Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 5315/08
Tenor
Der Bescheid des Landrates des Beklagten über die Kreisumlage und Mehrbelastung gemäß § 56 KrO NRW für das Haushaltsjahr 2007 vom 5. Juli 2007 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Beklagten vom 18. Juni 2008 werden aufgehoben, soweit darin die Jugendamtsumlage für die Klägerin auf mehr als 596.862,96 Euro festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Höhe der Mehrbelastung der Klägerin nach § 56 Abs. 5 KrO NRW im Rahmen der Erhebung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2007.
3Die Klägerin ist eine dem Beklagten angehörende Gemeinde, die über kein eigenes Jugendamt verfügt.
4Mit Schreiben an den Beklagten vom 9. Februar 2007 (Stellungnahme zum Kreishaushalt) machte die Klägerin rechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einbeziehung von Sach- und Gemeinkosten in die Jugendamtsumlage geltend. Bis zur Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement – die der Beklagte für die fraglichen Haushaltsjahre noch nicht vorgenommen habe – seien die bis zum 31. Dezember 2004 geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die eine Einbeziehung anteiliger allgemeiner Verwaltungskosten und sonstiger Gemeinkosten nicht zuließen.
5Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 setzte der Landrat des Beklagtes für die Klägerin u.a. die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2007 auf 1.798.519,15 Euro und die Jugendamtsumlage nach § 56 Abs. 5 KrO NRW auf 709.100,96 Euro endgültig fest. Bei der Berechnung und Festsetzung der Jugendamtsumlage wurden für die Jahre 2005, 2006 und 2007 auch anteilige allgemeine Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten berücksichtigt.
6Die Frage der finanziellen Auswirkungen der Berücksichtigung der fraglichen Verwaltungs- und Gemeinkosten wurde mit den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2010 erörtert. Hiernach besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen darüber, dass sich für die Klägerin aufgrund der Berücksichtigung von anteiligen allgemeinen Verwaltungs- und Gemeinkosten bei der Jugendamtsumlage anstatt bei der allgemeinen Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2007 insgesamt eine effektive Mehrbelastung von 62.617,00 Euro ergab und die Jugendamtsumlage selbst bei Nichtberücksichtigung der fraglichen Kosten bei ihrer Berechnung auf einen um 112.238,00 Euro niedrigeren Betrag festzusetzen gewesen wäre.
7Den von der Klägerin am 2. August 2007 erhobenen Wiederspruch wies der Landrat des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 – der Klägerin zugegangen am 25. Juni 2008 – als unbegründet zurück. Der vorgenommenen Berücksichtigung von anteiligen allgemeinen Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten bei der Jugendamtsumlage stehe nicht § 56 Abs. 5 Satz 2 KrO a.F. entgegen, wonach zu den berücksichtigungsfähigen Kosten nicht die anteiligen allgemeinen Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten gehörten. Denn diese Vorschrift sei durch Artikel 4 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen – NKFG NRW – gestrichen worden. Auch aus § 9 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen – NKFEG NRW –ergebe sich trotz der bisher nicht erfolgten Umstellung auf das System der doppelten Buchführung keine Fortgeltung der Vorschrift des § 56 Abs. 5 Satz 2 KrO a.F. über den 31. Dezember 2004 hinaus, denn bei der Streichung der Vorschrift handele es sich um eine materiell-rechtliche Änderung, die nicht von der Umstellung auf die doppelte Haushaltsführung abhängig oder mit dieser sachlogisch zwingend verbunden sei. Die Streichung der Vorschrift mache auch im kameralen System Sinn und könne auch unter dessen Geltung umgesetzt werden, weil die fraglichen anteiligen allgemeinen Verwaltungs- und Gemeinkosten über die Pauschalbetragsberechnungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ermittelt werden könnten. Dementsprechend sei die Ermittlung und Festsetzung der Jugendamtsumlage haushaltswirtschaftlich vollständig entsprechend der „alten“ Systematik vorgenommen worden; lediglich hinsichtlich der Streichung des früheren Satzes 2 der Vorschrift sei die Neufassung des § 56 Abs. 5 KrO NRW berücksichtigt worden.
