Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 4240/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Der am 0.0.1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehörigkeit. Er reiste zusammen mit seinen Eltern im August 1971 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihm wurde im Oktober 1986 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die im Juni 1987 in eine Aufenthaltsberechtigung abgeändert wurde. Im Dezember 2005 gab der Kläger mittlerweile verheiratet und Vater von vier Kindern – gegenüber der Ausländerbehörde des Beklagten an, er sei seit anderthalb Jahren arbeitslos und beabsichtige zum 1. Juli 2006 eine Arbeitsstelle in der Türkei anzutreten. Anfang Juni 2006 wurde der als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltstitel in den dem Kläger im Mai 2006 neu ausgestellten Pass übertragen.
2Eine örtliche Ermittlung an der Wohnanschrift des Klägers und seiner Familie ergab am 1. September 2006, dass sich die Familie seit zwei Monaten nicht mehr dort aufhalte. Daraufhin wurden der Kläger sowie seine Familie am 20. Oktober 2006 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet.
3Der Kläger sprach erstmals am 10. Januar 2007 wieder bei der Ausländerbehörde des Beklagten vor und teilte mit: Die gesamte Familie sei am 3. Oktober 2006 in die Türkei gezogen. Er habe seine Arbeitsstelle in der Türkei zum 1. Januar 2007 gekündigt und sei am 5. Januar 2007 zusammen mit seiner Tochter D wieder in die Bundesrepublik eingereist. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltserlaubnisse der noch in der Türkei lebenden Familienmitglieder erloschen seien. Am 21. Juni 2007 meldete der Kläger ein Gewerbe mit dem Gegenstand "Einzelhandel mit Spielwaren, Elektroartikeln und Kfz-Teilen, Trockenbau, Kabelverlegung, Maschinenhandel- und Transport, Kurierdienst" an. Eine örtliche Ermittlung an der Meldeanschrift des Klägers am 31. August 2007 ergab jedoch, dass weder er noch Familienangehörige von ihm dort wohnten. Die ARGE T teilte dem Ausländeramt auf Nachfrage mit, dass die dem Kläger und seiner Tochter D gewährten Leistungen bereits zum 1. August 2007 eingestellt worden seien. Daraufhin wurde der Kläger am 4. September 2007 wiederum von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet.
4Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger und beantrage Akteneinsicht zum Zwecke der Prüfung eines Einbürgerungsbegehrens. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. April 2009 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um eine Erklärung des Beklagten, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nicht erloschen sei und beantragte hilfsweise für diesen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit. Zur Begründung gab er an, der Kläger habe am 21. Juni 2007 ein Gewerbe für Spielwarenhandel angemeldet. Ferner legte er einen Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung ab dem 1. April 2009 als Imbissverkäufer vor. Nach Anhörung zur Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis, der Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis sowie zum Erlass einer Abschiebungsandrohung trug der Kläger ergänzend vor: Er sei am 5. Februar 2009 wieder in das Bundesgebiet eingereist. Sein Lebensunterhalt sei bei seiner Einreise gesichert gewesen durch sein Gewerbe und Barmittel in Höhe von 2.000,00 Euro. Ferner habe er Mitte März 2009 einen Arbeitsvertrag geschlossen und es könnten Verpflichtungserklärungen vorgelegt werden. Hilfsweise beantragte der Kläger nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG.
5Mit Bescheid vom 27. Mai 2009 forderte der Beklagte den Kläger zur Ausreise bis zum 10. Juli 2009 auf, drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Türkei an und lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Niederlassungserlaubnis des Klägers sowie die von ihm erworbene Rechtsstellung nach Art. 6 und 7 ARB 1/80 seien aufgrund seines etwa anderthalbjährigen Aufenthaltes in der Türkei erloschen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, da der Kläger das von § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorausgesetzte Lebensalter bei Antragstellung überschritten habe. Von dieser Voraussetzung könne auch nicht nach § 37 Abs. 2 Satz1 AufenthG abgesehen werden, da im Falle des Klägers eine besondere Härte nicht vorliege. Er überschreite das gesetzlich vorgesehene Lebensalter nicht nur geringfügig.
