Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 1520/10
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6189/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. August 2010 in Gestalt der Ergänzung vom 11. Oktober 2010 hinsichtlich der darin verfügten Ausweisung und Meldeauflage wiederherzustellen und im Hinblick auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sowie der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen,
3wird abgelehnt.
4Dabei geht das Gericht nach verständiger Würdigung des Antragsbegehrens davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes der Sofortvollzug sämtlicher in der Ordnungsverfügung vom 25. August 2010 getroffenen Maßnahmen ist, unabhängig davon, ob dies auf behördlicher oder gesetzlicher Anordnung beruht. Der Beschränkung des Wiederherstellungsbegehrens in der Antragsschrift auf die Ausweisung misst das Gericht insoweit kein Gewicht bei, zumal die Anordnung der aufschiebenden Wirkung "im Übrigen" auch beantragt wurde. Schließlich sieht das Gericht im Sinne eines umfassenden Rechtsschutzes den Sofortvollzug der Ordnungsverfügung in der Gestalt als streitgegenständlich an, die sie durch die Erklärung des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 11. Oktober 2010 erhalten hat. Mit dieser Ergänzung stützt der Antragsgegner die verfügte Ausweisung auch auf § 53 Nr. 1 AufenthG, nachdem die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers rechtskräftig wurde.
5Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
6Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehbarkeit die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat (hier hinsichtlich Ziffer 1. – Ausweisung – und Nr. 4 – Meldeauflage -) und der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) im übrigen sofort vollziehbar ist (hier hinsichtlich Ziffer 2 – Versagung der Aufenthaltserlaubnis – und Ziffer 3. – Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung - ) anzuordnen bzw. wiederherzustellen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung, soweit einschlägig, zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sind darüberhinaus die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO zu beachten.
7Ausgehend von diesen Maßstäben fällt hier die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
8Der Antragsgegner hat die formellen Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 3 VwGO beachtet. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Ausweisung, die als schwerwiegende Maßnahme nicht selten tief in das Schicksal des Betroffenen eingreift und deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zusätzlich verschärft wird, ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
9BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 1977/06 -, NVwZ 2007, 948 (zur Ausweisung); OVG NRW Beschluss vom 19. Mai 2009 – 18 B 421/09 -, NRWE (zur Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis).
10Der Rechtsschutzanspruch des betroffenen Ausländers ist dabei um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellende öffentliche Interesse muss deshalb von einem solchen Gewicht sein, dass es das schutzwürdige Interesse des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffektes überwiegt. Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs mit einem solch überwiegenden öffentlichen Interesse schriftlich begründet. Unter Bezugnahme auf die in der Verfügung beschriebene vom Antragsteller ausgehende Gefährlichkeit, die seine Ausweisung begründet, erforderten die öffentlichen Sicherheitsinteressen auch die zeitnahe Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers, um weiteren Straftaten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorzubeugen. Darüberhinaus sei die Anordnung des Sofortvollzuges auch notwendig gewesen, um die Instrumentarien des § 54a AufenthG, insbesondere die unter Ziffer 4 verfügte Meldeauflage zur Eindämmung der drohenden vom Antragsteller ausgehenden Gefahren bis zur Aufenthaltsbeendigung anwenden zu können.
11Zur Zulässigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs allein zum Zweck der Herbeiführung der Meldepflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG: VGH Ba-Wü, Beschluss vom 8. Dezember 2010 11 S 2366/10, InfAuslR 2011, 105; BayVGH Beschluss vom 24. Oktober 2008, - 10 CS 08.2339 -, juris.
12Unter Würdigung der einzelfallbezogenen Umstände (ungeklärte Staatsangehörigkeit, fehlende Rückkehrberechtigung nach Ägypten) ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auch insoweit über die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut plausibel und nicht nur formelhaft begründet worden.
13Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung der Strafakten des Generalbundesanwalts (Beiakten Ordner 6 bis 149) spricht alles dafür, dass sich die angegriffene Ordnungsverfügung hinsichtlich der Ausweisung (I.), der Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (II.), sowie hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung (III.) und der Meldeauflagen (IV.) als rechtmäßig erweisen wird.
14I. Der Antragsgegner hat die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 – Rz. 20, und vom 13. Januar.2009 1 C 2.08 -, AuAS 2009, 110, 112f, InfAuslR 2009, 227ff,
16auf einschlägige Ausweisungsgründe gestützt, den dem Antragsteller zukommenden Ausweisungsschutz beachtet und sein ihm eröffnetes Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen ausgeübt.
