Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 8044/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, wurde am 00. März 1972 in Kayseri/Türkei geboren. Nach eigenen Angaben reiste er am 14. November 1997 ohne Reisepass und Visum in die Bundesrepublik ein. Am 2. Dezember 1997 stellte er einen Asylantrag, der erfolglos blieb. Bei der im Asylverfahren durchgeführten Anhörung gab der Kläger an, alsbald die türkische Staatsangehörige Frau T, die bereits in Deutschland aufhältig war und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügte, zu heiraten. Mit dieser schloss er sodann am 20. Februar 1998 die Ehe, aus der später ein gemeinsames Kind hervorging. Nachdem der Kläger zunächst Duldungen erhalten hatte, wurden ihm befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt, letztmals am 13. November 2002, befristet bis 16. April 2003. In der Folgezeit stellte der Kläger keinen Antrag mehr auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zum 10. März 2003 wurde die Wohnung des Klägers in N von Amts wegen abgemeldet. Am 26. Oktober 2010 wurde der Kläger in M festgenommen und am 27. Oktober 2010 aus dem Gewahrsam entlassen. Im Zuge dessen gab der Kläger auf Befragen an, seit seiner Abmeldung aus N bei Bekannten in M, T1 und N gewohnt zu haben. Kontakt zu seiner Frau und dem gemeinsamen Kind habe er nicht mehr und er wisse auch nicht, wo genau diese wohnen würden.
3Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 beantragte der Kläger, ihm seinen assoziationsrechtlichen Aufenthalt zu bescheinigen, da er ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 besitze.
4Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 und 8. November 2010 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht assoziationsberechtigt, da er nicht zum Zweck der Familienzusammenführung, sondern als Asylbewerber eingereist sei und er zudem nicht die nach Art. 7 ARB 1/80 erforderliche Genehmigung zum Zuzug besessen habe.
5Der Kläger hat am 22. November 2010 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
6Zur Begründung heißt es: Er sei assoziationsberechtigt aus Art. 7 ARB 1/80. Es sei unschädlich, dass er als Asylbewerber eingereist sei. Eine Genehmigung zum Zuzug habe der Kläger auf Grund der späteren Eheschließung nicht benötigt, da er nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG bzw. § 39 Nr. 5 AufenthV privilegiert gewesen sei. Ebenso stehe dem Assoziationsrecht des Klägers nicht entgegen, dass er nach der Trennung von seiner Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis bzw. deren Verlängerung nicht beantragt habe. Das Assoziationsrecht bestehe unabhängig von entsprechenden Bescheinigungen, denen lediglich deklaratorische Bedeutung zukäme.
7Der Kläger beantragt,
8festzustellen, dass er ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 innehat.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung wiederholt und vertieft er die im Verwaltungsverfahren angeführten Gründe.
12Den mit der Klageerhebung angebrachten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Gericht im Verfahren 24 L 1916/10 mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt.
13Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 25. Januar 2011 angehört worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidunsgründe:
16Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.
17Ungeachtet der Frage, ob die Klage statthafter Weise als Feststellungsklage oder als Verpflichtungsklage gerichtet auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80 zu erheben ist,
18vgl. zum Charakter der Bescheinigung nach § 4 Abs. 5 AufenthG als feststellenden Verwaltungsakt Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: 48. EL, Dezember 2010, § 4 AufenthG, Rn. 121 m. w. N.
19ist sie jedenfalls unbegründet. Denn der Kläger besitzt kein Aufenthaltsrecht aus dem allein in Betracht kommenden Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Er ist nämlich nicht zum Zweck des Familiennachzugs eingereist. Darüber hinaus verfügte er auch nicht über die erforderliche Genehmigung für den Zuzug.
20In Rechtsprechung und Literatur ist einhellig anerkannt, dass Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 kein Recht auf Familiennachzug begründet. Vielmehr entstehen die Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur dann, wenn nach den innerstaatlichen Vorschriften der Familiennachzug genehmigt wurde,
21vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: 48. EL, Dezember 2010, Art. 7 ARB 1/80, Rn. 28 ff. m. w. N.
