Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 2192/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Am Abend des 27. Dezember 2009, einem Sonntag, ging bei der Leitstelle des Beklagten ein Anruf ein, wonach in dem Haus S Weg 71 in N seit mehreren Tagen ein Hund belle. Daraufhin begab sich eine Funkstreife zu dem genannten Grundstück.
2Ausweislich eines über den Einsatz gefertigten Vermerks stellten die beiden Polizeibeamten fest, dass der Hund sich bellend hinter einer verschlossenen Tür in dem nahezu leer stehenden Fachwerkhaus befand. Im Obergeschoss sowie im hinteren Bereich des Hauses, der durch das Fenster einsehbar war, brannte Licht. Auf Klingeln und Rufen erfolgte keine Reaktion. Die Beamten trafen auf einen Nachbarn, der mitteilte, dass die Bewohner des Hauses vor einer Woche ausgezogen seien und beabsichtigten, in nächster Zeit nach Spanien auszuwandern. Jeden Tag würde jemand zu dem Haus fahren und dabei wahrscheinlich auch den Hund versorgen. Durch den Nachbarn konnte die Handynummer des Eigentümers, des Klägers, in Erfahrung gebracht werden. Einer der Beamten wählte die Nummer, erreichte jedoch niemanden. Daraufhin verständigten die Polizisten die Feuerwehr, die die Haustür durch Einschlagen eines kleinen Seitenfensters öffnete. In dem Haus wurde festgestellt, dass Wasser und ein voller Futternapf für den Hund bereit standen. Ferner brannte ein kleiner Kamin. Die Polizeibeamten veranlassten die Zuführung des Hundes zum Tierheim. Ferner hinterlegten sie eine Nachricht über den Verbleib des Tieres und den polizeilichen Einsatz. Schließlich beauftragten sie eine Firma für Sicherheitstechnik (H aus F) mit der provisorischen Absicherung des zerschlagenen Seitenfensters und der Schließung der Haustür. Noch am selben Abend erhielt der Kläger seinen Hund vom Tierheim wieder zurück.
3Die Fa. H stellte dem Beklagten unter dem 28. Dezember 2010 einen Betrag in Höhe von 77,35 Euro für ihr Tätigwerden am Abend des Vortages in Rechnung. Der Beklagte beglich die Rechnung.
4Mit Leistungsbescheid vom 24. Februar 2010 forderte der Beklagte den Kläger, nachdem er ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, zur Erstattung des verauslagten Betrages auf. Der Bescheid wurde am selben Tag als Einschreiben zur Post gegeben.
5Der Kläger hat am 26. März 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es habe kein Anlass bestanden, in das Haus einzudringen, da der Hund ordnungsgemäß versorgt gewesen sei. Für die gegenteilige Vermutung hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen. Im Haus hätten die Beamten festgestellt, dass der Hund ausreichend Wasser und Futter gehabt und ein Kamin gebrannt habe. Dennoch habe man das Tier mitgenommen. Er sei gerade im Umzug gewesen, weshalb das Haus geleert worden sei. Mit einer Auswanderung nach Spanien habe das nicht in Zusammenhang gestanden; vorher hätte das Haus im S Weg verkauft werden sollen. Der Hund sei zunächst in dem Haus verblieben, dort jedoch viermal täglich versorgt worden. Dies sei dem Nachbarn bekannt gewesen. Durch das Fenster hätten die Beamten den guten Zustand des Hundes erkennen können. Statt in das Haus einzudringen, hätten sie ein weiteres Mal versuchen müssen, ihn, den Kläger, über das Handy zu erreichen; ferner hätten sie ihn unter seiner neuen Meldeanschrift Cstraße 8 in N benachrichtigen können. Er rechne mit Schadensersatzansprüchen auf, die sich aus den Kosten in Höhe von 105,86 Euro für das eingeschlagene Fenster ergäben.
