Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 669/11

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. April 2011 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 15. April 2011 be-kannt gegebene Ordnungsmaßnahme (Entlassung von der Schule) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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