Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 L 923/10
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 25.255,61 Euro festgesetzt.
1
Der am 11. Juni 2010 gestellte zulässige Antrag,
2die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 3792/10 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Landeskasse E vom 26. Mai 2010 anzuordnen,
3ist unbegründet.
4Die Kammer macht von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingeräumten Ermessen, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. In diese Interessenabwägung ist insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen, die auch im Übrigen die Gewichtung der betroffenen Interessen zu beeinflussen vermag.
5Die Ermessensentscheidung der Kammer fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26. Mai 2010 im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird (I). Auch im Übrigen lässt sich ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellen (II).
6I. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26. Mai 2010 dürfte nach der im Aussetzungsverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sein.
7Rechtsgrundlage der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26. Mai 2010 sind die §§ 6, 20 Abs. 1, 40 und 44 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
8Die formelle Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung unterliegt keinen Bedenken. Die Zuständigkeit der Landeskasse E als Vollstreckungsbehörde ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 VwVG NRW.
9Es spricht ferner Überwiegendes für die materielle Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
10Die in § 6 VwVG NRW für die Vollstreckung von Geldforderungen genannten Voraussetzungen liegen vor. Durch Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. April 2010 ist gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000,00 Euro festgesetzt worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW). Diese Ordnungsverfügung ist gegenüber der Antragstellerin auch durch Bekanntgabe wirksam geworden (vgl. 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW). Die Bekanntgabe erfolgte aufgrund der Verbindung mit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes entsprechend § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW mittels Zustellung (vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG NRW). Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. April 2010 gilt gemäß § 8 Hs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) als am 5. Mai 2010 zugestellt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Mangels Rücklaufs des Rückscheins lässt sich die formgerechte Zustellung der Ordnungsverfügung vom 23. April 2010 nicht nachweisen. Ausweislich des Eingangsstempels auf der zum betreffenden Klageverfahren 27 K 3653/10 übersandten Ausfertigung der Ordnungsverfügung und der dortigen Einlassung ist der Antragstellerin diese Verfügung am 5. Mai 2010 tatsächlich zugegangen.
11Darüber hinaus setzt die Anwendung des § 8 LZG NRW – wie die des § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) – entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung,
12vgl. zur Vorgängervorschrift des § 9 VwZG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 6 B 65.05 -, Juris (Rn. 7); BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 – 8 C 8.86 -, Juris (Rn. 11),
13voraus, dass die Behörde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen. Auch dieses Erfordernis war hier zweifelsfrei erfüllt, und zwar auch dann, wenn der erforderliche Zustellungswille nicht nur auf die Übermittlung des Schriftstücks als solche, sondern darüber hinaus auch auf dessen Bekanntgabe in den besonderen Formen des Verwaltungszustellungsrechts zu beziehen sein sollte.
14Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 6 B 65.05 -, Juris (Rn. 7); BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 – 8 C 8.86 -, Juris (Rn. 11).
15Die Bezirksregierung Düsseldorf wollte die Ordnungsverfügung in einer im vorliegenden Fall zulässigen Zustellungsart, nämlich der Auslandszustellung durch Einschreiben mit Rückschein nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LZG NRW, zustellen; sie hat die Verfügung – woran die Kammer angesichts der dahingehenden Angabe über dem Adressfeld und dem auf dem Original angebrachten Aufkleber mit der Sendungsnummer keinen Zweifel hat – auch tatsächlich in dieser Form auf den Postweg gebracht.
16Die Auslandszustellung der Ordnungsverfügung vom 23. April 2010 an die in Großbritannien ansässige Antragstellerin durch Einschreiben mit Rückschein war – wie von § 9 Abs. 1 Nr. 1 LZG NRW vorausgesetzt – auch völkerrechtlich zulässig.
17Nach dem Willen des Gesetzgebers ermöglicht die durch Gesetz vom 7. März 2006 (GV. NRW 2006 S. 94) in das Landeszustellungsgesetz aufgenommene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LZG NRW die Zustellung im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein, wenn dies "völkerrechtlich zulässig" ist, was nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte umfassen soll, sondern auch etwaiges Völkergewohnheitsrecht, ausdrückliches nichtvertragliches Einverständnis, aber auch Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt werden soll.
18Vgl. LT-Drs. 14/913, S. 19.
