Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 3024/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der 1981 in Sarajevo geborene Kläger ist Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas. Er reiste im Oktober 1993 zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in das Bundesgebiet ein und durchlief in T erfolglos ein Asylverfahren. In der Zeit von Dezember 2004 bis November 2005 hielt er sich nach eigenen Angaben in Belgien auf. Am 7. November 2005 wurde er in Köln festgenommen und am 16. Dezember 2005 abgeschoben, und zwar seinem Wunsch entsprechend nach Prishtina (Kosovo).
3Am 30. Juni 2007 heiratete er in Sarajevo die deutsche Staatsangehörige T1. Auf seinen Antrag und nach Begleichung der Abschiebungskosten befristete die Beklagte die Wirkungen der Abschiebung auf den 30. August 2007. Mit gültigem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung reiste der Kläger am 12. Februar 2008 in das Bundesgebiet ein und meldete sich am Wohnort seiner Ehefrau in C, Kreis B an. Die Ausländerbehörde des Kreises B erteilte dem Kläger am 14. Februar 2008 eine Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit von einem Jahr. Am 28. März 2008 meldeten die Eheleute ihre Hauptwohnung in C ab und in T an. Auf seinen Antrag vom 6. Januar 2009, dem eine Erklärung der Eheleute über den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft beigefügt war, verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 8. Januar 2009 bis zum 8. Januar 2010. Am 20. April 2009 verzogen die Eheleute wieder nach C. Im Zeitraum vom 17. Juni 2009 bis zum 27. Juli 2009 war der Kläger zudem mit Nebenwohnung in T gemeldet. Die Ausländerbehörde des Kreises B verlängerte die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis auf seinen Antrag vom 4. Januar 2010 letztmalig bis zum 27. Januar 2011.
4Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 wandte sich die Ehefrau des Klägers an die Ausländerbehörde des Kreises B und gab an, sich Mitte Juni 2010 vom Kläger getrennt zu haben. Weiter führte sie aus, sie sei drei Mal körperlich von ihm verletzt worden, Die Eheleute seien öfters auseinander gewesen, Mitte 2009 sei es zu einer großen Ehekrise gekommen, danach hätten sie einen Neuanfang gemacht.
5Am 1. Dezember 2010 zog der Kläger wieder nach T. Bei der Beklagten beantragte er am 20. Januar 2011 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Auf schriftliche Nachfragen der Ausländerbehörde der Beklagten zu den Einzelheiten des Verlaufs der ehelichen Lebensgemeinschaft gab die Ehefrau des Klägers durch elektronisch übermittelte Nachrichten vom 6. und 8. März 2011 Folgendes an: Sie sei einmal für 3 Wochen aus der Ehewohnung ausgezogen, einmal habe sie den Kläger für 2 Wochen aus der Ehewohnung verwiesen. Soweit sie sich erinnere, sei die dreiwöchige Trennung etwa im März/April 2009 erfolgt, die zweiwöchige Trennung ca. August/September 2009. Der Kläger habe sie zweimal körperlich schwer verletzt und ihr einmal einen Schlag auf den Kopf versetzt. Das letzte Mal sei er Mitte 2009 ihr gegenüber handgreiflich geworden. Zum Beleg fügte sie eine Ablichtung eines Arztbriefes des Neurologen und Psychiaters Dr. med. R. K. T2 aus T3 vom 17. September 2008 vor, in dem zur "Vorgeschichte" ausgeführt wird, die Ehefrau habe angegeben, mehrmals von ihrem Mann geschlagen worden zu sein, dies löse bei ihr starke Angstgefühle und Schwindelbeschwerden aus. Ferner fügte sie die Ablichtung eines Berichts des DRK Klinikums X, Krankenhaus L über ihre Behandlung am 23. Juni 2008 wegen einer Gesichtsprellung nach einer tätlichen Auseinandersetzung sowie die Ablichtung eines Notfallscheins des Städtischen Klinikums T vom 24. Mai 2008 bei, ausweislich dessen sie dort an diesem Tag wegen eines Schlags gegen den Kopf behandelt wurde.
