Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 2533/10.A
Tenor
Die Beklage wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung von Zif-fer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2010 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG besteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweili-gen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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Der am 00.0.1948 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist nach religiösem Recht verheiratet und hat 3 Kinder.
2Er reiste im Juni 1995 aus der Türkei aus und in das Bundesgebiet ein. Hier beantragte er noch im Juni 1995 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Im Rahmen seines Asylverfahrens legte er verschiedene Zeitungsartikel und Dokumente (Anklageschrift, Haftbescheinigung) vor und berief sich im Wesentlichen auf folgende Asylgründe: Im April 1975 sei er von Militärs festgenommen und 40 Tage lang festgehalten worden. In der Folgezeit sei er immer wieder in Haft genommen worden. Im März 1977 sei er erneut verhaftet worden. Die nächsten 5 Jahre habe er im Gefängnis gesessen, ohne dass ein Urteil ergangen sei. Während der Haft sei er wiederholt gefoltert worden. Im Oktober 1982 sei er gemeinsam mit seinem Bruder T wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Anschließend sei er in das Gefängnis B verlegt worden, wo er erneut gefoltert und misshandelt worden sei. Später sei er nach Antalya und anschließend nach V verlegt worden. Im März 1991 sei er – wie auch sein Bruder T – im Rahmen einer Amnestie freigelassen worden. Er habe sich 1991 der HEP angeschlossen. Nach deren Verbot im Jahre 1992 sei er Mitglied der DEP geworden. In jenem Jahr sei er als Wahlhelfer tätig geworden. Nach dem Verbot der DEP im Jahre 1994 sei er Mitglied der HADEP geworden. Im März 1994 sei sein Onkel N von Zivilbeamten aus einem Teehaus mitgenommen worden. Später habe man ihn tot am Straßenrand gefunden. Sein Körper habe zahlreiche Foltermerkmale aufgewiesen. Seine Augen seien ausgestochen gewesen und er habe eine Kugel im Kopf gehabt. Mittlerweile sei seine Tante wie auch die Söhne in die Berge gegangen.
4Er, der Kläger, habe seinerzeit eine Bäckerei betrieben. Häufig seien Sicherheitsbeamte in diesen Betrieb gekommen. Im Juni 1994 sei sein ganzes Mehl beschlagnahmt worden. Im Juli 1994 sei sein Haus durchsucht worden. Man habe ihn mitgenommen und gefoltert. Zunächst sei er in N1 im Gefängnis gewesen. Dann habe man ihn nach L gebracht. Nach etwas mehr als einem Monat sei er im Anschluss an eine Gerichtsverhandlung freigelassen worden. Man habe ihm vorgeworfen, die PKK unterstützt zu haben. Er habe jedoch in ständiger Angst gelebt, erneut verhört zu werden. Im Dezember 1994 habe er mit seiner Familie die Wohnung verlassen und sich bei Freunden und Bekannten aufgehalten. Im Juni 1995 sei es ihm gelungen, mit seinen drei Kindern auf dem Luftweg auszureisen. Seine Lebensgefährtin sei bei dem Versuch auszureisen am 1. Juni 1995 am Flughafen B1 festgenommen worden und befinde sich bei der Polizei in B1.
5Sämtliche in der Türkei gegen ihn erhobene Vorwürfe seien unberechtigt.
6Mit Bescheid vom 11. Oktober 1995 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Kläger und seine Kinder als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beim Kläger hinsichtlich der Türkei vorlägen.
7Zur Begründung führte das Bundesamt in seinem Bescheid aus, aufgrund des vom Kläger geschilderten Sachverhaltes und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde.
8Diese Entscheidung wurde am 31. Oktober 1995 unanfechtbar.
9Am 5. November 1997 wurde der Kläger vom Landgericht Berlin wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Kläger im Mai 1996 mit einer Schusswaffe aus einer Entfernung von 2 Metern ohne Vorwarnung auf einen 17jährigen Verwandten geschossen, der hierbei einen Bauchdurchschuss davon trug. Bei einer anschließenden Verfolgung gab der Kläger zwei weitere gezielte Schüsse auf sein Opfer ab, von denen einer den Hals des Geschädigten streifte. Weshalb der Kläger die Schüsse abgab, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.
