Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 2034/11.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2011 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 0.0.1992 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste von Syrien aus über Istanbul (Türkei) nach Athen und sodann nach Heraklion in Griechenland, von wo aus er am 3. Oktober 2010 über den Flughafen C. -T. in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Er wurde unmittelbar nach der Einreise gegen 01.40 Uhr von der Bundespolizei kontrolliert. Es wurde festgestellt, dass der mitgeführte rumänische Reisepass nicht auf den Kläger ausgestellt war. Der Kläger wurde in Anwesenheit eines Dolmetschers bis gegen 06.15 Uhr befragt und ihm dann die Einreise gestattet.
3Der Kläger stellte am 13. Oktober 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe Syrien verlassen, weil er vom Geheimdienst gesucht werde. Er habe an der Universität in S. Chemie studiert und gemeinsam mit kurdischen und arabischen Studenten unter der Studentenschaft für Verständnis zwischen den Volksgruppen und für gleiche Chancen für Kurden und Araber geworben. Er sei nie parteipolitisch tätig gewesen und gehöre auch keiner Partei an. Am 6. November 2009 sei er vom Geheimdienst aus seinem Wohnheim abgeholt, zwei Tage nach Kontakten zu politischen Parteien befragt und eine Woche inhaftiert worden. Er habe ungesetzliche Aktivitäten bestritten und sei danach freigelassen worden. Bei den Prüfungen im Dezember 2009 sei er in allen Fächern durchgefallen. Der Leiter der Universität habe ihm auf seine Beschwerde mitgeteilt, dass dies auf Anweisung des Geheimdienstes geschehen sei. Er solle eine Liste derjenigen Kommilitonen machen, die an den Diskussionen teilgenommen hätten. Am 16. März 2010 hätten viele Studenten um 10.55 Uhr eine von ihm und zwei weiteren kurdischen Studenten organisierte Schweigeminute für die Opfer von Halabja eingelegt. Beim Verlassen der Universität habe ihn ein Freund gewarnt, dass der Geheimdienst auf ihn warte. Er sei zunächst nach Hassake geflohen, habe sich dann in Damaskus aufgehalten und sei danach ausgereist. Er sei dann über die Türkei und Griechenland nach Deutschland gekommen. Bei seiner Einreise sei weder er als Person noch sein Gepäck kontrolliert worden. Er sei aus dem Flugzeug ausgestiegen, habe seinen Koffer vom Band genommen und sei dann zum Bahnhof gegangen. Dort habe er festgestellt, dass erst ab 06.00 Uhr morgens wieder Züge fahren.
4Das Bundesamt übernahm das Asylverfahren durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung in die nationale Zuständigkeit.
5Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 14. März 2011 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen sowie dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen, anderenfalls werde er nach Syrien abgeschoben. Zur Begründung führte es im Wesentlichen wie folgt aus: Der Vortrag des Klägers sei unglaubhaft. Seine Angaben enthielten Widersprüche und widersprächen den tatsächlichen Verhältnissen. So habe er zunächst behauptet, man habe ihm bei den Vernehmungen im November 2009 vorgehalten, er und auch sein Vater „wären beide große Unruhestifter und stellten eine Gefahr für den syrischen Staat dar“. Andererseits soll dem Geheimdienst der Aufenthalt der Familie des Klägers nicht bekannt gewesen sein, da der Geheimdienst während der Zeit zwischen dem 16. März 2010 und seiner Ausreise immer wieder bei den Kommilitonen des Klägers nach dem Aufenthalt seiner Familie gefragt habe. Wäre der Vater den Sicherheitsbehörden als Unruhestifter bekannt gewesen, so hätte man nach dessen Aufenthalt nicht forschen müssen, da er ja mit Frau und Kindern im Haus der Familie in L. lebte und von dort auch die Ausreise des Klägers organisiert haben soll. Abgesehen davon zeige der Umstand, dass der Kläger seine Heimat unter Verwendung seines eigenen Reisepasses mit Touristenvisum für die Türkei habe verlassen können, dass nicht nach ihm gefahndet wurde. Der Kläger habe Syrien daher nicht vorverfolgt verlassen. Nachfluchtgründe seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
6Der Kläger hat am 22. März 2011 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt zur Begründung detaillierte Angaben zur Befragung beim Bundesamt vor. Er legte desweiteren eine auf den 19. April 2011 datierte ärztliche Bescheinigung des Dr. T1. , Facharzt für Psychiatrie in L. vor. Darin wird beschrieben, dass der Kläger am 16. November 2009, am 26. November 2009 sowie am 2. Januar 2010 den Arzt wegen einer Schlafstörung sowie wegen Unwohlbefindens aufgesucht habe. Bei der Untersuchung habe sich eine Depression mittlerer Intensität ergeben. Es wurde das Medikament Zoloft verschrieben. Desweiteren wurden Meldungen von Kurdwatch vom 9. April 2010 zum Vorgehen syrischer Behörden gegen Gedenkveranstaltungen vorgelegt. Desweiteren trägt der Kläger zur Gefährdungssituation nach Inkrafttreten des deutsch-syrischen Rückführungsabkommens vor. Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor dem Hintergrund der aktuellen Lageentwicklung in Syrien vorläufig davon absehe, Asylentscheidungen zum Herkunftsland Syrien zu treffen. Desweiteren sei es ratsam, vorläufig keine Abschiebungen vorzunehmen.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,
9hilfsweise,
10festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegen.
11Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises N. sowie die Auskünfte und Erkenntnisse gemacht, auf die der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Ladung hingewiesen worden ist.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 4. April 2011 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).
17Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
18Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Dieser hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG und gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
19Die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG sind erfüllt. Hiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst ‑ in seiner Person ‑ von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.
20Grundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 9 C 17.89 ‑, BVerwGE 85, 139.
21Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus.
22BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344.
23Es ist ‑ auch nach seiner humanitären Intention ‑ darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.
24BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 ‑, DVBl. 1991, 531.
25Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre.
26BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 ‑ 1 BvR 147, 181, 182/80 ‑, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 ‑ 9 C 237.80 ‑, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27.
27Es obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich – als wahr unterstellt – hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.
29Ein in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 – 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19.
31An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.
32Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 – 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135.
33In Anwendung dieser Maßstäbe und unter Würdigung der beigezogenen Verfahrensakten sowie des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Asyl erfüllt, weil er Syrien im August 2010 aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat.
34Das Gericht geht hierbei von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger studierte an der Universität in S. das Fach Chemie und warb gemeinsam mit kurdischen und arabischen Studenten unter der Studentenschaft für Verständnis zwischen den Volksgruppen und für gleiche Chancen für Kurden und Araber. Am 6. November 2009 wurde er vom Geheimdienst aus seiner Wohnung abgeholt und eine Woche inhaftiert. Dabei wurde er verhört und gefoltert. Bei den Prüfungen im Dezember 2009 fiel er in allen Fächern durch. Der Dekan der Universität teilte ihm mit, dass dies auf Anweisung des Geheimdienstes geschehen sei. Er sollte eine Liste derjenigen Kommilitonen machen, die an den Diskussionen teilgenommen hätten. Am 16. März 2010 organisierte er um 10.55 Uhr während einer Vorlesung eine Schweigeminute für die Opfer von Halabja. Danach warnte ihn ein Freund, dass der Geheimdienst auf ihn warte. Er versteckte sich zunächst bei Verwandten, bis sein Vater über Kontakte die Ausreise organisierte.
35Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Syrien bereits politische Verfolgung erlebt und deshalb das Land verlassen hat. Es ist nicht feststellbar, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sein Verfolgungsschicksal widerspruchsfrei vorgetragen, das nach der Überzeugung des Gerichtes den Tatsachen entspricht. Er war in der Lage, auf Nachfragen und Vorhalte in der mündlichen Verhandlung angemessen zu reagieren, und vermochte den Eindruck zu vermitteln, dass er die von ihm vorgetragenen Geschehnisse tatsächlich erlebt hat. Zu diesem Eindruck trägt auch bei, dass der Kläger nicht nur widerspruchsfrei vorgetragen hat, sondern sein Vorbringen frei war von Steigerungen oder Übertreibungen. Des weiteren konnte er vermeintliche Widersprüche sachlich aufklären. Dies gilt für die Dauer der Inhaftierung und die Verhöre ebenso wie zur Situation seines Vaters. Er erklärte auch, dass er die ärztliche Bescheinigung über seinen Vater organisiert und von dem Arzt in L. per Email zugeschickt bekommen habe. Des weiteren räumte er ohne Umschweife ein, dass er ein einziges Mal die Unwahrheit gesagt habe, nämlich als er bei der Befragung durch das Bundesamt verneinte, bei der Einreise kontrolliert worden zu sein. Er legte nachvollziehbar dar, dass er Furcht vor einer Abschiebung nach Griechenland oder zurück nach Syrien hatte. Das Gericht hält das Vorbringen des Klägers insgesamt für glaubhaft.
36Eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG trotz Einreise über Griechenland ist gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG möglich, da das Bundesamt das Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung ausgeübt hat.
37Vgl. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, Kommentar, § 26a, Rdnr. 18; Funke/Kaiser, Gemeinschaftskommentar AsylVfG, § 26a, Rdnr. 120.
38Die Klage hat auch Erfolg, soweit der Kläger gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syriens begehrt, weil er – wie dargelegt – in Syrien den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 und 3 AsylVfG oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich.
39War danach die Beklagte zur Asylanerkennung des Klägers sowie zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verpflichten, bedurfte es einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen, nicht mehr.
40Die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG gegen den Kläger erlassene Abschiebungsandrohung war aufzuheben, weil sie wegen der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich Syriens rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.
42Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.
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