Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 4380/09
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28. April 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregie¬rung E vom 4. Juni 2009 wird festgestellt, dass der Bau eines Gewächshau¬ses auf dem Grundstück Istraße, G1, wie in dem Antrag des Klägers vom 18. Juni 1998 beschrieben, mangels Eingriffs in Natur und Land¬schaft keiner landschaftsrechtlichen Genehmigung bedarf.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be¬klagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Der Kläger ist Gärtnermeister und Inhaber eines Erwerbsgartenbaubetriebs. Er produziert auf 12500 qm Freifläche und 6000 qm Gewächshausfläche Beet- und Balkonpflanzen.
2Der Kläger beantragte unter dem 18. Juni 1998 bei dem Beklagten eine landschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gewächshauses auf dem Grundstück Istraße, G1. Er gab die Größe des geplanten Gewächshauses mit 66 x 19,20 Metern Grundfläche und einer Höhe von unter 4 Metern an.
3Das Gewächshaus ruht auf Punktfundamenten. Die Oberkonstruktion entspricht der "Holländer Blockbauweise (VenloBlock)". Der Boden wird mit MYPEXGewebebahnen abgedeckt. Sie dienen der Bekämpfung von Unkräutern, die die Kulturpflanzen verdrängen oder schädigen könnten. Das Bändchengewebe ist luft und wasserdurchlässig, aber lichtundurchlässig. Diese Eigenschaft verhindert ein Keimen von im Boden vorhandenen Unkrautsamen ebenso, wie das Anwachsen anfliegender Unkrautsamen. MypexBahnen werden periodisch aufgenommen und neu verlegt, weil der darunter liegende Boden zwischendurch bearbeitet und neu eingeebnet werden muss.
4Die Beet- oder Balkonpflanzen werden auf dem Bodenbelag in "Containern" (Töpfen oder anderen Behältern) gezogen.
5Der Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 28. April 1999 die beantragte Genehmigung und fügte ihr Nebenbestimmungen bei. Unter Nr. 3 gab er dem Kläger auf, bis zum auf den Baubeginn folgenden 31. März auf einer Ackerfläche im Umfeld des Bauvorhabens mit heimischen Laubgehölzen ein Feldgehölz oder eine Hecke von 546 qm Grundfläche anzulegen. Für den Fall, dass die Anpflanzung nicht fristgerecht erfolge, werde ein Ersatzgeld in Höhe von 13650,00 DM fällig. Wegen der Einzelheiten der Nebenbestimmung wird auf den Inhalt des Bescheides vom 28. April 1999 verwiesen.
6Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2009 zurück.
7Der Kläger hat am 2. Juli 2009 Klage erhoben.
8Er trägt vor: Das Landschaftsrecht rechtfertige die Anordnung zur Anlage einer Ersatzpflanzung nicht. Durch den Bau des Gewächshauses werde nicht so tief in Natur und Landschaft eingegriffen, dass ein Ausgleich erforderlich sei. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich im Außenbereich privilegiert. Weder die Leistungs und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes noch das Landschaftsbild würden beeinträchtigt. Das Gewächshaus werde in einer Umgebung errichtet, die seit Generationen durch den Erwerbsgartenbau und eine intensive Gemüseproduktion geprägt sei. Die Bauart des Gewächshauses ohne nennenswerte Bodenversiegelung mache eine moderne, Boden und Wasser besonders schonende Form der Zierpflanzenproduktion möglich. Schutzwürdige Tierarten möge es vor dem Sdeich geben. Im intensivgärtnerisch genutzten Deichvorland sei das seit alters her nicht mehr der Fall. Im Landschaftsbild seien die vorhandenen Gewächshäuser und die streifenförmig parzellierten Anbauflächen bestimmend. Das Vorhaben des Klägers werde sich unauffällig einfügen. Die angeordnete Ersatzpflanzung sei ihrerseits artfremd. Gehölzstreifen seien für den Landschaftsraum nicht typisch. Der Beklagte versuche das durch Erwerbsgartenbau geformte Landschaftsbild umzugestalten. Das gehe über den Ausgleich eines Landschaftseingriffs hinaus.
