Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 6029/09

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Beihilfebescheides des Landrates des Kreises O vom 5. März 2009 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides desselben vom 24. August 2009 verpflichtet, dem Kläger auf die Rechnung der N Klinik in L vom 18. Februar 2009 eine weitere Beihilfe in Höhe von 111,06 EUR zu bewilligen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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