10In den Urteilsgründen führte das Gericht zur Schuldfähigkeit des Klägers aus, dieser sei vom psychiatrischen Sachverständigen N2 eingehend auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht worden. Dieser habe hierzu ausgeführt, er sei im Rahmen seiner Untersuchung von der insoweit unwiderlegten Darstellung des Klägers ausgegangen, dass er in der Türkei gefoltert worden sei. Der Kläger leide infolge der Haftbedingungen in der Türkei und der erlittenen Folterungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die Krankheitswert habe und seinen Alltag beeinträchtige. Er sei ängstlich und reizbar. Die psychische Flexibilität sei eingeschränkt. Soweit er in der Untersuchungshaft zweitweise paranoide Reaktionen gezeigt habe, sei dies auf die Wiederbelegung alter Ängste und als Reaktion auf die Haft zurückzuführen. Die aggressive Entgleisung zu Lasten des Geschädigten sei nicht mit der Belastungsstörung zu erklären, da ein derartiger Aggressionsdurchbruch für dieses Krankheitsbild völlig untypisch sei. Ein Zusammenhang zwischen der Tat und der Krankheit sei nicht erkennbar. Es könne jedoch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Klägers zur Tatzeit aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgeschlossen gewesen sei. Im April 2002 wurde der Kläger aus der Haft entlassen und führte sich zunächst straffrei.
11Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2007 – (535) 1 Kap JS 887/07 Ks (24/07) - wurde der Kläger wegen einer im März 1997 begangenen versuchten Anstiftung zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Sohn des Angeklagten von dem späteren Geschädigten bei einer Auseinandersetzung mit einem Fausthieb niedergestreckt worden und hatte sich hiernach, mit dem Ziel sich zu rächen, mit dem Geschädigten zu einem "Einzelkampf" vor den Augen der Freundesgruppe verabredet. Auch der Kläger gesellte sich zu dieser Gruppe. Der Sohn des Klägers und ein weiterer Mitangeklagter hatten verabredet, dass Letzterer den Geschädigten festhalten solle, damit der Sohn des Klägers ungehindert auf diesen einstechen und einprügeln könnte. Der Kläger kannte diesen Plan und forderte seinen Sohn auf, dem Geschädigten mit einem Messer in den Hals zu stechen. Während der anschließenden körperlichen Auseinandersetzung wiederholte der Kläger seine Aufforderung.
12In seinen Urteilsgründen führte das Landgericht u.a. aus, der Kläger habe nach seiner Haftentlassung im April 2002 zunächst problemlos bis etwa 2004 bei seiner Familie gelebt. Aufgrund eines therapeutisch begleiteten ambulanten Versuchs der Aufarbeitung seiner Foltererlebnisse sei es sodann zu aggressiven und verzweifelten Verhaltensweisen gekommen, die in familiäre Probleme mündeten. Zur Schuldfähigkeit des Klägers führte das Landgericht aus:
13"Die Sachverständige M hat den Angeklagten zweimal ausführlich exploriert. Sie ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte eine hystrionisch gestörte Persönlichkeit aufweist, die vornehmlich dadurch imponiert, dass der Angeklagte mit hochdramatischen und theatralischen Darstellungen – er höre Stimmen, sei verfolgt usw. – sowie Verhaltensweisen – Ansetzen zum Urinieren in den Papierkorb als Demonstration von Verwirrtheit – dem subjektiven Gefühl bewusst entgegensteuert, nie ausreichend wahrgenommen zu werden, so dass er alles daran setzt, Aufmerksamkeit und Anerkennung zu gelangen. Dabei nehme der Angeklagte auch sozial unerwünschtes Verhalten in Kauf, Hauptsache es sei laut und das Umfeld werde aufmerksam. In dem Moment, in dem es ihm nicht gelänge, positiv Erfolg zu haben, würde er durch hochgradiges, eindeutig als Agieren erkennbares Verhalten über Jahre hinaus Sachverständige, Maßregelvollzug und Justizvollzug in Atem halten.
14Diese grundsätzlich auch von Gewicht sein könnende Persönlichkeitsstörung habe in Krisenzeiten und damit verbundener Dekompensation in der Vergangenheit durchaus zu Situationen reaktiver Verstimmtheit geführt, die möglicherweise im einen oder anderen Fall das Eingangskriterium der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" erfüllt haben könnten.
15(...)