6Der Kläger hat am 25. Juni 2009 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. In den gerichtlichen Verfahren wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
7Während des laufenden Klage- und Antragsverfahren hat der Kläger unter dem 26. Oktober 2009 ferner beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gestellt, der vom Beklagten nicht beschieden worden ist. Der Kläger nimmt in den gerichtlichen Verfahren hierauf Bezug und macht geltend, dass sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK betroffen sei. Er habe nach dreijähriger Arbeitslosigkeit von 2003 bis 2006 das Land seiner Staatsangehörigkeit aufgesucht, um dort eine wirtschaftliche Existenz begründen zu können. Die Familie sei daher im Sommer 2006 in die Türkei gereist. Das Beschäftigungsverhältnis sei von dem türkischen Arbeitgeber jedoch zu Ende 2006 gekündigt worden. Der Kläger sei daraufhin mit seiner jüngsten Tochter in die Bundesrepublik zurückgekehrt. Versuche des Kläger, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen seien jedoch fehl geschlagen, so dass er wiederum aufgrund einer Arbeitsplatzzusage aus der Türkei im August 2007 dorthin ausreiste. Am 5. Februar 2009 sei der Kläger dann aus der Türkei in das Bundesgebiet zurückgekehrt, weil ihm zuvor ein Arbeitsplatz in T angeboten worden sei. Diese Erwerbstätigkeit habe der Kläger dann auch aufgenommen. Das Bundesgebiet sei für ihn zu seiner Heimat geworden. Er beherrsche die deutsche Sprache hervorragend. Strafrechtlich sei er nicht in Erscheinung getreten.
8Im Beschwerdeverfahren betreffend den vorläufigen Rechtsschutz trägt der Kläger darüber hinaus vor, er habe nunmehr die Firma "L" gegründet, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er sei. Hierzu hat er eine notarielle Urkunde vom 11. Februar 2010 vorgelegt, die die Errichtung und Anmeldung dieser Unternehmergesellschaft beim Handelsregister (Amtsgericht X) vorsieht.
9Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
10unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. Mai 2009 festzustellen, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist,
11hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Mai 2009 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
12Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
15Der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in erster (22 L 960/09) und zweiter Instanz (18 B 111/10) erfolglos geblieben. Der Kläger ist daraufhin am 12. Juli 2010 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und hält sich nunmehr in der Türkei auf.
16Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
20Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.
21I. Der zulässig gestellte Hauptantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die begehrte Feststellung, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nicht erloschen ist, kann nicht getroffen werden. Vielmehr ist der dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltstitel, der gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt, vor der Wiedereinreise des Klägers im Januar oder Februar 2009 erloschen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse des Gerichts vom 14. Januar 2010 22 L 966/09 sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2010, 18 B 111/10 Bezug genommen. Das Gericht folgt den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, denen der Kläger im Übrigen auch nicht entgegengetreten ist.
22II. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.
23Das Gericht legt den Klageantrag gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter allen im Klageverfahren geltend gemachten Gesichtspunkten begehrt, die in zulässiger Weise zum Gegenstand des Klageverfahren gemacht werden können. Hierzu gehören neben den beiden im Schreiben vom 28. April 2009 an den Beklagten geltend gemachten Grundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltsrecht aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nach § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 21 AufenthG), die im Schreiben vom 26. Mai 2009 beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG und die während des Klageverfahrens beim Beklagten mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der letztgenannte Antrag wurde vom Beklagten nicht beschieden, die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 75 VwGO sind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt.
24Die Klage ist mit dem Hilfsantrag aber nicht begründet. Der Beklagte kann weder zu der begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch auch nur zu einer (Neu-)Bescheidung verpflichtet werden, weil seine versagende Entscheidung rechtmäßig ist; § 113 Abs. 5 VwGO (1.). Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und kann daher nicht aufgehoben werden; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.).
