Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 1995/09

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8486/09 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2009 wird hinsichtlich der Untersagung der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit manuellem Sortieren von Abfällen außerhalb von speziellen Abfallbehandlungsanlagen wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.