8Durch die Einbeziehung von anteiligen allgemeinen Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten aus den Jahren 2005 und 2006 in die Jugendamtsumlage 2007 werde auch keine mit Blick auf § 56 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW problematische rückwirkende Erhöhung des Hebesatzes bewirkt. Da bei den für die Jahre 2005 und 2006 erhobenen Jugendamtsumlagen die fraglichen Kosten noch nicht berücksichtigt worden seien und ein Restbetrag aus diesen Jahren auch trotz der erfolgten Spitzabrechung im Rahmen des Jahresabschlusses aus den erhobenen Umlagen nicht habe ausgeglichen werden können, sei dieser Restbetrag in die Berechnung des Umlagebedarfs für 2007 eingeflossen und bei dem festgesetzten Hebesatz für die Jugendamtsumlage 2007 berücksichtigt worden. Die vorgenommene Spitzabrechnung des tatsächlichen Umlagebedarfs entspreche langjähriger Praxis und stelle keine nachträgliche Änderung des Hebesatzes dar.
9Mit ihrer am 25. Juli 2008 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die für das Haushaltsjahr 2007 nach § 56 Abs. 5 KrO NRW festgesetzte Jugendamtsumlage. Hinsichtlich des Haushaltsjahres 2008 hat die Klägerin am gleichen Tag Klage erhoben. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 K 5316/08 geführt.
10Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen macht sie geltend, die Jugendamtsumlage sei auf Grundlage des § 56 Abs. 5 KrO NRW in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zu berechnen, weshalb nach Satz 2 der Vorschrift zu den umlagefähigen Kosten des Kreisjugendamtes nicht die anteiligen allgemeinen Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten gehörten. Da der Beklagte in den fraglichen Haushaltsjahren seine Haushaltswirtschaft noch nicht auf eine doppelte Buchführung umgestellt habe, habe er nach § 9 NKFEG NRW die haushaltsrechtlichen Vorschriften in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden gehabt. Zu diesen Vorschriften gehöre auch § 56 Abs. 5 KrO NRW a.F. Dass die Kreisordnung in § 9 NKFEG NRW nicht explizit genannt sei, sei auf ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers zurückzuführen. Mit § 9 NKFEG NRW habe der Gesetzgeber regeln wollen, dass bis zur Umstellung auf eine doppelte Haushaltsführung alle für die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfassung ihrer Geschäftsvorfälle relevanten haushaltsrechtlichen Vorschriften in der früheren, für die kamerale Haushaltsführung einschlägigen Fassung anzuwenden seien. Das ergebe sich für die Kreise schon daraus, dass nach § 53 KrO NRW die Vorschriften des 8. bis 12. Teils der Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen für ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend gelten. Wenn der Gesetzgeber für die Kreise bezogen auf die Wirkungen der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements eine andere Regelung als für Gemeinden gewollt hätte, hätte er eine den § 53 KrO NRW außer Kraft setzende Regelung vorgesehen. Hierfür sei indes nichts ersichtlich; den Kreisen sei in § 1 NKFEG der gleiche Umstellungszeitraum wie den Gemeinden eingeräumt worden. Der Gesetzgeber selbst sei vielmehr auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung anteiliger allgemeiner Verwaltungs- und sonstiger Gemeinkosten erst nach Umstellung der Haushaltsführung in Betracht komme, denn in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 56 Abs. 5 KrO NRW werde ausdrücklich auf die Zeit ab Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements abgestellt.
11Dementsprechend sei auch der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem den konkreten Fall betreffenden Erlass vom 17. April 2007 – Az. 34-48.03.06/03-2420/07 – zu der Einschätzung gelangt, dass § 56 Abs. 5 KrO NRW in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden gewesen sei. Eine Überleitungsvorschrift mit dem Inhalt, dass auf die gesonderte Behandlung der anteiligen allgemeinen Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten gemäß § 56 Abs. 5 KrO NRW a.F. auch bereits vor Umstellung der Haushaltsführung und Ermittlung der „Aufwendungen“ gemäß § 56 Abs. 5 KrO NRW n.F. zu verzichten sei, existiere nicht.
12Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung komme es auch nicht darauf an, dass der Beklagte eine seiner Handhabung entsprechende Regelung für sachgerechter halte. Abweichend von der Einschätzung des Beklagten könne aber auch nicht von einer „Schieflage“ des Finanzierungssystems gesprochen werden; die gemäß der früheren Fassung des § 56 Abs. 5 KrO NRW erfolgende Beteiligung aller kreisangehörigen Gemeinden an den allgemeinen Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten habe gute Gründe.
13Aber selbst wenn die Änderung des § 56 Abs. 5 KrO NRW auch ohne Rücksicht auf die Umstellung der Haushaltsführung angewandt werden könne, sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig. Der Landrat des Beklagten habe zunächst verkannt, dass die Berücksichtigung der anteiligen allgemeinen Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten in seinem Ermessen stehe und unter Geltung des geänderten § 56 Abs. 5 KrO NRW keineswegs zwingend erfolgen müsse. Eine Abstimmung mit den kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt über den Umfang der Berücksichtigung der fraglichen Kosten sei nicht erfolgt; der Landrat des Beklagten sei offenbar vielmehr von einer ab dem 1. Januar 2005 bestehenden Verpflichtung der Gemeinden ohne eigenes Jugendamt zum Ausgleich aller durch das Kreisjugendamt entstandenen allgemeinen Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten ausgegangen.
14Weiterhin habe er die Berechnung der Jugendamtsumlage auch fehlerhaft vorgenommen, denn indem er „Kosten“ in Ansatz gebracht habe, sei er von einem kameralen und nicht von einem doppischen Ansatz ausgegangen. Nach der Neufassung der Vorschrift könnten aber nur „Aufwendungen“ berücksichtigt werden, die mit dem Kostenbegriff der Kameralistik nicht deckungsgleich seien. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme des Landrates des Beklagten unzutreffend, die beiden Fassungen des § 56 Abs. 5 KrO NRW unterschieden sich hinsichtlich der umzulegenden Belastungen allein durch die Streichung des Satzes 2. Wenn der Landrat des Beklagten nur die Streichung des Satzes 2, im Übrigen aber die alte Fassung der Vorschrift anwende, betreibe er ein mit der Gesetzeslage nicht in Einklang zu bringendes „Rosinenpicken“. Zudem habe er bei seinen Berechnungen keine konkreten, tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt, sondern lediglich fiktive pauschale Kostenschätzungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement zugrunde gelegt, die lediglich kalkulatorischen Zwecken dienen sollten.
15Hinsichtlich der Berücksichtigung von anteiligen allgemeinen Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten aus 2005 und 2006 im Haushaltsjahr 2007 komme hinzu, dass dies in der Sache eine unzulässige rückwirkende Änderung der Haushaltssatzung der Jahre 2005 und 2006 darstelle. Zudem seien diese Kosten von der Klägerin bereits bezahlt worden, denn entsprechend § 56 Abs. 5 Satz 2 KrO NRW a.F. seien sie in die allgemeine Kreisumlage der Jahre 2005 und 2006 eingeflossen.
16Die Klägerin beantragt,
17den Bescheid des Beklagten über die Kreisumlage und Mehrbelastung gemäß § 56 KrO NRW für das Haushaltsjahr 2007 vom 5. Juli 2007 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2008 aufzuheben, soweit darin die Jugendamtsumlage für die Klägerin auf mehr als 596.862,96 Euro festgesetzt wird
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung führt er aus, § 56 Abs. 5 KrO NRW a.F. habe zu einer Doppelbelastung der kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt geführt. Die anlässlich der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements durch die Streichung von § 56 Abs. 5 Satz 2 KrO NRW a.F. umgesetzte Beseitigung dieser „Schieflage“ sei eine materielle Änderung, die in ihrer Anwendung nicht von der Umstellung der Haushaltsführung des Beklagten abhänge. Dabei komme es auf die möglicherweise auf ein Redaktionsversehen zurückzuführende Nichtnennung der Kreisordnung in § 9 NKFEG NRW nicht an, da die Ermittlung und Festsetzung der Jugendamtsumlage haushaltswirtschaftlich vollständig entsprechend der „alten“ Systematik vorgenommen worden sei; die Neufassung des § 56 Abs. 5 KrO NRW sei lediglich hinsichtlich der Streichung des früheren Satzes 2 der Vorschrift berücksichtigt worden, weshalb auch anteilige allgemeine Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten zu berücksichtigen gewesen seien.
