Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 L 1529/09
Tenor
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für er-ledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 6361/09 gegen die Ziffern 2 und 4.2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. September 2009 in der Gestalt ihres Bescheides vom 12. Oktober 2009 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
2. Der Streitwert wird auf 7.600 Euro festgesetzt.
1
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes in der ursprünglichen Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 30. September 2009, geändert durch Verfügung vom 12. Oktober 2009), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2Der sinngemäße Antrag,
31. a) festzustellen, dass die Klage gegen Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. September 2009 in der Gestalt des Bescheides vom 12. Oktober 2009 aufschiebende Wirkung hat,
41. b) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern 1, 4 und 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. September 2009 in der Gestalt des Bescheides vom 12. Oktober 2009 anzuordnen,
52. hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 2009 in der Gestalt des Bescheides vom 12. Oktober 2009 anzuordnen,
6hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
7Der Antrag zu Ziffer 1. a) und 1. b) ist zulässig, insbesondere auch, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung gerichtet ist. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach Absatz 5 der Vorschrift in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO gilt dies aber nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat mit dem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 30. September 2009 beantragt, die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides – damit auch hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr – auszusetzen. Dieser Antrag ist bis heute nicht beschieden, so dass der Aussetzungsantrag unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 75 Satz 1 VwGO jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig geworden ist.
8Der Antrag zu 1. a) und 1. b) ist jedoch ebenso wie der zulässige als Hilfsantrag gestellte Antrag zu 2., soweit über diesen zu entscheiden war, nur teilweise begründet.
9Keinen Erfolg hat der Antrag zu 1. a), der darauf gerichtet ist, entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass die Klage gegen Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. September 2009 in der Gestalt des Bescheides vom 12. Oktober 2009 aufschiebende Wirkung hat. Eine aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. September 2009, geändert durch Bescheid vom 12. Oktober 2009, ist durch § 9 Abs. 2 GlüStV ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist einschlägig, da die Antragsgegnerin die von ihr getroffenen Regelungen auf § 9 Abs. 1 GlüStV gestützt hat. Ob diese Bestimmung die in Ziffern 2 und 3 getroffenen Regelungen erfasst, ist eine Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung.
10Das damit zur Entscheidung stehende Antragsbegehren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 2009 in der Gestalt des Bescheides vom 12. Oktober 2009 anzuordnen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
11Die Kammer macht von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessen, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. In diese Interessenabwägung ist insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen, die auch im Übrigen die Gewichtung der betroffenen Interessen zu beeinflussen vermag.
12Hinsichtlich der in Ziffern 1 bis 5 der streitgegenständlichen Verfügung vom 30. September 2009, geändert durch Bescheid vom 12. Oktober 2009, gegenüber der Antragstellerin getroffenen Regelungen,
13"1. es wird Ihnen untersagt, im Internet öffentliches Glücksspiel i. S. d. § 3 GlüStV in Nordrhein-Westfalen zu veranstalten, insbesondere mit dem unter der Domain http://www.C.html abrufbaren Angebot. Diese Anordnung ist innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu erfüllen.
142. Bereits eingenommene Spieleinsätze sind innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Untersagungsanordnung an die Spieler zurückzuerstatten.
153. Gewinne dürfen an die Gewinner nicht ausgekehrt werden.
164.1 Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 wird hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro angedroht.
174.2 Der Nachweis der in Ziffer 2 geforderten fristgerechten Rückzahlung der Spieleinsätze ist innerhalb einer weiteren Woche durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Vertretungsberechtigten Ihrer Gesellschaft vorzulegen. Sollten Sie innerhalb dieser Wochenfrist der Vorlagepflicht nicht nachkommen, drohe ich Ihnen hiermit ein weiteres Zwangsgeld von 20.000 € an.
184.3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € angedroht, soweit die Spieleinsätze nicht vollständig und fristgerecht zurückerstattet worden sind.
195. Für diese Untersagungsanordnung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 400,-- Euro erhoben.",
20fällt die Ermessensentscheidung der Kammer in Bezug auf die Ziffern 1, 3, 4.1, 4.3 und 5 zu Lasten der Antragstellerin aus (A.) und in Bezug auf die Ziffern 2 und 4.2 zu ihren Gunsten (B.).
21A. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Vieles dafür, dass sich die Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren in Bezug auf die erstgenannten Ziffern als rechtmäßig erweisen wird (I.) und sich insoweit auch im Übrigen ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellen lässt (II.).
22I. Die in Ziffern 1, 3, 4.1, 4.3 und 5 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen dürften sich zu dem für die Prüfung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen.
23a. Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes für die formelle (aa.) und materielle (bb.) Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 der Verfügung.