9Der Kläger beantragt,
101. unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28. April 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 4. Juni 2009 festzustellen, dass der Bau eines Gewächshauses auf dem Grundstück Istraße, G1, wie in dem Antrag vom 18. Juni 1998 beschrieben, keiner landschaftsrechtlichen Genehmigung bedarf,
11hilfsweise,
122. die Regelung in Nr. 3 des Bescheides des Beklagten vom 28. April 1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 4. Juni 2009 aufzuheben,
13äußerst hilfsweise,
143. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28. April 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 4. Juni 2009 zu verpflichten, über den Genehmigungsantrag des Klägers vom 18. Juni 1998 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Kläger hat das Gewächshaus mittlerweile errichtet.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine von dem Vorsitzenden durchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 22. Januar 2010 Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte, des von dem Kläger vorgelegten Sachverständigen-Gutachtens T vom 1. April 2002 (Stellt die ordnungsgemäße gärtnerische Produktion, die auf spezifischen Flächen der stadt E betrieben wird, hier: die auf den Stadtteilen G und W, einen Eingriff dar, der die naturschutz bzw. landschaftsrechtliche Eingriffsregelung der §§ 4 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW, § 8 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz berührt, und wenn ja, in welchem Umfang?) und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
20Entscheidungsgründe:
21A)
221. Das Feststellungsbegehren des Hauptantrages ist nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zulässig. Der Kläger greift die von den Landschaftsbehörden getroffene Regelung in ihrer Gesamtheit mit der Begründung an, sein Bauvorhaben bedeute keinen Eingriff in Natur und Landschaft. Er bezeichnet damit ein zwischen den Parteien streitiges Rechtsverhältnis. Bei Annahme eines Eingriffs, wie der Beklagte es vertritt, entsteht für den Bau des Gewächshauses das landschaftsrechtliche Genehmigungserfordernis (§ 17 Abs. 3 BNatSchG 2009, § 6 Abs. 4 LG NRW) mit der zwingenden Folge der Ausgleichs- oder Ersatzpflicht.
232. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse, weil er bereits zu einer Ausgleichs oder Ersatzmaßnahme, hilfsweise einem Ersatzgeld, herangezogen worden ist. Allein mit der Anfechtungsklage ist seinem Begehren nicht ausreichend Rechnung getragen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Damit würde nur der bereits erlassene Bescheid vom 28. April 1999 kassiert. Die Rechtsbehauptung des Beklagten, es liege grundsätzlich ein genehmigungsbedürftiger und ausgleichspflichtiger Eingriff vor, wäre damit nicht beseitigt. Der Kläger müsste ohne erteilte Genehmigung mit einer Nutzungsuntersagung seitens des Beklagen rechnen.
243. Die mit dem Feststellungsantrag kombinierte Anfechtungsklage ist ebenfalls zulässig. Ein Feststellungsurteil hat keine Gestaltungskraft. Es ergreift einen erlassenen Verwaltungsakt nicht aus sich heraus. Bliebe der Bescheid des Beklagten vom 28. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2009 unberührt, träte Bestandkraft ein. Der Kläger sähe sich einem unter Umständen vollstreckbaren Verwaltungsakt ausgesetzt. Ihn im Falle eines positiven Feststellungsurteils auf die Vollstreckungsabwehr zu verweisen, ist ihm weder zuzumuten, noch wäre das prozessual ökonomisch.
25B) Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu 1. begründet.
26(1) Die Anfechtungsklage aus dem Hauptantrag zu 1. gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 4. Juni 2009 ist begründet.
271. Die Entscheidung wird, wie bei Anfechtungsklagen regelmäßig, nach der Sach und Rechtslage getroffen, die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung galt. Das war der Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2009. Anzuwenden ist das Landschaftsgesetz des Landes NRW vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568. LG 2000), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226, 316), und das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. 2002, 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, 2986, BNatSchG 2002). Das Landschaftsgesetz NRW 2000 enthält keine Übergangsregelung für vor seinem Inkrafttreten begonnene Verwaltungsverfahren, ist also uneingeschränkt bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides heranzuziehen. Das Bundesnaturschutzgesetz 2002 ist durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, 2542, BNatSchG 2009) erst am 28. Februar 2010 außer Kraft getreten.
282. Der Bescheid des Beklagten vom 28. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig. Die Merkmale eines Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne von § 4 Abs. 1, Abs. 4, § 6 Abs. 4 Satz 1 LG 2000 sind nicht erfüllt.