21Auch wenn der Klägerin zuzugeben sei, dass die in den verschiedenen Fassungen des § 56 Abs. 5 KrO NRW verwendeten Begriffe „Kosten“ und „Aufwendungen“ nicht deckungsgleich seien, stehe dies der Anwendung des § 56 Abs. 5 KrO NRW n.F. durch den Beklagten mit Blick auf die lediglich erfolgte Umlegung von „Kosten“ nicht entgegen. Die gestrichene Vorschrift weise keinen Bezug zum angewandten Rechnungssystem auf und sei insofern auch nicht Teil der Haushaltswirtschaft des Kreises. Wenn der Gesetzgeber die Geltung der Streichung der Vorschrift jeweils von der Umsetzung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements in dem betreffenden Kreis hätte abhängig machen wollen, so wäre dies im Gesetz geregelt worden. Dass in § 56 Abs. 5 Satz 1 KrO NRW das Wort „Kosten“ durch „Aufwendungen“ ersetzt worden sei, bedeute nicht, dass auch die Streichung des Satzes 2 erst nach der Umstellung der Haushaltsführung gelten solle. Insofern werde auch kein „Rosinenpicken“ betrieben. Der Beklagte habe sich bei der Anwendung des § 56 Abs. 5 KrO NRW in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung lediglich als durch die Überleitungsvorschrift des § 9 NKFEG NRW berechtigt angesehen, bis zur Umstellung seiner Haushaltsführung „Kosten“ statt „Aufwendungen“ umzulegen.
22Weiterhin könnten die umzulegenden Kosten auch bei kameraler Haushaltsführung unproblematisch berechnet werden.
23Die Berücksichtigung der fraglichen Kosten aus den Jahren 2005 und 2006 in der Jugendamtsumlage für das Haushaltsjahr 2007 stelle auch keine rückwirkende Erhöhung der Jugendamtsumlage dar. Seit dem 1. Januar 2005 bestehe die Rechtspflicht der kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt, sich an den fraglichen Kosten anteilig zu beteiligen. Lediglich die Ermittlung der in den Jahren 2005 und 2006 entstandenen Kosten sei später erfolgt.
24Bei der Berücksichtigung der anteiligen allgemeinen Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten sei auch kein Ermessen auszuüben gewesen, weil die Jugendamtsumlage nach § 56 Abs. 5 KrO NRW „festzusetzen sei“. Den pauschalen Einwänden der Klägerin zur Höhe der in Ansatz gebrachten Kosten müsse schon deshalb nicht nachgegangen werden, weil ein doppischer Ansatz der Berechnung vor der Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement nicht habe zugrunde gelegt werden müssen und die Klägerin zum Entwurf des Haushaltsplanes keine die Höhe der Kosten betreffenden Einwände geltend gemacht habe.
25Mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 hat die Kammer die Beiladung der Stadt L – stellvertretend für die dem Beklagten angehörenden Gemeinden mit eigenem Jugendamt – abgelehnt.
26Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
30Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässige Klage richtet sich nach Aufhebung von § 5 AG VwGO durch Art. 2 Nr. 28 des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW 2010, S. 29ff.) nunmehr gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Kreis L. Das Gericht hat das Rubrum insoweit von Amts wegen geändert.
31Der Bescheid des Landrates des Beklagten vom 5. Juli 2007 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Beklagten vom 18. Juni 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die einheitliche ausschließliche Belastung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 KrO NRW (Jugendamtsumlage) für das Haushaltsjahr 2007 auf mehr als 596.862,96 € festgesetzt wurde.
32Die Erhebung dieser Jugendamtsumlage beruht auf § 56 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. der KrO NRW in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (a.F.) in Verbindung mit § 9 Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen – NKFEG NRW – vom 16. November 2004, GV NRW S. 643. § 56 Abs. 5 Satz 1 KrO NRW a.F. ist hier anwendbar. Zwar wurde die Vorschrift durch Art. 4 des nach seinem Art. 24 zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 – NKFG NRW, GV NRW S. 643 – geändert. Allerdings finden gemäß § 9 NKFEG NRW für Gemeinden und Gemeindeverbände, die ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in der Zeit vom In-Kraft-Treten des NKFEG NRW bis zum Beginn des Haushaltsjahres nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach § 1 Abs. 3 NKFEG NRW in Teilschritten erfassen, für die nicht umgestellten Aufgabenbereiche die Vorschriften der Gemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Anwendung.