6Der Kläger beantragt,
7den Leistungsbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2010 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Erst nach dem Betreten des Hauses hätten die Beamten festgestellt, dass Wasser und Futter vorhanden gewesen seien. Im Zeitpunkt des Einschreitens hätten sie auf Grund der Angaben des Nachbarn von einer Gefahrenlage ausgehen müssen. Zu einer ordnungsgemäßen Versorgung von Hunden gehöre nicht nur das Bereitstellen von Futter und Wasser, sondern auch ausreichender Auslauf im Freien und Umgang mit einer Bezugsperson. Dies könne bei nur einem Besuch am Tag nicht sichergestellt werden. Die Behauptung, dass der Hund tatsächlich viermal täglich versorgt worden sei, sei nicht relevant, da die Beamten dies nicht hätten erkennen können. Maßgeblich sei die Situation, wie sie sich vor Ort dargeboten habe: Ein seit Tagen bellender Hund, der nach Angaben eines Nachbarn nur einmal täglich versorgt worden sei; ein verlassenes Haus und die Information, dass die Bewohner ausgezogen seien und beabsichtigten, nach Spanien auszuwandern. Diese Umstände hätten auf eine nicht ausreichende Versorgung des Hundes und damit auf eine Gefahr schließen lassen. Zu weiteren Nachforschungen nach dem Hundehalter seien die Beamten nicht verpflichtet gewesen. Mit dem Versuch, den Kläger telefonisch zu erreichen, hätten sie das am meisten Erfolg Versprechende getan.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14Ermächtigungsgrundlage für die Kostenforderung ist § 46 Abs. 3 Satz 1 und 3 PolG NRW i.V.m. § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 VO VwVG NRW.
15Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW fallen die Kosten einer Sicherstellung den nach §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zur Last. Hier handelt es sich die Kosten einer rechtmäßigen Sicherstellung. Gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um (u.a.) den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Diese Voraussetzung lag hier vor, weil das Seitenfenster des Hauses und die Haustür offen standen, so dass Diebe in das Haus hätten eindringen können. Folge der Sicherstellung ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW, dass die Polizei die Sache in Gewahrsam nehmen muss. Lässt die Beschaffenheit der Sache das - wie bei einer Immobilie - nicht zu, ist die Sache auf andere geeignete Weise zu sichern (§ 44 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW). Hier kamen als geeignete Sicherungsmaßnahmen allein das provisorische Wiederverschließen des zerschlagenen Fensters und die Schließung der Haustür in Betracht.
16Die Forderung des Beklagten richtet sich auch gegen den richtigen Kostenschuldner. Der Kläger war als Eigentümer des Hauses Zustandsverantwortlicher i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW. Seine Heranziehung zu den Kosten ist nicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Polizeibeamten die Gefahrensituation - indem sie die Feuerwehr heranzogen, um ihnen Zutritt zu verschaffen - mittelbar selbst herbeigeführt hatten. Denn die Türöffnung durch Einschlagen des Seitenfensters war ihrerseits rechtmäßig. Es handelt sich um eine im Wege des Sofortvollzuges (§ 50 Abs. 2 PolG NRW) durchgeführte rechtmäßige Ersatzvornahme i.S. des § 52 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW.
17Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Dabei kann der Verwaltungszwang auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 4 bis 6 PolG NRW nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt (§ 50 Abs. 2 PolG NRW).
18Der Beklagte handelte bei seinem Vorgehen am Abend des 27. Dezember 2009 innerhalb seiner Befugnisse.
19Die Polizei handelt beim Sofortvollzug innerhalb ihrer Befugnisse, wenn sie berechtigt wäre, gegenüber dem Betroffenen einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu erlassen, den sie im Rahmen des Sofortvollzugs vollstreckt. Die Handlung, Duldung oder Unterlassung, die die Polizei zwangsweise ohne vorausgehenden Verwaltungsakt vollstreckt, müsste sie von dem Betroffenen durch Verwaltungsakt verlangen dürfen. Abzustellen ist somit auf die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Grundverfügung.
20Hier hätten die Polizeibeamten den Kläger wegen eines bestehenden Gefahrenverdachts mittels Verwaltungsaktes auffordern dürfen, die Haustür zu öffnen.
21In Rechtsprechung und Schrifttum ist geklärt, dass die Behörde in Situationen, in denen auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass der Zustand einer Sache oder das Verhalten einer Person zu einem Schaden an einem polizeilich geschützten Rechtsgut führen kann oder schon geführt hat, auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die erforderlichen Maßnahmen anordnen darf, um den Gefahrenverdacht weiter abzuklären. Insoweit stellt (schon) der Gefahrenverdacht eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne dar; der Gefahrerforschungseingriff ist danach die Vorstufe bzw. der erste notwendige Schritt zur Bekämpfung der Gefahr.
22OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 21 A 5820/00 -, ZUR 2002, 290 ff. n.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juni 1999 - 18 K 5731/97 -, NVwZ-RR 1999, 743 ff. (744).
23Ein Gefahrenverdacht in diesem Sinne lag hier vor. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der einschreitenden Beamten ergaben sich bei verständiger Würdigung konkrete Anhaltspunkte für eine gegen Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHuV - (insbesondere gegen § 8 Abs. 1: jederzeitiges Vorhandensein von Wasser und artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität; ferner gegen § 2 Abs. 1 u. Abs. 3: Gewährung von ausreichendem Auslauf im Freien und täglich mehrmaligem, länger dauerndem Umgang mit der Betreuungsperson) verstoßende Hundehaltung. Nach dem Kenntnisstand der Beamten bellte der Hund bereits seit Tagen. Auch bei ihrem Eintreffen bellte er. Das Haus war verlassen und weit gehend leer geräumt; nach den Angaben des Nachbarn waren die Bewohner bereits vor einer Woche ausgezogen. Ferner teilte der Nachbar mit, jeden Tag würde jemand zu dem Haus fahren und "wahrscheinlich" auch den Hund versorgen. Ob Wasser und Futter tatsächlich bereitgestellt waren, ließ sich durch das Fenster nicht erkennen. Ein Versuch, den früheren Bewohner über die von dem Nachbarn mitgeteilte Handynummer zu erreichen, blieb erfolglos. Vor diesem Hintergrund musste sich den Polizeibeamten die Notwendigkeit, die konkrete Versorgung des Hundes zu überprüfen, aufdrängen.
24Der Kläger wäre gemäß § 4 Abs. 1 PolG NRW als Hundehalter richtiger Adressat der auf Türöffnung gerichteten hypothetischen Grundverfügung gewesen, weil er den Gefahrenverdacht durch eigenes Tun - Zurücklassen des Hundes in dem leeren Haus - herbeigeführt hatte.
25Die hypothetische Grundverfügung wäre zur Erreichung des Zwecks - der Überprüfung der Hundehaltung - verhältnismäßig gewesen. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Maßnahme. Nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beamten lag ein konkreter Verdacht auf Mängel der Hundehaltung vor. Mit einem bloßen Blick durch das Fenster ließ sich nicht feststellen, ob der Hund ausreichend versorgt war. Aus diesen Gründen war es geboten, sich durch Inaugenscheinnahme ein genaueres Bild von der Situation zu machen. Angesichts des hohen Ranges, der dem Tierschutz zukommt (vgl. Art. 29a Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen), begegnet schließlich auch die Angemessenheit der hypothetischen Aufforderung, die Haustür zu öffnen, keinen Bedenken.
26Der Sofortvollzug des Handlungsgebots im Wege der Ersatzvornahme war aus Sicht der Polizeibeamten gemäß § 50 Abs. 2 PolG NRW zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Nach der Sachlage, wie sie sich den Beamten vor Ort darbot, war der Schaden (Verstoß gegen das Tierschutzrecht) bereits eingetreten und dauerte die Gefahrenlage an. Vorherige Maßnahmen gegen den Kläger versprachen keinen Erfolg. Die Polizeibeamten hatten vergeblich versucht, ihn unter seiner Handynummer zu erreichen. Weiter gehende Bemühungen, mit dem Kläger in Kontakt zu treten, etwa durch Anbringung einer schriftlichen Benachrichtigung an der Haustür oder durch Anfrage beim Einwohnermelderegister, waren nicht geboten, weil sie zu weiteren Verzögerungen geführt hätten und ihr Erfolg ungewiss war. Nach der Auskunft des Nachbarn beabsichtigten die Bewohner des Hauses, in nächster Zeit nach Spanien auszuwandern. Der Auszug war bereits vor einer Woche erfolgt. Damit war aus Sicht der Polizei ein Zusammenhang zwischen dem Auszug und der Auswanderung gegeben. Vor diesem Hintergrund war es für die Beamten fern liegend, vor der Überprüfung der Hundehaltung zunächst die aktuelle Meldeanschrift des Hundehalters abzufragen. Vielmehr mussten sie davon ausgehen, dass der Kläger entweder noch für den S Weg gemeldet oder ins Ausland abgemeldet war. Doch selbst wenn die Polizeibeamten vor dem Öffnen des Hauses mittels Registeranfrage die neue Meldeanschrift in Erfahrung gebracht hätten, wäre es erforderlich gewesen, den Kläger dort aufzusuchen. Abgesehen davon, dass die neue Anschrift Cstraße nicht gleichsam "um die Ecke" war, sondern in der Ner Innenstadt liegt (der S Weg befindet sich an der südlichen Stadtgrenze zu F), war es aus Sicht der Beamten ungewiss, ob sie den Kläger zu Hause antreffen würden.
