Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 3200/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der au-ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Beigeladene jeweils vor der Voll¬streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Die Klägerin ist eine Gesellschaft von Wohnungseigentümern in der Mstraße 59 und 61, X. Das Nachbargrundstück der Beigeladenen, G1 bis G2, grenzt östlich an das klägerische Grundstück an. Die Grundstücke liegen in einem Gebiet, das nordwestlich durch die Mstraße, nördlich durch die S-Allee und südöstlich durch die Tstraße begrenzt wird, das von Norden nach Süden um rund 20 Meter ansteigt und dessen Grundstücke überwiegend bebaut sind. Das Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
2Am 15. Juli 2008 erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Flachdach nahe der Mstraße (erste Reihe), zweier gegenüber der Mstraße nach Süden versetzter Mehrfamilienhäuser, jeweils zweigeschossig mit Flachdach (zweite Reihe), zweier weiterer nach Süden anschließender Einfamilienwohnhäuser, jeweils zweigeschossig mit Flachdach (dritte Reihe), sowie einer durchgehenden Tiefgarage auf dem Grundstück Mstraße 57. Das dort befindliche Altgebäude sollte abgerissen werden. Gegen diesen Bauvorbescheid erhoben die Wohnungseigentümer der Mstrasse 59 und 61 in dem Verfahren 11 K 5800/08 Klage, die durch rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 2. April 2009 abgewiesen wurde.
3Die Beklagte erteilte der Beigeladenen daraufhin am 23. Juli 2009 eine Baugenehmigung für die Mehrfamilienhäuser der ersten und zweiten Baureihe mit Tiefgarage. Am 17. August 2009 erfolgte dann die Genehmigung für die Vorhaben in der dritten Reihe nebst (Tief-)Garage. Diese Genehmigung wurde allerdings nicht genutzt, sondern durch eine Genehmigung vom 11. Dezember 2009 ersetzt. Vorgesehen war, dass die geplante Tiefgarage unter der zweiten Baureihe weiter verlaufen und in der dritten Baureihe über eine Rampe in einen nach oben offenen Patio münden sollte. Diese Genehmigungen wurden im Namen der Wohnungseigentümer der Mstraße 59 und 61 in dem Verfahren 11 K 5630/09 angegriffen. Außerdem beantragten die Kläger, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen (11 L 1344/09). Die Kammer lehnte dies mit Beschluss vom 25. Januar 2010 ab. Auf Beschwerde hin ordnete das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 17. März 2010 die aufschiebende Wirkung der Klage an (10 B 229/10). Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben verstoße gegen das Abstandflächenrecht. Zu Unrecht sei von der Halbierungsregel des § 6 Abs. 6 BauO NRW sowohl für die erste als auch für die zweite Bebauungsreihe Gebrauch gemacht worden. Von der Halbierungsregel dürfe nur einmal Gebrauch gemacht werden, da es sich bei dem Gesamtvorhaben um ein Baugrundstück im Sinne dieser Vorschrift handele: Zum einen sei das Grundstück auf einem Grundbuchblatt eingetragen, zum anderen bestehe eine Vereinigungsbaulast (Nr. 13115) nach § 4 Abs. 2 BauO NRW. Diese Vereinigungsbaulast sei auch zwingend erforderlich, weil es sich bei dem Vorhaben aufgrund der durchgehenden Tiefgarage um ein Gebäude im Sinne der Bauordnung handele. Dafür spreche zum einen der funktionale Zusammenhang, der durch die einheitliche Zufahrt zur Tiefgarage hergestellt werde, und zum anderen, dass eine funktionale Teilung der Tiefgarage zwischen den einzelnen Flurstücken nicht vorgesehen sei.
4In der Folgezeit wurden die einzelnen Parzellen als selbständige Buchgrundstücke eingetragen und die Vereinigungsbaulast Nr. 00000 gelöscht.
5Am 14. April 2010 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zwei als "Nachtragsgenehmigung" bezeichnete Genehmigungen. Die erste (Gz: 000.00 - 00000/10) sah vor, dass die bislang durchgängige Garage entlang der neu entstandenen Grundstücksgrenze zwischen erster und zweiter Bebauungsreihe durch eine Gebäudeabschlusswand mit T90 Rolltoren getrennt werden sollte. Die zweite Genehmigung (Gz: 000.00 – 00000/10) sieht eine entsprechende Abtrennung in der Garage zwischen zweiter und dritter Bebauungsreihe vor. Für beide Wände wurde eine Befreiung von § 31 BauO NRW erteilt.