17Mit der Ergänzung seiner Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2010 hat der Antragsgegner die Ausweisung zutreffend auch auf § 53 Nr. 1 AufenthG gestützt. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Mit der Verurteilung durch das OLG Düsseldorf vom 4. Februar 2010 zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
18Urteil vom 4. Februar 2010, - III-2 STs 1/09 -,
19wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen,
20Schuldausspruch aus dem Revisionsurteil des BGH vom 14. August 2009, - 3 StR 552/08 -, NJW 2009, 3448ff, NStZ 2010, 44ff und StV 2009, 675ff, auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 5. Dezember 2007, - III-VI 10/05 -;
21die in Rechtskraft erwachsen ist,
22Beschluss des BGH vom 20. Juli 2010, - 3 StR 202/10 -,
23hat der Antragsteller den Ausweisungsgrund verwirklicht. Die abgeurteilten Straftaten sind ausnahmslos Vorsatzdelikte (§§ 129a Abs. 5 S. 1 1. Alt., 263 Abs. 1 und 2 StGB). Der Rechtskraft dieser Verurteilung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller hiergegen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 2500/09) erhoben hat, die noch nicht entschieden ist. Denn die Verfassungsbeschwerde ist kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel nach dem dritten Buch der StPO. Das Gericht erachtet auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wie vom Antragsteller angeregt, als untunlich und nicht sachgerecht, weil die dort gerügte angebliche Nichtverwertbarkeit von Protokollen aus der Wohnraumüberwachung eines Mitangeklagten unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BGH
24vom 14. August 2009, - 3 StR 552/08 -, NJW 2009, 3448ff, NStZ 2010, 44ff und StV 2009, 675ff
25jedenfalls nicht auf ein offensichtliches strafgerichtliches Fehlurteil
26zu diesem Sonderfall: Beichel-Benedetti in Huber AufenthG § 53 Rz. 2 unter Berufung auf: BVerwG, Buchholz, 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 6
27führt. Gleiches gilt für die Rügen hinsichtlich der Auslegung des Schadensbegriffs bezüglich der abgeurteilten Betrugstaten.
28Darüberhinaus hat der Antragsgegner die Ausweisung in der angefochtenen Ordnungsverfügung zu Recht auch auf § 54 Nr. 5, 2. Alt. AufenthG gestützt. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Vereinigung unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt, soweit diese Unterstützungshandlungen eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Die Schlussfolgerung, dass der Ausländer Unterstützer einer entsprechenden Vereinigung ist, muss sich dabei auf Tatsachen stützen. Der bloße nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht dagegen nicht aus. Es müssen vielmehr hinreichend belastbare Feststellungen von Seiten der Ausländerbehörde dargelegt werden, die eine geeignete Erkenntnisbasis für die Prognoseentscheidung und die Gefahrbeurteilung darstellen können.
29BayVGH vom 25. Oktober 2005, - 24 CS 05.1716 -, NVwZ 2006, 227ff.
30Unterstützungshandlungen müssen daher konkret bezeichnet sein. Nach dem Wortlaut des Gesetztes bedarf es aber nicht des unmittelbaren Nachweises.
31BayVGH vom 22. Februar 2010, - 19 B 09.929 -, juris Rz. 54.
32Der Begriff des Terrorismus, den die vom betreffenden Ausländer unterstützte Vereinigung unterstützt haben muss, ist im Aufenthaltsgesetz selbst nicht definiert. Es ist insoweit von den Begriffsbestimmungen der §§ 129a und b StGB auszugehen.
33Beichel-Benedetti, Rz. 6 zu § 54 AufenthG, in Huber AufenthG, Kommentar, München 2010.
34In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass eine Organisation den Terrorismus unterstützt, wenn sie selbst ihre Ziele mit terroristischen Mitteln verfolgt.
35BVerwG, Urteil vom 15. März 2005, - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114, 130.
36Dabei sind als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen.
37BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, - 10 C 48.07 -, BverwGE 132, 79, 87.
38Im Übrigen soll auch die Aufnahme einer Organisation auf die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste der Terrororganisationen die Feststellung erlauben, dass die Vereinigung terroristischer Art ist.
39BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2010, - 1 B 24/10 -, juris Rz. 4; an einer Bindungswirkung mit guten Gründen zweifelnd: VGH BaWü, Urteil vom 21. April 2010; - 11 S 200/10 -, juris.
40Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung die Ausweisung sowohl nach der damaligen – zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung - Kenntnis der Unterstützung der Al Qaida durch den Antragsteller zu Recht verfügt, als auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch das OLG Düsseldorf vom Urteil vom 4. Februar 2010,
41- III-2 STs 1/09 -,
42das Vorliegen des Tatbestands des § 54 Nr. 5 AufenthG rechtmäßig bejaht. Der Antragsteller hat entsprechend dem bereits durch die Wohnraumüberwachung des Mitangeklagten erkennbaren Tatplan (vgl. nur Vermerk des PP Mainz vom 29.12.2004, Beiakte Ordner 74, Bl. 34ff) vielfach Lebensversicherungen abgeschlossen, aus denen durch einen beabsichtigten fingierten Verkehrsunfalltod des Antragstellers in Ägypten die betrügerisch erlangten Versicherungssummen zur Absicherung seiner nahen Verwandten und in Teilsummen zur Unterstützung des bewaffneten Jihad verwendet werden sollten. Die von den Lebensversicherungen bereits garantierte Summe belief sich auf 1.264.092, Euro, die Antragssumme sogar auf 4.325.958,- Euro.
43OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2007, Beiakte Ordner 116, Bl. 1-370; Beiakte Heft 5, Bl. 395.
44Der in den Versicherungsverträgen als Begünstigter benannte Bruder des Antragstellers sollte nach dem Tatplan die für den bewaffneten Jihad gedachten Teilsummen an das Al Qaida Mitglied L auskehren, um so die Vereinigung Al Qaida in ihrem bewaffneten Kampf zu unterstützen.
45BGH, Urteil vom 14. August 2009, - 3 StR 552/08 – Beiakte Ordner 1, (Anlage 6, Bl. 64 des Urteilsumdrucks).
46Wegen dieser Unterstützungshandlungen ist der Antragsteller rechtskräftig nach § 129a Abs. 5 Satz 1 1. Alt StGB verurteilt. Dass es sich bei der Vereinigung Al Qaida um eine Vereinigung handelt, die schon durch eigene terroristische Gewalttaten den Terrorismus unterstützt, ist gerichtsbekannt und im Falle des Antragstellers auch rechtskräftig festgestellt. Darüberhinaus ist der Antragsteller mit der Verordnung (EG) Nr. 2018/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005
47ABl. L 324/21
48namentlich im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen,
49ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9
50genannt.
51Darüberhinaus ist der Antragsteller auf Grundlage der Resolution 1267 vom 15 Oktober 1999 des UN Sicherheitsrates am 24. November 2009 in die Liste der Taliban-Unterstützer aufgenommen worden, Quelle: http://.un.org/sc/committees/1267/.
52Im Übrigen dürfte dies zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der Ordnungsverfügung Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
53Die Bewertung dieser abgeurteilten Handlungen des Antragstellers in 2004/05 als Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, trägt auch die tatbestandlich in § 54 Nr. 5 2. Halbsatz AufenthG geforderte Prognose, dass diese zurückliegenden Unterstützungshandlungen eine weitere gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Ein zurückliegendes Verhalten begründet eine gegenwärtige Gefährlichkeit, wenn es – im Zusammenwirken mit anderen Umständen – die Prognose begründet, der Ausländer werde auch künftig eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung unterstützen bzw. einer solchen Vereinigung angehören. Das kann der Fall sein, wenn sich der Ausländer besonders intensiv mit einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung und ihren Zielen identifiziert hat, z.B. gar zum Einsatz seines Lebens bereit war und sich weder von der Vereinigung noch von ihren Zielen äußerlich erkennbar distanziert und abgewendet hat.
54Discher in GK-AufenthG, zu § 54 Rz. 522, Loseblatt, unter Berufung auf Nds. OVG, Urteil vom 27. März 2008 – 11 LB 203/06 -, InfAuslR 2009, 54; vgl. zum Fortwirken von festgestellten Bezügen zu terroristischen Organisationen, solange es an einer glaubhaften Distanzierung des Ausländers von der Organisation und ihrer terroristischen Zielsetzung fehlt (im Rahmen des § 104a AufenthG): BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 1 C 19.09 -, AuAS 2011, 26f.
55Nach diesen Grundsätzen ist eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers gegeben. Entsprechend dem Tatplan, dessen Umsetzung der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 23. Januar 2005 bereits weit vorangetrieben hatte, war der Antragsteller bereit sein Leben und die Familie in Deutschland unwiderruflich aufzugeben und nach dem fingierten Verkehrsunfalltod in Ägypten möglicherweise sogar den "Märtyrertod" im Irak zu suchen. Dies kann vor dem Hintergrund, dass es ihm erst am 3. Dezember 2004 gelungen war eine deutsche Staatsangehörige zu ehelichen und damit einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland mit der Perspektive eines gesicherten Aufenthalts für seine weiteren Pläne zu erwerben, nicht überbewertet werden. Wie planvoll diese Eheschließung gezielt nach der erst zum 4. November 2004 erfolgten Einbürgerung seiner Braut erfolgte, lässt sich einem Brief an seinen Bruder entnehmen.
