Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 412/10

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung un-tersagt, die dem Polizeipräsidium E im ersten Quartal 2010 zugewiesenen und noch freien Be¬förderungsstellen der Besoldungs-gruppe A 11 BBesG mit den Bei¬geladenen zu besetzen, bis unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.


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