16Die Kammer ist nach eigener intensiver kritischer Überprüfung der Gutachterin gefolgt. Insbesondere die Tatsache, dass gerade in der Tatvorlaufzeit die Situation für den Angeklagten ausgeglichen und seiner Persönlichkeit entsprechend erfreulich war, schließt eine plötzlich krisenhafte Zuspitzung zum Tattag hin aus. Es handelte sich bei seinem Vorgehen zur sicheren Überzeugung der Kammer um ein "normales" landestypisches Verhalten des noch sehr in seinem Kulturkreis verhafteten Familienoberhauptes dahingehend, dass er die seinem Sohn und damit der ganzen Familie zugefügte Ehrkränkung und Schmach nur dadurch getilgt sehen konnte und wollte, dass der Ehrabschneider getötet würde."
17Im November 2009 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Widerrufsverfahren ein, in dessen Rahmen dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
18Mit Bescheid vom 25. März 2010 – als Einschreiben zur Post gegeben am 31. März 2010 - widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (Ziffer 1 des Bescheides) und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides). Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 3 des Bescheides) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheides).
19Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Altern. AufenthG lägen vor, weil der Kläger durch rechtskräftiges Urteil wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Auch könne Wiederholungsgefahr festgestellt werden. Der Kläger stelle zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG, aus denen der Kläger die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG lägen offensichtlich nicht vor. Gemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG sei ein Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG vorlägen.
20Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Im Falle einer Abschiebung sei der Kläger vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung hinreichend sicher. Der Umstand, dass der Kläger vor 15 Jahren bei der DEP Mitglied gewesen sein solle, sei nicht zur Annahme einer noch heute drohenden Gefahr geeignet. Zudem sei davon auszugehen dass in die Türkei abgeschobenen Personen keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung drohe, soweit keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung im Einzelfall vorlägen. Von einer Abschiebung könne auch nicht gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG abgesehen werden. Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefährdung im Rahmen eines im Herkunftsland bestehenden internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts seien nicht ersichtlich. Die Abschiebung sei auch nicht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig. Für das Vorliegen von der Vorschrift umfasster Gefahren gebe es keine Anhaltspunkte. Auch erhebliche, individuelle und konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit seinen nicht ersichtlich.
21Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 15. April 2010 Klage erhoben
22Er trägt vor: Nach Auskunft von Verwandten werde er weiterhin in der Türkei gesucht. Bei Einreise in die Türkei werde die Familie, insbesondere die Frau des Klägers, immer wieder gefragt, wo er sich zur Zeit befinde. Die Ansicht, dass er, der Kläger, vor menschenrechtswidriger Behandlung hinreichend sicher sei, sei falsch. Laut amnesty international sei Folter in der Türkei weiterhin weit verbreitet. Auch lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vor. Von ihm - dem Kläger - gehe keine Wiederholungsgefahr aus. Laut Führungsbericht der JVA X verhalte er sich ohne Beanstandung. Er werde als ruhiger und freundlicher Gefangener wahrgenommen.
23Der Kläger beantragt,
24den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2010 aufzuheben,
25hilfsweise,
26die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,
27weiter hilfsweise,
28die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Klage hat nur teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg.
34Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. (Nur) insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 25. März 2010 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S 1 VwGO. Hingegen sind die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
35Zu Recht hat die Beklagte die Asylanerkennung und die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen.
36Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 S. 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 AufenthG/vormals § 51 Abs. 1 AufenthG) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
37vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift: BVerfG, Beschlüsse vom 26. September 2006 – 2 BvR 2048/04 und 2 BvR 1731/04 – Juris und BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 – 1 C 21/04 – BVerwGE 124, 276.
38Der Widerruf setzt voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgebliche Rechtslage oder die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass die Asylanerkennung bzw. die positive Feststellung eines die Flüchtlingseigenschaft begründenden Abschiebungsverbotes heute nicht mehr in Betracht käme.
39BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. und Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 B 120/05 -
40Ändert sich hingegen nachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht,
41vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 a.a.O. und vom 19. September 2000 – 9 C 12/00 - BVerwGE 112, 80; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 – 9 A 3590/05.A -.
42Hier sind die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, gemäß § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG weggefallen, weil der Kläger durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.12.2007 wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist.
43Nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG findet Abs. 1 dieser Vorschrift keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Bestimmung schließt nicht nur den Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus, sondern auch denjenigen auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG.
44Vgl. zu der Vorgängervorschrift § 51 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 – 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1.
45Die Ermächtigung zum Widerruf in derartigen Fällen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, demzufolge die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG unverzüglich zu widerrufen sind, "wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen". Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Ausländer infolge der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr droht, sondern auch wenn inzwischen von ihm nach Maßgabe von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit ausgeht (vgl. auch § 3 Abs. 4 AufenthG).
46vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 8 A 3766/03.A -
47Die Entziehung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes in derartigen Fällen ist zulässig, weil der betreffende Ausländer durch die Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) geschützt ist und die Stellung als politischer Flüchtling nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder einem erhöhten Vertrauensschutz ausgestaltet ist,
48vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12/00 – EZAR 214 Nr. 13 (zu § 51 Abs. 3 AuslG 1990).
49Der Kläger ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) als Gefahr für die Allgemeinheit i.S.v. § 60 Abs. 8 AufenthG anzusehen. Bei der Beurteilung der gegenwärtigen Gefahr kommt es maßgeblich darauf an, ob in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft droht. Hierbei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind.
50BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 10 B 17/09 – Juris und Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185.
51Bei seiner Gefahrenprognose kann das Gericht neben den Strafakten und dem Vollstreckungsheft sowie einem aktuellen Bundeszentralregisterauszug auch inzwischen entstandene ausländerrechtliche Vorgänge und gegebenenfalls Auskünfte der Bewährungshilfe heranziehen. Bei seiner Abwägung hat es unter anderem neben der Sozialprognose, die der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zugrunde liegt, auch die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, vor allem die Gefährlichkeit der abgeurteilten Tat, zu würdigen. Es hat sich auch damit auseinander zusetzen, ob der Kläger in dasselbe soziale Umfeld zurückgekehrt ist oder zurückkehren wird, aus dem heraus er die Tat begangen hat, und welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungsgefahr hat.
52Die vom Kläger verwirklichte Straftat – versuchte Anstiftung zum Totschlag - ist der Schwerstkriminalität zuzurechnen. Ihre Begehung bringt das Vorhandensein erheblicher krimineller Energie zum Ausdruck. Darüber hinaus war der Kläger bei Tatbegehung einschlägig – nämlich wegen versuchten Mordes – vorbestraft. Zwischen den Taten lag ein Zeitraum von etwas mehr als 10 Jahren, der verdeutlicht, dass der Kläger sich seine kriminelle Energie über einen langen Zeitraum bewahrt hat. Zwischen Haftentlassung und erneuter Tat lagen nur etwa 5 Jahre, zwischen dem Erlass des Strafrestes (Ende der Bewährungszeit) und erneuter Tat sogar weniger als zwei Jahre. Auch die jeweiligen Tathergänge, bei denen der Kläger einmal aus ungeklärtem Motiv und das andere Mal aus geringfügigem Anlass den Vorsatz fasste, einen Menschen zu töten bzw. einen anderen Menschen zur Tötung anzustiften, zeigen, dass eine Wiederholung ernsthaft droht.
53Der vom Kläger vorgelegte Führungsbericht der JVA X kann angesichts der Schwere der begangenen Taten, unter Berücksichtigung der Umstände ihrer Begehung und angesichts des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts die Annahme der Wiederholungsgefahr nicht entkräften. Im Gegenteil: Die dem Kläger attestierten schlechten Deutschkenntnisse und die Bemerkung, dass er ein eher zurückgezogener Gefangener sei, der seine Freizeit alleine in seinem Haftraum verbringe, lassen darauf schließen, dass der Kläger weiterhin in keiner Weise willens oder in der Lage ist, sich in den hiesigen Gesellschaft- und Kulturbereich zu integrieren, so dass zu befürchten ist, dass er weiterhin das vom Landgericht attestierte landestypische Verhalten an den Tag legen wird und jede vermeintliche Ehrverletzung Anlass für eine erneute Gewalttat sein könnte. Darüber hinaus erschweren die mangelnden Deutschkenntnisse des Klägers offenbar eine weitere Erforschung der Lebensumstände des Klägers. Dass der Kläger nach seiner Entlassung nicht alleinstehend ist, sondern in den Kreis der Familie zurückkehrt, kann angesichts dessen, dass der Sohn Haupttäter war und angesichts des vom Landgericht Berlin festgestellten Verhaltens anderer Familienmitglieder – Zeugen sollen aus Angst vor der klägerischen Familie in ihrem Aussageverhalten beeinflusst worden sein - ebenfalls nicht zu einer für ihn günstigeren Bewertung gereichen.
54§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt Satz 2 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte). Dadurch soll der Sondersituation solcher Personen Rechnung getragen werden, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Flüchtlingsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet etwaiger veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 15 A 2409/07.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. November 2007 - A 6 S 1097/05 - juris; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 3 Q 11/06 - juris; Schäfer, in: GK-AsylVfG, § 73 Rn. 59.
56Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um einen Wegfall der Umstände im Sinne von S. 2 der Vorschrift. Vielmehr beruht der Widerruf auf S. 1. Es gibt auch keinen vernünftigen Grund für eine analoge Anwendung der aus humanitären Gründen geschaffenen Vorschrift auf Fälle, in denen die Rücknahme der Asylberechtigung wegen der Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 8 AufenthG zwecks Abwendung von Gefahren für die Allgemeinheit erfolgt.
57Ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgesprochen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dient ausschließlich öffentlichen Interessen: Ein etwaiger Verstoß hiergegen verletzt keine Rechte des betroffenen Ausländers.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - a.a.O.
59§ 73 Abs. 2 a AsylVfG, der am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, begründet keine Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes. Die Norm ist weder direkt noch analog auf Entscheidungen der in Rede stehenden Art anwendbar. Das gilt unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem 1. Januar 2005 getroffen worden sind.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -.
61Ist nach alledem der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf rechtmäßig, so ist es des Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Zusammenhang damit festgestellt hat, dass auch die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ergibt sich aus einer Rechtsanalogie zu den §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 sowie 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Im Hinblick darauf, dass § 60 AufenthG die früheren §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG ersetzt, gilt nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nichts anderes.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 – 15 A 620/07.A – unter Verweis auf Bay.VGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - 23 B 05. 30190 - juris, seinerseits mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 - InfAuslR 1999, 373.
63Erweist sich der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung als rechtmäßig, so ergibt sich daraus offensichtlich, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen.
64Gegenstand des Verfahrens ist ferner noch – hilfsweise - das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. a bis c der Richtlinie 2004/83/EG) und – äußerst hilfsweise - hinsichtlich der ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG).
65Die infolge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - eingetretene Rechtsänderung hat zur Folge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geändert hat und im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der vom Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei geltend gemachten Gefahren die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden.
66BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198.
67Der hilfsweise gestellte Antrag mit dem Ziel das Bundesamt zur Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbotes zu verpflichten, hat teilweise Erfolg.
68Dem Kläger droht zwar weder die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG), noch ist er bei Aufenthalt in der Westtürkei einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG).
69Der Kläger hat jedoch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (entsprechend Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG).
70Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
71Die Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG hat sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben - an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu orientieren.
72BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377.
73Zunächst ist festzuhalten, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG nicht deshalb ausscheidet, weil der Kläger den Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erfüllt hat. Denn dieser Ausschlussgrund gilt nach dem eindeutigen Wortlaut nur für das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG, nicht hingegen für die sonstigen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Auch die Tatsache, dass die Richtlinie 2004/83/EG für den subsidiären Schutz in Art. 17 Abs. 1 Buchst. d einen vergleichbaren Ausschlussgrund vorsieht, führt nicht dazu, dass die den Voraussetzungen des Art. 15 der Richtlinie entsprechenden Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG dem Kläger nicht zuerkannt werden könnten. Denn der deutsche Gesetzgeber hat die unionsrechtlichen Vorschriften zum subsidiären Schutz im Aufenthaltsgesetz insoweit "überschießend" umgesetzt, als er die in Art. 15 der Richtlinie enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und die Ausschlussgründe nach Art. 17 der Richtlinie erst auf nachgelagerter Ebene als Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG normiert hat,
74vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 – a.a.O..
75Die Verwirklichung von Ausschlussgründen nach Art. 17 der Richtlinie steht deshalb der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG nicht entgegen.
76Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG ist bei der Prognose, ob für den Kläger in der Türkei die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist, hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Abschiebungsschutzes keine Bedeutung mehr. Er ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt.
77Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
78Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf folgende Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war (Vorschädigung), für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei,
79vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla - Rdnr. 92 ff..
80Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind.
81EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - a.a.O. Rdnr. 128 m.w.N..
82Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde.
83Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, dass der Antragsteller "erneut von einem solchen Schaden bedroht wird", einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus.
84vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 a.a.O.
85Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände im Rahmen der tatsächlichen Feststellung, ob die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG widerlegt ist, kann das Gericht auch der Tatsache Bedeutung beimessen, dass die Türkei als Abschiebezielstaat ein Vertragsstaat der Konvention ist, der sich verpflichtet hat, die darin garantierten Rechte und Grundsätze zu achten.
86vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 – Juris und vom 27. April 2010 a.a.O..