33Danach war von dem Landrat des Beklagten bei der Berechnung und Festsetzung der Jugendamtsumlage für das Haushaltsjahr 2005 § 56 Abs. 5 Satz 1 KrO NRW a.F. weiter anzuwenden, denn der Beklagte hatte seine Haushaltsführung für den fraglichen Zeitraum noch nicht auf das System der doppelten Buchführung nach dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement umgestellt. Der Anwendung des § 9 NKFEG NRW auch auf § 56 Abs. 5 Satz 1 KrO NRW steht auch nicht entgegen, dass die Kreisordnung in der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt ist. § 9 NKFEG NRW regelt ausdrücklich auch die Umstellung der Geschäftsvorfälle von Gemeindenverbänden – ein solcher ist der Beklagte gemäß § 1 Abs. 2 KrO NRW – auf das System der doppelten Buchführung. Es wäre widersinnig, für Kreise ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Umstellung ihrer Haushaltsführung bereits einzelne, gerade durch das NKFG NRW geänderte Vorschriften der Kreisordnung NRW anzuwenden, während die über § 53 Abs. 1 KrO NRW für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kreise entsprechend geltenden Vorschriften des 8. bis 12. Teils der Gemeindeordnung bis zur tatsächlichen Umstellung der Haushaltsführung über § 9 NKFEG NRW in ihrer bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Anwendung fänden. Dies ist von § 9 NKFEG NRW gerade nicht beabsichtigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung,
34vgl. LT-Drucks. Nr. 13/5567, S. 177,
35soll die Vorschrift die Anwendung der neuen haushaltsrechtlichen Vorschriften ab der Umstellung auf eine doppelte Haushaltsführung bewirken. Vor Umstellung der Haushaltsführung wäre eine Anwendung des § 56 Abs. 5 Satz 1 KrO in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung auch kaum möglich, denn die Vorschrift setzt voraus, dass die dem Kreis durch die Aufgabe des Jugendamtes verursachten Aufwendungen bekannt sind. Dies setzt aber wiederum die Umsetzung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements voraus, durch das der Begriff der „Aufwendungen“ in der Haushaltsführung der Gemeinden und Gemeindeverbände erst eingeführt wird.
36Danach ist es geboten, § 9 NKFEG NRW entsprechend seinem Zweck in erweiternder Auslegung auch auf haushaltsrechtliche Vorschriften der KrO NRW anzuwenden, die wie § 56 Abs. 5 Satz 1 KrO NRW durch das NKFG NRW neu gefasst wurden.
37Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 KrO NRW a.F. hat der Kreis bei der Kreisumlage für kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt – wie der Klägerin – eine einheitliche ausschließliche Belastung in Höhe der ihm durch die Aufgabe des Jugendamtes verursachten Kosten festzusetzen, wenn er die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt. Bei der vom Landrat des Beklagten danach vorzunehmenden Berechnung und Festsetzung der Jugendamtslage für die Klägerin für das Haushaltsjahr 2007 wurden nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten – an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat – anteilige allgemeine Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten in Höhe von insgesamt 112.238,00 € (26.428,00 € für 2005, 45.049,00 € für 2006 und 40.761,00 € für 2007) in Ansatz gebracht. Dies verstößt gegen § 56 Abs. 5 Satz 2 KrO NRW a.F. Nach der genannten Vorschrift gehören zu den Kosten nämlich gerade nicht anteilige allgemeine Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten.