19Die Vorschrift hat den gleichen Wortlaut wie die Regelung zur Auslandszustellung der Novelle des VwZG vom 12. August 2005 (BGBl. I 2005 S. 2354). In gleicher Weise hat die Landesregierung die Gesetzesbegründung der Bundesregierung (BT-Drs. 15/5216) zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG übernommen. Zuvor verwies das LZG NRW auf die Regelung des in der Sache durch § 9 VwZG ersetzten § 14 VwZG. Zwar war die Auslandszustellung durch die Post vor Erlass des § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG anerkannt,
20vgl. Engelhardt / App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Auflage (2008), § 9 VwZG Rn. 3,
21in § 14 VwZG jedoch (noch) nicht geregelt.
22Es ist davon auszugehen, dass eine Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LZG NRW durch Großbritannien – wie von einer Mehrzahl von Staaten – geduldet wird und ohne ausdrückliche Übereinkunft zulässig ist.
23Auf eine Duldungs- und Tolerierungspraxis kann auf Grund der Feststellungen des Bundesministeriums der Finanzen in dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) in Hinsicht auf die Zustellung von Steuerverwaltungsakten im Ausland geschlossen werden. Im Anwendungsbereich der Abgabenordnung erfolgt die Zustellung nach den Regelungen der VwZG. Im AEAO zu § 122 AO Nr. 3.1.4.1 wird festgestellt, dass ausgenommen im Einzelnen aufgeführter Staaten davon ausgegangen werden kann, dass eine Zustellung von Steuerverwaltungsakten an Empfänger im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein nach § 9 VwZG erfolgen kann. Diese Verwaltungsvorschrift wurde nach der Novellierung des VwZG im Jahr 2006 in den AEAO aufgenommen. So führt das Bundesfinanzministerium im AEAO zu § 122 AO Nr. 3.1.4.1 in der Fassung vom 26. Januar 2007 (Amtliches AO-Handbuch 2007) aus:
24"Soweit ein Verwaltungsakt im Ausland zuzustellen ist und nicht ein Fall des § 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG (vgl. Nr. 3.1.4.2) vorliegt, sollte vorrangig von der Möglichkeit der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG) bzw. der Zustellung elektronischer Dokumente (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG) Gebrauch gemacht werden. Beide Zustellungsarten setzen aber voraus, dass sie "völkerrechtlich zulässig" sind. Diese Formulierung umfasst nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte, sondern auch etwaiges Völkergewohnheitsrecht, ausdrückliches nichtvertragliches Einverständnis, aber auch Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt werden soll. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein oder eine Zustellung elektronischer Dokumente zumindest toleriert wird und daher völkerrechtlich zulässig ist; dies gilt nicht hinsichtlich folgender Staaten: Ägypten, Argentinien, Bulgarien, China, Republik Korea, Kuwait, Lettland, Mexiko, Norwegen, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Türkei, Ukraine, Venezuela, Zypern."
25Die Aufzählung der Staaten, in Hinsicht welcher das Bundesfinanzministerium von keiner Tolerierung der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ausgeht, ist nachgehend wiederholt revidiert worden. So sind in der Aufzählung in dem AEAO zu § 122 AO Nr. 3.1.4.1 in der Fassung vom 22. Januar 2008 (Amtliches AO-Handbuch 2008) Bulgarien, Lettland und Norwegen weggefallen. In dem AEAO zu § 122 AO Nr. 3.1.4.1 in der Fassung vom 2. Januar 2009 (Amtliches AO- Handbuch 2009) sind weiter die Türkei und Zypern weggefallen und Liechtenstein und Slowenien hinzugekommen. Nachgehend haben sich in dem AEAO in der Fassung vom 2. Januar 2010 (Amtliches AO-Handbuch 2010) und vom 1. Januar 2011 (Amtliches AO-Handbuch 2011) keine Veränderungen ergeben. Daraus wird ersichtlich, dass das Bundesministerium der Finanzen seine Einschätzung der Tolerierungspraxis prüft und sich der AEAO zu § 122 AO Nr. 3.1.4.1 sonach als verlässliche Basis zur Bewertung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Zustellung im Sinne § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG erweist. Zugleich sind keine Gründe für eine Differenzierung zwischen der Rechtspraxis der Zustellung im Ausland in Bezug auf Verwaltungsakte im Anwendungsbereich der Abgabenordnung und Verwaltungsakte im Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ersichtlich.
26Die Einschätzung sieht sich in Bezug auf Großbritannien durch die von der Kammer in dem Verfahren 27 L 355/10 eingeholte und mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Mai 2011 in das vorliegende Verfahren eingeführte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 2. Mai 2011 bestätigt. In dieser führt das Auswärtige Amt aus, dass nach seiner Kenntnis die Regierungen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland (auch für Gibraltar) und Maltas einer direkten postalischen Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) nicht widersprochen haben. Im Wege der Analogie sei anzunehmen, dass diese Staaten auch einer verwaltungsrechtlichen direkten Zustellpraxis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG nicht widersprächen und die Zustellung eines Verwaltungsaktes einer deutschen Behörde an eine Person auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet durch Einschreiben mit Rückschein duldeten.