24aa. Die formelle Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung unterliegt keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist für den Erlass dieser Regelung örtlich und sachlich zuständig. Gemäß § 1 Abs. 2 des Telemedienzuständigkeitsgesetzes (TMZ-Gesetz) ist sie die landesweit zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen im Internet. Sie hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3. September 2009 zu der beabsichtigten Untersagung angehört. Im Übrigen könnte ein eventueller Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW durch Nachholung der Anhörung im Klageverfahren 27 K 6361/09 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden.
25Die Untersagungsanordnung in Ziffer 1 der Verfügung genügt auch dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Dies setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts muss sich allerdings nicht unmittelbar und ausschließlich aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1803/06 -, juris, m. w. N.
27Diesen Anforderungen genügt das Verbot in Ziffer 1 der Verfügung nicht nur hinsichtlich der Untersagung des konkret genannten unter der Domain "http://www.C.html" angebotenen Spiels "Super-Manager" sondern auch hinsichtlich des allgemeinen Verbots der Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels. Zwar werden insoweit die von der Untersagung erfassten Glücksspiele nicht im Einzelnen aufgezählt, im Tenor aber hinreichend gekennzeichnet, indem auf öffentliches Glücksspiel i. S. d. § 3 GlüStV Bezug genommen wird. Daraus ergibt sich, dass das Unterlassungsgebot ausschließlich und umfassend die vom Anwendungsbereich des GlüStV erfassten Glücksspiele (vgl. § 2 GlüStV) betrifft. Hierzu zählen neben Lotterien gemäß § 3 Abs. 3 GlüStV auch Sportwetten nach § 21 GlüStV, nicht jedoch Pferdewetten, die als Sonderform des Sportwettens vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG durch das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) geregelt wurden.
28Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276.
29Überdies ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem Glückspielsektor nicht vertraute Person nicht ohne Weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können. Hiernach ist der Antragstellerin aufgrund des Tenors und der Begründung des angegriffenen Bescheides ohne weiteres möglich, zu erkennen, was ihr durch den Bescheid untersagt werden soll.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 - m. w. N., juris.
31Damit verbleibt die Kammer auch nach einer von der Antragstellerin erbetenen erneuten Prüfung bei der ihr bereits im Beschluss vom 18. Mai 2009 - 27 L 190/09 - dargelegten Rechtsauffassung. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 3. November 2009 - 13 B 715/09 - verwiesen.
32Bedenken gegen die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Verfügung bestehen auch nicht bezüglich des räumlichen Geltungsbereichs der Untersagung. Diese bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ausschließlich auf Nordrhein Westfalen.
33bb. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht auch Vieles für die materielle Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 der Verfügung. Die Anordnung dürfte den gesetzlichen Anforderungen genügen und die der Verfügung zu Grunde gelegten Rechtsgrundlagen begegnen weder unter verfassungsrechtlichen noch unter europarechtlichen Gesichtspunkten durchgreifenden Bedenken.
34Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung getroffene Regelung ist durch die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV gedeckt und das Ermessen dürfte in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden sein. Die Voraussetzungen für ein auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränktes aufsichtsbehördliches Einschreiten gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV dürften erfüllt sein. Nach dieser Norm hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben (Satz 1 der Vorschrift). Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere die in Satz 3 Ziffern 1 bis 5 der Vorschrift aufgeführten Maßnahmen ergreifen.
35Das räumlich eingeschränkte Veranstaltungsverbot hält sich in den Grenzen der Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen. Insbesondere ist das Land Nordrhein-Westfalen berufen, eine auf sein Landesgebiet beschränkte Regelung bezüglich des von der Antragstellerin im Internet räumlich unbeschränkt verbreiteten Glücksspielangebotes zu treffen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 4 GlüStV. Danach wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Auf den Wohnsitz bzw. Sitz des Anbieters (Veranstalter oder Vermittler) kommt es ebenso wenig an wie auf den Ort, an dem die Veranstaltung oder die Vermittlung des Glücksspiels technisch durchgeführt wird (z.B. der Standort des Servers). Das Internetangebot der Antragstellerin ist in Nordrhein-Westfalen abrufbar. Der Internetauftritt richtet sich an Nutzer in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und damit bestimmungsgemäß auch an solche in Nordrhein-Westfalen.
36Der Antragstellerin ist neben der allgemeinen Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels im Internet insbesondere untersagt worden, unter der Domain "http://www.C.html" das angebotene Spiel "Super-Manager" zu veranstalten. Auch bei diesem dürfte es sich um in Nordrhein-Westfalen unerlaubtes Glücksspiel i. S. d. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 GlüStV handeln. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten. Zudem ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verboten.