56Beiakte Ordner 59 Bl. 164
57Der Antragsteller hat sich seit dem Beginn seines Aufenthaltes im Dezember 1996 in radikal-islamistischen Kreisen bewegt (erste Meldeadresse in Deutschland: AL Quds Moschee in Hamburg!). die durch die Ermittlungen zur abgeurteilten Straftat belegten Kontakte lesen sich wie ein who-is-who dieser Szene. Aus der Tat und vor diesem Hintergrund lässt sich eine besonders starke Identifikation mit den Zielen der Al Qaida und ihrem Wirken ableiten. Dies bestätigt sich auch durch das Maß an Konspiration, das der Antragsteller etwa in der Kommunikation mit seinem Mittäter, dem Al Qaida-Mitglied L, an den Tag legte.
58Vgl. etwa das Protokoll des Telefonats zwischen beiden vom 26. Dezember 2004 zur Frage, wer der Begünstigte der Versicherungsverträge sein sollte (Beiakte Ordner 74 Bl. 43).
59Das Nachtatverhalten des Antragstellers, der im Strafverfahren sich bis auf seine abstreitenden Angaben am 13. April 2005 gegenüber der Ermittlungsrichterin am BGH,
60Protokoll vom 13. April 2005, Beiakte Ordner 59, Bl. 87ff,
61auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, ist geprägt von dem Versuch, durch rückdatierte Schreiben an die entsprechenden Versicherungsgesellschaften strafrechtlich einen freiwilligen Rücktritt von den Betrugsdelikten zu konstruieren. Auch die im weiteren Verfahren an weitere Versicherungsgesellschaften gerichteten Entschuldigungsschreiben können nur als verfahrensangepasstes Verhalten gewertet werden. Eine nachvollziehbare und endgültige Distanzierung von seinem abgeurteilten Verhalten und den damit verfolgten Zielen ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden. Vielmehr bestätigt auch die Klagebegründung (S. 11, 2. Absatz), dass sich seine Einstellung zum radikalen Islamismus nicht verändert habe. Wenn gleich damit gemeint sein mag, dass er sich von diesem – wie auch früher (?) – losgesagt habe. Dass es weder zur Auszahlung der policierten Versicherungssummen, "mit denen die Terrororganisationen und deren Aktivitäten finanziell unterstützt werden sollten" (Klagebegründung S. 12), noch zu weiteren Aktionen des Antragstellers gekommen ist, lässt sich auf die Festnahme am 23. Januar 2005 und der sich anschließenden Untersuchungshaft bis zum 18. Juni 2009 (!) zurückführen. Aus den letzten zwanzig Monaten in Freiheit, in denen keine weiteren strafrechtlichen Verurteilungen mehr aktenkundig geworden sind, lässt sich nicht allein ableiten, es bestehe keine gegenwärtige Gefährlichkeit mehr fort. Denn insoweit kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller noch unter dem Eindruck der drohenden Vollstreckung seiner Reststrafe von gut vierzehn Monaten Freiheitsentzug steht und schon von daher ein starkes Interesse an verfahrensangepasstem Verhalten hat, ohne dass sich hieraus Rückschlüsse auf eine Distanzierung seiner ursprünglichen Ziele und Handlungsweisen ziehen ließen. Zum Anderen liegt schon in der Natur des politischen Terrorismus begründet, dass ein planmäßiges Vorgehen auch längere Zeiten des unauffälligen und den Regeln des Aufenthaltslandes angepasstes Leben voraussetzen kann, bevor mit der Umsetzung der weiter verfolgten Ziele auch kalkulierte Regelverstöße begangen werden.
62Für alle verwirklichten Ausweisungstatbestände hat der Antragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung in Gestalt seiner Ergänzung den dem Antragsteller zukommenden Ausweisungsschutz berücksichtigt. Nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genießt ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, besonderen Ausweisungsschutz. Der Antragsteller lebt nach übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten mit seiner am 9. September 2009 geehelichten Frau T - deutsche Staatsangehörige - in ehelicher Lebensgemeinschaft. In diese Lebensgemeinschaft ist auch das am 19. September 2010 geborene gemeinsame Kind B, ebenfalls deutscher Staatsangehörigkeit, aufgenommen worden. Zutreffend hat der Antragsgegner die sich aus dem bestehenden Ausweisungsschutz ergebende Rechtsfolge, über die Ausweisung im Ermessen zu entscheiden, erkannt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG führt der Ausweisungsschutz dazu, dass der Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen wird, die in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor liegen. Eine sogenannte Ist-Ausweisung nach § 53 wird zur Regelausweisung herabgestuft, eine Regelausweisung nach § 54 ist nach Ermessen zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Herabstufung von Regelausweisungen zur Ermessensausweisung in Fällen, in denen der Schutzbereich von Art. 6 GG oder Art 8 EMRK berührt ist,
63Urteil vom 23.10.2007, - 1 C 10.07 -, BVerwGE 129, 367-381 = InfAuslR 2008, 116-122 u.a.
