Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 9035/10

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Hilfefall B aufgewendeten Jugendhilfekosten für die Zeit vom 27. Februar bis zum 30. November 2010 in Höhe von 4.691,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23. Dezember 2010 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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