Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 3218/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen,

soweit die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirks¬regierung E vom 2. November 2009 und des (Wider¬spruchs-)bescheides der Bezirks¬regierung E vom 15. April 2010 zu verpflichten, sie unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungs¬gruppe A 12 Bundes¬besoldungsgesetz an die L-Realschule in E1 zu ver¬setzen und sie darüber hinaus im Wege des Schadensersatzes be¬soldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie be¬reits zum 1. August 2009 unter Einweisung in eine Planstelle der Be¬soldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsgesetz an die L-Re¬alschule in E1 versetzt worden.

Die Klägerin trägt insoweit die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren wird abgetrennt, soweit es das hilfsweise beantragte Klagebegehren zum Gegenstand hat, das beklagte Land zu verpflich-ten, der Klägerin die Differenz der ihr gezahlten Besoldung als Polizei-beamtin nach der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungs¬gesetz zu einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 Bun-desbesoldungsgesetz auf der Grundlage der von ihr ausgeübten Tä-tigkeit als Lehrerin an einer Realschule zu zahlen und unter dem Ak-tenzeichen 2 K 2924/11 fortgeführt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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