6Auf die Anhörung zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis und zum Erlass einer Abschiebungsandrohung führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, die eheliche Lebensgemeinschaft habe mindestens zwei Jahre bestanden. Erst im Juni 2010 sei es zu einer Trennung der Eheleute gekommen. Grund sei der Alkoholkonsum der Ehefrau gewesen.
7Mit Ordnungsverfügung vom 14. April 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an, falls er seiner Ausreisepflicht nicht bis zum 31. Mai 2011 nachkomme.
8Der Kläger hat am 12. Mai 2011 Klage erhoben. Er macht geltend, eine endgültige Trennung der Eheleute sei nach deren übereinstimmender Auskunft im Juni 2010 erfolgt. Er ist der Auffassung, vorübergehende Trennungen der Eheleute seien für die Berechnung der erforderlichen Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unschädlich. Ein Streit zwischen den Eheleuten mit einem anschließenden Auszug eines Ehepartners beseitige nicht sofort die eheliche Lebensgemeinschaft. Die kurzzeitigen Trennungen und nachfolgenden Versöhnungen des Klägers und seiner Ehefrau ließen lediglich darauf schließen, dass es, aus welchen Gründen auch immer, zum Streit zwischen den Eheleuten und kurzfristigen Problemen gekommen sei. Eine endgültige Trennung sei nicht erfolgt, da die Eheleute sich immer wieder zusammengerauft und auch über längere Zeiträume zusammengelebt hätten. Das Zusammenleben sei letztlich harmonisch verlaufen. Allerdings hätten sich die Eheleute wegen der verschiedenen Lebenseinstellungen und der hierauf folgenden Verschiedenartigkeit im Juni 2010 endgültig getrennt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch nach Einschätzung der Ehefrau die tatsächliche Verbundenheit der Ehegatten Mitte Juni 2010 geendet sei.
9Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ergänzt:
10Es habe zweimal Streitigkeiten gegeben, die dazu geführt hätten, dass er die Wohnung verlassen habe, einmal für 2 Wochen (im Frühjahr oder Sommer 2009), das andere Mal für eine Woche (im Herbst 2009). Dem Verlassen der Wohnung durch ihn sei jeweils ein Streit der Eheleute vorausgegangen, wobei beide alkoholisiert gewesen seien. Seine Ehefrau habe häufiger Alkohol getrunken und dann die Kontrolle über sich verloren. Sie habe bei den genannten Streitigkeiten begonnen, ihn zu beleidigen und habe ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Er sei ausgezogen, damit der Streit nicht weiter eskaliere. Er habe jeweils ein paar Sachen in eine Tasche gepackt und sei zu seinen Eltern nach T gegangen, bei denen er im Wohnzimmer auf einer Couch habe schlafen können. Körperlich habe er seine Frau nie angegriffen. Einmal sei seine Frau nach einem Besuch in einer Diskothek am nächsten Morgen mit einem blauen Auge nach Hause gekommen. Er habe ihr diese Verletzung nicht zugefügt. Seine Frau habe ihm auch nicht gesagt, dass sie in einem Krankenhaus gewesen sei.
11Nach seinem ersten Auszug aus der Wohnung seien zwei Tage vergangen bis die Eheleute (telefonisch) wieder Kontakt aufgenommen hätten und sich am Telefon wieder miteinander versöhnt hätten. Er habe direkt wieder zu ihr ziehen wollen, aber seine Frau habe gesagt, sei brauche noch etwas Zeit, weil sie gestresst sei, nach alledem, was passiert sei. Sie habe ihm aber auch gesagt, dass sie ihn liebe. Sie habe Angst gehabt, ihn zu verlieren und deswegen habe sie gesagt, sie bräuchte etwas Zeit. Nach seiner Erinnerung habe sie um ein paar Tage Zeit gebeten. In den Folgetagen hätten sie jeden Tag miteinander telefoniert. Er habe auf ihr Einverständnis gewartet, wieder in die Wohnung zurückziehen zu können. Nach zwei Wochen habe sie dieses gegeben und er sei in die Wohnung zurückgekehrt.