37Ein Glücksspiel liegt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Beides dürfte bei dem von der Antragstellerin unter der Domain "http://www.C.html" angebotenen Spiel "Super-Manager" der Fall sein. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. April 2010 - 10 Cs 10.453 - an, der ausführt:
38"Das Spiel "Super-Manager" weist die Merkmale eines verbotenen öffentlichen Glücksspiels im Sinne von § 3 GlüStV auf: Für das Mitspielen wird ein Entgelt verlangt, mit dem eine Gewinnchance erworben wird. Die Entscheidung über den Gewinn hängt (überwiegend) vom Zufall ab, da für die Entscheidung über den Gewinn der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV).
39Angesichts der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV bedarf es keiner ausführlichen Erörterungen, ob die Gewinnchancen in dem Spiel auch durch Geschicklichkeit, also besondere Kenntnisse oder intensive Beschäftigung mit der Fußball-Bundesliga, verbessert werden kann.
40Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird aber dazu ergänzend bemerkt, dass die Geschicklichkeit des Teilnehmers nur sehr wenig Einfluss auf die Gewinnmöglichkeit hat. Es überwiegt bei weitem das Zufallsmoment. Die Geschicklichkeit des Mitspielers besteht in der Zusammenstellung des Kaders, der Aufstellung der Mannschaft am jeweiligen Spieltag und dem Transfer von Spielern. Der weitere Verlauf des Gewinnspiels ist abhängig von künftigen Ereignissen an dem jeweiligen Bundesliga-Spieltag und ist in vieler Hinsicht dem Glücksspiel Toto vergleichbar. Zusätzlich hängt der Erfolg der Teilnehmer noch von der Bewertung einzelner Fußballspieler nach nicht nachprüfbaren Kriterien durch eine Jury ab. Künftige Ereignisse werden nach bestimmten Regeln bepunktet (vgl. im Einzelnen die Spielbeschreibung im Internet unter "C.de"). Zu den ungewissen Ereignissen gehört etwa, ob ein Spieler an dem Spieltag überhaupt spielt, mindestens 15 Minuten eingesetzt wird und wie seine Leistung nach sehr vagen und durchaus subjektiven Kriterien (Weltklasse, Stark, Durchschnitt, Ausreichend, Schwach, Hat das Geld nicht verdient) von der Jury beurteilt wird. Einen Punkt gibt es auch für Spieler, deren Mannschaft gewonnen hat und weitere Punkte für erzielte Tore (gestaffelt nach Mannschaftsteil, dem der aufgestellte Spieler angehört und der Treffer gelang), Gegentore, Rote und Gelbe Karten und gewonnene Zweikämpfe. Weder die Ereignisse noch die spätere Jury-Bewertung können vorher annähernd sicher eingeschätzt werden. Ob der Teilnehmer mit seiner Strategie und Taktik Erfolg hat, ist deshalb überwiegend vom Zufall abhängig und nur marginal durch Geschicklichkeit zu beeinflussen (z.B. wenn ein Mitspieler durch aufmerksame Lektüre einer Sportzeitung erfährt, dass ein Fußballspieler längere Zeit verletzt ist). Die vorgelegte Statistik, die im Eilverfahren ohnehin nicht überprüft werden kann, steht der hier vertretenen Bewertung nicht entgegen, denn sie besagt nichts über die Erfolgswahrscheinlichkeit des maßgeblichen Durchschnittsspielers (vgl. dazu BVerwGE 115, 179).
41Auch die sonstigen Einwendungen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch. Es handelt sich bei dem zu entrichtenden Einsatz nicht um einen bloßen Beitrag zur Deckung der Unkosten des Veranstalters. Mit der Bezahlung von 7,99 Euro für die Teilnahme an dem Spiel mit einem Team erwirbt der Teilnehmer eine Gewinnchance und hat gegen die Antragstellerin den Anspruch auf Auszahlung des Gewinns, wenn die Voraussetzungen nach den Spielregeln dafür erfüllt sind. Der Einsatz ist im Gewinnfall also gerade nicht "in jedem Fall" verloren. Es ist auch kein weiterer Einsatz zur Teilnahme an dem Gewinnspiel erforderlich. Der Vergleich mit dem Eintritt, den man etwa im Spielcasino entrichtet, führt hier nicht weiter, da der Eintritt als solcher - anders als hier - noch keine Gewinnchance eröffnet. Die Gewinnchance kauft sich der Spieler erst im Spielsaal selbst mit der Entrichtung des Spieleinsatzes.
42Die Antragstellerin ist nach den Spielregeln zur Auszahlung des Gewinns auch dann verpflichtet, wenn sie keine Sponsoren findet. Das Innenverhältnis zwischen der Antragstellerin und den Sponsoren betrifft die Teilnehmer nicht; es handelt sich bei dem Sponsoring vielmehr um eine Re-Finanzierung der Antragstellerin. Das wird nochmals verdeutlicht durch die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. März 2010, in dem die Projektplanung dargestellt wird. Die Projektplanung und das unternehmerische Risiko sind nicht Gegenstand des Rechtsgeschäfts, das der Mitspieler mit der Antragstellerin abschließt. Ob die Antragstellerin mit dem Liga-Spiel Gewinn macht oder nicht, hat mit dem Charakter des Spiels als Glücksspiel nach der Begriffsbestimmung des § 3 GlüStV nichts zu tun.