292.1 Der Bau des Gewächshauses des Klägers wird formell allein durch das Landschaftsgesetz erfasst (§ 6 Abs. 4 Satz 1 LG 2000). Die Bauordnung NRW stellt das Vorhaben genehmigungsfrei (§ 65 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW in der seit dem 11. November 2008 geltenden Fassung, Genehmigungsfreiheit von Gewächshäusern gartenbaulicher Betriebe bis zu fünf Metern Firsthöhe und 1600 qm Grundfläche).
302.2 Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 4 Abs. 1 LG 2000). Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 LG 2000 gilt als Eingriff in Natur und Landschaft die Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO. Das Gewächshaus des Klägers ist eine bauliche Anlage. Es ist aus Baustoffen (Stahlskelett, Betonstreifen oder Punktfundament, Kunststofffolie, sog. Holländer oder VenloBlock) hergestellt und ruht fest im Boden.
312.3 Die auf § 18 Abs. 4 BNatSchG 2002 beruhende "Positivliste" des § 4 Abs. 2 LG 2000 enthält widerlegliche Regelvermutungen (h.M., BVerwG, Urteil vom 27. September 1990, 4 C 44/87, BVerwGE, 85, 348; Landmann/Rohmer-Gellermann, Umweltrecht, Band IV Sonstiges Umweltrecht , Loseblattkommentar, 11, BNatSchG, § 18, Rdn. 18; Gassner u.a., Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflg., § 18 Rdn. 16; a.A., § 4 Abs. 2 LG 2000 ist eine unwiderlegliche Vermutung für einen Eingriff: OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2007, 8 A 762/07, NwVBl. 2008, 150). Dafür spricht, dass die Aufzählung nur beispielhaft ist ("insbesondere").
32Die Regelvermutung für einen Eingriff durch die bauliche Anlage des Klägers ist widerlegt.
332.4 Das Gewächshaus des Klägers führt nicht zu einer Veränderung der Gestalt und der Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigen kann.
342.4.1 Durch die bauliche Anlage verändert sich die Nutzung der darunter liegenden Grundfläche. Sie dient nicht mehr unmittelbar der Pflanzenaufzucht, sondern trägt ein nicht gerade kleines Hallenbauwerk. Die natürlichen Funktionen des Bodens werden eingeschränkt. Das ergibt sich aus der Baubeschreibung des Klägers in seinem Antrag vom 18. Juni 1998 und der Beschreibung, die das Gutachten T liefert (Seiten 162, 170, 171). Die Ortsbesichtigung bestätigt den Sachverhalt. Das Gewächshaus hat ein geschlossenes Foliendach. Die Bodenoberfläche im Inneren wird nahezu komplett abgedeckt. Dort, wo die Pflanzenproduktion in Töpfen stattfindet, sind sog. MypexBahnen ("Bändchengewebe") verlegt. Die schwarzen Folien sind zwar wasser- und luftdurchlässig, aber lichtundurchlässig. Das hindert den Pflanzenwuchs aus der Erde heraus. Vor den "Topfpflanzenfeldern" wird der Boden zum Zweck der Schaffung einer Arbeitsfläche mit Betonplatten versiegelt.
352.4.2 Die Veränderung der Nutzung der Grundfläche in dieser Weise kann grundsätzlich die Leistungs und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes beeinträchtigen.
362.4.2.1 Die Leistungs und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes meint das komplexe Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes mit seinen natürlichen Faktoren Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tierwelt (OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 1998, 7 A 3813/96, NwVBl. 1999, 313; Urteil vom 21. November 1996, 7 A 3684/92, juris, Rdn. 45). Entscheidend ist der zur Zeit des mutmaßlichen Eingriffs vorhandene Zustand des Ökosystems der Umgebung, so weit, wie er einerseits durch die Veränderung der Nutzung der Grundfläche beeinflusst werden kann und andererseits auf diese zurück wirkt. § 4 Abs. 1 LG 2000 und § 18 BNatSchG 2002 dienen dem Ziel einer StatusquoErhaltung (Lorz u.a., Naturschutzrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 18 Rdn. 23). Die Regenerationsfähigkeit der Natur zu einem Gleichgewicht, wie es sich ohne die in Rede stehende, durch menschliches Tun verursachte Veränderung stets wieder einpendelt, soll erhalten bleiben. Der Begriff der Leistungs oder Funktions "Fähigkeit" erfasst dabei auch das natürliche Entwicklungspotenzial (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004, 4 A 11.04, BauR 2005, 1142; Lorz u.a., Naturschutzrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 18 Rdn. 21). Letzteres kann jedoch nicht losgelöst von den durch den Menschen beeinflussten Umweltbedingungen beurteilt werden. Der Naturhaushalt ist so zu nehmen, wie er (legal) geformt, gestaltet, genutzt durch menschliche Hand aktuell existiert und sich entwickelt, nicht wie er sich bis heute entwickelt hätte und zukünftig entwickeln würde, wenn er sich selbst überlassen bliebe. Diese Form der Natur gibt es in den dicht besiedelten Räumen nicht, für die das Landschaftsgesetz NRW gilt.