64durfte der Antragsgegner beanstandungsfrei die auf unterschiedliche Ausweisungsgründe gestützte Ausweisung insgesamt nach Ermessen entscheiden. Denn auch vorliegend kann im Hinblick auf den wegen des Ausweisungsschutzes zur Regelausweisung herabgestuften Ausweisungstatbestand nach § 53 AufenthG unter Berücksichtigung des bereits nahezu vierzehnjährigen Aufenthalts in Deutschland sowie seiner familiären Bindungen, nicht nur in Bezug auf seine im Haushalt lebende Kernfamilie, von einer Berührung der Schutzbereiche der vorgenannten Vorschriften im Sinne dieser Rechtsprechung ausgegangen werden. Ob der Antragsgegner dies in seiner Ergänzungsverfügung vom 11. Oktober 2010 hinreichend erkannt hat, kann vor dem Hintergrund der in der Ausgangsverfügung getroffenen Ermessenentscheidung, an der der Antragsgegner explizit festhält, offenbleiben. Die Einschlägigkeit einer Ermessens-entscheidung im Hinblick auf den Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG ergibt sich bereits aus dem tatbestandlichen Vorliegen des Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Die Ausweisung wurde auch auf schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestützt. Mit der Verurteilung wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, die der Antragsgegner auch insoweit zu Grunde legen darf,
65OVG NRW Urteil vom 17. Juli 2007, - 18 A 1465/05 -, DVBl. 2007, 392 (Ls.), NRWE,
66sind hinreichend schwerwiegende Gründe dargetan, insoweit liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die nahelegten von einem atypischen Fall auszugehen.
67Der Antragsgegner hat mit der angefochtenen Ordnungsverfügung von seinem ihm eröffneten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Seine Entscheidung ist insoweit nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterworfen, § 114 S. 1 VwGO. Der Beklagte hat sich gemäß § 40 VwVfG an dem - ordnungsrechtlichen - Zweck der Ermächtigungsgrundlage orientiert. Insbesondere hat er die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Es ist eine umfassende Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte des Einzelfalles vorzunehmen.
68BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 und vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 ; Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG zu Abs. 3; Discher in GK-AufenthG II vor §§ 53ff , 410.5.
69Die Ermessenserwägungen des Antragsgegner werden diesen Anforderungen gerecht, einschließlich der vom Antragsgegner zur Begründung der Ausweisung herangezogenen Ziele der Spezialprävention. Der Antragsgegner hat bei seiner am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichteten Entscheidung die Umstände der vom Antragsteller begangenen Straftaten, deren Schwere und die Bedeutung der weiter von ihm ausgehenden Gefährdung für die betroffenen Rechtsgüter und seine persönlichen Verhältnisse sorgfältig ermittelt und eingehend gewürdigt. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Mit der Ergänzungsverfügung vom 11. Oktober 2010 hat der Antragsgegner auch die weitere Entwicklung des Sachverhalts, hier die Geburt seines Sohnes B am 00.0.2010, in seine Überlegungen eingestellt und im Ergebnis beanstandungsfrei als der Ausweisung nicht zwingend entgegenstehend gewertet. Dem Erlass einer Ausweisung steht im Falle des Antragstellers auch nicht rechtlich entgegen, dass eine Aufenthaltsbeendigung derzeit nicht realistisch betrieben werden kann, weil eine Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht feststellbar ist. Als in Libyen geborener Palästinenser dürfte der Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die Autonomiebehörde im Gaza seine fehlende Registrierung entgegenstehen. Denn allein die für die Aufenthaltsgewährung bewirkte Sperrwirkung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG) stellt indes schon einen legitimen Zweck für die Ausweisung dar.
70Zur rein ordnungspolitischen Funktion der Ausweisung: OVG NRW Beschluss vom 17. März 2005, 18 E 278/05 -, NRWE;
71Darüber hinaus ist nicht undenkbar, dass der Antragsteller über die ägyptische Staatsangehörigkeit seiner Mutter eine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Ägypten haben kann. Die im Tatplan der abgeurteilten Straftat vorgesehene Ausreise nach Ägypten, um dort einen Verkehrsunfalltod zu fingieren, hielt er selbst für realistisch. Im Übrigen zeigt die ausländerrechtliche Praxis, dass hierin auch ein Instrumentarium zur Förderung freiwilliger Ausreisen liegen kann.
