Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 1287/11
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Be-scheides des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 6. Dezember 2010 verpflichtet, der Klägerin für 7 Urlaubstage aus dem Jah¬r 2010 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8 und das be-klagte Land zu 1/8.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicher-heit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub.
3Die im Jahr 1965 geborene Klägerin stand zuletzt als Regierungsamtsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage der Bundesbesoldungsordnung – BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Sie war zuletzt im Ministerium für Inneres und Kommunales des beklagten Landes beschäftigt. Die Klägerin wurde mit Ablauf des 31. August 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem sie seit dem 15. März 2010 fortdauernd dienstunfähig erkrankt war.
4Bereits zuvor war die Klägerin wiederholt dienstunfähig erkrankt, unter anderem vom 2. Januar 2008 bis 15. Februar 2008. Vor dieser Erkrankung hatte sie im Jahr 2007 30 Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Dabei handelte es sich um Resturlaub aus dem Jahr 2006.
5Vom 18. Februar 2008 bis 6. Juni 2008 war die Klägerin wieder im Dienst und nahm in dieser Zeit 16 Tage Erholungsurlaub. Dabei handelte es sich um Resturlaub aus dem Jahr 2007. In der Zeit vom 9. Juni 2008 bis 16. November 2008 war die Klägerin erneut dienstunfähig erkrankt. Ab dem 17. November nahm sie zum Zwecke der Wiedereingliederung ihren Dienst lediglich eingeschränkt wieder auf und erkrankte in der Zeit vom 4. Dezember 2008 bis 6. Januar 2009 erneut dienstunfähig.
6In der Zeit vom 7. Januar 2009 bis 20. März 2009 nahm die Klägerin zum Zwecke der Wiedereingliederung ihren Dienst nur eingeschränkt auf. Daran anschließend nahm die Klägerin 3 Tage Erholungsurlaub, bevor sie vom 26. März 2009 bis 8. Juni 2009 wieder dienstunfähig erkrankte. Vor Beginn einer Kur / Reha-Maßnahme im Juni 2009 nahm die Klägerin am 19. Juni 2009 einen Tag Erholungsurlaub.
7In der Zeit vom 15. Juli 2009 bis zur erneuten Erkrankung am 15. März 2010 leistete die Klägerin ihren Dienst mit voller Stundenzahl. Zusätzlich zu den bereits genommenen 4 Urlaubstagen nahm die Klägerin im Jahr 2009 weitere 26 Tage Erholungsurlaub (Resturlaub aus 2008) und im Jahr 2010 6 Tage (Resturlaub aus 2009).
8Bereits mit Schreiben vom 12. August 2008 hatte die Klägerin die Übertragung ihres Resturlaubs aus 2007 über den 30. September 2008 hinaus beantragt, da sie seit längerem erkrankt und nicht absehbar sei, wann sie ihren Dienst wieder aufnehmen könne. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Ministeriums für Inneres des beklagten Landes vom 2. September 2008 abgelehnt. Dem Antrag könne nicht entsprochen werden, da gemäß § 8 Abs. 2 Erholungsurlaubsverordnung (EUV) Urlaub verfalle, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen werde. Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 bat die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20. Januar 2009 (C350/06) und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2009 (12 Sa 486/06) darum, die ablehnende Entscheidung in Bezug auf die Übertragung des Resturlaubs aus 2007 noch einmal zu überdenken.
9Mit Schreiben vom 30. August 2010 beantragte die Klägerin, ihr den nicht genommenen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2007 in Höhe von 14 Tagen, aus dem Jahr 2009 in Höhe von 24 Tagen und aus dem Jahr 2010 in Höhe von 20 Tagen zu vergüten sowie das auf dem FLAZ-Konto aufgelaufene Zeitguthaben und die auf dem Überstundenkonto aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden auszuzahlen. In Bezug auf die beantragte Abgeltung von Urlaubsansprüchen verwies sie darauf, dass der Europäische Gerichtshof in dem bereits zitierten Urteil klargestellt habe, dass kein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf den ihm gesetzlich zustehenden Jahresurlaub verliere, wenn er ihn wegen Krankheit nicht in Anspruch nehmen könne. Diese Entscheidung sei auch auf Beamte zu übertragen.
10Mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 gewährte das Ministerium für Inneres und Kommunales des beklagten Landes der Klägerin die beantragte Mehrarbeitsvergütung, lehnte jedoch den Antrag auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs und auf finanzielle Abgeltung des Zeitguthabens auf dem FLAZ-Konto ab. Für die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub bestehe keine Rechtsgrundlage. Bei der gebotenen strukturellen Betrachtungsweise begründe die Regelung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Beamte keinen Anspruch auf eine Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs.