251. Die streitgegenständliche Ablehnung des Antrages des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig.
26Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Beklagte nach der freiwilligen Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch passivlegitimiert ist. Gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG dürfte allein die vom Auswärtigen Amt ermächtigte Auslandsvertretung für eine Entscheidung über das Recht des derzeit in der Türkei lebenden Klägers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet sachlich zuständig sein. Auf eine eventuell erforderliche Änderung des Klagegegners hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens hat das Gericht jedoch nicht hingewirkt, da ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Neubescheidung seines Antrages nicht besteht.
27Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: Dies gilt sowohl für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG auf Grund eines Aufenthaltsrechts aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (a.) als auch für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 21 AufenthG (b.), eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG (c.) und eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (d.).
28a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist einem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei aufenthaltsberechtigten Ausländer, auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dem Kläger steht ein solches Aufenthaltsrecht jedoch nicht zu.
29Das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, das der Kläger während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nach seiner Einreise im Wege des Familiennachzugs zu seinen türkischen Eltern im August 1971 erworben haben dürfte, ist wieder erloschen.
30Dieses Aufenthaltsrecht wurde zwar nicht dadurch beendet, dass der Kläger in der Folgezeit über längere Zeiträume keine Beschäftigung ausübte bzw. zeitweise selbständig erwerbstätig war. Denn das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 besteht unabhängig von einer Beschäftigung,
31vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000, Rs C-329/97 – "Ergat" –, InfAuslR 2000, 217 [220]; Urteil vom 11.11.2004, Rs C-467/02 – "Cetinkaya" –, NVwZ 2005, 198 [199]; vgl. zur Unschädlichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit: BVerwG, Urteil vom 9. August 2007 – 1 C 47.06 , InfAuslR 2007, 431.
32Das Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist jedoch durch dessen Abwesenheit vom Bundesgebiet in der Zeit ab etwa Juli 2007 bis zum 5. Februar 2009 erloschen. Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erlischt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur dann, wenn es entweder gemäß Art. 14 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt wurde oder der Betroffene das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat,
33vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000, Rs C-329/97 – "Ergat" –, InfAuslR 2000, 217 [220]; Urteil vom 11.11.2004, Rs C-467/02 – "Cetinkaya" –, NVwZ 2005, 198 [199]; Urteil vom 7.7.2005, Rs C373/03 "Aydinli" –, DVBl 2005, 1256 [1257]; Urteil vom 16.2.2006, Rs C-502/04 – "Torun" –, NVwZ 2006, 556 [557]; Urteil vom 18.7.2007, Rs C-325/05 – "Derin" –, InfAuslR 2007, 326 [328]; Urteil vom 25.9.2008, Rs C-453/07 – "Er" –, InfAuslR 2008, 423; Urteil vom 18.12.2008, Rs C-337/07 "Altun" , NVwZ 2009, 235 [238]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 6/08 , juris.
34Vorliegend greift der zuletzt genannte Erlöschensgrund ein. Die Voraussetzungen des Erlöschens sind nach dem Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 zu bestimmen. Für die aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Rechte gilt, dass sie sich nach ihrer Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten lösen und der allgemeinen Integration der Familienangehörigen im Mitgliedstaat zu dienen bestimmt sind,
35BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 6/08 , m.w.N., juris; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 19 Cs 09.2194 , juris.
36Zudem wirken auf die richterrechtliche Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe die für Unionsbürger geltenden Regelungen als Orientierungsrahmen ein.
37BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 6/08 , m.w.N., juris; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 19 Cs 09.2194 , juris.
38Auf türkische Staatsangehörige, die über den Rechtsstatus des ARB 1/80 verfügen, sind die Rechte von Unionsbürgern "soweit wie möglich" zu übertragen,
39vgl. EuGH, Urteil vom 10.2.2000, Rs C-340/97 – "Nazli" –, NVwZ 2000, 1029 [1031] m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 – 1 C 29/02 –, NVwZ 2005, 224 [225]; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 19 Cs 09.2194 , juris.
40Der Vergleich der Rechtsstellung von Familienangehörigen von türkischen Arbeitnehmern auf der einen und Unionsbürgern auf der anderen Seite ist im Wege einer Gesamtbetrachtung durchzuführen. Hierbei ist auch das in Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen (BGBl. 1972 II S. 385) ZP geregelte Besserstellungsverbot zu beachten. Danach darf der Türkei (hier den türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen) im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 6/08 , juris.