72Nicolas Richter, "Ein Staatsfeind reist aus, Bayern wird islamistischen "Top-Gefährder aus Tunesien los" in Süddeutsche Zeitung vom 12./13. März 2011, Seite 1.
73Eine Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass von einer Ausweisung im Falle des Antragstellers wegen entgegenstehendem höherrangigem Recht
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 1 C 10/07 , InfAuslR 2008, 116.
75abzusehen ist, liegt nicht vor.
76In die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Interessen wird durch die Ausweisung des Klägers nicht unverhältnismäßig eingegriffen. Im Hinblick auf die Schwere der Tat und der von ihm weiter ausgehenden Gefährdung müssen die Interessen des Antragstellers und seiner erst vor kurzem geehelichten deutschen Ehefrau sowie seines deutschen Kindes an der Führung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, soweit dies durch die Ausweisung und die nur unrealistische, aber in ferner Zukunft möglicherweise in Betracht zu ziehende Aufenthaltsbeendigung, überhaupt beeinträchtigt werden, zurückstehen.
77Auch erweist sich die Ausweisung bei einzelfallbezogener Betrachtung der Lebenssituation des Klägers als verhältnismäßig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Dabei sind die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 EMRK gelten, auch hier heranzuziehen.
78BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 2 BvR 535/06 -, InfAuslR 2007, 443.
79Der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist unter diesem Aspekt insoweit eröffnet, als die Ausweisung das in Deutschland entfaltete Privatleben des Klägers betrifft, welches das Recht eines Individuums umfasst, mit anderen Menschen Beziehungen aufzubauen und zu entwickeln, einschließlich beruflicher und geschäftlicher Beziehungen.
80EGMR, Urteil vom 7. August 1996 - C./Belgien -, InfAuslR 1997, 185 m.w.N.
81Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf aber nicht so ausgelegt werden, als vermittele sie dem fremden Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat.
82OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 18 B 1252/07 – m.w.N., juris.
83Bei der Ausweisung eines Ausländers der ersten Generation (Einreise im Alter von 23 Jahren), der – wie hier - über einen längeren Aufenthalt im Bundegebiet zurückblickt, sind für die Beantwortung der Frage, ob sich eine Ausweisung als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erweist, alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. So ist die Schwere und Art der Straftat, das Alter in dem sie begangen wurde und die Zeit, die bis zur Ausweisung verging, zu berücksichtigen. Auch die Dauer des Aufenthaltes des Ausgewiesenen seit der Straftat, seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland und seine familiäre Situation und das Wissen des Ehepartners von der Straftat bei Eingehung der Ehe sind zu berücksichtigen. Der Umstand, dass Familienangehörige des Ausländers deutsche Staatsangehörige sind, rechtfertigt als solcher zwar allein nicht den Schluss, dass die Ausweisung unverhältnismäßig ist, allerdings muss er mit den für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen abgewogen werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob dem Familienangehörigen, insbesondere dem Ehegatten des Ausländers ein Leben in dem Herkunftsstaat des Ausländers zugemutet werden kann, ein familienleben auch andernorts geführt werden kann und ob sich der Ausländer straffrei gehalten hat.
84EGMR, Urteile vom 27. Oktober 2005 – 32231/02 - (Keles), vom 5. Juli 2005 – 46410/99 - (Üner), vom 31. Oktober 2002 – 37295/97 – (Yildiz), vom 2. August 2001 – 54273/00 – (Boultif), allesamt in juris.
85In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die verfügte Ausweisung als verhältnismäßig dar. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Lebenssituation des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass die verfügte Ausweisung unverhältnismäßig wäre. Eine Abwägung zwischen den Belangen des Klägers und dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geht zu Lasten des Klägers aus. Schützenswerte Belange sind auf Seiten des Klägers insbesondere in seiner langen Aufenthaltsdauer in Deutschland, seinen Bindungen zu seiner hier lebenden Familie (Ehefrau und Kind), den Geschwistern, Eltern sowie Freunden zu sehen. Diese Belange begründen jedoch keine beachtliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse die geeignet wäre, das Recht der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Einzelfall zurücktreten zu lassen. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Verfügung Bezug genommen. Allerdings wird der Antragsgegner, sollte sich eine Abschiebung des Antragstellers in einen aufnahmebereiten Staat als durchführbar abzeichnen, erneut prüfen müssen, inwieweit den deutschen Familienangehörigen die Führung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft im Zielstaat konkret zumutbar ist.