37Gemessen wird die beeinträchtigende Veränderung der vorhandenen, von menschlichem Wirken mehr oder weniger geprägten Leistungs und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Ermittlung und Bewertung von Qualitätsmerkmalen der Umgebung, wie der durch den vermeintlichen Eingriff betroffenen Fläche. Maßgebend sind die Bedeutung der Fläche für sich genommen und als Teil eines naturräumlichen Netzes, ihre Größe, ihre Ausstattung und deren Alter, die überkommene (legale) Nutzung, der Tier und Pflanzenbestand und schließlich die Wirkungsdauer und die Intensität der geplanten Veränderung.
382.4.2.2. Der Raum, den die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch das Gewächshaus des Klägers beeinflussen kann, wird begrenzt durch den Damm des T1rings zur Sbrücke EO im Norden, die Rampe der Autobahn A00 über die Gr Brücke im Südosten, den Wer Deich vor dem S im Westen und den T1friedhof im Osten (Bweg). Die Flächen des Stadtteils I1 im Norden werden durch den T1ring abgetrennt. Ebenfalls nicht zugehörig sind das städtische Klärwerk südlich des T1rings und die Bereiche östlich davon bis zu dem benachbarten Kleingartengelände. Diese Gegend besitzt eine besondere Prägung. Das gleiche gilt für den T1friedhof, der zudem oberhalb einer Böschung liegt, sowie für das unmittelbar am S gelegene Deichvorland. Letzteres führt wegen der Flussnähe ein Eigenleben. Es wird zudem durch den hohen und breiten Wer Deich abgeschirmt. Innerhalb der beschriebenen Grenzen liegt eine ausgedehntes, ebenes Gelände, in dem in unterschiedlicher Produktionsweise, aber flächendeckend Erwerbsgartenbau und Gemüseanbau betrieben wird. Das Grundstück des Klägers befindet sich an der Istraße. Sie erschließt im Osten, in Sichtweite des T1friedhofs, einen Bereich, in dem sich bereits einige Bebauung, vor allem Gewächshäuser, angesiedelt hat.
392.4.2.3 Die möglichen und tatsächlichen Beeinträchtigungen des Bodens und der Pflanzenwelt.
40Die Veränderungen des natürlichen Zustandes des Bodens können die Leistungs und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes herabsetzen. Das Foliendach des Gewächshauses verhindert die natürliche Luft und Wasserzufuhr auf und in den Boden. Der Boden wird als Nebenfolge der Pflanzenbewässerung künstlich benässt. Er atmet die temperierte Gewächshausluft. Die Mypexbahnen verhindern das Aufkeimen von im Boden vorhandenen und anfliegenden Unkrautsamen, funktionieren also praktisch wie ein Unkrautvernichtungsmittel (Gutachten T, Seite 171, 172). Sie und das Gewächshausdach entziehen dem wilden Pflanzenwuchs den Raum und den natürlichen Nährboden. Im Bereich der mit Betonplatten belegten Arbeitswege wird der Boden verdichtet. Auch unterhalb der MypexBahnen leidet die Bodenstruktur und fruchtbarkeit, weil der Boden nur noch periodisch in möglichst langen Zeitabständen (entsprechend der Lebensdauer der MypexBahnen) gelockert wird (Gutachten T, Seite 173, Fußnote 117).