27Schließlich war der Kläger nicht auf der sog. "Sekundärebene" als Verdachtsstörer von den Kosten der Ersatzvornahme freizustellen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der vermeintliche Störer nur dann von den Vollstreckungskosten freigestellt wird, wenn er die den Verdacht der Gefahrenverursachung begründenden Umstände nicht zu verantworten hat.
28Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 -.
29Hier lagen die Umstände, die zum Tätigwerden der Polizei führten, ausschließlich in der Risikosphäre des Klägers. Dieser hatte seinen Hund in dem Haus, aus dem er mit seiner Familie schon vor mehreren Tagen ausgezogen war, allein zurückgelassen. Angesichts des lang anhaltenden Bellens musste der Kläger damit rechnen, dass Nachbarn und/oder Passanten auf das Tier aufmerksam werden und die Polizei benachrichtigen würden, um die artgerechte Versorgung überprüfen zu lassen.
30Auch der Höhe nach ist der Kostenbescheid nicht zu beanstanden. Die Aufstellung der Kosten ist inhaltlich richtig und durch eine entsprechende Rechnung der Fa. H belegt. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten begegnet die Kostenforderung ebenfalls keinen Bedenken. Die Kostentragung erscheint angesichts des relativ geringfügigen Betrages (77,35 Euro) und im Hinblick darauf, dass der Kläger durch sein Verhalten das Einschreiten der Polizei erforderlich gemacht hatte, nicht unbillig. Es besteht daher kein Grund, das Kostenrisiko hier ausnahmsweise der Allgemeinheit aufzubürden.
31Lediglich angemerkt sei, dass es auf die Frage, ob die Polizeibeamten den Hund nach Abklärung des Gefahrenverdachts dem Tierheim zuführen durften, im vorliegenden Verfahren nicht ankommt. Denn die streitige Kostenforderung für die Absicherung des Seitenfensters und der Haustür wäre auch entstanden, wenn die Beamten das Tier in dem Haus belassen hätten.
32Die nach alledem gegebene Kostenschuld des Klägers ist nicht durch Aufrechnung mit dem behaupteten Schadensersatzanspruch in Höhe von 125,97 Euro wegen der Beschädigung des Fensters gemäß § 389 BGB erloschen. Es fehlt nämlich an der von § 387 BGB erforderlichen Aufrechnungslage. Die von dem Kläger zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist nicht gegen den Beklagten gerichtet. Als Anspruchsgrundlage eines Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung des Fensters kommt nur ein Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB in Betracht. Der Passivlegitimierte eines möglichen Amtshaftungsanspruchs wäre die Oberbürgermeisterin der Stadt N, deren Feuerwehr gehandelt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Feuerwehr in eigener Zuständigkeit tätig wurde oder den Beklagten im Rahmen der Amtshilfe unterstützt hat. Liegt Amtshilfe vor, ist gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Satz 2 VwVfG NRW die ersuchte Behörde für die Durchführung, das heißt für die Rechtmäßigkeit der der Erfüllung des Gesuchs dienenden Maßnahmen, allein verantwortlich und kommt es allein auf das für die ersuchte Behörde geltende Recht an.
33Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 7 Rz. 5 m.w.N.
34Dies gilt entsprechend für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Amtshilfeersuchen; für Schädigungen durch die ersuchte Behörde bei einer im Rahmen der Amtshilfe durchgeführten Maßnahme haftet diese bzw. der Rechtsträger, dem sie angehört.
35Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 7 Rz. 13 m.w.N.
36Danach steht dem Kläger - allenfalls - ein Ersatzanspruch gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt N zu, der nicht zur Aufrechnung gegen die Kostenforderung des Beklagten gestellt werden kann. Im Übrigen ist für die Entscheidung über Amtshaftungsansprüche nicht das Verwaltungsgericht, sondern nach § 40 Abs. 2 VwGO, §§ 17 Abs. 2, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ausschließlich das Landgericht zuständig.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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