86Schließlich steht der Ausweisung auch nicht Art. 20 AEUV entgegen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
87Urteil vom 8. März 2011 (Große Kammer) – C-34/09 – (Zambrano./.ONEm)
88ist es einem Mitgliedsstaat nach dieser Vorschrift verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde. Die Ausweisung des Antragstellers beraubt indes seinem deutschen Sohn, der Unionsbürger im Sinne des Art. 20 AEUV ist nicht des Kernbestands seiner Rechte, weil seine deutsche Mutter ihm den Genuss dieser Rechte mit ihrem nicht einschränkbaren Aufenthalt im Bundesgebiet weiter sichern kann. Im Übrigen kann aus dieser Rechtsprechung nicht gefolgert werden, eine Ausweisung drittstaatsangehöriger Eltern von Unionsbürgern sei generell ausgeschlossen, da auch Unionsbürger nach Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie
89Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004,, Abl. Nr. L 158 S. 77 (UnionsRL)
90der Ausweisung aus Mitgliedstaaten unterliegen. Wollte man aus dieser Rechtsprechung ableiten, dass in einem solchen Fall die Ausweisung den Anforderungen an die Ausweisung eines Unionsbürgers genügen müsste, hinderte dies vorliegend die Ausweisung des Antragstellers nicht. Denn nach den vorstehenden Erwägungen hat der Antragsgegner die in Art 28 Abs. 1 UnionsRL genannten Aspekte ermittelt und gewürdigt, in Übereinstimmung mit Abs. 2 der Vorschrift die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt und beachtet, dass ein zwingender Grund im Sinne des Abs. 3 der Vorschrift nach der nationalrechtlichen Umsetzung in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU durch eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.
91In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
92BVerwG, Urteil vom 20. August 2009 – 1 B 13/09 -
93hat der Antragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung die Befristung der Ausweisung von Amts wegen geprüft. Dabei ist er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es unter Abwägung des Schutzes des Privatlebens einerseits und dem (spezialpräventiven) Zweck der Ausweisung andererseits nicht angezeigt gewesen ist, die Wirkungen der Ausweisung schon bei Erlass zu befristen (Seite 2 der Ordnungsverfügung Ziff. 7. – 9.). Eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung bei Erlass der Ausweisungsverfügung gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht.
94Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 28. Juni 2007 – 31 753/02 (Kaya), InfAuslR 07, 325 und Urteil vom 22. März 2007 – 1638/03 – (Maslov), InfAuslR 07, 221.
95Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie),
96vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348/98
97die nach Ablauf des 24. Dezember 2010 unmittelbar anwendbar ist.
98VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2011, - 24 K 2152/10 -; VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2011 – 12 K 4430/09.
99II. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Den hier in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, 25 Abs. 5 AufenthG steht die Vorschrift des § 5 Abs. 4 AufenthG entgegen. Danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe des § 54 Nr. 5 oder 5a des Gesetzes vorliegt. Wie bereits oben dargelegt, liegt im Falle des Antragstellers der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG vor und hat der Antragsgegner hierauf gestützt auch die Ausweisung des Antragstellers sofort vollziehbar verfügt. Ferner liegen auch ersichtlich nicht die Voraussetzungen vor, unter denen in begründeten Einzelfällen hiervon Ausnahmen zugelassen werden könnten. Dies setzt nach Satz 2 der Vorschrift voraus, dass der Ausländer sich den zuständigen Behörden gegenüber offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdendem Handeln Abstand nimmt. Weder den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners noch den Strafakten des Generalbundesanwalts lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass der Antragsteller sich offenbart hätte oder von seinem sicherheitsgefährdendem Handeln Abstand genommen hätte. Wie bereits dargelegt ist vielmehr von einer weiteren gegenwärtigen Gefährlichkeit des Antragstellers auszugehen (siehe oben unter I.). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist hierzu nichts vorgetragen worden.
100Einschlägige Gründe, aus denen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die danach offensichtlich rechtmäßige Versagung der Aufenthaltserlaubnis entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anzuordnen wäre, sind weder von dem Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich.
101III. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf § 59 Abs. 1 AufenthG. Der Antragsteller ist im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er nicht mehr im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Der Zielstaat der Abschiebung ist mit Ägypten ausreichend genau bezeichnet, § 59 Abs. 2 AufenthG, Dass er die ägyptische Staatsangehörigkeit derzeit wohl nicht besitzt, steht der Benennung von Ägypten als zuvörderst in Betracht kommendes Zielland einer Abschiebung nicht entgegen. Im Hinblick auf den durchgehenden Besitz eines ägyptischen Reisedokuments bis zur Zustellung der Ordnungsverfügung und die ägyptische Staatsangehörigkeit seiner Mutter bestehen genügend Anhaltspunkte, um eine Abschiebung nach Ägypten nicht als von vorneherein als völlig aussichtslos und willkürlich anzusehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten, die gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnten, bestehen nicht. Die dem Antragsteller gesetzte Frist von einem Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung ist angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthaltes zu ermöglichen, und im Übrigen bereits abgelaufen.