43Es besteht deshalb kein ernstlicher Zweifel, dass die Antragstellerin Gewinne aus den Einsätzen der Mitspieler finanziert. Da es sich aber bei der Gewinnung von Sponsoren um – wie dargelegt – interne Kalkulationen der Antragstellerin und um deren Re-Finanzierung handelt, ist die Teilnahme am Gewinnspiel unmittelbar nur von dem an die Antragstellerin zu entrichtenden Einsatz abhängig.
44Der von der Antragstellerin zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2008 (GewArch 2008, 407) gibt den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht wieder. Deshalb kann eine Abweichung von der hier vertretenen Ansicht nicht festgestellt werden. Das gleiche gilt für den ebenfalls zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2008 (ZfWG 2008, 396), weil mit den im dortigen Tenor wiedergegebenen Auflagen dem Tatbestand des § 3 GlüStV in dem oben dargelegten Sinne Rechnung getragen wird.
45Da die Höhe des Einsatzes nichts über den Glücksspielcharakter des Liga-Manager-Spiels aussagt, kommt es auf die Höhe des Spieleinsatzes und die Relation zu anderen Glücksspielen nicht an. Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 34, 171) betraf einen Fall (Kettenbriefaktion), bei dem wegen der besonderen Spielregeln des Spiels der Spieleinsatzcharakter streitig war. Im vorliegenden Fall ist der Spieleinsatzcharakter nach den obigen Ausführungen klar erkennbar und wirft keine Auslegungsfragen auf. Die Höhe des Einsatzes gibt keine Veranlassung, aufgrund dieser Rechtsprechung den Spieleinsatzcharakter des Entgelts in irgendeiner Hinsicht in Frage zu stellen."
46Ergänzend merkt die Kammer hierzu folgendes an:
47Für die Bewertung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, bei dem Sponsoring handele es sich nur um eine Re-Finanzierung der Antragstellerin und um interne Kalkulationen, sprechen auch ihre "Allgemeinen Geschäftsbedingungen – C.de Supermanager".
48Abrufbar unter http://supermanager.C.do (20. April 2010),
49Nach diesen, die Konzeption des Spiels festlegenden Bestimmungen ist das Sponsoring der ausgelobten Preise eben nicht zwingend. Ziffer 7.6 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen – C.de Supermanager" sieht lediglich vor, dass die Gewinne in der Regel von Sponsoren des Spiels zur Verfügung gestellt werden.
50Auch lässt sich nicht feststellen, dass für die Finanzierung der ausgelobten Preise ausschließlich Sponsoren in Betracht kommen und nicht die Antragstellerin selbst, etwa weil die Konzeption ihres Spiels ausschließlich auf die Deckung der Veranstaltungskosten ausgerichtet ist, nicht hingegen auf eine Gewinnerzielung, die die Bereitstellung ausgelobter Preise ermöglichen würde. Für eine derartige Spielkonzeption fehlt es nicht nur an Anhaltspunkten, auch erschließen sich keine Gründe bzw. Motive der Antragstellerin hierfür. Zwar legt sie Kalkulationen vor, die ausweisen sollen, dass schon zum Zeitpunkt der Entwicklung des Spiels von einem Verlust ausgegangen worden sei, der nunmehr, trotz nahezu verdoppelter Teilnehmerzahl (bei zwischenzeitlicher Einstellung der Möglichkeit des Abschlusses neuer Verträge) weiter bestehe. Die weiteren Darstellungen der Antragstellerin zur Spielkonzeption weisen aber durchaus auf eine Gewinnerzielungsabsicht hin, wenn sie etwa ausführt, Strategie sei es, ein wirtschaftlich tragfähiges und erfolgreiches Konzept zu entwickeln, ihre Ausgaben als Investitionen und die Entscheidung für das Spiel als Investitionsentscheidung bezeichnet, und erklärt, dass auch mit 90.000 bezahlten Teams bei Berücksichtigung der internen Projektkosten mit einem Gewinn von 28.059,00 Euro knapp der "break-even" erreicht sei (bei Berücksichtigung der internen Netto-Marketingkosten ein Verlust von 263.628 Euro). Eine Gewinnerzielungsabsicht stellt sie dezidiert aber auch nicht in Abrede, sie verweist auf deren Unerheblichkeit für die Einordnung als Glücksspiel.