27Auf dieser Grundlage gelten im Übrigen auch die vorangegangenen Verwaltungsakte der Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber der Antragstellerin als wirksam zugestellt. Dies gilt sowohl für die Untersagungsverfügung vom 11. August 2009 einschließlich der ersten Zwangsgeldandrohung als auch für die Ordnungsverfügungen vom 19. Oktober und 9. Dezember 2009 zur Festsetzung der ersten beiden Zwangsgelder in Höhe von 20.000, und 50.000,Euro und der jeweils weiteren Zwangsgeldandrohungen. Sämtliche Verfügungen übersandte die Bezirksregierung Düsseldorf per Einschreiben mit Rückschein an die Antragstellerin. Wie sich den Eingangstempeln auf den zur jeweiligen Klage vorgelegten Ausfertigungen der Bescheide entnehmen lässt und die Antragstellerin in jenen Verfahren auch selbst einräumt, sind ihr sämtliche dieser Verfügungen tatsächlich zugegangen, so dass diese trotz fehlenden Nachweises der formgerechten Zustellung mangels Rücklaufs des Rückscheins jeweils nach § 8 Hs. 1 LZG NRW als zugestellt gelten.
28Das Zwangsgeld, auf das sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Landeskasse E vom 26. Mai 2010 bezieht, ist fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW). Der Einhaltung einer Schonfrist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW) und einer Mahnung (§ 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 VwVG NRW) bedurfte es nach § 6 Abs. 4 lit. a) VwVG NRW nicht.
29Gründe für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung im Sinne des § 6 a VwVG NRW sind nicht gegeben. Insbesondere ist die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides nicht gehemmt (§ 6a Abs. 1 lit. a) VwVG NRW). Der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. April 2010 zur Festsetzung des streitbefangenen Zwangsgeldes in Höhe von 100.000,- Euro ist trotz seiner Anfechtung durch die Antragstellerin im noch anhängigen Klageverfahren 27 K 3653/10 sofort vollziehbar (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 Satz 1 des früheren Gesetzes zur Ausführung der VwGO – AG VwGO – beziehungsweise § 112 Satz 1 des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen – JustG NRW). Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin insoweit nicht gestellt.
30Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides, das heißt der Ordnungsverfügung vom 23. April 2010 zur Festsetzung des streitbefangenen Zwangsgeldes können gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW im Zwangsverfahren nicht geltend gemacht werden, sind vielmehr mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Dies gilt auch bei einem wie hier noch nicht bestandskräftigen, sondern nur sofort vollziehbaren Leistungsbescheid.
31Vgl. zu den vorangehenden Stufen im Vollstreckungsverfahren: BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 -, Juris (Rn. 30); BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 -, Juris (Rn. 12); OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 5 B 1956/99 -, NVwZ 2001, 231; a.A. Susenberger/Weißauer, Verwaltungsvollstreckungsgesetz – Kommentar, in: Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen – Kommentar, Stand: August 2010, § 7 VwVG NRW Erl. 3.1 in Verbindung mit § 55 VwVG NRW Erl. 27.3.
32Soweit die Antragstellerin insoweit geltend macht, dass ihr entgegen § 60 Abs. 2 VwVG NRW mit der Festsetzung mit nur einer Woche keine angemessene Frist zur Zahlung eingeräumt worden sei, sei jedoch bereits hier darauf hingewiesen, dass eine Unangemessenheit dieser Frist angesichts der sich etwa im Geschäftsbericht des Mutterkonzerns für das Jahr 2010 wiederspiegelnden Umsatzzahlen (Umsatzerlös aus dem Auslandsgeschäft des Konzerns in Höhe von mehr als 100 Mio Euro, woraus sich ein EBIT von mehr als 40 Mio. Euro ergibt),
33abrufbar unter: https://www.U-se.de/fileadmin/downloads/U_GB2010_D.pdf,S. 53
34nicht ersichtlich ist.
35Ferner erfüllt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Landeskasse E vom 26. Mai 2010 die Anforderungen der §§ 40 und 44 VwVG NRW.