42Bei einem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen, die ein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, führt gemäß Art. 16 Abs. 4, 20 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat nur dann zu einem Verlust des Aufenthaltsrechtes, wenn diese zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet.
43Für eine Gleichstellung eines nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 Aufenthaltsberechtigten mit einem Daueraufenthaltsberechtigten im Sinne des Art. 16 Abs. 4 der Unionsbürgerlichtlinie im Falle einer Abwesenheit u.a. wegen Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2010 – 12 B 26.09 , juris Rdn. 38.
44Diese Zweijahresfrist dürfte angesichts des Besserstellungsverbotes nach Art. 59 ZP allerdings nur als Höchstgrenze unschädlicher Abwesenheiten auf Berechtigte nach Art. 7 Satz 1 ARB übertragbar sein, allzumal Art. 16 Abs. 4, 20 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie Abwesenheiten ohne Differenzierung nach den Gründen erfassen, während zum Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nur solche Abwesenheiten führen, die "ohne berechtigten Grund" erfolgten.
45Ausgehend von Ziel und Zweck des Art. 7 Satz 1 ARB ist innerhalb des aufgezeigten Orientierungsrahmens maßgeblich darauf abzustellen, ob die Abwesenheit des Betroffenen vom Bundesgebiet geeignet war, seine Integration in der Bundesrepublik Deutschland grundlegend in Frage zu stellen,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 6/08 , m.w.N., juris; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 19 Cs 09.2194 , juris.
47Gemessen an diesem Maßstab ist das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 7 ARB 1/80 erloschen. Seine Abwesenheit vom Bundesgebiet über eine Zeitspanne von etwa 18 Monaten (Juli 2007 bis Februar 2009) war geeignet, seine Integration in Deutschland grundlegend in Frage zu stellen.
48Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
49vgl. Beschlüsse vom 8. März 2006 – 18 B 130/06 –, InfAuslR 2006, 312 m.w.N. und vom 30. März 2010 18 B 111/10 ,
50geht der maßgebliche Integrationszusammenhang regelmäßig bereits dann verloren, wenn der Betreffende sechs Monate lang ohne berechtigte Gründe vom Bundesgebiet abwesend ist. Berechtigte Gründe für ein Verlassen des Bundesgebietes oder für die Dauer des Aufenthaltes in der Türkei zwischen etwa Juli 2007 und Februar 2009 hat der Kläger nicht dargelegt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Ferner ist der Richtwert von sechs Monaten um ein Mehrfaches überschritten. Umstände, die im vorliegenden Einzelfall die Dauer der Abwesenheit gleichwohl noch als unerheblich erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft in die Türkei verlagert und zugleich seine in Deutschland bis dahin bestehenden familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen nur noch aus der Distanz aufrecht erhielt, soweit sie nicht ganz abbrachen. Die Ehefrau des Klägers und seine Kinder waren bereits in den Sommerferien 2006 dauerhaft in die Türkei übergesiedelt, nur eine Tochter kehrte danach für einige Monate zusammen mit dem Kläger nach Deutschland zurück. Die dann folgende gemeinsame Ausreise des Klägers und seiner Tochter etwa im Juli 2007 beruhte auf dem nunmehr zum zweiten Mal gefassten Entschluss, den Lebensmittelpunkt in die Türkei zu verlegen. Hieran hielt der Kläger, wie seine weitere Abwesenheit von etwa 18 Monaten zeigt, diesmal auch langfristig fest. Zwar lebten die Eltern des Klägers bei seiner Wiedereinreise noch in Deutschland und nahmen ihn offensichtlich zunächst in ihrer Wohnung auf. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass dieser Bindung bei dem erwachsenen Kläger, der bereits zweimal Deutschland in der Absicht verlassen hatte, langfristig in die Türkei überzusiedeln, und dessen Ehefrau und Kinder weiterhin in der Türkei leben, ein wesentliches Gewicht zukommt. Fortbestehende wirtschaftliche Bindungen in Deutschland sind nicht substantiiert vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
51Auch ein vom Kläger nach seinem Vorbringen durch eine ununterbrochene Beschäftigung von August 1988 bis Oktober 1993 erworbenes Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 war bereits vor dessen Wiedereinreise im Februar 2009 erloschen.