51Ungeachtet dessen könnte unter dem Aspekt der Einbindung des Hauptsponsors T in die Gestaltung des Internetauftritts unter der Domain "http://www.C.html" der Frage nachzugehen sein, ob noch von einem Sponsoring eines unbeteiligten Dritten auszugehen ist – auf allen dem Bereich "C.de Super-Manager" zugeordneten Seiten findet sich im Kopfbereich neben dem Logo des "C.de Super-Manager" das Logo von T mit dem Zusatz "mit T dabei". Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom 20. April 2009 - 1 S 203.08 - (juris) ausgeführt, dass die Erhebung eines Entgelts dann die Qualität eines Einsatzes besitzt, wenn die Mittel – und sei es auch nur mittelbar – in die (Re-)Finanzierung der Spielgewinne einfließen, und dass ein "Sponsoring" der Gewinne, also ein Stiften oder Stellen der Gewinne durch einen unbeteiligten Dritten, jedenfalls dann nicht mehr ohne Weiteres vorliege, wenn der Dritte vom Veranstalter des Turniers für gewerblich oder geschäftsmäßig erbrachte Leistungen bei der Ausrichtung der Veranstaltung bezahlt werde. Hiernach könnte zu erwägen sein, ob Vergleichbares gilt, wenn einem Sponsor im Gegenzug die Möglichkeit einer Werbung geboten wird, für die üblicherweise ein über den Wert des gestellten Gewinnes hinausgehendes Entgelt gezahlt wird – was hier zu prüfen sein dürfte. Gleiches dürfte auch für die möglichen Auswirkungen der weiteren im Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 im Verfahren 27 K 6361/09 dargestellten Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und T gelten, wonach T der Antragstellerin aufgrund eines vor dem Beginn der Bundesliga-Saison geschlossenen Vertrages u. a. exklusives Bewegtbildmaterial zur Fußball-Bundesliga zur Verfügung stellt, das wiederum Eingang findet in den Internetauftritt des Spiels "Super-Manager".
52Schließlich steht der vorgenannten Bewertung nicht der von der Antragstellerin angeführte und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2008 - 4 B 606/08 - (GewArch 2008, 407) entgegen. Diesem lag eine nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation zugrunde. Für das dieser Entscheidung zugrunde liegende Spielkonzept konnte – anders als hier – festgestellt werden, dass das Eintrittsgeld ausschließlich der Deckung der Veranstaltungskosten und auch nicht (mittelbar) der Finanzierung der Gewinne diente.
53Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist die Veranstaltung von Glücksspiel im Internet verboten; im Übrigen ist die untersagte Veranstaltung von Glücksspiel im Internet durch die Antragstellerin für Spieler im Bundesland Nordrhein-Westfalen auch deshalb unerlaubt, weil sie nicht über die hierfür nach § 4 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 17 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW (GlüStV AG NRW) erforderliche Erlaubnis verfügt.
54Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht schließlich Überwiegendes dafür, dass Ermessensfehler in Bezug auf das Veranstaltungsverbot in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin hat das ihr gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV zustehende Ermessen in einer Weise ausgeübt, die nach dem Maßstab des § 114 VwGO als ausreichend anzusehen sein dürfte. Aus der streitgegenständlichen Verfügung geht hervor, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen erkannt und sich unter Verweis darauf zum Einschreiten entschlossen hat, dass das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis durch den Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Ob der im Weiteren erfolgte Verweis darauf, dass das zu unterlassende Angebot gegen § 284 StGB verstoße, auch hier zutrifft, bedarf im Eilverfahren keiner abschließenden Klärung.
55Die Ermessensausübung bei der Bestimmung der Regelung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung hält sich auch in den gesetzlichen Grenzen, insbesondere ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.
56Die Untersagung dürfte geeignet sein, das gesetzliche Verbot der Veranstaltung von unerlaubtem öffentlichem Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen im Internet durchzusetzen. Etwas tatsächlich oder rechtlich Unmögliches wird mit der auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkten Untersagung, im Internet öffentliches Glücksspiel zu veranstalten, von der Antragstellerin nicht verlangt.
57Der Antragstellerin ist es rechtlich und tatsächlich möglich, der Anordnung in Ziffer 1 der Verfügung zu entsprechen. Insbesondere kann sie der räumlich beschränkten Untersagung jedenfalls auch dadurch nachkommen, dass sie den betreffenden Internetinhalt ganz, d. h. mit weltweiter Wirkung, aus dem Netz entfernt. Ob die Ergreifung einer derartigen (weitreichenden) Maßnahme zur Erfüllung des Gebots erwartet werden kann, ist keine Frage der Unmöglichkeit sondern eine Frage der Angemessenheit.
58Vgl. i. d. S. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 -, a. a. O., 12. November 2009 - 13 B 959/09 -, juris, 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, ZfWG 2008, 455; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - 1 S 224.08 -, juris. A. A. wohl OVG Thüringen, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 3 EO 565/07 -.