36Im Fall der Pfändung einer Geldforderung hat die Vollstreckungsbehörde nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwVG NRW dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen (sogenanntes Arrestatorium). In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW). Die Pfändung und die Erklärung, dass der Vollstreckungsgläubiger die Forderung einziehen könne, ersetzen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Diesen Vorgaben genügt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Landeskasse E vom 26. Mai 2010. Sie ist mit ihrer Zustellung an die Dbank AG, die hier als juristische Person trotz etwaiger Adressierungen an bestimmte Zweigniederlassungen Drittschuldnerin ist, am 28. Mai 2010 wirksam geworden.
37Dass die Verfügung nicht das an die Antragstellerin gerichtete Gebot enthielt, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (sogenanntes Inhibitorium), macht sie nicht rechtswidrig. Denn das in § 40 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwVG NRW vorgeschriebene Inhibitorium ist ein gesonderter, von der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügung zu trennender Verwaltungsakt. Es dient lediglich der Sicherung des mit der Zustellung der Pfändungsverfügung begründeten Pfändungspfandrechts des Vollstreckungsgläubigers gegenüber dem Vollstreckungsschuldner,
38vgl. Susenberger/Weißauer, a.a.O., § 40 VwVG NRW Erl. 5,
39und ist für die Wirksamkeit der Pfändung – wie auch grundsätzlich im Zivilprozessrecht – nicht wesentlich.
40Vgl. Brehm in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 829 Rn. 52.
41Der Einwand des Antragstellerin geltend macht, ihr sei die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht zugestellt worden, sie sei noch nicht einmal über die Zustellung der Verfügung an die Drittschuldnerin informiert worden, greift ihr Einwand nicht durch. Ein Erfordernis, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Schuldner zuzustellen, besteht von vornherein nicht. Es ergibt sich – entgegen der Einschätzung der Antragstellerin – auch nicht aus einer Zusammenschau mit der Regelung in § 40 Abs. 3 VwVG NRW. Die Antragstellerin missversteht diese Regelung, wenn sie darlegt, dass § 40 Abs. 3 VwVG NRW der Vollstreckungsbehörde das Recht einräumt, anstatt die Gerichte insoweit einzuschalten, die Verfügung selbst zu erlassen und die Zustellung im Wege der Postzustellung zu bewirken. Dass die Vollstreckungsbehörde die Pfändung von Geldforderungen im Zuge der Zwangsvollstreckung ohne Einschaltung von Gerichten selbst bewirken kann, ergibt sich bereits aus § 40 Abs. 1 VwVG NRW. § 40 Abs. 3 VwVG NRW regelt demgegenüber die Frage, ob die Vollstreckungsbehörde ihre diesbezüglichen Maßnahmen auf ihren territorialen Zuständigkeitsbereich beschränken muss oder im gesamten Land Nordrhein-Westfalen entsprechend tätig werden darf.
42Vgl. Ziffer 40.1.2 der Verwaltungsvorschriften zum VwVG NRW, abgedruckt bei: Susenberger/Weißauer, a.a.O., § 40 VwVG NRW.
43Auch die hieran anknüpfende weitere Einschätzung der Antragstellerin, dass sich aus dem Umstand, dass § 40 Abs. 3 VwVG NRW nur von der Zustellung der Verfügung spreche und nicht mehr wie in § 40 Abs. 1 VwVG NRW zwischen der Zustellung an den Drittschuldner und der Mitteilung an den Schuldner differenziere, ergebe, dass im Fall des Absatzes 3 die Mitteilung auch an den Schuldner wirksam nur durch eine Zustellung erfolgen könne, teilt die Kammer nicht. Denn die "Verfügung" auch im Sinne des § 40 Abs. 3 VwVG NRW meint nach dem Sprachgebrauch des § 40 Abs. 1 VwVG NRW ausschließlich die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung: "Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist" (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW).
44Dem Schuldner ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW lediglich die Zustellung an den Drittschuldner mitzuteilen. Der Verwaltungsvorgang beinhaltet ein entsprechendes Schreiben der Landeskasse E an die Antragstellerin vom 26. Mai 2010, das neben dem Inhibitorium auch die Mitteilung von der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Drittschuldnerin enthält. Dieses Schreiben hat die Landeskasse E an die Antragstellerin nach eigenen Angaben nach dem am 1. Juni 2010 erfolgten Rücklauf der Postzustellungsurkunde zur Zustellung der Pfändungsverfügung an die Drittschuldnerin abgesandt. Selbst wenn es – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – ihr nicht zugegangen sein sollte, so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Die Pfändung wird nach § 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW auch dem Schuldner gegenüber mit der Zustellung der Verfügung an den Drittschuldner wirksam.