52Ein türkischer Arbeitnehmer, der das Recht aus Artikel 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 erworben hat, sein Arbeitsverhältnis vorübergehend zu unterbrechen, gehört für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 ARB 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an. Er hat daher in diesem Staat Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, um weiter sein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, sofern er tatsächlich eine neue Arbeit sucht und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine andere Beschäftigung zu finden,
53EuGH, Urteil vom 07. Juli 2005, Rs C-383/03, – "Dogan" , m.w.N., juris.
54Diese Voraussetzung für den Fortbestand des Aufenthaltsrechtes aus Art. 6 ARB 1/80 war hier spätestens dadurch entfallen, dass der Kläger etwa im Juli 2007 Deutschland in der Absicht verlassen hat, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie von nun an durch eine Erwerbstätigkeit in der Türkei sicherzustellen, sich seinem eigenen Vorbringen zufolge erst im Januar 2009 wieder um eine Beschäftigung in Deutschland bemühte und in der Zwischenzeit offensichtlich der deutschen Arbeitsverwaltung nicht zur Verfügung stand.
55b. Der Kläger erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 21 AufenthG. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger vor seiner letzten Ausreise eine selbständige Tätigkeit im Bundesgebiet ausübte oder dies konkret bevorstand. Der Hinweis auf die Gewerbeanmeldung vom 21. Juni 2007 (Einzelhandel etc.) genügt hierfür nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger unmittelbar vor oder seit seiner letzten Einreise in die Bundesrepublik irgendwelche Anstrengungen zur (Wieder)Aufnahme dieses Geschäfts unternommen hätte. Auch die im Beschwerdeverfahren 18 B 111/10 vorgelegte notarielle Urkunde vom 11. Februar 2010 über die Errichtung und Anmeldung der Unternehmensgesellschaft "L (haftungsbeschränkt)" beim Handelsregister, bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für die tatsächliche Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch im Übrigen ist ersichtlich, dass dieses Unternehmen tatsächlich den Betrieb aufgenommen hat. Es fehlt schon an der Darlegung der hierfür erforderlichen Vorbereitungen. Als Geschäftsadresse ist die Privatanschrift des Klägers angegeben. Dass er sich um die Anmietung eines Geschäftslokals oder die Beschaffung der erforderlichen Ausstattung bemüht hätte, ist nicht erkennbar. Auch ist zweifelhaft, ob das in der notariellen Urkunde angegebene Stammkapital der Unternehmensgesellschaft (300,00 Euro) hierfür überhaupt ausreicht. Schließlich hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass und gegebenenfalls welche Vorkehrungen er zur Schließung oder Übertragung des Geschäftsbetriebes auf eine andere Person unternommen hat, bevor er im Juli 2010 in die Türkei ausreiste.
56Der Kläger kann sich in Bezug auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit auch nicht mit Erfolg auf die sogenannte "Stand-Still-Klausel" in Art. 41 Abs. 1 des ZP, die am 1. Januar 1973 in Kraft getreten ist, berufen. In dieser Vertragsklausel haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen. Hieraus folgt, dass türkische Staatsangehörige im Anwendungsbereich dieser Norm (Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit) durch Mitgliedstaaten der EU nicht schlechter gestellt werden dürfen, als es die am 1. Januar 1973 bestehende Rechtslage vorsah,
57vgl. EuGH, Urteile vom 11. Mai 2000 – C-37/98 – (Savas); vom 20. September 2007 C16/05 – (Tum und Dari) und vom 19. Februar 2009 – C-228/06 – (Soysal), sämtlich bei juris.
58Darüber hinaus dürfte auch eine Schlechterstellung gegenüber einer nach dem 1. Januar 1973 eingeführten, aktuell aber nicht mehr bestehenden günstigeren Regelung unzulässig sein,
59vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010– C-300/09 – (Toprak) und – C-301/09 – (Oguz) zu Art. 13 ARB 1/80, veröffentlicht auf http://curia.europa.eu.
