Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 4380/09

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28. April 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregie¬rung E vom 4. Juni 2009 wird festgestellt, dass der Bau eines Gewächshau¬ses auf dem Grundstück Istraße, G1, wie in dem Antrag des Klägers vom 18. Juni 1998 beschrieben, mangels Eingriffs in Natur und Land¬schaft keiner landschaftsrechtlichen Genehmigung bedarf.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be¬klagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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