Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 7697/09
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, als der Kläger Auskunft über die Höhe der Herrn I seit dem 1. Dezember 2007 zustehenden monatlichen Altersrente begehrt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betra¬ges vorläufig vollstreckbar.
1
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2005 500 IN 29/03 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arztes I, geboren am 17. November 1947, bestellt. Dieser war vom 1. Juni 1980 bis zum 30. September 2009 Mitglied bei der Beklagten.
2Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 bat der Kläger die Beklagte, die Herrn I nach Vollendung des 60. Lebensjahres zustehende (vorgezogene) Altersrente auf ein für das Insolvenzverfahren eingerichtetes Anderkonto zu überweisen. Die Beklagte wandte mit Schreiben vom 21. Juli 2005 ein, der Kläger sei zur Antragstellung nicht berechtigt. Nach Beendigung eines Verfahrens über die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente des Mitglieds forderte der Kläger die Beklagte unter dem 20. Januar und 3. Juni 2009 erneut zur Zahlung einer Altersrente auf das Anderkonto auf. Er vertrat die Auffassung, dass die Rente bzw. die Rentenansprüche des Mitglieds in die Insolvenzmasse fielen. Da es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht handele, könne es durch ihn als Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2009 entgegen.
3Der Kläger hat am 26. November 2009 Klage erhoben, mit der er Auskunft über die Höhe der Herrn I seit dem 1. Dezember 2007 zustehenden vorgezogenen Altersrente sowie Bewilligung und Zahlung dieser Rente nebst Zinsen begehrt. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter sei er berechtigt, den Antrag zu stellen, da er gemeinsam mit dem Zahlungsanspruch zur Insolvenzmasse gehöre. Ansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger hätten im Allgemeinen keine höchstpersönliche Natur und könnten daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Im Übrigen habe auch der Insolvenzschuldner selbst durch Stellung eines Antrags auf Berufsunfähigkeitsrente entschieden, vorzeitig auf die Altersrente zuzugreifen. Der Anspruch unterliege schließlich nicht dem strengen Pfändungsschutz, wie er bei Ansprüchen in der gesetzlichen Sozialversicherung bestehe.
4Der Kläger hat ursprünglich sinngemäß beantragt,
51. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Herrn I seit dem 1. Dezember 2007 monatliche Altersrente zusteht,
62. die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente für Herrn I für den Zeitraum ab 1. Dezember 2007 nach Maßgabe der Satzung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
73. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die vorgezogene Altersrente in der auf Grund der Satzung der Beklagten vorgesehenen Höhe nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 mitgeteilt hat, dass die monatliche Altersrentenanwartschaft zum 1. Dezember 2007 2.029,97 Euro betragen habe, hat der Kläger den Klageantrag zu 1. für erledigt erklärt und nur noch die Klageanträge zu 2. und 3. aufrecht erhalten.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hält die Erledigung des Klageantrags zu 1. für nicht gegeben, weil die Auskunft nicht gegenüber dem Kläger, sondern nur gegenüber Herrn I erteilt worden sei. Der Auskunftsanspruch sei nämlich ein höchstpersönliches Mitgliedschaftsrecht, das nicht auf den Kläger übergegangen sei. Unabhängig davon fehle für den Antrag zu 1. auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil sie ihre Mitglieder regelmäßig über die bestehenden Anwartschaftsrechte informiere. Die Klageanträge zu 2. und 3. blieben erfolglos, weil das Antragsrecht als nicht übertragbare Forderung im Sinne von § 851 Abs. 1 ZPO nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen sei und damit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Hiervon zu trennen sei die Frage, in welchem Umfang die sich aus einem Bewilligungsbescheid ergebenden Leistungen der Verfügungsbefugnis des Klägers unterlägen bzw. pfändbar seien. Ungeachtet dessen habe das Mitglied selbst die vorgezogene Altersrente bislang nicht beantragt.
12Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des erledigten Verfahrens 20 K 4447/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin an Stelle der Kammer entscheiden (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
16Bezogen auf den Klageantrag zu 1. ist Gegenstand des anhängigen Verfahrens auf Grund der Erledigungserklärung des Klägers im Schriftsatz vom 18. Mai 2010 nur noch die Frage, ob sich die Hauptsache insoweit erledigt hat. Das ist dann der Fall, wenn ein nach der Klageerhebung eingetretenes Ereignis dem Klagebegehren insoweit die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für den Kläger teilweise gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall eröffnet das Prozessrecht dem Kläger die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären. Die Wirksamkeit dieser Erklärung hängt nicht davon ab, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Vielmehr kommt es, wenn der Beklagte – wie hier – der Erledigungserklärung widersprochen hat, nur noch darauf an, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren nachträglich erledigt hat. Das zunächst mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Klagebegehren hat sich nach Klageerhebung durch die Auskunft der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 über die Höhe der Rentenanwartschaft des Insolvenzschuldners zum 1. Dezember 2007 erledigt. Dies gilt ungeachtet des Vorbringens der Beklagten im Anschluss an die teilweise Erledigungserklärung des Klägers, die Auskunft sei nicht diesem gegenüber, sondern nur dem Mitglied gegenüber erfolgt. Da sich die Auskunft ausweislich des Schriftsatzes vom 28. Dezember 2009 ausdrücklich auf den Antrag zu 1. bezog und damit offenkundig gegenüber dem Kläger erteilt wurde, ist insoweit Erledigung eingetreten. Ob – wie die Beklagte geltend macht – für den Auskunftsanspruch kein Rechtsschutzbedürfnis bestand, oder ob der Auskunftsanspruch als höchstpersönliches Recht nur ihrem Mitglied, nicht aber dem Kläger als Insolvenzverwalter zusteht, ist nicht mehr zu prüfen. Ein fortbestehendes Interesse der Beklagten an einer gerichtlichen Entscheidung über den Klageantrag zu 1. ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Ein derartiges Interesse an einer Sachentscheidung, das sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergeben kann, liegt hier nicht vor. Namentlich ist eine hinreichend konkretisierte Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich.