6Gegen diese Genehmigungen hat die Klägerin am 14. Mai 2010 die vorliegende Klage erhoben.
7In dem von der Klägerin angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahren (11 L 787/10) hat die Kammer mit Beschluss vom 20. Juli 2010 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Garagenteile seien auch nach der Unterteilung als unselbständige Teile einer baulichen Anlage zu beurteilen. Die Garage wirke nach wie vor nach außen als Einheit, da sie weiterhin nur über eine gemeinsame Zufahrtsrampe befahrbar sei. Deshalb sei noch immer ein Verstoß gegen das Abstandflächengebot anzunehmen
8Die Beklagte hat daraufhin der Beigeladenen am 6. August 2010 eine weitere als "Nachtragsgenehmigung" bezeichnete Genehmigung erteilt (Gz: 000.00 – 00000/10), die eine Gebäudeabschlusswand ohne Rolltore in der Tiefgarage zwischen erster und zweiter Bebauungsreihe vorsieht. Des weiteren ist eine zweite Tiefgaragenzufahrt, neben der ursprünglichen Zufahrt, genehmigt worden, die in den Teil der Tiefgarage führt, der sich auf dem Grundstück der ersten Baureihe befindet. Die ursprünglich einzige Zufahrtsrampe führt nunmehr in den zur zweiten Baureihe gehörigen Teil der Tiefgarage, der seinerseits mit einer Gebäudeabschlusswand mit einem T 90 Rolltor von der dritten Bebauungsreihe abgetrennt ist. Hinsichtlich der dritten Reihe ist unter Gz: 000.00 – 00000/10 eine Fensteröffnung im Nordostgiebel von Haus 57e genehmigt worden. Die Genehmigung für die erste und zwei Bebauungsreihe hat die Klägerin in dem Verfahren 11 K 5861/10 angefochten. Die Genehmigung vom 6. August 2010 hinsichtlich der dritten Reihe ist nicht angegriffen worden.
9Die Kammer hat mit Beschluss vom 30. Juni 2011 in der Sache 11 K 3200/10 das Verfahren abgetrennt, soweit es sich auf die Genehmigung vom 14. April 2010 für die erste und zweite Bebauungsreihe bezieht (Gz: 000.00 – 00000/10; neues Verfahren: 11 K 3943/11). Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist nunmehr ausschließlich die Genehmigung vom 14. April 2010 für die dritte Bebauungsreihe (Gz: 000.00 – 00000/10).
10Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:
11Die erteilte Genehmigung weiche von den Vorgaben des Bauvorbescheids ab. Des weiteren werde durch die ersten beiden Baureihen der genehmigten Anlage das Abstandflächenrecht verletzt. Da die dritte Bebauungsreihe Teil dieser Gesamtanlage sei, verstoße auch ihre Genehmigung gegen § 6 BauO NRW. Unabhängig davon löse der gesamte genehmigte Patio Abstandflächen aus, weil seine Umwehrung über die Geländeoberfläche hinausrage. Die Umwehrung diene lediglich der Absicherung des Patio, sodass die gesamte Garage in diesem Bereich als abstandflächenauslösend zu betrachten sei. Zudem sei zu beachten, dass der Baukörper der (Tief-)Garage nur aufgrund von Abgrabungen unterhalb der Oberfläche liege. Ohne diese Abgrabungen hätte auch die Garage selbst Abstandflächen ausgelöst, weshalb die geplante Gestaltung der Topographie als unzulässige Umgehung der Abstandflächen erscheine. Ebenfalls müsse Beachtung finden, dass die Garage an einigen Stellen nur von einer sehr dünnen Rasennarbe bedeckt sei und auf diese Weise nur der Eindruck erweckt werden, die Anlage liege unterirdisch. Außerdem habe die nun genehmigte Garage insgesamt eigentlich als Großgarage genehmigt werden müssen. Ein Genehmigung – wie hier – im vereinfachten Verfahren sei jedenfalls unzulässig gewesen. Darüber hinaus führe die Patio-Konstruktion zu unzumutbaren Störungen im Sinne von § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW: Durch die vorgesehene Deckenöffnung könnten Abgase und Geräusche ungehindert nach außen dringen. Erschwerend sei dabei zu berücksichtigen, dass sich der Patio im hinteren Teil des Grundstücks befinde, dass er nur über eine Rampe mit einer Steigung von 17% erreichbar sei und dass sich in der unmittelbaren Nähe die Terrasse der Klägerin befinde. Schließlich sei die Baugenehmigung zu unbestimmt, weil nicht klargestellt sei, wie verhindert werden solle, dass durch die topographischen Veränderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen das Erdreich vom klägerischen Grundstück abrutsche. Immerhin sehe die Genehmigung erhebliche Höhenunterschiede zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem klägerischen Grundstück vor.