60Selbst wenn der Kläger zum Zeitpunkt seiner letzten Einreise oder während seines letzten Aufenthalts im Bundesgebiet eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte (wofür keine Anhaltspunkte vorliegen), vermag die am 1. Januar 1973 geltende oder eine später eingeführte, günstigere Rechtslage für den Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu begründen. Denn weder am 1. Januar 1973 noch später bestand eine Niederlassungsfreiheit für nicht in Deutschland aufenthaltsberechtigte türkische Unternehmer.
61c. Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG oder auf Neubescheidung seines hierauf gerichteten Antrages. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen gebundenen Anspruch nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, da er den hierauf gerichteten Antrag nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt hat (Nr. 3 der Vorschrift), sondern erst im Alter von 45 Jahren. Auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Ermessen des Beklagten ist kein Raum. Nach dieser Vorschrift kann zur Vermeidung einer besonderen Härte von den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Dass im Falle des Klägers eine besondere Härte vorliegt, ist weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich.
62d. Schließlich kann der Kläger nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder eine Bescheidung seines hierauf gerichteten Antrages vom 26. Oktober 2009 beanspruchen. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
63Ein tatsächliches Ausreisehindernis liegt im Falle des Klägers nicht vor. Er hält sich derzeit in der Türkei auf.
64Es ist beim Kläger aber auch kein rechtliches Ausreisehindernis gegeben unter dem Gesichtspunkt des von ihm geltend gemachten Schutzes seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Land des Aufenthalts, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt.
65Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 -, www.bverfg.de = InfAuslR 2007, 275 ff. = NVwZ 2007, 946 ff., m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -, juris, und vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576.
66Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen.
67OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008, a.a.O., unter Bezugnahme auf EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045).
68Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat.
69OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008, a.a.O., unter Bezugnahme auf EGMR (III. Sektion), Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045).
70Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt,
71EGMR, Entscheidung vom 16. Juni 2005, 60654/00 (Sisojeva I), InfAuslR 2005, 349,
72aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet.
73Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegenüber dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist.
74OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008, a.a.O. unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - (Baghli), InfAuslR 2000, 53 und Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 -(Ghiban), NVwZ 2004, 1046.
75Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.
76OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2008, a.a.O., und vom 7. Februar 2006, a.a.O; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 – 7 B 10020/06.OVG , Asylmagazin 2006. 28.
77Ausgehend von diesen Maßstäben ist der in der Versagung eines Aufenthaltstitels liegende Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK im vorliegenden Einzelfall nicht unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Gericht schließt sich den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 30. März 2010 – 18 B 111/10 – an, mit denen das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach Art. 8 EMRK verneint hat:
78"Es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Antragsteller, der 1971 im Alter von sieben Jahren erstmals ins Bundesgebiet eingereist ist und hier weit mehr als 30 Jahre gelebt hat, über intensive Bindungen nach Deutschland verfügt. Neben dem bereits erwähnten Cousin leben hier weitere Verwandte, insbesondere seine Eltern und zwei Brüder. Dennoch ist dem Antragsteller eine Rückkehr in die Türkei zumutbar. Er hat die ersten sieben Jahre seines Lebens im Land seiner Staatsangehörigkeit verbracht und dort einen wesentlichen Teil seiner Sozialisation erfahren. Er spricht die Landessprache. Zudem leben dort seine Ehefrau und seine Kinder, so dass er auch in der Türkei über enge persönliche Bindungen verfügt. Der Antragsteller ist in jüngster Zeit zweimal in der Absicht in die Türkei gezogen, für sich und seine Familie dort eine neue Existenz aufzubauen. Dies macht deutlich, dass er selbst ein Leben dort als nicht unzumutbar empfindet."
79Der Kläger ist diesen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts im weiteren Klageverfahren auch nicht entgegengetreten.
802. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die Gründe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse des Gerichts vom 14. Januar 2010 22 L 966/09 sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2010 8 B 111/10 .
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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