17Zu den prozessualen Folgen einer einseitigen Erledigungserklärung vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – 6 C 20/09 -, Juris; Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 7/88 -, BVerwGE 87, 62 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 13 A 1066/06 -, Juris.
18Mit den weiteren Klageanträgen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
19Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Bei der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob dem Kläger ein Recht auf Beantragung der vorgezogenen Altersrente des Insolvenzschuldners sowie auf Auszahlung dieser Rente zusteht, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Rechtsnatur des geltend gemachten Antragsrechts wie auch des Zahlungsanspruchs findet ihren Ursprung in der auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§ 6 a Heilberufsgesetz NRW) erlassenen Satzung der Beklagten und damit in einer Vorschrift, durch die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts berechtigt und verpflichtet wird. Namentlich entscheidet die Beklagte über Anträge und Zahlung von Altersrente an ihre (Pflicht-)Mitglieder durch Verwaltungsakt, vgl. § 9 der Satzung der Beklagten vom 23. Oktober 1993 (Rhein. Ärzteblatt vom 25. Dezember 1993) in der Fassung vom 20. November 2010 (Rhein. Ärzteblatt vom 31. Januar 2011) - im Folgenden: SNÄV -. Mit Blick darauf wird die Streitigkeit nicht dadurch zu einer zivilrechtlichen, dass der Kläger seine Berechtigung zur Antragstellung und Geltendmachung des Zahlungsanspruchs aus Vorschriften der Insolvenzordnung herleitet. Die Streitigkeit ist auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Entscheidung der Frage, ob Gegenstände, Forderungen oder andere Vermögensrechte zur Insolvenzmasse gehören, ist das Insolvenzgericht nur nach § 36 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 InsO zuständig. Um die Anwendung der dort aufgeführten Vorschriften der Zivilprozessordnung geht es im vorliegenden Verfahren nicht.
20Mit dem Antrag zu 2. hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.
21Die Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags auf Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente für Herrn I. Ihm fehlt für den geltend gemachten Anspruch die Aktivlegitimation.
22Seine Berechtigung, als Partei kraft Amtes einen Antrag auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente zu stellen, ergibt sich nicht aus § 80 Abs. 1 InsO. Danach geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters ist also auf die Insolvenzmasse beschränkt. Zu dieser gehört das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). Nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das Recht auf Beantragung einer vorgezogenen Altersrente gemäß § 9 Abs. 7 Satz 2 SNÄV fällt nicht in die Insolvenzmasse und konnte daher nur vom Insolvenzschuldner selbst, nicht hingegen an seiner Stelle vom Kläger als Insolvenzverwalter ausgeübt werden. Es handelt sich nämlich um ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO, das der Zwangsvollstreckung als unveräußerliches Recht nicht unterworfen ist, da die Ausübung einem anderen nicht überlassen werden kann, vgl. § 857 Abs. 3 ZPO. Das Rentenantragsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das Bestandteil des konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Mitglied des Versorgungswerks und der Versorgungseinrichtung ist. Nur das Mitglied i.S.v. § 6 SNÄV ist berechtigt, die vorgezogene Altersrente gemäß § 9 Abs. 7 SNÄV zu beantragen.
23Vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – IX ZR 94/06 -, MDR 2008, 469 f., zum Recht eines Mitglieds eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, die Mitgliedschaft zu beenden; Urteil vom 24. November 1988 – IX ZR 210/87 -, NJW-RR 1989, 286 ff., zum Rentenstammrecht und zur Ruhegeldanwartschaft; OVG Nds., Beschluss vom 20. Juni 2007 – 8 PA 49/07 -, Juris, zum Recht auf Teilerstattung von Versorgungsbeiträgen in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk; SG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2001 – S 6 RA 4234/96 -, NJW-RR 2002, 1213 f., zum Rentenantragsrecht; Smid, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 857 Rdnr. 9 f. zu Gestaltungsrechten.