11Am 22. Dezember 2010 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, soweit darin die Abgeltung von Urlaubsansprüchen und die Abgeltung des Zeitguthabens auf dem FLAZ-Konto abgelehnt worden waren (26 K 9014/10).
12Durch Beschluss vom 23. Februar 2011 hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf das Verfahren, soweit es um die Verpflichtung des beklagten Landes auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub geht, gemäß § 93 VwGO abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 26 K 1287/11 fortgeführt. Die 13. Kammer hat das Verfahren übernommen.
13Zur Begründung ihres Urlaubsabgeltungsbegehrens verweist die Klägerin im wesentlichen auf Rechtsprechung – u.a. des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175/09 -) , wonach die Regelung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 203/88/EG, der zufolge der bezahlte Mindesturlaub nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden dürfe, einen Anspruch auch für Beamte auf eine Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub begründe. Die Klägerin habe einen gesetzlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen. Hieran müsse sich auch der Abgeltungsanspruch orientieren.
14Die Klägerin beantragt,
15das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Dezember 2010 zu verpflichten, den von der Klägerin krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub im Urlaubsjahr 2007 in Höhe von 14 Tagen, im Urlaubsjahr 2009 in Höhe von 24 Tagen sowie im Urlaubsjahr 2010 in Höhe von 20 Tagen abzugelten.
16Das beklagte Land beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung verweist es darauf, dass es für den von der Klägerin geltend gemachten Abgeltungsanspruch keine Rechtsgrundlage gebe.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der in dem Verfahren 26 K 9014/10 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
22Sie ist in vollem Umfang zulässig.
23Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 zweite Alt. VwGO statthaft, da die Entscheidung über die Urlaubsabgeltung in Geld ebenso wie die Entscheidung über die Urlaubsgewährung selbst ein Verwaltungsakt ist.
24Ebenso schon die Urteile der Kammer vom 4. August 2010 13 K 8443/09 , juris, Rdn. 15, sowie vom 25. Juni 2010 - 13 K 5206/09 -, juris, Rdn. 23, 13 K 5458/09 , juris, Rdn. 12, und - 13 K 696/10 -, juris, Rdn. 18; ferner Verwaltungsgericht Hannover, Urteile vom 29. April 2010 13 A 3250/09 , juris, Rdn. 16, und vom 15. Oktober 2009 - 13 A 2003/09 -, juris, Rdn. 18; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 -, juris, Rdn. 13; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009 - 6 K 1253/08.KO -, juris, Rdn. 13.
25Sie ist auch in der im Tatbestand wiedergegebenen Fassung hinreichend bestimmt, da die Zahl der Urlaubstage, für die eine Abgeltung begehrt wird, angegeben worden ist. Einer Bezifferung der Höhe des geltend gemachten Anspruchs bedarf es nicht, da dieser sich nach den Bezügen im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand richtet, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und damit nicht Teil der durch den begehrten Verwaltungsakt zu treffenden Regelung sind.
26Die Klage ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
27Der Klägerin steht nur für 7 Urlaubstage aus dem Jahr 2010 ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu. Bezüglich der darüber hinaus geltend gemachten 51 Urlaubstage ist ein solcher Anspruch nicht begründet.
28Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9) - RL 2003/88/EG -.
29Nach dieser Bestimmung darf der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleistet ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Hieraus hat der Europäische Gerichtshof
30- Urteil vom 20. Januar 2009 - C 350/06 und C 520/06 -, juris -
31über das unmittelbar geregelte Verbot hinaus abgeleitet, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Weiter hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass der Arbeitnehmer in dieser Situation einen Anspruch auf Abgeltung des wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs hat (Rdn. 56 des Urteils). Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht zur Wahrung der Rechtseinheit an.
32So schon die Urteile der Kammer vom 4. August 2010 - 13 K 8443/09 , juris, Rdn. 23, sowie vom 25. Juni 2010 - 13 K 5206/09 -, juris, Rdn. 31, 13 K 5458/09 , juris, Rdn. 20, und - 13 K 696/10 -, juris, Rdn. 26; ebenso mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2009 - 6 B 1236/09 -, juris.
33Die Richtlinie 2003/88/EG gilt auch für Beamte nach deutschem Recht.
