Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 3816/10

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klä-gerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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