12Die Klägerin beantragt,
13die Baugenehmigung der Beklagten vom 14. April 2010 000.0000000/10 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie trägt im Wesentlichen vor, dass ein Verstoß gegen das Abstandflächengebot nicht festzustellen sei. Eine weitere Beeinträchtigung nachbarlicher Belange sei nicht ersichtlich.
17Die Beigeladene beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Neben den von der Beklagten vorgetragenen Argumenten, bringt die Beigeladene vor, dass durch den genehmigten Patio-Hof keine unzumutbaren Emissionen verursacht würden. Im übrigen sei das Vorbringen der Klägerin zu ihrer eigenen Betroffenheit zu unsubstantiiert.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Gerichtsakten in den Verfahren 11 K 5630/09, 11 K 5861/10, 11 L 1344/09, 11 L 787/10 und 11 L 1453/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Bei der angegriffenen Genehmigung vom 14. April 2010 handelt es sich trotz der Bezeichnung "Nachtragsbaugenehmigung" um eine selbständige Baugenehmigung. Dies folgt daraus, dass durch die "Nachtragsbaugenehmigung" Änderungen des Bauvorhabens zugelassen worden sind, durch die gerichtlich beanstandete Nachbarrechtsverletzungen ausgeräumt werden sollten. Es handelt sich damit um rechtserhebliche Änderungen des Bauvorhabens und damit um ein "aliud" und nicht um eine reine Nachtragsgenehmigung.
24vgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur Bauordnung NRW, Stand: Juni 2010, § 75 Rdnr. 312.
25Diese Baugenehmigung hat sich nicht durch die später erteilte "Nachtragsgenehmigung" vom 6. August 2010 (Gz: 000.00 – 00000/10) erledigt, da es sich hierbei um eine echte Nachtragsgenehmigung gehandelt hat, die lediglich eine kleinere Veränderung (Einbau eines neuen Fensters im Nordostgiebel von Haus 57e) beinhaltete.
26Die Baugenehmigung vom 14. April 2010 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
27Die angegriffene Baugenehmigung verletzt zunächst nicht das im Tatbestandsmerkmal "einfügen" des § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit im Sinne dieses Gebots reicht es nicht aus, dass sich ein Vorhaben nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektiv-rechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt und vor allem subjektiv-rechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt,
28vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 C 17.13/08 –, juris
29Daher ist das Gebot der Rücksichtnahme nur dann verletzt, wenn die für die Kläger aus der Errichtung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihnen als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Die Bedenken der Klägerin, vom Umfang des genehmigten Vorhabens gehe eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück aus, war bereits Gegenstand des rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 2. April 2009 (11 K 5800/08), mit der die Klage gegen den Bauvorbescheid vom 15. Juli 2008 abgewiesen wurde. Die Kammer hatte eine erdrückende Wirkung verneint, da das klägerische Grundstück angesichts des Verhältnis von Gebäude- zur Grundstückslänge durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht "ummauert" werde. Auch die Firsthöhen des Vorhabens hielten sich unterhalb der Bebauungshöhe der Nachbarbebauung. Im übrigen wird auf die Gründe des genannten Urteils verwiesen.