412.4.2.4 Die möglichen und tatsächlichen Beeinträchtigungen der Tierwelt.
42Das Gewächshaus beeinträchtigt die in seiner Umgebung heimische Fauna. Der Beklagte führt dazu in seinem Bescheid vom 28. April 1999 aus, der Gewächshausneubau verkleinere die Lebensräume von FeldTierarten; in weiteren Teilbereichen würden die Lebensraummindestgrößen unterschritten; die Trennung der Landschaftsteilräume und die Behinderung des Artenaustausches würden verstärkt. Welche FeldTierarten betroffen sind, wird allerdings nicht mitgeteilt. Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 4. Juni 2009 stellt auf besonders streng geschützte Vogelarten (Lachmöwe, Saatkrähe, Turmfalke, Mäusebussard und Rebhuhn) ab und führt Zugvögel ins Feld, die die Saue als Durchzugsgebiet nutzen. Das Gutachten T und die darin verwerteten Unterlagen, die die Untere Landschaftsbehörde zur Verfügung gestellt hat, zählt eine ganze Reihe von Tieren auf, die in der Gegend heimisch sind (Hase, Kaninchen, Fuchs, Fasan, Ringeltaube, Stockente, Möwe, Rabenkrähe, Elster, Igel, Eichhörnchen, Mäusearten, Ratte, Maulwurf, Steinmarder). Die nach dem Gesetz ausreichende Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes (Landmann/Rohmer-Germelmann, a.a.O., § 18 BNatSchG, Rdn. 14) hängt nicht davon ab, dass besonders seltene oder gefährdete Tierarten betroffen sind. Das spielt erst bei der Erheblichkeit der Beeinträchtigung eine Rolle. In dem Naturraum, in den das Gewächshaus des Klägers hinein platziert wird, lebt jedenfalls eine ganze Reihe von Tieren, deren Wanderstrecken, Jagdreviere und Rückzugsplätze mit jedem Bauwerk, das Bodenfläche in Anspruch nimmt, verändert und verkleinert werden. Bauliche Anlagen entziehen Fläche und bilden Hindernisse. Zur Annahme einer möglichen Beeinträchtigung reicht das aus.
432.4.2.5 Die mögliche und tatsächliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
44Charakteristisch für das Wer Gartenbauland hinter dem Wer Sdeich bis hin zum T1friedhof ist, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, das vollkommen ebene Gelände, auf dem sich dicht an dicht (teils mit Folie oder Bodenmatten abgedeckte) Freiflächen für den Gemüse oder Blumenanbau mit Gewächshäusern abwechseln. Jede Schließung einer "Baulücke" mit einem weiteren Gewächshaus verschiebt die Gewichte. Die "Gartenlandschaft" unter freiem Himmel zieht sich zurück. Sie macht einer mehr oder weniger geschlossenen, weitflächigen "Treibhauskultur" Platz. Die mit den Jahreszeiten wechselnde Färbung des Bodens und der im Freien gehaltenen Pflanzen weicht zunehmend dem Erscheinungsbild der einförmig hellen, silbern oder weiß erscheinenden Außenhaut der Gewächshausbauten. Mögen Gewächshäuser auch schon in den vergangenen Jahrzehnten zu den typischen Erscheinungsformen des Gartenbaus gezählt haben und deshalb als solche nicht landschaftsfremd sein, ist die Zunahme dieser Bauten auf engem Raum doch geeignet, dem gegenwärtigen, jedenfalls noch teilweise offenen Landschaftseindruck zuzusetzen und ihm den letzten Anstrich von Natur zu nehmen. Dazu trägt jedes neue Gewächshaus bei. Es bleibt zwar die Vorbildwirkung außer Acht, die eine Beeinträchtigung erst zusammen mit einer Reihe von Nachahmern auslöst. Derartige Folgewirkungen beruhen auf weiteren Handlungen (Bau zusätzlicher Gewächshäuser), die ihrerseits als Eingriff in Frage kommen (zur Abgrenzung von mittelbaren Beeinträchtigungen und Folgewirkungen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 1997, 21 B 1717/94, NwVBl. 1998, 18). Gleichwohl kann auch ein einzelnes Gewächshaus mit einer Grundfläche von immerhin rund 66 x 20 Metern und einer Höhe von knapp 4 Metern das Landschaftsbild störend beeinflussen. Das Auge nimmt im Überblick die verstärkte Dominanz der Gewächshausbauten wahr und empfindet die Landschaft insgesamt als weniger natürlich und damit entsprechend entwertet.
452.4.3 Die so beschriebenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes durch das Gewächshaus des Klägers sind aber nicht erheblich im Sinne des Gesetzes.
