Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 2244/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
2die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 8873/10 gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Landrates des Antragsgegners vom 18. November 2010 anzuordnen,
3hat keinen Erfolg.
4Nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO unter anderem dann, wenn ein Bundesgesetz dies vorschreibt. Dies ist hier der Fall: Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht jedoch auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
5Diese Ermessensentscheidung muss vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Denn beim gegenwärtigen Sachstand und der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung liegen überwiegende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Ordnungsverfügung des Landrates des Antragsgegners vom 18. November 2010 rechtmäßig ist.
6Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wird die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen unwiderlegbar vermutet, wenn nach dem in § 4 Abs. 1 und 2 StVG normierten Punktsystem sich 18 oder mehr Punkte auf Grund von Verkehrszuwiderhandlungen dieses Fahrerlaubnisinhabers ergeben. In einem solchen Fall hat die Straßenverkehrsbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen; ein Ermessen steht ihr dabei nicht zu.
7Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erfüllt, indem er infolge der von ihm zwischen dem 28. September 2005 und dem 20. Januar 2010 begangenen und noch nicht getilgten Verkehrsverstöße auf der Grundlage der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine Gesamtpunktzahl von mindestens 18 Punkten erreicht hat, ohne dass er gemäß § 4 Abs. 5 StVG so zu stellen wäre, als hätte er weniger als 18 Punkte.
8Der Landrat des Antragsgegners hat bei einem ihm vom Kraftfahrtbundesamt mitgeteilten Punktestand von zwölf Punkten aufgrund von vier von dem Antragsteller zwischen dem 6. Mai 2004 und dem 15. Februar 2006 begangenen und rechtskräftig geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeiten den Antragsteller durch Schreiben vom 19. September 2006 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt und auf die Möglichkeit einer Punktereduzierung durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen.
9Nachdem der Antragsteller am 18. November 2006 und am 28. September 2007 zwei weitere, jeweils mit einem Punkt zu bewertende und rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße begangen hatte, die zu 14 Punkten im Verkehrszentralregister geführt hatten, forderte der Landrat des Antragsgegners den Antragsteller durch Ordnungsverfügung vom 20. Februar 2008 – einer erwachsenen Familienangehörigen des Antragstellers im Sinne des § 178 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung im Haus Istr. 31 in N ausgehändigt am 29. Februar 2008 – gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG auf, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, ihm die Teilnahmebescheinigung bis spätestens zum 20. Mai 2008 vorzulegen, wies ihn darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wodurch er einen Punkteabzug von zwei Punkten erhalten könne, und unterrichtete ihn darüber, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse.
10Dass der Antragsteller vor dem Erlass der Anordnung vom 20. Februar 2008 am 10. Januar 2008 bereits eine weitere, mit einem Punkt zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hatte, durch die in Anwendung des insoweit zugrundezulegenden Tattagprinzips
11vgl. insoweit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Februar 2007 – 16 B 2174/06 –, NJW 2007 S. 1768 ff. –
12bereits 15 Punkte zu berücksichtigen waren, führte nicht zu einer Reduzierung der Punktebelastung, weil auch dieser Punktestand die Schwelle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht überschritt.
13Am 11. Juni 2008, am 4. September 2008 und am 25. Januar 2009 beging der Antragsteller weitere Verkehrsverstöße, die mit insgesamt acht Punkten zu bewerten waren, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des den Verkehrsverstoß vom 25. Januar 2009 ahndenden Strafbefehls des Amtsgerichts C vom 30. März 2009 insgesamt 23 Punkte zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen waren. Diese Punktebelastung reduzierte sich mit der am 31. Januar 2010 eingetretenen absoluten Tilgungsreife der beiden am 31. Januar 2005 rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße vom 6. Mai 2004 Ende Januar 2010 um sechs auf 17 Punkte, bevor sich mit Rechtskraft der Ahndung des weiteren Verkehrsverstoßes vom 20. Januar 2010 am 22. April 2010 die Punktebelastung des Antragstellers auf 18 Punkte erhöhte mit der Folge, dass dem Antragsteller, nachdem er durch Schreiben des inzwischen wieder örtlich zuständigen Landrates des Antragsgegners vom 3. November 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. November 2010 erhalten hatte – ein Schreiben vom 16. November 2010, mit dem um Fristverlängerung bis zum 2. Dezember 2010 (zu der der Landrat des Antragsgegners ohnehin nicht verpflichtet war) gebeten worden sein soll, befindet sich nicht bei den Akten –, die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen war.
14Dass dem Oberbürgermeister der Stadt C ausweislich des Kraftfahrtbundesamts-Auszuges vom 20. Oktober 2008 ein Punktestand von nur neun Punkten (an Stelle zum damaligen Zeitpunkt zu berücksichtigender 15 Punkte) mitgeteilt worden war und dieser den Antragsteller daher im November 2008 erneut nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnte, ist unerheblich, weil die Verwarnung keinen Veraltungsakt darstellt, also keine Rechtsfolgen auslöst. Dasselbe gilt für den Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt dem Oberbürgermeister der Stadt C im Mai 2009 einen Punktestand von 17 (statt damals 23) Punkten mitteilte und der Oberbürgermeister der Stadt C daher auch die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG erneut anordnete. Eine Punktereduzierung kann aus der angeordneten Teilnahme nach dieser Vorschrift nämlich nie eintreten.
15Entscheidend ist, dass – wie hier – alle gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen wurden, durch die dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben wurde, sein Fehlverhalten im Straßenverkehr zu ändern. Ergehen auf den Eingriffsstufen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG vom Gesetz nicht geforderte zusätzliche Maßnahmen, berührt dieses Verhalten der Straßenverkehrsbehörde nicht die Rechtmäßigkeit der bei Erreichen von mindestens 18 Punkten zu erlassenden Fahrerlaubnisentziehungsverfügung, wenn die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG – wie vorliegend – einmal ordnungsgemäß ergriffen worden sind und ihre Warnfunktion nach dem abgestuften System von Maßnahmen, durch die dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Möglichkeit des Abbaus von Fehlverhaltensweisen eröffnet wird, erfüllen konnten. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 5 StVG. Die Regelungen des § 4 StVG sind – wie dargelegt – zwingend und räumen den Fahrerlaubnisbehörden kein Ermessen ein.
16Die Teilnahme des Antragstellers an dem von dem Oberbürgermeister der Stadt C angeordneten Aufbauseminar führte vorliegend nicht zu einem Punkteabzug nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG, weil eine Punktereduzierung nach dieser Vorschrift die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar vor Erreichen von 14 Punkten voraussetzt. Eine Punktereduzierung kommt dagegen nicht in Betracht, wenn der Betroffene – wie hier – lediglich die Anordnung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG – verspätet – befolgt, die erst bei Erreichen von mindestens 14 Punkten ergehen darf. Eine Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG scheidet aus, weil der Antragsteller nicht an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hat.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der zu berücksichtigende Betrag von 5.000,- Euro um die Hälfte.
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