30Die von der Klägerin geltend gemachten Abweichungen der streitgegenständlichen Genehmigung vom Bauvorbescheid aus dem Jahr 2008, geben keinen Anlass, das Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Sicht anders zu beurteilen. Zwar stellt sich das jetzt zur Genehmigung gestellte Vorhaben im Vergleich mit dem Bauvorbescheid in Teilen verändert dar: Die Länge der westlichen Giebelwand betrug für das im Bauvorbescheid avisierte Vorhaben 12,00 Meter. Das nunmehr genehmigte Gebäude 57e weist an seiner Westseite eine Länge von 14,00 Metern auf. Entsprechend hat sich das Volumen für die dritte Bebauungsreihe von 1617,20 Kubikmeter auf 1945,66 Kubikmeter vergrößert. Die wesentliche Kubatur der Gebäude in der dritten Reihe ist aber ebenso wie die Geschoßzahl, die Flachdachgestaltung und die Firsthöhe beibehalten worden. Auch die nunmehr genehmigte Tiefe der Gebäude führt nicht zu einer "erdrückenden" Wirkung für das klägerische Grundstück. Angesichts einer Gesamtlänge der Grundstücke der Beigeladenen von etwa 107 Metern tritt die Länge der dem klägerischen Grundstück zugewandten Gebäudeteile mit 45,50 Meter nach wie vor deutlich zurück, sodass der Eindruck des "Eingemauertseins" nicht entstehen kann.
31Ein Verstoß der Genehmigung gegen das Abstandflächengebot ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich muss die Abstandfläche nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW das 0,8-fache der Wandhöhe betragen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW müssen die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen.
32Diese Vorgaben werden ausweislich der Berechnungen der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure L und Q vom 30. März 2010 zunächst von Haus 57e selbst erfüllt.
33Die (Tief-) Garagenanlage mit Patio löst ihrerseits keine Abstandflächen aus. Sie wird an der der Klägerin zugewandten Seite zum einen unterhalb der geplanten wie auch der bestehenden Geländeoberfläche ausgeführt und bleibt an ihrer Westseite hinter der Westgiebelwand von Haus 57e zurück. Dies ergibt sich aus dem Lageplan und der Giebelansicht von Süd-West, die durch Grünstempel vom 11. Dezember 2009 Teil der Baugenehmigung geworden ist. Auch der Umstand, dass der Patio von einer Mauer eingefasst wird, die 1,50 Meter über die Geländeoberfläche ragt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW gilt als Wandhöhe nur das Maß, von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut. Unterhalb der Geländeoberfläche liegende Wandteile werden nicht berücksichtigt. Die Mauer selbst hält hinsichtlich ihres überirdischen Teils ausweislich der Einzeichnungen im Lageplan die Mindestabstandfläche ein.
34Ein Verstoß der Genehmigung gegen das Abstandflächenrecht ist auch nicht anzunehmen, wenn man unterstellt, dass die dritte Bebauungsreihe zum Zeitpunkt der Genehmigung eine einheitliche Gesamtanlage mit der ersten und der zweiten Baureihe bildete und diese im Zeitpunkt der Genehmigung gegen das Abstandflächenrecht verstießen. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung,
35vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 1978 - BVerwG 4 C 96 und 97.76 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, und vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155.
36Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 3.65 - BVerwGE 22, 129; Beschluss vom 22. April 1996 - BVerwG 4 B 54.96 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 132.
38Zugunsten der Beigeladenen ist deshalb hier zu berücksichtigen, dass für die erste und zweite Bebauungsreihe ein Abstandflächenverstoß aufgrund der Einrichtung einer zweiten Zufahrt nicht mehr anzunehmen ist (vgl. ausführlich das Urteil der Kammer vom selben Tag 11 K 5861/10), sodass auch die angefochtene Genehmigung nicht wegen eines Zusammenhangs mit der übrigen Anlage aufzuheben ist.
39Soweit die Klägerin vorträgt, bei der (Tief-)Garage handele es sich um eine Großgarage, die nicht im vereinfachten Verfahren hätte genehmigt werden dürfen, ist sie nicht in ihren eigenen Rechten betroffen und kann sich deshalb nicht auf die geltend gemachte Rechtsverletzung stützen.
40Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW ist ebenfalls nicht anzunehmen. Danach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Eine Belästigung dieser Art wird für die Klägerin durch die genehmigte Tiefgarage nicht hervorgerufen. Die Grenze dessen, was den Nachbarn aufgrund der Nutzung von Garagen und Stellplätzen an Belästigungen billigerweise zugemutet werden kann, wird durch die konkrete Situation bestimmt, wobei wesentlich ist, wie die maßgebliche Umgebung, auf die die Garagenanlage einwirken kann, zu bewerten ist, ob sie bereits vorbelastet ist, welche Einwirkungen wegen des Gebietscharakters hinzunehmen sind und welchen Standort die Anlage in Bezug auf die Nachbarbebauung und deren Nutzung hat. Je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, desto niedriger ist die Schwelle des Hinzunehmenden anzusetzen.
41Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 51 Rd. Nr. 215.
42Zur Entscheidung im Einzelfall, welche Störungen noch zumutbar sind, ist zunächst die Wertung des Bundesgesetzgebers in den Blick zu nehmen, dass Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten, wenn auch mit Einschränkungen, zulässig sind (§ 12 Baunutzungsverordnung). Die bei situationsgerechter Planung solcher Anlagen zwangsläufig entstehenden Belastungen müssen hingenommen werden. Dies gilt auch für grenznahe oder grenzständige Anlagen, soweit nicht deren Anzahl oder die topographischen Verhältnisse eine andere Beurteilung gebieten.
43Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 51 Rd. Nr. 217.
44Hier ist zunächst von Bedeutung, dass von den Antragstellern eine Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen mit Wohngebäuden und einer Tiefgarage aufgrund des bestandskräftigen Bauvorbescheides des Antragsgegners vom 15. Juli 2008 unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten – wie ausgeführt – hinzunehmen ist. Insoweit hat der Grundstücksnachbar auch die Errichtung der für ein zulässiges Wohngebäude notwendigen Stellplätze und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen.
45Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Bauo NRW, 11. Auflage 2008, § 51, Rn. 127.
46Hinzu kommt, dass die Nutzung der Stellplätze des Garagenhofes nur durch die Hausbewohner zulässig ist und für den Garagenhof nur acht Stellplätze genehmigt werden. Durch diese Beschränkung der Nutzung ist die Zahl der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen gegenüber der öffentlicher Parkplätze deutlich eingeschränkt. Prognostisch ist von 0,09 Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr und nachts von 0,01 auszugehen, dh. 0,72 bzw. 0,08 Bewegungen pro Stunde (Parkplatzstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Auflage 2007). Außerdem wird die Zufahrtsrampe in den Patio unterirdisch ausgeführt und der Garagenhof ist in das Erdreich abgesenkt, was beides zu einer Abschirmung gegen Lärm und Abgase führt.
47Schließlich ist der konkrete Standort der Anlage in Bezug auf die Nachbarbebauung und deren Nutzung zu beurteilen. Dabei spricht gegen eine unzumutbare Belastung der Klägerin zum einen, dass der Garagenhof mittig auf dem Grundstück der Beigeladenen und nicht grenznah zur Klägerin liegt. Zum anderen zeigt der Lageplan zur Bauvorlage, dass sich der genehmigte Garagenhof bereits in erheblicher Entfernung vom Wohngebäude der Klägerin und den dazugehörigen Dachterrassen befindet.
48Die genehmigten Abgrabungen, die bis zu 1,80 Meter an der westlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen betragen, verletzen die Klägerin ebenfalls nicht ihn ihren Rechten, soweit diese ein Abrutschen ihres eigenen Grundstücks befürchtet. Maßstab für Veränderungen der Geländeoberfläche ist § 9 Abs. 3 BauO NRW, der anordnet, dass bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangt werden kann, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts-, oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.
49Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 9, Rn. 27 (Stand: Juli 2009).
50Dabei kann hier offen bleiben, ob die Vorschrift nur im Zusammenhang mit § 6 BauO NRW, also nur bei abstandflächenauslösenden Anschüttungen, Nachbarschutz vermittelt,
51so Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 9, Rn. 83,
52oder ob die Vorschrift ohne Bezug zu § 6 BauO NRW, also auch bei Abgrabungen, nachbarschützende Wirkung hat.
53Offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 – 11 B 1258/95 –, juris, Rn. 15.
54Jedenfalls ist hier nicht konkret erkennbar, dass nachbarliche Belange durch die veränderte Geländeoberfläche betroffen sind. Nach den Ansichtszeichnungen beträgt der Böschungswinkel zum klägerischen Grundstück rund 45 Grad. Ein solches Gefälle ist nach der für den Tiefbau geltenden DIN 4124 "Baugruben und Gräben" vom Oktober 2002 bei der Errichtung von Gräben selbst in nicht bindigem Boden unbedenklich. Die Böschungswinkel sind in den Bauzeichnungen auch so ausreichend dargestellt, dass ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW ausgeschlossen ist.
55Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 und 162 Abs. 2 VwGO.
56Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.