462.4.3.1 Das Merkmal der Erheblichkeit der Beeinträchtigung betrifft die Intensität der Einwirkung auf die Schutzgüter Naturhaushalt und Landschaftsbild. Die Erheblichkeitsschwelle wird je eher überschritten, je empfindlicher das Ökosystem, je schutzwürdiger die betroffenen Bestandteile des Naturhaushaltes und je ansprechender das Landschaftsbild sind (Landmann/Rohmer, a.a.O., BNatSchG § 18, Rdn. 15). Die Entscheidung setzt eine Wertschätzung von Natur und Landschaft in ihren Bestandteilen und im Zusammenhang und ohne die beeinträchtigende Veränderung voraus. Dabei muss ihre "Vorbelastung" berücksichtigt werden. Landwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Bereiche sind in der Regel weniger empfindlich gegenüber solchen Veränderungen, die sich in der üblichen Bandbreite dieser Wirtschaftsformen bewegen. Was von ursprünglicher Flora und Fauna übrig ist, hat sich angepasst. Auch das Landschaftsbild fängt Veränderungen in diesem Rahmen in der Regel als üblich, als "normal", als zu erwarten, und eben nicht wesentlich störend auf.
472.4.3.2 Das in der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers bestehende Ökosystem wird durch den Bau des Gewächshauses nicht erheblich belastet.
482.4.3.2.1 Die durch das Gewächshaus und die damit verbundene Produktionsweise bewirkte Veränderung der Bodenqualität ist unbedeutend. Die in Anspruch genommene Fläche und ihre Umgebung liegen in einem Gebiet, das über Generationen dem Gemüse und Blumenanbau in Freilandkulturen und Gewächshäusern gedient hat und noch dient. Die Böden stehen nahezu ausnahmslos und permanent unter Bewirtschaftung. Sie werden gedüngt und wenn notwendig, künstlich bewässert. Die Schädlingsbekämpfung ist unausweichlich. Der Nutzpflanzenbestand, soweit er nicht ohnehin im Gewächshaus steht, wird zum Teil unter Folie gehalten, zum Teil offen in Töpfen gezogen, die nicht auf dem natürlichen Boden stehen, sondern auf speziellen Matten, die das Aufkommen von Unkraut verhindern. Das Gebiet ist von asphaltierten Wirtschaftswegen durchzogen. Auf den gartenbaulich genutzten Grundstücken sind befestigte Zufahrten und Arbeitswege vorhanden. Die Errichtung eines Gewächshauses hält sich im Rahmen dessen, was in dem Naturraum seit Zeiten praktiziert wird. Der Qualitätsunterschied zu einer Produktionsweise ohne Gewächshaus, aber unter Folie, auf offenem Mypexgewebe oder Freiland im Boden, dann aber mit entsprechendem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ist unerheblich.
492.4.3.2.2 Die (Avi) Fauna, die der Beklagte und die Widerspruchsbehörde in das Zentrum ihrer Abwägung stellen (Raum für Feldtierarten, streng geschützte europäische Vogelarten, Zugvögel), wird ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt.
502.4.3.2.2.1 Unter den Feldtieren, die das Gutachten T auf der Grundlage von Unterlagen aufführt, die der Beklagte zur Verfügung gestellt hat, gibt es in dem fraglichen Landschaftsraum keine besonders schutzwürdigen Arten. Anlage 3 zu dem Gutachten T (Amphibien und Reptilien der Stadt E), die auf das Vorkommen bestimmter Molche und Frösche hinweist, stammt aus 1986. Sie ist für die Verhältnisse im Jahr 2009 nicht aussagekräftig. Zudem lässt sich der Kartierung nicht mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen, wo die Vorkommen zu lokalisieren sind. Die bezeichneten Bereiche beziehen zu erheblichen Teilen den T1friedhof ein, der außerhalb des relevanten Naturraumes liegt. Auch Anlage 9 zum Gutachten T (Stellungnahme L vom 28. August 2000) beschäftigt sich mit Amphibien. Es wird jedoch festgestellt, dass eine Zauneidechsenpopulation im Bereich des Ger Sdammes und des Sportplatzes W seit 1994 als ausgestorben gelten muss. Kammmolche werden im Feuerlöschteich des Chofes festgestellt. Der Chof liegt außerhalb des maßgeblichen Naturraumes und zudem deutlich mehr als 500 Meter (Luftlinie ca. 1,5 km) von dem Gewächshaus des Klägers entfernt, so dass Einwirkungen auf diese Tierart auszuschließen sind. Anlage 4 (Stadtbiotopkartierung, Garten, Friedhofs und