102IV. Für die (auch) auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützte Ausweisung eines Ausländers sieht § 54a AufenthG die Anordnung von Überwachungsmaßnahmen aus Gründen der inneren Sicherheit vor. Tatbestandliche Voraussetzung der angeordneten Überwachungs-maßnahmen ist das Vorliegen einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG. Dies ist nach dem oben zu I. Dargelegten der Fall, die Ausweisungsverfügung wurde auch für sofort vollziehbar erklärt. Damit ist der Antragsteller kraft Gesetzes nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Über diese gesetzliche Regelung hinaus hat der Antragsgegner mit der angefochtenen Ordnungsverfügung eine Meldeauflage verfügt, nach der sich der Antragsteller täglich zwischen zehn und zwölf Uhr bei der Polizeidienststelle melden muss (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung). Dies findet seine Rechtsgrundlage in § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, da der Gesetzgeber die wöchentliche Meldepflicht nur als Mindestmaß vorgeschrieben hat ("mindestens"). Davon kann die zuständige Ausländerbehörde abweichen, wenn dies aufgrund einer erhöhten Gefahrenlage geboten ist. Aufgrund der vom Antragsgegner dargelegten Ausweisungsgründe ist im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auch davon auszugehen, dass eine derartige erhöhte Gefahrenlage besteht. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sein ihm hierbei zustehendes Ermessen nicht am Zweck der Ermächtigung ausgerichtet oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hätte (§ 114 S.1 VwGO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
103Vgl. VG München, Urteil vom 30. April 2008, - M 23 K 06.3252 -, juris, für den Fall einer unzulässigen zweimal täglichen Meldeverpflichtung.
104Bis auf weiteres kann der Antragsgegner mangels abweichender Erkenntnisse die der Ausweisung zugrunde liegende Gefahrprognose auch für die Anordnung der Überwachungsmaßnahmen nach § 54 a AufenthG heranziehen. Allerdings wird diese Gefahrprognose fortlaufend darauf hin zu überprüfen sein, ob sie noch zutreffend ist. Die der Ausweisung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG zugrundeliegende Vermutung der erhöhten Gefährdung für die Bundesrepublik Deutschland verliert umso mehr an Bedeutung, je länger die entsprechende Unterstützungshandlung zurück liegt. Dies ist für die Verfügung der Ausweisung selbst durch die Regelung in § 54 Nr. 5 2. Halbsatz AufenthG klargestellt. Diese gesetzliche Wertung ist auch für die Anordnung von Überwachungsmaßnahmen aus Gründen der inneren Sicherheit nach § 54 a AufenthG zu berücksichtigen. Die weitere Aufrechterhaltung der Überwachungsmaßnahmen bedarf im Hinblick auf zurückliegende terroristische Mitwirkungs- oder Unterstützungshandlungen der besonderen Rechtfertigung. Die mit der Überwachung verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit muss deshalb einer fortlaufenden Prüfung unterzogen werden. Sie kann nur weiter Geltung beanspruchen, soweit aus sicherheitsrechtlichen Gründen eine verstärkte Überwachung des Ausländers geboten ist.
105Vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 16. März 2010, - Au 1 K 09.545 -, juris.
106Der Antragsteller hat damit hinsichtlich der vom Antragsgegner angeordneten Überwachungsmaßnahmen einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des behördlichen Ermessens, inwieweit diese zum Zweck der Gefahrenabwehr noch aufrechterhalten werden müssen.
107Vgl. insbesondere zum Kriterium der Verhältnismäßigkeit: Discher a.a.O., RdNrn. 7, 30, 39, 41 und 52 zu § 54 a AufenthG auch für die weiteren Überwachungsmaßnahmen nach § 54 a Abs. 2 mit Abs. 4 AufenthG.
108Die Benennung der für die tägliche Meldung zuständige Polizeidienststelle (Polizeiwache N in X) ist unter Berücksichtigung seines Wohnortes und der sich aus dem Gesetz ergebenden Beschränkung seines Aufenthaltes (§ 54a Abs. 2 AufenthG) sachgerecht und beanstandungsfrei.
109Der nach Ablehnung des Hauptantrages noch zur Entscheidung anstehende Hilfsantrag,
110den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller zu unterlassen,
111hat ebenfalls keinen Erfolg. Es fehlt (derzeit und auf weiteres) bereits an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers mangels eines aufnahmebereiten Staates nicht konkret betreibt.
112Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) aus den vorstehenden Gründen nicht gegeben ist.
113Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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