38Die Vorschrift ist hier auch anwendbar; die obigen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 9 NKFEG NRW auf § 56 Abs. 5 Satz 1 KrO NRW a.F. gelten entsprechend. Daraus folgt, dass hier auf Grund der noch nicht erfolgten Umstellung auf das System der doppelten Buchführung § 56 Abs. 5 Satz 2 KrO NRW a.F. (weiter) anzuwenden war. Die abweichende Auffassung des Beklagten, die Streichung des § 56 Abs. 5 Satz 2 KrO NRW a.F. durch das NKFG NRW sei eine materielle Änderung des Finanzierungssystems, die ohne Rücksicht auf eine in den jeweiligen Kreisen tatsächlich vollzogene Umstellung auf das System der doppelten Buchführung mit In-Kraft-Treten des NKFG NRW zum 1. Januar 2005 anwendbar sei, ist unzutreffend. Dies folgt zunächst schon aus der Systematik der Übergangsregelung in § 9 NKFEG NRW, wonach bis zur Umstellung auf das System der doppelten Buchführung für die nicht umgestellten Aufgabenbereiche die Vorschriften der Gemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsverordnung, der Gemeindekassenverordnung und – wie ausgeführt – auch der Kreisordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. Danach kann hier nur entweder § 56 Abs. 5 KrO NRW a.F. oder § 56 Abs. 5 KrO NRW n.F. anwendbar sein; eine Dritte, zur Handhabung des Landrates des Beklagten passende Variante, die bei noch nicht erfolgter Umstellung der Haushaltsführung lediglich die weitere Anwendbarkeit des § 56 Abs. 5 Satz 1 KrO NRW a.F. vorsieht, ist nach der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen. Letzteres stünde auch in deutlichem Widerspruch zu der mit § 9 NKFEG ausweislich der Gesetzesbegründung bezweckten Vermeidung von Unklarheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit des jeweiligen Rechts.
39Vgl. LT-Drucks. Nr. 13/5567, S. 177.
40Solche Unklarheiten ergäben sich zwingend, wenn einzelne, möglicherweise auch noch im System der kameralen Haushaltsführung umsetzbare Neuerungen schon vor der nach § 9 NKFEG NRW maßgeblichen Umstellung auf das System der doppelten Buchführung Anwendung finden könnten.
41Schließlich entspricht die Auffassung, dass die Berücksichtigung von anteiligen allgemeinen Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten bei der Jugendamtsumlage erst nach Umstellung auf das System der doppelten Buchführung erfolgt auch der Vorstellung des Gesetzgebers. Denn nach der Gesetzesbegründung war eine Verknüpfung der Änderung des Finanzierungssystems mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements beabsichtigt. Dort heißt es ausdrücklich (Unterstreichung durch das Gericht): “Unter Geltung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements ist es sachgerecht, die Einbeziehung von Aufwendungen des Kreises für seine kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt in die Jugendamtsumlage .... zu ermitteln“.
42LT-Drucks. 13/5567, S. 206.
43Dass abweichend hiervon noch vor der Umstellung der Haushaltsführung des jeweiligen Kreises im Rahmen der Jugendamtsumlage schon eine Berücksichtigung auch der allgemeinen Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich.
44Nach den Angaben der Beteiligten hätte die mit den angegriffenen Bescheiden für das Haushaltsjahr 2007 festgesetzte Jugendamtsumlage 596.862,96 € betragen, wenn der Landrat des Beklagten nicht die fraglichen, in § 56 Abs. 5 Satz 2 KrO NRW a.F. genannten Kosten in Ansatz gebracht hätte. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Jugendamtsumlage für das Haushaltsjahr 2007 rechtswidrig ist, soweit sie über diesen Betrag hinausgeht.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für eine anteilige Kostentragung durch die Klägerin nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht kein Anlass, denn die Klägerin hat von vornherein zu erkennen gegeben, dass sie sich nur insoweit gegen die angegriffenen Bescheide des Landrates des Beklagten wendet, als darin bei der Berechnung und Festsetzung der Jugendamtsumlage die in § 56 Abs. 5 Satz 2 KrO NRW a.F. genannten Kosten Berücksichtigung fanden.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 164 Abs. 1 und 2 VwGO, 709 Satz 2 ZPO.
47Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
48Beschluss:
49Der Streitwert wird auf 112.238,00 Euro festgesetzt.
50Gründe:
51Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG auf Basis der von den Beteiligten übereinstimmend gemachten Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der Berücksichtigung von anteiligen allgemeinen Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten bei der Berechnung und Festsetzung der Jugendamtsumlage für das Haushaltsjahr 2007 erfolgt.
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