Forstamt der Stadt E, 1992) gibt nichts her. Die dort untersuchten Standorte liegen entweder außerhalb des maßgebenden Naturraums (im Bereich des Klärwerks, im Deichvorland am S) oder die Kartierung enthält keine spezifizierten Aussagen. Vergleichbares gilt für die Anlage 5 (Tagfalter und Heuschrecken). Die Fundstellen liegen außerhalb am Eisenbahndamm der I1er Eisenbahnbrücke, innerhalb der Kläranlage, im Deichvorland oder auf dem T1friedhof. Die in Anlage 6 enthaltene "Jagdstrecke" des Forstamtes des Beklagten für die Jahre 1997 bis 2000 lässt keine besonders schutzwürdigen Tierpopulationen erkennen. Das Gutachten T (Seite 266, 267) gibt die aufgeführten Arten nahezu ausschließlich als nicht gefährdet an. Die wohl gefährdeten Fledermäuse, die der Gutachter aus der Erfahrung hinzufügt, werden lediglich vermutet, und das auch außerhalb des maßgeblichen Naturraumes im Bereich des T1friedhofes. Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26. März 2010 überreichten Unterlagen bestätigen das Bild. Darin wird eine Eidechse an der Suferböschung, und Molche und Frösche am Chof beschrieben, beides an Orten also, die außerhalb des Naturraumes liegen. Konkrete und verifizierte Angaben dazu, dass die erwähnten Spezies von ihren außerhalb gelegenen Standorten das Wer Deichland vorübergehend aufsuchen und dabei insbesondere das Gebiet um die Istraße frequentieren, liefert der Beklagte nicht.
512.4.3.2.2.2 Etwas anders stellt sich die Lage der Vogelwelt dar. Aus der Anlage 8 (Avifauna 2000, M, NABU E) leitet das Gutachten T zunächst ab, dass in dem Naturraum wenigstens eine gefährdete Art, nämlich das Rebhuhn auftaucht, und zwar in drei angetroffenen Exemplaren ohne nähere Ortsangabe in W als "Nahrungsgast". Als der Art nach mittelfristig ebenfalls bedroht werden darüber hinaus zwei Exemplare des Sperbers aufgeführt, einer in G, einer in W beobachtet. Hinzu kommt die Feststellung in der Stellungnahme L vom 28. August 2000 (Anlage 9), die Freiflächen auch in W seien wichtige Rast- und Nahrungsräume für Zugvögel; im Spätsommer und Herbst zögen viele Singvögel durch, darunter viele seltene Arten. Zugleich seien die Freiflächen Nahrungshabitate für Greifvögel (Mäusebussard, Turmfalke, Wanderfalke, Waldkauz). Bestandsangaben dazu liefert die Stellungnahme L allerdings nicht.
522.4.3.2.2.3 Die Beeinträchtigung, die eine bauliche Anlage für die zum Teil von seltenen und schutzwürdigen Exemplaren bevölkerte Vogelwelt abstrakt bedeuten mag, wirkt sich nach den konkreten Verhältnissen nicht erheblich nachteilig auf den Naturhaushalt aus. Im Ergebnis das gleiche gilt für die weit weniger schutzwürdige Tierwelt. Für beide sind die ausgedehnten Freiflächen hinter dem Wer Deich in einem Gesamtgebiet von Bedeutung, das in der Stellungnahme L vom 28. August 2000 insgesamt als "auf den ersten Blick von kaum zu erkennender ökologischer Bedeutung" charakterisiert wird. Insbesondere die zu schützenden Zugvögel sind auf Freiflächen angewiesen, wie die Stellungnahme L vom 28. August 2000 ausführt (wichtige Rast und Nahrungsräume), wiewohl das Wer Deichvorland nach den von dem Beklagten zuletzt vorgelegten Unterlagen gerade nicht als FFHGebiet oder Fläche für Biotope gekennzeichnet ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes ergibt sich bei einem derart abgesenkten Natur und Landschaftswert nur, wenn die Veränderung der Nutzung der Grundflächen (durch neue bauliche Anlagen) gerade den freien Raum in Snähe spürbar verkleinert. Das Gewächshaus des Klägers hat diese Wirkung nicht. Es steht an der Istraße. Sie liegt vergleichsweise weit vom S entfernt. In ihrem Erschließungsbereich findet sich eine dichte Ansammlung von Gewächshäusern, denen der Kläger ein weiteres hinzufügt. Es wird nicht in die offene Landschaft gebaut, sondern steht straßennah in einer Reihe mit anderen, die allenfalls durch schmale freie Grundstücksstreifen voneinander getrennt werden. Der Bereich um die Istraße hat eine gewerbliche Prägung. Die Unruhe ist nicht gering, es gibt etliches an