12Nach seinem zweiten Auszug aus der Wohnung seien zwei bis drei Tage vergangen bis die Eheleute wieder telefonischen Kontakt aufgenommen hätten. Seine Frau habe wieder gesagt, dass ihr leid tue, was sie getan habe, und sie hätten sich versöhnt. Diesmal habe seine Frau direkt bei dem Versöhnungsgespräch gesagt, dass er 3 oder 4 Tage später wiederkommen solle. Warum sie nicht gewollt habe, dass er direkt wieder zu ihr komme, wisse er nicht, sie habe es halt so gesagt. Jedenfalls sei nach 6 oder 7 Tagen wieder in die Ehewohnung eingezogen.
13Weitere Streitigkeiten, die dazu geführt hätten, dass sie räumlich voneinander getrennt gewesen seien, habe es nicht gegeben. Seine Frau habe die Ehewohnung nie für einige Tage oder länger verlassen, sei es im Streit oder ohne Streit. Im Übrigen habe er lediglich einmal kurzfristig aus beruflichen Gründen in einer Nebenwohnung in T gewohnt.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 14. April 2011 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG zu erteilen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte nimmt zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, dass der streitgegenständliche Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der seit dem 1. Juli 2011 und damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen Fassung zu messen sei. Die nach der Vorschrift in dieser Fassung nunmehr geforderte ununterbrochene Ehebestandszeit von drei Jahren erfülle der Kläger nach den übereinstimmenden Angaben der Eheleute nicht.
19Das vom Kläger mit Antrag vom 12. Mai 2011 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Gang gesetzte Eilverfahren (22 L 782/11) haben die Beteiligten durch Prozessvergleich beendet, in dessen Rahmen die Beklagte die Vollziehung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bis zum Abschluss des Klageverfahrens in erster Instanz ausgesetzt hat.
20Der Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2011 der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Am 13. Juli 2011 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, zu der die Ehefrau des Klägers vorsorglich als Zeugin geladen wurde. Nachdem diese mit Schreiben vom 4. Juli 2011 erklärt hat, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen Gebrauch zu machen, ist sie von der Pflicht, zum Termin zu erscheinen, entbunden worden.
21Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24Die Beklagte kann nicht zu der begehrten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, weil ihre versagende Entscheidung rechtmäßig ist; § 113 Abs. 5 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu.
25Es kann offen bleiben, ob die Anspruchsgrundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hier in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung oder in der zum 1. Juli 2011 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011,
26BGBl. 2011, S. 1266,
27geänderten Fassung Anwendung findet. Sollte der Anspruch nach Maßgabe der neuen Fassung zu entscheiden sein, könnte der Kläger ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht beanspruchen, da die eheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls nicht seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Demgegenüber setzt die bis zum 30. Juni 2011gültige Fassung der Norm nur eine mindestens zweijährige Ehebestandszeit voraus. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.
28Mangels einer Übergangsregelung in dem oben genannten Änderungsgesetz lässt sich die Frage des anwendbaren Rechts nur anhand allgemeiner Maßstäbe beantworten. Vieles spricht dafür, dass der streitgegenständliche Anspruch des Klägers an § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung zu messen ist.
29Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muss,
30vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 2009 32/08 , juris (Rdn. 12) und vom 16. Juni 2004 1 C 20.03 -, juris (Rdn. 11) = BVerwGE 121, 86 <88>.
31Die Anwendung des neuen Rechts dürfte jedoch bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechen. Ein solcher Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist anzunehmen, wenn der Gesetzgeber auf eine bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits erlangte Rechtsposition in einer Weise einwirkt, dass diese nachträglich entfällt,
32vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02 u.a. , NJW 2010, S. 3629 = juris; ferner: BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 1 BvR 724/81 u.a. , juris (Rdn. 77 ff.); BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 1 C 8/09 , juris (Rdn. 69); ebenso zum Wegfall einer verfahrensrechtlichen Position durch Änderung des § 39 Nr. 3 AufenthV: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 18 B 1535/07 , NRWE,
33der Normadressat Vertrauen in die alte Rechtslage noch unter deren Geltung "ins Werk gesetzt" hat,
34vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 – 1 C 17/09 – (juris Rdn. 22) und vom 11. Januar 2011 1 C 23/09 , juris (Rdn. 23),
35und der Normadressat mit einer Änderung der Rechtslage nicht rechnen musste,
36vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 1 C 1/10 , juris (Rdn. 13).