45Vgl. Susenberger/Weißauer, a.a.O., § 40 VwVG NRW Erl. 7.
46Die in § 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW vorgeschriebene (nachträgliche) Mitteilung an den Schuldner ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass der Pfändungsverfügung. Dementsprechend gehört auch die im Zivilprozessrecht vorgesehene Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner nicht zum Tatbestand der Pfändung,
47vgl. Brehm, a.a.O., § 829 Rn. 64,
48so dass ihr Mangel die Pfändung nicht unwirksam macht.
49Vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 420/97 -, NJW 2000, 730; Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung – Kommentar, 28. Aufl., § 829 Rn. 15.
50Die Kenntniserlangung des Schuldners von der wirksamen Pfändung Kenntnis erlangt, dient lediglich der Wahrung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung,
51Stöber, a.a.O.,
52insbesondere der Geltendmachung von Vollstreckungsschutz. Unterlässt die Vollstreckungsbehörde die Mitteilung kann sie sich daher insoweit wegen Amtspflichtverletzung schadensersatzpflichtig machen.
53Die Landeskasse E besaß auch die Verbandskompetenz zum Erlass der Pfändungsverfügung und zur Zustellung dieser Verfügung im Wege der Postzustellung mit Wirkung sowohl gegenüber der Drittschuldnerin als auch gegenüber der Antragstellerin, obwohl erstgenannte ihren Sitz zwar in Deutschland, aber in einem anderen Bundesland, nämlich in Hessen (Frankfurt am Main vgl.§ 5 des Aktengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs.2 der Satzungen der Dbank AG vom 16. November 2009 und 13. Mai 2011) und letztgenannte ihren Sitz sogar außerhalb des Geltungsbereich des Grundgesetzes hat. Denn gemäß § 40 Abs. 4 lit. b) VwVG NRW besteht die Erlaubnis nach § 40 Abs. 3 VwVG NRW zur Vornahme dieser Verfahrenshandlungen ohne Rücksicht auf den Sitz des Schuldners und Drittschuldners auch dann, wenn der Schuldner oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Sitz hat und das dort geltende Recht dies zulässt.
54Vgl. zu dieser Regelung: BGH, Urteil vom 22. Mai 1970 - IV ZR 1008/68 -, Juris (Rn. 15 ff.); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. August 1985 – 16 K 3232/84 -, DÖV 1986, 527 (528).
55Diese Voraussetzung ist erfüllt, da das Recht am Sitz der Drittschuldnerin eine entsprechende länderübergreifende Forderungspfändung erlaubt (§ 45 Abs. 5 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes). Dass die Zustellung der Pfändungsverfügung entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in den Geschäftsräumen einer Nebenstelle der Drittschuldnerin in Berlin erfolgte,
56vgl. zur Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz – Kommentar anhand der Rechtsprechung, 7. Aufl., § 3 VwZG Rn. 89,
57ist insoweit nicht ausschlaggebend, da § 40 Abs. 4 lit. b) VwVG NRW zur Begründung der Verbandskompetenz ausschließlich an den Sitz (beziehungsweise Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) des Schuldners oder Drittschuldners anknüpft, nicht aber an den Ort der Zustellung. Hierfür spricht auch die Erwähnung des Schuldners in dieser Vorschrift, an den – wie gesehen – im Rahmen der Forderungspfändung grundsätzlich keine Schriftstücke zugestellt werden.
58Die nach § 20 Abs. 1 VwVG NRW mit dem Anspruch beizutreibenden Kosten der Zwangsvollstreckung i. H. v. 1.022,45 Euro (Pfändungsgebühr und Auslagen) ergeben sich aus den §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 3, 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des VwVG NRW.
59II. Die im Übrigen gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. An der sofortigen Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung besteht ein besonderes öffentliches Interesse, weil nur so die angeordnete Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung öffentlichen Glücksspiels im Internet wirkungsvoll vollzogen werden kann und die mit der Untersagung verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden können. Gegenüber diesem öffentlichen Vollzugsinteresse tritt – wie es nach der in § 9 Abs. 2 GlüStV und § 8 Satz 1 AG VwGO beziehungsweise § 112 Satz 1 JustG NRW (in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) getroffenen Wertung des Gesetzgebers der Regelfall ist – das private rein wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zurück.
60Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie ist an § 52 Abs. 3 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525) orientiert. Die im Hauptsacheverfahren als Streitwert anzunehmende Höhe der streitigen Geldforderung wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu ¼ angesetzt.
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