Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 Nc 295/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das am 7. Dezember 2011 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin im Fach Psychologie (Bachelor of Science) im ersten Fachsemester zuzulassen,
4hilfsweise
5die Antragstellerin an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren um freie Studienplätze zum Psychologiestudium zu beteiligen und zuzulassen, falls sie nach den Vergabekriterien des Gerichts ausgewählt wird,
6hilfsweise
7den vorstehenden Verpflichtungen beschränkt auf den kapazitätsbestimmenden Engpass nachzukommen,
8hat keinen Erfolg.
9Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Regelungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
10Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, setzt ungeachtet der Frage, ob die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität der Hochschule erschöpfen, stets voraus, dass der Studienbewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann. Ein Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienkapazitäten besteht nur solange, wie ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe noch möglich ist und damit eine gegebenenfalls weiter vorhandene Ausbildungskapazität auch tatsächlich noch genutzt werden kann.
11Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Mai 2008, 13 C 165/08, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 2008, 703, www.nrwe.de und juris; mit dieser Erwägung noch den Regelungsgrund verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2004, 13 C 14/04, NVwZ-RR 2005, 416, www.nrwe.de und juris; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2007, 15 Nc 1/07 n.v.
12Auch die vorläufige Zuweisung eines verdeckten Studienplatzes in einem kapazitätsbeschränkten Studiengang bezweckt, dem Studienbewerber eine geordnete Ausbildung nach Maßgabe der für den Studiengang einschlägigen Studien und Prüfungsbestimmungen zu erlauben. Eine derart ordnungsgemäße Ausbildung erfordert aber die Teilnahme an den nach dem Studienverlauf jeweils vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen über den gesamten Zeitraum des jeweiligen Semesters hinweg.
13Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2008, , a. a. O., und Beschluss vom 19. Oktober 2007, 13 C 144/07, www.nrwe.de und juris.
14Eine in diesem Sinne sinnvolle Eingliederung der Antragstellerin in den laufenden Studienbetrieb des Bewerbungssemesters und damit eine erfolgreiche Teilnahme an dessen Lehrveranstaltungen war aber zum in die Risikosphäre der Antragstellerin fallenden und hier maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des vorläufigen Rechtsschutzantrags,
15vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2008, 13 C 165/08, a. a. O.,
16aus tatsächlichen Gründen bereits nicht mehr gewährleistet. Bei Eingang des Rechtsschutzgesuchs bei am 7. Dezember 2011 war das Bewerbungssemester schon fast zur Hälfte verstrichen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.
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