37Diese Voraussetzungen dürften hier gegeben sein. Im Januar 2011, als die Gültigkeit der dem Kläger (eheabhängig) erteilten Aufenthaltserlaubnis ablief und er rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis stellte, war noch die alte Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (zweijährige Ehebestandszeit) in Kraft. Der Kläger könnte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rechtsposition, nämlich einen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis erlangt haben, in die das Änderungsgesetz nachträglich eingreifen würde. Der Kläger hat durch die Trennung der Ehegatten im Juni 2010 und die Beantragung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis im Januar 2011 auch Vertrauen in die damals noch geltende Rechtslage betätigt. Schließlich spricht Überwiegendes dafür, dass er jedenfalls bis Januar 2011 noch nicht mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste.
38Davon abgesehen dürfte es der ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Normklarheit erfordern, dass das die Änderung verfügende Gesetz selbst hinreichend deutlich den Verlust einer Rechtsposition ausspricht,
39vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 2 BvR 1339/06 , juris (Rdn. 17 ff.); BVerwG, vom 12. März 1998 - 4 CN 12.97 -, BVerwGE 106, 237 = juris (Rdn. 15); OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 18 B 1535/07 , NRWE.
40Daran dürfte es hier angesichts des Fehlens einer Übergangsregelung mangeln. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Verlust bereits erworbener Rechtspositionen beabsichtigt war. Soweit mit der Gesetzesänderung der Anreiz für ausschließlich zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels beabsichtigte Eheschließungen (Scheinehen) verringert werden sollte,
41BT-Drucks. 17/4401, S. 10,
42zielte sie gerade darauf, entsprechendem Verhalten der Normadressaten in der Zukunft entgegenzuwirken. Auch die Erwartung, die Verlängerung der Mindestehebestandszeit erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass eine Scheinehe nachgewiesen werden könne, bevor durch sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet werde,
43BT-Drucks. 17/4401, S. 10
44richtet sich auf die Fälle, in denen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gerade noch nicht entstanden ist und eine (dem Verdacht der Scheinehe unterliegende) eheliche Lebensgemeinschaft noch andauert.
45Letztlich bedarf es einer Entscheidung dieser Rechtsfrage hier jedoch nicht, weil der Kläger auch unter Zugrundelegung der für ihn günstigeren alten Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat. Denn er erfüllt schon nicht die Voraussetzung einer mindestens zweijährigen Ehebestandszeit.
46Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (wie die Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG), dass die eheliche Lebensgemeinschaft ununterbrochen für die in der Norm genannte Dauer im Bundesgebiet bestanden hat. Daraus folgt, dass ihre endgültige Aufhebung zum Erlöschen der vom ausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach dieser Norm führt, und zwar selbst dann, wenn die Lebensgemeinschaft, wie hier, später wieder neu begründet wird.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2000 18 B1627/00 , AuAS 2001, 67, vom 13. Mai 2002 18 B 606/02 , NRWE und vom 15. Oktober 2003 18 B 1179/03 , juris, vom 27. Juli 2006 18 A 1151/06 .
48Für die Bemessung der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Dauer der Ehe, sondern die Zeit, in der eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich geführt wurde. Eine solche eheliche Lebensgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird. Leben die Eheleute räumlich getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine eheliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 231/00 , InfAuslR 2002, 171; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 – 1 C 16.96 , InfAuslR 1998, 272 ff.; OVG NRW, st. Rspr,, z. B. Beschluss vom 3. August 2006 – 18 B 1298/06 , NRWE, m.w.N.
