Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 309/10

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO untersagt, die dem Polizeipräsidium E zum 1. März 2010 zugewiesenen beiden Plan¬stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, solange keine erneute Auswahlentscheidung und damit eine Ent-scheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beach¬tung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500, Euro festgesetzt.


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