24Von der Befugnis, einen Leistungsantrag zu stellen, ist der Anspruch auf die Versorgungsleistung selbst zu trennen. Dieser unterliegt grundsätzlich der Pfändung. Für Ansprüche auf Altersrente der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten folgt dies aus § 54 Abs. 4 SGB I, für Ansprüche auf Altersversorgung der Beamten aus §§ 850 Abs. 2 ZPO, 51 BeamtVG. Die Ansprüche der Mitglieder von Versorgungswerken auf Altersrente sind mit diesen Rechten vergleichbar und daher ebenso wie diese (in den Grenzen von § 850 c ZPO) pfändbar. Dies hat der Bundesgerichtshof für Forderungen gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg entschieden, obgleich das dortige Landesgesetz sogar die Unabtretbarkeit und Unpfändbarkeit jener Ansprüche vorsah. Nach dem Wortlaut dieses Gesetzes i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO wäre die Forderung an sich nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen gewesen. Der BGH sah es jedoch mit Blick auf das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Befriedigungsrecht des Gläubigers als notwendig an, die landesrechtliche Norm sowie § 851 Abs. 1 ZPO verfassungskonform auszulegen. Da für ein Vollstreckungsprivileg der landesrechtlichen Rechtsanwaltsversorgung gegenüber der Beamtenversorgung und der Altersversorgung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung ein sachlicher Grund fehle, sei eine Gleichstellung mit diesen Rechten verfassungsrechtlich geboten.
25Beschluss vom 25. August 2004 – IXa ZB 271/03 -, BGHZ 160, 197 ff.
26Nichts anderes gilt für Rentenansprüche gegen die Beklagte. Zwar sind diese nach § 36 SNÄV weder abtretbar noch übertragbar und damit auf den ersten Blick gemäß § 851 Abs. 1 ZPO nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen und nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO auch nicht zur Insolvenzmasse gehörend. Allerdings bedarf es auch insoweit einer Auslegung jener Bestimmungen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG, zumal die Forderungen der Insolvenzgläubiger grundrechtlich geschütztes Eigentum darstellen. Dementsprechend unterliegt der Anspruch des Herrn I gegen die Beklagte auf vorgezogene Altersrente der Zwangsvollstreckung und damit dem Insolvenzbeschlag. Diesem Anspruch muss indes gemäß § 9 Abs. 7 SNÄV ein Antrag vorausgehen, der die formelle Voraussetzung nicht nur für den Bezug der Leistung, sondern auch für den Erlass eines Bescheides, mit dem über das grundsätzliche Bestehen des Anspruchs entschieden wird, darstellt. Das Antragsrecht fällt nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht in die Insolvenzmasse. Es ist nicht lediglich ein unselbständiges (akzessorisches) Nebenrecht zu dem Rentenanspruch selbst. Vielmehr gibt die Satzung dem Mitglied des Versorgungswerks eine Dispositionsbefugnis, die mit finanziellen Auswirkungen für sein weiteres Leben verbunden ist. Denn der Bezug einer vorgezogenen Altersrente führt zu Rentenabschlägen, die – je nach Zeitspanne vor Entstehung des Anspruchs auf reguläre Altersrente – erheblich sein können (vgl. die Tabelle zu § 9 Abs. 7 SNÄV). Eine solche Entscheidung steht aber nur dem Mitglied zu, weil nur dieses beurteilen und verantworten kann, inwieweit die Verminderung der Altersrente im Rahmen seiner Lebensplanung vertretbar oder sinnvoll ist.
27Ähnlich für das Recht eines Mitglieds eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, die Mitgliedschaft zu beenden: BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – IX ZR 94/06 -, a.a.O.; für das Recht auf Teilerstattung von Versorgungsbeiträgen in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk: OVG Nds., Beschluss vom 20. Juni 2007 – 8 PA 49/07 -, a.a.O.
28Soweit der Kläger vorträgt, Herr I habe durch die Stellung eines Antrags auf Berufsunfähigkeitsrente selbst zu erkennen gegeben, vorzeitig auf die Altersrente zugreifen zu wollen, führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Berufsunfähigkeitsrente ist mit der (vorgezogenen) Altersrente nicht vergleichbar, da sie gemäß § 10 SNÄV unter anderen Voraussetzungen gewährt wird und auch in der Höhe von der vorgezogenen Altersrente abweicht.
29Das Interesse der Insolvenzgläubiger gebietet es nicht, die dem Insolvenzschuldner zustehende Gestaltungsmöglichkeit dem Insolvenzverwalter zu überlassen. Zum einen besteht prinzipiell die Möglichkeit einer Klage gegen den Insolvenzschuldner auf Abgabe der Willenserklärung, die bei Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (vgl. § 894 Abs. 1 ZPO). Zum anderen fällt spätestens die reguläre Altersrente in die Insolvenzmasse, ggf. bereits eine vorgezogene, sollte Herr I diese beantragen. Dagegen würde es den vorgenannten Wertungen widersprechen, die Interessen des in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversicherten Mitglieds letztlich uneingeschränkt hinter die Interessen der Insolvenzgläubiger zurücktreten zu lassen.
30Die Klage bleibt mit dem Antrag zu 3. ebenfalls erfolglos, weil der Kläger mit seinem Zahlungsanspruch gegen die Beklagte mangels Beantragung der vorgezogenen Altersrente durch Herrn I nicht durchdringen kann.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.