Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 8454/09

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags ab¬wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.


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