Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 5170/09.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundes¬am-tes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2009 ver¬pflich¬tet fest-zustellen, dass für die Kläger im Hinblick auf den Kosovo und auf Serbien ein Ab¬¬schiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.


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