59Das der Antragstellerin unter Ziffer 1 der Verfügung aufgegebene Unterlassungsgebot ist ferner ein taugliches Mittel zu dem mit der Verfügung verfolgten Zweck, die Veranstaltung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels in Nordrhein-Westfalen zu unterbinden. Es genügt insoweit, dass das angeordnete Mittel "ein Schritt in die richtige Richtung ist",
60vgl. Rachor, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. (2007), Kap. F Rdnr. 211; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. (2008), § 11 Rdnr. 21,
61die Maßnahme also zur Erreichung des Zwecks objektiv beiträgt.
62Vgl. Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehrecht, 9. Auflage (1986), S. 420.
63Die Anordnung ist auch erforderlich, um das gesetzliche Verbot der Veranstaltung von unerlaubtem öffentlichem Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen durchzusetzen. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes ist nicht ersichtlich.
64Schließlich stellt sich das Veranstaltungsverbot in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auch als angemessen dar. Die mit einer Befolgung dieser Anordnung verbundenen praktischen Auswirkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem hiermit verfolgten Zweck.
65Einen Weg zur Befolgung ihrer Anordnung gibt die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht vor, sie überlässt es vielmehr ihrer Entscheidungsfreiheit, welchen sie wählt. In den Gründen der streitgegenständlichen Verfügung nennt die Antragsgegnerin lediglich Verfahrensweisen, die nach ihrer Auffassung eine Befolgung des Unterlassungsgebots ermöglichen. Neben der gänzlichen Entfernung des betroffenen Inhaltes aus dem Netz bzw. dem Unterlassen einer Einstellung dieses Inhaltes in das Netz ist dies als Alternative die auf das Land Nordrhein-Westfalen bezogene Methode der Geolokalisation oder die Lokalisierung der Spielinteressenten mittels Handyortung oder Festnetzlokalisation. Es steht der Antragstellerin frei, diesen Weg zu wählen. Hierzu verweist die Kammer auf ihre Ausführungen zur Untersagung der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet im Beschluss vom 18. Mai 2009 - 27 L 1139/08 - (juris) sowie auf die des Oberverwaltungsgerichts NRW, das ebenfalls ausführt, die Geolokalisation von IP-Adressen sei technisch möglich und der Aufenthalt eines Spielinteressenten innerhalb oder außerhalb Nordrhein-Westfalen lasse sich mit einer auf das Land Nordrhein-Westfalen bezogenen Internet-Geolokalisation mit beachtlicher Erfolgsquote feststellen.
66Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 13 B 958/09 -, juris, und 12. Januar 2010 - 13 B 939/09 -, juris, m. w. N.
67Sollte dieser Weg von der Antragstellerin ausgeschlossen oder nicht präferiert werden, steht es ihr aber auch frei, das auf Nordrhein-Westfalen bezogene Veranstaltungsverbot über den Weg des Ausschlusses der Spielinteressenten aus dem gesamten Bundesgebiet mittels Geolokalisationstechnik zu befolgen oder den Inhalt aus dem Netz zu nehmen. Auch diese Vorgehensweise dürfte ein angemessenes Mittel zur Erfüllung des auf Nordrhein-Westfalen beschränkten Unterlassungsgebotes sein. Der Umstand, dass ein Veranstalter sich nicht in der Lage sieht, eine räumliche Beschränkung seiner Tätigkeit technisch umzusetzen, verpflichtet die Ordnungsbehörden nicht dazu, von einer Umsetzung des in § 4 Abs. 4 GlüStV und § 4 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 17 Abs. 1 GlüStV AG NRW verbindlich vorgegebenen Veranstaltungsverbots abzusehen und die in Rede stehenden Gefahren damit in geringerem Umfang zu bekämpfen, als dies nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist. Es liegt vielmehr allein im Verantwortungsbereich des Veranstalters von Internetglücksspiel, dass die fraglichen Inhalte hier in Nordrhein-Westfalen nicht mehr erreichbar sind.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 13 B 958/09 -, juris
69Die hier der Antragstellerin gesetzte Frist von einer Woche zur Umsetzung des Verbots erscheint angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin aufgrund der vorangegangenen Verfahren bereits über die von der Antragsgegnerin akzeptierten Methoden der Geolokalisation informiert war, noch angemessen. Der Antragstellerin hätte es nun jedenfalls noch frei gestanden, den Inhalt vorübergehend bis zu einer Installation eines gegebenenfalls von ihr gewählten Geolokalisationsprogamms aus dem Netz zu nehmen.
70Das Veranstaltungsverbot für Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) ist schließlich auch mit dem Grundgesetz und dem Gemeinschaftrecht vereinbar.