50Hiervon ausgehend kann auf der Grundlage des Inhaltes des Verwaltungsvorganges und des klägerischen Vorbringens im gerichtlichen Verfahren nicht festgestellt werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau seit seiner Einreise mit Visum am 12. Februar 2008 mindestens zwei Jahre ununterbrochen bestanden hat. Dies geht zu Lasten des Klägers. Denn ihm obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser anspruchsbegründenden Voraussetzung,
51vgl. HessVGH, Urteil vom 3. September 2008 11 B 1690/08 und Beschluss vom 16. Januar 2007 7 TG 2879/06 , juris; ebenso im Falle § 31 Abs. 2 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2005 18 B 1170/05 , juris.
52Es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau mindestens einmal im Jahr 2009, also vor Ablauf von zwei Jahren aufgehoben war und in der Folgezeit neu begründet wurde. Die sich hieraus ergebenden durchgreifenden Zweifel am ununterbrochenen Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft werden durch das Vorbringen des Klägers nicht ausgeräumt.
53Für die Annahme der Aufhebung einer ausländerrechtlich schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es nicht notwendigerweise auf die für das Scheidungsrecht geltenden bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen an, andererseits reicht es für die Annahme einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft aber auch nicht aus, dass die Ehe nicht harmonisch verläuft.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48/92 -, InfAuslR 1992, 305 = juris (Rdn. 3); OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2000 – 18 B 814/99 -, InfAuslR 2000, 290 = juris (Rdn. 7 ff.) und vom 24. Mai 2006 – 18 B 2187/05 -, juris (Rdn. 7 ff.).
55Ausgehend vom Gesetzeszweck des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, mit der Forderung einer bestimmten Mindestbestandsdauer der gelebten Ehe der sich hieraus ergebenden Verfestigung der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers in Deutschland Rechnung zu tragen, können Unterbrechungen der ehelichen Lebensgemeinschaft unschädlich sein und führen nicht ohne Weiteres dazu, dass das zeitliche Erfordernis in vollem Umfang neu erfüllt werden muss, wenn die Trennung nicht auf Dauer erfolgt, sondern nur vorübergehender Natur ist. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Fehlt es im Falle einer Unterbrechung – entweder von Anfang an oder währenddessen – an einem übereinstimmenden Wiederaufnahmewillen, geben vielmehr beide oder auch nur einer der Ehegatten ernsthaft und eindeutig nach außen auch gegenüber dem anderen Ehegatten zu erkennen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft als dauerhaft beendet betrachtet wird, ist die Trennung integrationsschädlich. Sie beendet die begonnene Integrationsphase endgültig mit der Folge, dass bei späterer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund geänderten Willensentschlusses die Ehebestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG neu zu zählen beginnt.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 18 A 1151/06 -, juris, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juni 2002 - 11 S 800/02 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 9 L 133/09 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 6. Januar 2010 - AN 19 K 09.02060 -, juris.
57Nach diesen Maßstäben lässt die Schilderung der ehelichen Verhältnisse durch die Ehefrau des Klägers in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2010 erkennen, dass sie die oben beschriebene ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger aufgrund wiederholter heftiger Streitigkeiten mit ihm im Jahr 2009 mindestens einmal beendete. Dies folgt zum einen aus ihrer Beschreibung der Streitigkeiten, insbesondere der nach ihren Angaben schon mindestens seit Mitte 2008 bis Mitte 2009 damit verbundenen Tätlichkeiten seitens des Klägers ihr gegenüber. Ferner kommt in der Formulierung: "Zu dieser Zeit standen wir in einer großen Ehekrise. Wir waren daher öfters auseinander." zum Ausdruck, dass sie den Trennungen vom Kläger nicht nur eine vorübergehende Natur beimaß. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Eheleute Bemühungen unternahmen, die Ehe zu retten, und diese Bemühungen (zunächst) erfolgreich waren. Denn die Ehefrau des Klägers beschreibt dies gerade mit den Worten, dass die Eheleute "einen Neuanfang" beschlossen hätten. Damit wird zugleich deutlich, dass die tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemeinschaft zuvor nach Einschätzung eines oder gar beider Ehegatten beendet war und sie gemeinsam einen neuen Versuch unternehmen wollten. Schließlich fehlen in der Darlegung der Ehefrau des Klägers auch jegliche Hinweise darauf, dass sie die von ihr durchgesetzten Zeiten getrennten Wohnens als kurzfristige, lediglich vorübergehende Trennungen vom Kläger verstanden habe oder dem Kläger gegenüber als solche dargestellt habe.
