Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 1851/09

Tenor

Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. Januar 2009 wird aufgehoben.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtli-chen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des Vollstreckungs-gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläu-biger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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