Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 K 1831/10

Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. Februar 2010 wird insoweit aufgehoben, als damit gegen den Kläger auch für die Zeit von Oktober 2004 bis einschließlich Dezember 2005 Rund¬funkgebühren nebst Rücklastschriftkosten in Höhe von insgesamt 253,62 Euro festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Klage ab¬gewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¾ und der Be-klagte ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des zu vollstre¬ckenden Betrages Sicherheit leistet.


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