58Diese durchgreifenden Zweifel am ununterbrochenen Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Frau über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren werden durch das klägerische Vorbringen nicht ausgeräumt. Der Kläger gibt selbst an, im Jahr 2009 zwei Mal auf Verlangen seiner Ehefrau von ihr über ein bis zwei Wochen räumlich getrennt gewesen zu sein. Im Einzelnen weicht sein Vorbringen erheblich von den Darlegungen seiner Ehefrau im Verwaltungsverfahren ab. Es kann indes offen bleiben, ob die Ehefrau – wie der Kläger behauptet – jeweils ihn aufforderte, die Wohnung zu verlassen oder ob sie (eventuell darüber hinaus) selbst einmal – wie sie darlegt – die Wohnung nach einem Streit für drei Wochen verlassen hat. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass seine Ehefrau – anders als es in ihren Schilderungen zum Ausdruck kommt –in allen Fällen lediglich eine vorübergehende Trennung gewünscht habe oder er ihr Verhalten so deuten konnte. Insbesondere konnte er nicht erklären, warum seine Ehefrau seine weitere Abwesenheit von der Ehewohnung auch dann noch wünschte, nachdem sich die Eheleute jeweils am Telefon wieder versöhnt hatten und er nach seinen Angaben wieder zu ihr ziehen wollte. Gerade ihre auch nach der Versöhnung fortdauernde Weigerung, den Lebensmittelpunkt wieder gemeinsam in der Ehewohnung zu begründen, zeigt, dass sie auch nach Beilegung des zur jeweiligen Trennung führenden Streits weitere Gründe sah, an der Trennung von Tisch und Bett festzuhalten. Was sie aus Sicht des Klägers hierzu bewog, ob sie insbesondere nur vorübergehende Gründe hierfür ins Feld führte, ließ sich auch durch die ausführliche Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht ermitteln. Seine diesbezüglichen Angaben sind detailarm und nicht glaubhaft. Die von ihm vorgetragene Annahme, seine Frau hätte aus Angst gehandelt, ihn zu verlieren, ist fernliegend. Hätte sie diese Befürchtung tatsächlich gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich seinem Wunsch nach einer sofortigen, auch räumlichen Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Zögern anschließt, allzumal sie nach seinem Vortrag ohnehin die Schuld für die Streitigkeiten ausschließlich bei sich selbst suchte, insbesondere in ihrem übermäßigen Alkoholkonsum. Davon ausgehend musste sie gerade durch ihre auch nach Versöhnung fortdauernde Weigerung, den Kläger wieder in die Ehewohnung einziehen zu lassen, damit rechnen, dass er sich endgültig von ihr abwendet.
59Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und kann daher nicht aufgehoben werden; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
60Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt. Einer Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bedarf es nicht,
61vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, InfAuslR 2009, 232 ff,
62Schädlich ist es nur, wenn sich die Behörde bei Erlass der Abschiebungsandrohung einer Befugnis zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht für den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausreisefrist berühmt, obwohl bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung eindeutig erkennbar ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt diese Befugnis aus Rechtsgründen nicht haben wird. Ein solcher Rechtsfehler lag hier nicht vor. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Ausreisepflicht mit Ablauf der bis zum 31. Mai 2011 gesetzten Ausreisefrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ist, weil einer Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dass die Beklagte später die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bis zum Abschluss des Klageverfahrens in erster Instanz ausgesetzt hat, ist unschädlich.
63Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist ist auch in Anbetracht der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet angemessen. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG benannt (Bosnien-Herzegowina). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Gleiches gilt nach dieser Norm für Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60a AufenthG,
64vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 18 B 2801/04 , juris.
65Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses ist zudem nichts erkennbar.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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