87Hinsichtlich der Beurteilung einer Vorschädigung ist das Gericht nicht an den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 1995 gebunden. Der Bescheid verhält sich nämlich nicht zu der Frage, ob dem Kläger subsidiärer Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren ist. Bei der Frage, ob der Kläger vor seiner Ausreise im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie einen ernsthaften Schaden bereits erlitten hatte oder unmittelbar von einem ernsthaften Schaden bedroht war, muss sich das Gericht eine eigene richterliche Überzeugung bilden,
88vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 a.a.O. und OVG NRW, Urteil vom 27. April 2010 – 8 A 888/09.A -.
89Die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG kommt dem Kläger dennoch vorliegend zugute; denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist ist und bereits vor der Flucht eine Vorschädigung erlitten hat, die subsidiären Abschiebungsschutz begründet.
90Wie der Kläger bereits in seinem 1996 geführten Asylanerkennungsverfahren substantiiert und schlüssig sowie unter Vorlage verschiedener Dokumente dargelegt und bei seiner Befragung in der heutigen mündlichen Verhandlung nochmals glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt hat, war er in seinem Heimatland von April 1977 bis März 1991 (laut Angaben in der heutigen mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit der vorgelegten Haftbescheinigung sogar – mit Unterbrechung - bis März 1993) sowie vom 9. Juli 1994 bis 20. August 1994 inhaftiert und ist hierbei schwer gefoltert worden. Für den Nachweis seiner strafrechtlichen Verurteilung und der Haftzeit hat der Kläger seinerzeit schriftliche Dokumente vorgelegt, deren Echtheit vom Bundesamt nicht in Abrede gestellt worden sind. Aus der Schwurgerichtsanklage der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin ergibt sich, dass der Kläger nach Mitteilung von Interpol Ankara wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung PKK und wegen verschiedener Vergehen für diese Organisation für die Dauer von ca. 6 Wochen festgenommen worden war.
91In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage hat der Kläger auf Nachfrage eindringlich geschildert, welchen Misshandlungen und Folterungen er bei der letzten Festnahme im Jahre 1994 ausgesetzt war. Die Schilderungen des Klägers passen zu den der Kammer vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen über die Anwendung von Folter in den türkischen Gefängnissen bzw. im türkischen Polizeigewahrsam in den 70er, 80er und 90er Jahren des 20. Jahrhunderts. Für die Annahme, dass der Kläger in der Türkei tatsächlich Folter durchleiden musste, spricht zudem die festgestellte psychische Erkrankung.
92Stichhaltige Gründe die dagegen sprechen, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei erneut von einem solchen Schaden bedroht ist, sind nicht erkennbar.
93Die Kammer hat bereits mehrfach unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass eine den Widerruf von asyl- oder abschiebungsschutzrelevanten Positionen rechtfertigende nachträgliche erhebliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei nicht festzustellen ist.
94Vgl. etwa Urteile vom 31. Januar 2011 – 26 K 7397/08.A – und vom 5. November 2010 – 26 K 1914/10.A - .
95Hierzu hat sie im Einzelnen ausgeführt, die türkische Reformpolitik habe bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkämen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 habe der Mentalitätswandel in der Türkei noch nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst und es sei noch nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine der Hauptursachen für deren Fortbestehen in der nicht ausreichend effizienten Strafverfolgung liege.
96Auch die jüngsten Lageberichte vom 29. Juni 2009 und vom 11. April 2010 gäben keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung der Gegebenheiten in der Türkei. Denn trotz aller gesetzgeberischer Maßnahmen und einiger Verbesserungen sei es der türkischen Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Straflosigkeit der Täter in Folterfällen bezeichne das Auswärtige Amt noch im jüngsten Lagebericht als ein ernstzunehmendes Problem. Willkürliche Festnahmen im Rahmen von Demonstrationen oder Trauerzügen kämen vor. Sie würden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt. In jüngerer Zeit sei es zu einer Verhaftungswelle gegen Gewerkschaftsmitglieder u.a. wegen angeblicher Unterstützung der terroristischen PKK durch Mitgliedschaft in der zivilen Dachorganisation KCK gekommen.
