Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 L 470/10
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung verpflichtet, dem Antrag-steller eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 2 c Tierschutzgesetz zur Durchführung der Veranstaltung C‘ Expo in der Qhalle in
E am 1. Mai 2010 zu erteilen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Der Antrag des Antragstellers,
2den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zur Veranstaltung der Reptilienbörse "C‘ Expo" am 1. Mai 2010 in der Qhalle in E zu erteilen,
3hat Erfolg.
4Nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
5Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten,
6vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 13 B 1003/09 -, juris.
7Gemessen hieran hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch wie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
8Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis steht dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit zu. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach Absatz 1 Nr. 2 c) dieser Vorschrift bedarf derjenige, der Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 11 Abs. 2 TierSchG darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die unter Nummer 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Erlaubnis zu erteilen (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes –AVV - Ziffer 12.2.5.1),
9vgl. Kluge, Tierschutzgesetz, § 11 Rn 16.
10Der Antragsgegner hat die Erlaubnis versagt, weil er die in § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG geforderte Zuverlässigkeit des Antragsteller "in Frage" stellt.
11Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder mit einem Beurteilungsspielraum verbunden ist, noch einen Ermessensspielraum zugunsten der Behörde eröffnet und somit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Tierschutzgesetz selbst nicht definiert. Zur Ausfüllung des Begriffs kann an den Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wie er sich beispielsweise in § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung oder § 4 Gaststättengesetz findet, und an die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden. Danach ist unzuverlässig derjenige, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, das heißt im Einklang mit dem geltenden Recht ausüben wird. Dabei ist das Gesamtbild der Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Wesenseigenschaften und Fähigkeiten, die für die ordnungsgemäße Ausübung des beabsichtigten Gewerbes erforderlich sind, zu würdigen. Zusätzlich ist bei der Auslegung des Begriffes aber auch der besondere Zweck des Tierschutzgesetzes, das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen (vgl. § 1 TierSchG ), zu berücksichtigen,
12vgl. Hess. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 1993, - 11 UE740/89 -, juris.
13Daran hat sich das Kriterium der Zuverlässigkeitsbeurteilung in § 11 TierSchG zu orientieren, wodurch sichergestellt werden soll, dass der Erlaubnisbewerber bei der Ausübung seiner Tätigkeit die tierschutzrechtlichen Belange angemessen berücksichtigt. Entscheidend für die Prognose ist der Gesamteindruck des Verhaltens des Betreffenden, wobei neben sonstigen tatsächlichen Umständen insbesondere Art, Schwere und Anzahl etwaiger früherer Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen einzubeziehen sind,
14vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2006 – 20 E 1169/06 -; Bay VGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 25 ZB 02.1705 -, juris.
15Ein einzelner Verstoß kann Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, wenn er genügend schwer wiegt,
16vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 11 Rn 18; Dietz, NuR S 682.
17Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht abgesprochen werden.
18Der Antragsgegner stellt in seinem Versagungsbescheid darauf ab, dass es bei den vier Reptilienbörsen, die der Antragsteller im Kreis H durchgeführt hat, zu Beanstandungen durch die Amtstierärzte gekommen sei, da in vielen Fällen zu kleine Behältnisse bei der Haltung von Schlangen festgestellt worden seien. Auch auf Fotos auf der Homepage des Antragstellers sei eindeutig festgestellt worden, dass die Mindestanforderung an die Haltung von Reptilien und Amphibien bei weitem unterschritten worden seien. Im Rahmen seiner Verantwortlichkeit als Börsenveranstalter sei der Antragsteller ganz offensichtlich gegen diese Missstände nicht eingeschritten.
19Aus Ziffer 12.2.1.4 AVV ergibt sich, dass der Veranstalter von Tierbörsen für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen durch die Anbieter verantwortlich ist. Er hat geeignete Kontrollen und bei festgestellten Verstößen unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu veranlassen. Diesen Anforderungen ist der Antragteller nach Überzeugung des Gerichts in vollem Umfang nachgekommen. Aus einer vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Amtsveterinärs des Kreises H Dr. Q1 vom 31. März 2010 ergibt sich folgendes: Bei der am 13. September 2009 durchgeführten Veranstaltung in S waren zwar Reptilien zum Teil in zu engen Behältnissen untergebracht. Nach entsprechenden Beanstandungen durch den Amtsveterinär hat der Antragsteller jedoch sofort reagiert und die Tiere in der Norm entsprechende Behältnisse umsetzen lassen. Dr. Q1 bewertet die Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Antragsteller bzw. dessen Personal als gut und sehr kooperativ (vgl. auch Mail vom 25.11.2009 von Dr. Q1 an den Antragsgegner). Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, warum es aus organisatorischen und tierschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, dass er vor der Eröffnung der Börse zunächst alle Aussteller selbst kontrolliert und der Amtsveterinär nur noch Nachkontrollen durchführt. Der Antragsgegner ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Der Vorwurf mangelnder geeigneter eigener Kontrollen durch den Antragsteller ist mithin nicht haltbar.
20Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotos von früheren Veranstaltungen, auf die der Ablehnungsbescheid Bezug nimmt. Soweit auf den Fotos Tiere in Behältern zu sehen sind, fehlt jeder Nachweis für die Behauptung des Antragsgegners, dass die Mindestanforderung an die Haltung von Reptilien und Amphibien bei weitem unterschritten seien. Der Antragsgegner macht weder Angaben zur Größe der Behälter noch zur Größe der Tiere. Es fehlt jegliche Konkretisierung, gegen welche Vorschriften die Haltung verstoßen soll. Des weiteren lässt sich den Fotos nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt sie aufgenommen worden sind. Der Antragsteller trägt hierzu vor, dass er den entsprechenden Aussteller im Beisein von Dr. Q aufgefordert habe, die Tiere in größere Boxen umzusetzen; dem sei der Aussteller gefolgt. Weitere geringe Verstöße gegen die für Ausstellungszwecke festgelegten Behältergrößen seien vor Ort unverzüglich beseitigt worden. Es besteht für das Gericht kein Anlass, an diesem Vortrag zu zweifeln. Aus den Verwaltungsvorgängen und dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich nichts Gegenteiliges.
21Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner vorgebracht, aus der Börsenordnung des Antragstellers ergebe sich, dass dieser seiner Verantwortlichkeit als Veranstalter nicht in vollem Umfang nachkommen wolle, denn er erkläre sich gegenüber den Teilnehmern für nicht verantwortlich für das Vorliegen etwa notwendiger Genehmigungen. Gemeint ist damit wohl folgende Formulierung in der Börsenordnung des Antragstellers: "Die BEES übernimmt keine Verantwortung für das Vorhandensein derartiger Genehmigungen." Aus dieser Formulierung kann nach Auffassung des Gerichts nicht der Schluss auf eine mangelnde Verantwortungsbereitschaft des Antragstellers gezogen werden, die dessen Zuverlässigkeit im o.g. Sinne ausschließt. Der Antragsteller regelt in seiner Börsenordnung unter Ziffer 1.2 ausdrücklich, dass gewerbsmäßige Züchter und Händler im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG sein und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen müssen. Nach Ziffer 1.7 der Börsenordnung kann ein Anbieter bei schwerwiegenden Verstößen (gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und gegen die Börsenordnung) zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen ausgeschlossen werden. Aus diesen Regelungen ergibt sich eindeutig, dass der Antragsteller durchaus die Verantwortung für die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften durch die Aussteller übernimmt. Eine Verpflichtung des Antragstellers, sich im Vorfeld von gewerblichen Teilnehmern deren Erlaubnis nach § 11 TierSchG vorlegen zu lassen, ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz nicht. Auch die "Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten" (im folgenden: "Leitlinien") fordern eine solche Verpflichtung des Veranstalters nicht. Im Übrigen hat der Antragsgegner nach § 11 Abs. 2 a) TierSchG die Möglichkeit, die Erlaubnis mit Bedingungen und/oder Auflagen zu versehen. Der Antragsteller hat sich von Beginn an dazu bereit erklärt, erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Es spricht nichts dafür, dass er einer Forderung des Antragsgegners, den beanstandeten Satz aus der Börsenordnung zu streichen, nicht nachgekommen wäre oder nachkommen wird.
22Auch das weitere Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren, die Anforderungen in der Börsenordnung hinsichtlich der Ausgestaltung der Verkaufsbehältnisse seien deutlich geringer als in den "Leitlinien" vorgesehen, lässt nicht den Schluss auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu. Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen fachspezifischen Erwägungen er in Ziffer 2.7 Buchstabe c) seiner Börsenordnung von den Empfehlungen in den "Leitlinien" abgewichen ist und bezüglich Schlangen eine differenzierte Regelung getroffen hat. Er hat sich hierzu auf ein Gutachten eines namentlich benannten Zoologen der Universität C1 berufen. Der Antragsgegner hat nicht dargetan, dass die beanstandete Regelung aus fachlichen Gründen nicht vertretbar ist oder dem genannten Zoologen die entsprechende Qualifikation fehlt. Es gibt mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch diese Regelung tierschutzrechtliche Belange hinter anderen Belangen, etwa wirtschaftlicher Art, zurückstellen will. Im Übrigen kann der Antragsgegner, wenn er die Einhaltung der in den "Leitlinien" empfohlenen Behältergrößen für unbedingt erforderlich hält, entsprechende Auflagen in der Erlaubnis verfügen.
23Im Übrigen gibt auch der Gesamteindruck des Verhaltens des Antragstellers keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit. Er ist im Besitz eines Sachkundenachweises im Bereich Terraristik und im Bereich Terraristik Gefahrenprüfung, obwohl er diesen Nachweis nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG zur Durchführung einer Tierbörse nicht benötigt. Er hat selbst ein Konzept zum sicheren Angebot von Gifttieren auf Tierbörsen entwickelt, das vom Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW allen Kreisordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt wurde. Der Antragsteller ist der Aufforderung des Antragsgegners, einen zweiten Börsenverantwortlichen zu benennen und dessen Sachkunde nachzuweisen, umgehend nachgekommen. Er hat eine Tierärztin mit besonderen Fachkenntnissen über Reptilien und Amphibien mit der Betreuung der geplanten Veranstaltung beauftragt. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, war der Antragsteller jederzeit zur Kooperation mit den Mitarbeitern des Antragsgegners bereit.
24Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
25Er hat ausführlich dargelegt, welche unzumutbaren Nachteile ihm entstehen würden, falls die einstweilige Anordnung nicht erginge. Ihm ist es angesichts der drohenden Beeinträchtigung seines Grundrechts aus Artikel 12 Grundgesetz nicht zuzumuten, die Hauptsachenentscheidung abzuwarten, die ohnehin nicht mehr rechtzeitig ergehen kann. Da zusätzlich zu diesem Gesichtspunkt vorliegend eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren obsiegen würde, kann die einstweilige Anordnung erlassen werden, obwohl sie zur Vorwegnahme der Hauptsache führt.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs.3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
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