Bauten, darunter auch Wohnhäuser. Der Beklagte selbst stuft die landschaftliche Wertigkeit jedenfalls auf der westlichen Seite der Straße (an der das Gewächshaus liegt) als "gering" ein. Der Grund dafür ist, wie im Ortstermin erklärt wurde, die hohe Vorbelastung der Gegend mit vorhandenen Gewächshäusern. In einem so wirtschaftlich durch den Menschen überformten Areal sind die Rückzugsräume allgemein knapp, es herrscht Unruhe durch Gewerbe und Verkehr. Die (noch) freien Wegstrecken für Naturbewohner sind ständigen Veränderungen unterworfen. Die Situation verschlechtert sich für Vögel, soweit sie diese Bereich nicht von vornherein meiden, nicht nennenswert, wenn ein weiteres Gewächshaus gebaut wird, das sie, wie viele andere bereits vorhandene, auf der Nahrungssuche umgehen oder umfliegen müssen und das sie als Rast oder gar Brutplatz ohnehin nicht nutzen können. Feldtiere in diesem Raum unterliegen den gleichen Bedingungen.
532.4.3.3 Das Gewächshaus des Klägers beeinträchtigt das Landschaftsbild ebenfalls nicht erheblich. Auch in diesem Zusammenhang ist entscheidend die Vorprägung seines Standortes in der Umgebung durch die Bauten und Arbeitsabläufe des Erwerbsgartenbaus entlang der Istraße. Links und rechts der Straße erwartet das Auge, anders als in freien Bereichen, Bauten, vor allem die für die Gegend typischen Gewächshäuser. Ein zusätzliches Gewächshaus in nicht exponierter Lage fällt in diesem Bereich kaum auf. Es wird nicht als Fremdkörper und deshalb nicht als das Landschaftsbild störend empfunden.
54(2) Der Feststellungsantrag aus dem Hauptantrag zu 1. ist begründet.
551. Maßgebend für den Feststellungsantrag ist die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zu dieser Zeit gilt das Landschaftsgesetz NRW 2000 nicht mehr unverändert. Am 1. März 2010 ist das Bundesgesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Kraft getreten (BGBl. I 2009, 2542, BNatSchG 2009). Damit hat der Bund von der ihm durch die Föderalismusreform zugefallenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) Gebrauch gemacht. Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes NordrheinWestfalen jedenfalls zum Teil entfallen. Die Frist des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG war Anfang März 2010 abgelaufen (die Verkündung des Bundesnaturschutzgesetzes 2009 war am 6. August 2009). Das vor diesem Zeitpunkt erlassene Landschaftsgesetz 2000 verliert dadurch seine Wirksamkeit (Dreier, Grundgesetz, Kommentar, Band II, Supplementum 2007, Art. 72 Rdn. 45). Für die Eingriffsregelung gilt ab diesem Zeitpunkt § 14 BNatSchG. 2009. Dessen gesetzliche Definition des Eingriffs entspricht wörtlich den früher geltenden Regelungen. Das neue Bundesgesetz enthält keine "Positivliste" mit Handlungen, die regelmäßig als Eingriff gelten.
562. Ergänzt wird die Bundesregelung durch das am 31. März 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes, des Landeswassergesetztes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV.NRW Nr. 11, Seite 185, LG 2010). Das Land ist in bestimmten Grenzen zu von dem Bundesnaturschutzgesetz abweichenden Regelungen befugt (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 LG 2010 gilt die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne von § 2 BauO NRW als Eingriff in Natur und Landschaft, wie das nach § 4 Abs. 2 LG 2000 ebenfalls der Fall war (siehe oben Nr. 2.3).
573. In der Sache hat sich durch die Neuregelung des Bundes und des Landesrechtes nichts geändert. Die durch den Gewächshausbau fortwirkende Veränderung des Ökosystems und des Landschaftsbildes ist keine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Die Regelvermutung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 LG 2010 ist widerlegt (siehe oben 2.4.3). Liegt kein Eingriff vor, bedarf es keiner landschaftsrechtlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG 2009 durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.
58Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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