22In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist weiterhin bereits geklärt, dass Grund für die Einreise in den jeweiligen Mitgliedstaat die Familienzusammenführung sein muss. Der Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung ist Tatbestandsmerkmal des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2006 – 18 A 4649/05 – m. w. N.
24Hier erfolgte die Einreise des Klägers ins Bundesgebiet im Jahre 1997 nicht zum Zweck der Familienzusammenführung, sondern ausweislich seines unmittelbar nach der Einreise gestellten Asylantrags als Flüchtling. Schon aus diesem Grund scheidet eine Assoziationsberechtigung des Klägers aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 aus,
25vgl. zu genau dieser Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2006 – 18 A 4649/05 –.
26Die vom Kläger in der Antrags- und Klagebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen, ob die fehlende Genehmigung für den Zuzug dem Assoziationsrecht des Klägers entgegensteht oder die Einreise erlaubnisfrei war, bedürfen keiner Entscheidung. Denn es fehlt hier bereits am Tatbestandsmerkmal des auf Familiennachzug gerichteten Aufenthaltszwecks, ohne dass es auf eine entsprechende Genehmigung noch ankäme.
27Aber selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger zwecks Familiennachzugs eingereist ist, wie er es in seiner Anhörung im Asylverfahren hat anklingen lassen, steht ihm gleichwohl ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht zu. Denn in diesem Fall fehlte ihm die nach dieser Vorschrift erforderliche Genehmigung zum Zuzug, die auch nicht entbehrlich war.
28Dass der Kläger ohne Genehmigung eingereist ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Entgegen der Auffassung des Klägers war seine Einreise nicht ausnahmsweise erlaubnisfrei.
29Der Kläger kann sich diesbezüglich zunächst nicht mit Erfolg auf die von ihm angeführte Rechtsprechung des BVerwG, InfAuslR 1998, S. 4 ff. und VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 2000, S. 476 ff. berufen. Beiden Verfahren lag ein Sachverhalt zu Grunde, wo die Einreise des Ausländers kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung genehmigungsfrei war. Dort handelte es sich um unter 16-jährige Ausländer, die seinerzeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis für die Einreise nach und den Aufenthalt in Deutschland befreit waren. Hier fehlt es an einer solchen, die Einreise des zudem seinerzeit bereits 25 Jahre alten Klägers von vornherein und unabhängig vom Aufenthaltszweck erlaubnisfrei stellenden gesetzlichen Regelung.
30Entgegen der Auffassung des Klägers ändert sich an der Genehmigungspflichtigkeit der Einreise auch nichts auf Grund einer etwaigen Privilegierung nach § 39 Nr. 5 AufenthV bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG. Diese Vorschriften erfassen zwar Fälle, wo der Betroffene ohne den für den Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist ist. Sie lassen aber nicht nachträglich das ursprüngliche aufenthaltsrechtliche Genehmigungserfordernis (hier die Zuzugsgenehmigung gemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80) für die vorherige Einreise entfallen. Vielmehr privilegieren sie den Betroffenen dadurch, dass er, wenn er nach wie auch immer erfolgter Einreise schon in Deutschland aufhältig ist, das Visumsverfahren bezogen auf den eigentlichen Aufenthaltszweck, nämlich den Familiennachzug, nicht nachholen muss, er also nicht wieder ausreisen und erneut – mit entsprechendem Visum – einreisen muss.
31Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf etwaige Rechte aus Art. 24 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der EU (GRC) berufen. Denn die Vorschrift setzt ebenso wie Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine schützenswerte, tatsächlich gelebte Eltern–Kind–Beziehung voraus,
32vgl. Gerichtsbescheid des Gerichts vom 11. Oktober 2010 – 24 K 5674/10 - ; Beschluss der 8. Kammer des Gerichts vom 27. Oktober 2010 – 8 L 1587/10 –.
33Hieran fehlt es. Nach eigenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner Festnahme am 27. Oktober 2010 hatte er bereits zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kontakt mehr zu seinem Kind. Dass sich daran etwas geändert hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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