97An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
98Zwar ist die Zahl von Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, nach Angaben von Menschenrechtsverbänden im Jahr 2009 im Vergleich zu den in den Jahren 2008 und 2007 gemeldeten Vorfällen landesweit zurückgegangen, jedoch lassen sich - dem Auswärtigen Amt zufolge - aus den vorliegenden Statistiken keine Rückschlüsse ziehen, da längst nicht alle potentiellen Hinweise auf Folter durch die Menschenrechtsorganisationen überprüft und bestätigt werden konnten, die Erfassung in unterschiedlicher, teils sehr stark voneinander abweichender Weise gehandhabt wird und bei einem statistischen Vergleich zudem berücksichtigt werden muss, das gerade durch die "Null-Toleranz-Politik" die Sensibilität für das Thema erheblich zugenommen hat.
99Vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 11. April 2010, S. 22 sowie zuvor vom 29. Juni 2009, S. 19 und vom 11. September 2008, S. 25.
100Dies gilt umso mehr, als die türkischen Menschenrechtsorganisationen nur von denjenigen Fällen berichten, die in der Presse veröffentlicht werden oder in denen sie als Organisation direkt angesprochen werden. Für eine höhere Dunkelziffer an Foltervorfällen spricht auch der Umstand, dass viele Opfer von Folter und Misshandlung aus Angst vor weiteren Misshandlungen oder aufgrund der Erfahrung, dass eine Anzeige für die Täter meist folgenlos ist, keine Anzeige erstatten.
101Vgl. amnesty international (ai), Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 9. März 2010.
102Denn die Straflosigkeit der Täter in Folterfällen in der Türkei ist nach wie vor ein ernstzunehmendes Problem. Die "Null-Toleranz-Politik" gilt zwar weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe, insgesamt werden jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu haben, noch nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Laut Angaben des türkischen Justizministeriums wurde im Jahr 2007 in 1.816 von 1.901 angezeigten Fällen eine Untersuchung aufgrund von vermuteter Folter und unangemessener Gewalt eingeleitet, in 378 Fällen wurde dazu ein Strafverfahren (gegen insgesamt 892 Sicherheitsbeamte) eröffnet; 96 Personen wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der parlamentarische Ausschuss für Menschenrechte hat im Januar 2009 in einem Untersuchungsbericht über die Polizei in Istanbul festgestellt, dass zwar 35 Verfahren (431 Personen betroffen) eröffnet worden seien, es jedoch bisher zu keiner Verurteilung gekommen sei (64 Freisprüche, 290 Verfahrenseinstellungen, 14 Verfahren noch anhängig). Besorgt habe sich die Untersuchungskommissionauch darüber gezeigt, dass in nur 2 % der Fälle eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden sei.
103Vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 29. Juni 2009, S. 4 und 19 sowie vom11. April 2010, S. 22 f.
104Die Zweigstelle Diyarbakir des Menschenrechtsvereins IHD hat in ihrem Bericht über Menschenrechtsverletzungen in der Region Ost- und Südostanatolien festgestellt, dass im Jahr 2009 ein wesentlicher Anstieg der Folter zu verzeichnen gewesen sei. Es seien 1.016 Personen auf unterschiedliche Art und Weise gefoltert worden,
105vgl. ai, Auskunft vom 31. Januar 2011 an OVG Saarland unter Bezugnahme auf den Bericht in der Özgür Gündem vom 25. Januar 2010.
106Als problematisch erweist sich darüber hinaus ebenfalls grundsätzlich, dass sich der Nachweis von Folter und Misshandlung - und damit die strafrechtliche Verfolgung der Täter - generell als schwierig erweist. So werden etwa die seit Januar 2004 geltenden Regelungen, dass der Festgenommene bei der bei Ingewahrsamnahme und Vernehmung durch die Polizei/ Jandarma vor Vernehmungsbeginn sowie bei der Entlassung aus der Haft jeweils obligatorischen Untersuchung allein von einem Arzt untersucht wird, sofern nicht der Arzt aus Gründen seiner persönlichen Sicherheit etwas anderes schriftlich wünscht, und das Untersuchungsergebnis ohne Kopie für die Vollzugsbeamten direkt dem Staatsanwalt auszuhändigen ist, nicht durchgehend angewandt. Zudem sind medizinische Gutachten nur von staatlich kontrollierten Stellen zugelassen; die Ärztekammer berichtet über Druck auf einzelne Ärzte und Einschüchterungsversuche durch Androhung von Disziplinarmaßnahmen durch das zuständige forensische Institut. Amnesty international und der IHD berichten zudem über Strafprozesse und andere Schikanen gegen unabhängige Ärzte, die Folterspuren attestiert haben. Berichte von Psychiatern, die psychische Schäden belegen, laufen Gefahr, unberücksichtigt zu bleiben. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen, die sich um Gefängnisinsassenkümmern, ist zudem bei medizinischen Gutachten die Qualität mitunter beeinträchtigt. 2009 wurde eine Amnestieentscheidung für eine zu lebenslänglicher Haft verurteilte Person durch den Staatspräsidenten erteilt, nachdem bekannt geworden war, dass das forensische Gutachten unzureichend war.
107Vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 11. September 2008, S. 26, vom 29.Juni 2009, S. 19 f. und vom 11. April 2010, S. 23.
108Zu einer anderen Einschätzung der Gefährdungsprognose, im Rückkehrfall Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden, führt auch nicht der Umstand, dass dem Auswärtigen Amt in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber Verfolgungsmaßnahmen oder Misshandlungen ausgesetzt gewesen wäre,
109Vgl. hierzu: AA, Lagebericht Türkei vom 11. April 2010, S. 28 und nachgehend z.B. die Auskunft vom 14. Oktober 2010 an OVG Saarlouis.
110Denn die insoweit in Bezug genommenen Feststellungen des Auswärtigen Amtes sind wenig aussagekräftig. Zum Einen ist nicht ersichtlich, ob das Auswärtige Amt Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweisen und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse (Wasser, Nahrung, Toilettengang), die im Einzelfall durchaus asylerheblich sein können, in seine Bestandsaufnahme einbezogen hat. Zum Anderen ist den Angaben des Auswärtigen Amtes kein Hinweis auf die Zahl der zu dem von ihm dargestellten Personenkreis zählenden Rückkehrer sowie darauf zu entnehmen, ob es sich bei den von ihm genannten Personen um türkische Staatsangehörige gehandelt hat, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. Denn angesichts der Rechtsprechung u. a. des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der eine Rückkehrpflicht exponierter Mitglieder und Führungspersönlichkeiten separatistischer und terroristischer Organisationen angesichts einer für den Rückkehrfall drohenden Foltergefahr überwiegend verneint wird,
111vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, vom 19.Dezember 2005 - 8 A 4008/04.A -und vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A- (alle: Juris),
112dürfte die Zahl der Rückkehrer, die diesem Personenkreis angehören, jedenfalls nicht so groß sein, dass hinreichend sichere Rückschlüsse möglich sind.
113VG Arnsberg, Urteil vom 31. Januar 2011 – 9 K 242/09.A -.
114Zwar wird auch in anderen sachverständigen Stellungnahmen aus jüngerer Zeit ausgeführt, dass keine aktuellen Verfahren gegen in die Türkei zurückgekehrte Personen bekannt seien, die bis Ende der 90er Jahre im Verdacht gestanden hätten, die PKK mit Transportfahrten, Bedarfsartikeln, Beherbergung o.ä. unterstützt zu haben.
115vgl. ai, Auskunft vom 31. Januar 2011 an OVG Saarland und Taylan, Gutachten vom 11. Februar 2011 an OVG Saarland.
116Jedoch wird in diesen Gutachten zugleich darauf hingewiesen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betreffende bei der Einreise oder zu einem späteren Zeitpunkt von den Sicherheitsorganen vernommen werde. Dabei sei die Gefahr einer Misshandlung zwar verschwindend klein, könne jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden,
117vgl. nur Taylan, Gutachten vom 11. Februar 2011 an OVG Saarland.
118Nach alldem kann das Vorkommen von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in der Türkei derzeit noch nicht ausgeschlossen werden und kann bei Berücksichtigung der Auskünfte aus jüngster Zeit noch nicht die Rede davon sein, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit von Folter und damit den Eintritt eines Schadens im Sinne von Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie entkräften.
119Dies gilt erst recht im Falle des vor seiner im Jahr 1995 erfolgten Ausreise unter PKK-Verdacht geratenen Klägers, bei dem es nicht abwegig erscheint, dass er aufgrund der von der türkischen Justiz verhängten erheblichen Vorstrafe wegen eines Tötungsdelikts – mag diese Bestrafung auch nicht seiner politischen Betätigung gegolten haben – und auch aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Strafen wegen versuchter Tötungsdelikte bei einer Rückkehr in die Türkei besonders intensiv auf etwaige Verbindungen zur PKK "durchleuchtet" wird.
120Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Abschiebungsverbote bestehen nicht; eine Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erübrigt sich wegen der Feststellung des Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG.
121Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylVfG, und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
122Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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