71Der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und im Besonderen verhältnismäßig. Es wird insoweit (exemplarisch) auf die Beschlüsse der Kammer vom 18. Mai 2009 - 27 L 1139/08, 27 L 190/09 und 27 L 1607/08 -, 26. Mai 2009 - 27 L 1147/08 -, 24. Juni 2009 - 27 L 1131/08 - und 22. Juli 2009 - 27 L 1050/09 - (NRWE = Juris) und die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW,
72vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2009 - 13 B 744/09 und 13 B 736/09 -, 3. November 2009 - 13 B 804/09, 13 B 716/09 und 13 B 715/09 -, 5. November 2009 - 13 B 892/09 -, 13 B 1148/09 und 13 B 724/09 -, 6. November 2009 - 13 B 723/09 -, 9. November 2009 - 13 B 991/09 -, 12. November 2009 - 13 B 959/09 -, 3. Dezember 2009 - 13 B 776/09 und 13 B 775/09 -, 8. Dezember 2009 - 13 B 819/09 und 13 B 958/09 -, 21. Dezember 2009 - 13 B 725/09 -, 28. Dezember 2009 - 13 B 903/09 - und 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 - (NRWE = juris),
73verwiesen. Die Ausführungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
74Zugleich verstößt das Veranstaltungsverbot für Glücksspiele im Internet nicht gegen die (ausschließlich in Rede stehende) durch Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und die Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98/34/EG. Insoweit wird in gleicher Weise auf die vorstehende Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts NRW verwiesen. Diese sieht sich in Hinsicht auf die wiederholt gerügte Kohärenz zwischenzeitlich in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 4. März 2010 in den Rechtssachen C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07 sowie C-46/08 bekräftigt, wenn in diesen zur Klarstellung wiederholt aufgeführt wird, dass sich das Kohärenzgebot ausschließlich auf den jeweiligen Ordnungsbereich (Glücksspielsektor) erstrecke.
75b. Auch die in Ziffern 3, 4.1, 4.3 und 5 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen dürften sich bei summarischer Prüfung unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen als rechtmäßig erweisen. Das in Ziffer 3 enthaltene Verbot der Auszahlung der Gewinne dient der Durchsetzung des Verbots des unerlaubten Glücksspiels und ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV gedeckt.
76Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 13 B 958/09 -, Juris.
77Dass es nicht in den Katalog des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV fällt, steht dem nicht entgegen, da dieser lediglich beispielhafte Aufzählungen enthält und keine abschließende Regelung für die von der Glücksspielaufsicht zu treffenden Maßnahmen bestimmt.
78Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 4.1 und in Ziffer 4.3 der Ordnungsverfügung stellen sich als rechtmäßig dar. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW. Die Untersagungsanordnungen in Ziffern 1 und 3 der Ordnungsverfügung stellen sofort vollstreckbare, mit Zwangsmitteln durchsetzbare Verwaltungsakte im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Die Antragsgegnerin hat mit dem Zwangsgeld das richtige Zwangsmittel ausgewählt und den für Zwangsgelder nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW zulässigen Rahmen nicht überschritten. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder bestehen angesichts der Umsatzhöhe und der Anzahl der Spielteilnehmer nicht. Soweit in Ziffer 4.3 für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro angedroht wird, soweit die Spieleinsätze nicht vollständig und fristgerecht zurückerstattet worden sind, handelt es nicht um eine Bedingung, wie die Antragstellerin meint, sondern um eine, wie sich aus der zur Auslegung heranzuziehenden Begründung ergibt, Einschränkung der Zwangsgeldandrohung. Die Antragsgegnerin beabsichtigt damit dem Einwand der Antragstellerin Rechnung zu tragen, für den Fall der Rückzahlung der Teilnehmergebühren, was ihr freistehe, kein unerlaubtes Glücksspiel mehr zu betreiben. Ungeachtet ihrer Erforderlichkeit ist diese Einschränkung jedenfalls hinreichend bestimmt und rechtlich nicht zu beanstanden.
79Auch die Gebührenfestsetzung in Ziffer 5 der Verfügung dürfte sich als rechtmäßig erweisen, insoweit wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen, die die Antragstellerin in diesem Verfahren auch nicht konkret angegriffen hat.
80II. Soweit sich die Regelungen der Ordnungsverfügung als rechtmäßig darstellen, geht auch die im Übrigen vorzunehmende offene – von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige – Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der (vorläufigen) Aufnahme bzw. Fortsetzung der ihr untersagten Tätigkeit muss hinter dem öffentlichen Interesse, die von dieser Tätigkeit ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit (insbesondere Suchtgefahren und Gefahren für den Jugendschutz) zu unterbinden, zurücktreten.
81Vgl. zur Gefährlichkeit der Glücksspielvermittlung OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, ZfWG 2008, 264.
82Nur so können die mit der Untersagung verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden.
83Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122.
84Diese Schutzzwecke sind im Hinblick auf die grundsätzliche Vereinbarkeit des Verbots der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen als legitim anzusehen und zugleich geeignet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung zu begründen, mit der dieses Verbot durchgesetzt wird.
85Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris, zur sofortigen Vollziehbarkeit des Verbots unerlaubter Sportwettvermittlung.
86B. Hinsichtlich der in Ziffer 2 und 4.2 getroffenen Regelungen geht die Interessenabwägung hingegen angesichts der Bedenken an der Rechtmäßigkeit der darin getroffenen Regelungen zu Gunsten der Antragstellerin aus.
87Das in Ziffern 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung festgelegte Gebot, bereits eingenommene Spieleinsätze innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Untersagungsanordnung an die Spieler zurückzuerstatten, dürfte von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV nicht gedeckt sein. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2 GlüStV kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, um ihre Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben, zu erfüllen. Diese Vorschrift beschreibt die ordnungsrechtlichen Aufgaben der Glücksspielaufsicht im Rahmen der Gefahrenabwehr, da das Glücksspielrecht eine Sondermaterie des Polizei- und Ordnungsrechts darstellt.
88Vgl. Nagel, in: Dietlein /Hecker / Ruttig, Glückspielrecht (2008), § 9 Rdnr. 4 ff.
89Gefahr ist dabei eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Geschehensablauf ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden hinsichtlich der einschlägigen Schutzgüter führen würde, wobei der Begriff auch eine bereits eingetretene Störung umfasst, soweit von ihr noch weitere – länger andauernde oder intensivere – Gefahren ausgehen.
90Vgl. Drews / Wacke / Vogel / Martens, a. a. O., S. 220 ff., m. w. N.
91Bei der hier streitigen Anordnung dürfte es sich indes – anders als bei der Untersagung der Auszahlung der Gewinne – nicht mehr um eine Maßnahme der in die Zukunft gerichteten Gefahrenabwehr handeln. Eine gegenwärtige Gefahr dürfte von dem vorläufigen Verbleib der eingenommenen Spieleinsätze nach Untersagung des Glückspiels durch Einstellung des Spiels und Nichtauszahlung der Gewinne nicht mehr ausgehen. Vielmehr zielt diese Regelung auf die Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse zwischen der Antragstellerin und den jeweiligen Teilnehmern bzw. – wie die Antragsgegnerin hervorhebt – die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes. Dies ist aber, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, grundsätzlich nicht mehr Aufgabe der Gefahrenabwehr.
92Deshalb kann offen gelassen werden, ob die Antragsgegnerin die erforderliche Verbandskompetenz zum Erlass dieser Anordnung besitzt.
93Dürfte sich diese Anordnung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, gilt dieses gleichermaßen für die hierauf bezogene weitere Anordnung und Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4.2.
94Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 VwGO. Danach sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Hinsichtlich des erledigten Teils entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie die ursprüngliche Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 aufgehoben und damit dem Begehren der Antragstellerin nachgekommen ist. Gleiches gilt für den Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen die Antragstellerin obsiegt hat – hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4.2. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sowohl den Zwangsgeldandrohungen als auch der Regelung in Ziffer 2 (ebenso wie der in Ziffer 3) keine eigenständige Bedeutung gegenüber der in Ziffer 1 getroffenen Regelung zukommt und sie damit im Streitwert nicht in Ansatz gebracht werden – wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt. Diese Teile im Rahmen der Kostenverteilung gänzlich außer Betracht zu lassen, entspräche indes nicht der Billigkeit. Die Kammer erachtet es als verhältnismäßig, sie mit einem Anteil von 1/3 in Ansatz zu bringen und der Antragstellerin 2/3 der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
95Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Sie ist an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525) orientiert. Hinsichtlich des Veranstaltungsverbots ist von einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro auszugehen. Auf den Mindestwert der Ziffer 54.2.1 Streitwertkatalog 2004 wird zurückgegriffen, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der maßgebliche Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns aus der untersagten Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen derzeit höher einzuschätzen ist. In Hinsicht auf die angegriffene Gebührenfestsetzung ergibt sich im Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 3 GKG ein ergänzend zu berücksichtigender Wert von 400,00 Euro. Die sich im Hauptsacheverfahren ergebenden Werte werden im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung von Ziffer 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2004 in Bezug auf das Veranstaltungsverbot halbiert und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung zu 1/4 angesetzt. Die sich hieraus ergebenden Teilbeträge von 7.500,00 Euro und 100,00 Euro sind nach § 39 Abs. 1 GKG und Ziffer 1.1.1 des Streitwertkataloges zu addieren. Die Regelungen in Ziffern 2 und 3 werden im Hinblick auf den Rechtsgedanken aus § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Die Zwangsgeldandrohungen bleiben nach Ziffer 1.6.1 und 1.6.2 Streitwertkatalog 2004 außer Betracht, da die angedrohten Zwangsgelder nicht zu addieren sind.
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