34Arbeitnehmer im Sinne von Art. 7 RL 2003/88/EG und der Begriffsbestimmung in Art. 2 RL 2003/88/EG sind auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschäftigte wie Beamte. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG, wonach die Richtlinie für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1) RL 89/391/EWG gilt. Die zuletzt genannte Vorschrift sieht in ihrem zweiten Absatz bestimmte Einschränkungen bei der Anwendung der Richtlinie im Bereich der Streitkräfte und der Polizei vor. Derartige einschränkende Normen wären nicht erforderlich, wenn die Richtlinie von vornherein für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse keine Geltung beanspruchte.
35So schon die Urteile der Kammer vom 4. August 2010 13 K 8443/09 , juris, Rdn. 26, sowie vom 25. Juni 2010 - 13 K 5206/09 -, juris, Rdn. 34, 13 K 5458/09 , juris, Rdn. 23, und - 13 K 696/10 -, juris, Rdn. 29; ferner: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 -, juris, Rdn. 65 und vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -, juris, Rdn. 27; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 -, juris, Rdn. 17; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 24. Januar 2011 – 12 K 331/10 -, juris, Rdn. 18, und – 12 K 5288/09 -, juris, Rdn. 18, sowie Beschluss vom 4. August 2009 - 1 L 667/09 -, juris, Rdn. 16; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 5 K 175.09 , juris, Rdn. 9; ebenso im Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 -, juris, Rdn. 62 ff., und Beschluss vom 21. September 2009 - 6 B 1236/09 -, juris; Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 25. Juni 2010 9 K 836/10.F -, juris, Rdn. 66; a.A. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009 6 K 1253/09.KO –, juris, Rdn. 21; dem folgend Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 15. Oktober 2009 – 13 A 2003/09 –, juris, Rdn. 24, 25.
36Die Klägerin kann sich auch unmittelbar auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG berufen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Staat stehen, sich auch ohne Umsetzungsakt unmittelbar auf eine Richtlinie, die sich zunächst an die Mitgliedstaaten richtet (Art. 288 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV], zuvor Art. 249 Abs. 3 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV]), berufen können.
37Vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 - juris, Rdn. 130 ff.
38Auch wenn man zu Grunde legt, dass Richtlinien keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten haben, ihre Geltung also erst nach der Umsetzung in nationales Recht durch den Mitgliedstaat eintritt, wäre es mit der den Richtlinien durch Art. 288 Abs. 3 AEUV / Art. 249 Abs. 3 EGV zuerkannten verbindlichen Wirkung unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können. Insbesondere in den Fällen, in denen etwa die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Einzelnen sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten. Daher kann ein Mitgliedstaat, der die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, den Einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die aus dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Demnach können sich die Einzelnen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; Einzelne können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können.
39Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - Becker, Slg. 1982, 53, Rdn. 23 ff.; dem folgend Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223 (239 ff.).
40Eine Richtlinienbestimmung entfaltet also dann ausnahmsweise unmittelbare Wirkung zu Gunsten des Einzelnen, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie nicht oder nicht vollständig umgesetzt hat und die einzelne Bestimmung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist.
41Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 1987 - Rs. 80/86 - Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Rdn. 7 ff.; Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01 - Pfeiffer, NJW 2004, 3547, Rdn. 103.
42Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor.
43Die Umsetzungsfrist für diese Bestimmung ist abgelaufen. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG hat Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993, Seite 18) - RL 93/104/EG - übernommen, der bereits in der Ursprungsfassung dieser Richtlinie mit dem heutigen Wortlaut enthalten war. Gemäß Art. 18 Abs. 1 a) RL 93/104/EG waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Richtlinie bis zum 23. November 1996 umzusetzen. Die neue Kodifizierung durch die Richtlinie 2003/88/EG hat diese Umsetzungsfrist unberührt gelassen (Art. 27 Abs. 1 RL 2003/88/EG).
44Ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 -, juris, Rdn. 74.
45Eine Umsetzung der Richtlinie ist insoweit bislang nicht erfolgt. Die das Rechtsverhältnis der Beteiligten betreffenden nationalen Regelungen, insbesondere die Erholungsurlaubsverordnung, enthalten keine Bestimmung, aus der sich - direkt oder im Wege richtlinienkonformer Auslegung - ein Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub ergäbe.
46So etwa mit Blick auf § 44 Beamtenstatusgesetz und das entsprechende rheinland-pfälzische Landesrecht sowie zu § 7 Abs. 4 BUrlG Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 2 A 11321/09 -, juris, Rdn. 18 ff.
47Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist in der Auslegung, die er durch das o.g. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Januar 2009 erfahren hat, auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Wie oben ausgeführt, begründet die Vorschrift unter den o.g. Voraussetzungen einen Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen. Da nach der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darüber hinaus zu entnehmen ist, dass für die Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend ist, ist das sich aus der Norm ergebende Recht im Sinne der o.g. Kriterien auch hinreichend genau.
48So schon die Urteile der Kammer vom 4. August 2010 13 K 8443/09 -, juris, Rdn. 39, sowie vom 25. Juni 2010 - 13 K 5206/09 -, juris, Rdn. 47, 13 K 5458/09 , juris, Rdn. 36, und - 13 K 696/10 -, juris, Rdn. 42; ferner Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 24. Januar 2011 - 12 K 331/10 -, juris, Rdn. 26 ff. und - 12 K 5288/09 -, juris, Rdn. 26 ff.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 10 ff.; a.A. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17. November 2009 M 5 K 09.1324 -, juris, Rdn. 22 f., mit dem allerdings den Aussagegehalt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu stark verengenden Hinweis darauf, dass die dortigen Ausführungen zur europarechtskonformen Auslegung der Bestimmung des § 7 Abs. 4 BUrlG entwickelt worden seien, der im Beamtenverhältnis nicht gelte.
49Der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG steht schließlich auch Art. 15 RL 2003/88/EG nicht entgegen.
50Hiernach bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten, unberührt. Bestehen in diesem Sinne günstigere Regelungen, gehen diese mithin den Bestimmungen der Richtlinie vor.
51Für den vorliegenden Fall der Abgeltung von wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs vor Eintritt in den Ruhestand bestehen jedoch in der Bundesrepublik Deutschland keine günstigeren nationalen Regelungen. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch Bundesrecht sehen einen solchen Anspruch vor.
52Die Heranziehung von Art. 15 RL 2003/88/EG kann auch nicht damit begründet werden, dass die für den Fall der Dienstunfähigkeit eines Beamten wegen Erkrankung geltenden beamtenrechtlichen Regelungen für diesen bei einer nicht nur punktuellen, sondern strukturellen Betrachtung vorteilhafter wären.
53So aber Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -, juris, Rdn. 31 f.; dem folgend Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 2. Dezember 2010 - 26 K 4266/10 -, juris, Rdn. 43 und vom 4. Juni 2010 - 26 K 3499/09 -, n.v., sowie Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16. Juni 2010 - 3 K 8656/09 -, juris, Rdn. 22 ff.; im Ergebnis auch Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 6. Juli 2010 - 3 K 1985/09 -, juris, Rdn. 17.
54Ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 15 RL 2003/88/EG günstiger sind, also für den Betroffenen vorteilhafter, kann sich nur aus einem Vergleich der Regelungen der Richtlinie mit den entsprechenden nationalen Bestimmungen ergeben. Dies setzt aber voraus, dass die insoweit herangezogenen nationalen Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Vorschriften der Richtlinie.
55So schon die Urteile der Kammer vom 4. August 2010 13 K 8443/09 , juris, Rdn. 46, sowie vom 25. Juni 2010 - 13 K 5206/09 -, juris, Rdn. 54, 13 K 5458/09 , juris, Rdn. 43, und - 13 K 696/10 -, juris, Rdn. 49; ferner Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Januar 2011 – 12 K 331/10 -, juris, Rdn. 31 ff. und – 12 K 5288/09 -, juris, Rdn. 31 ff.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 5 K 175.09 , juris, Rdn. 22.
56Die Heranziehung anderer, jenseits des Regelungsgegenstands der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen, gleichsam zur Kompensation von gegenüber den Richtlinienvorgaben bestehenden Nachteilen, ist demgegenüber nicht möglich. Eine derartige Erweiterung des Kreises "günstigerer Regelungen" würde dem Regelungswillen des Richtliniengebers und vor allem dem Gebot der praktischen Wirksamkeit ("effet utile") des europäischen Rechts widersprechen, wenn das europäische Recht - wie hier - in der Richtlinie bestimmte Mindeststandards vorschreibt, hinter denen das nationale Recht nicht zurückbleiben darf.
57Ebenso Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 1. Dezember 2005 - Rs. C 14/04 -, juris, Rdn. 53: "Unabhängig von der Anwendung solcher [günstigerer] nationaler Bestimmungen muss jedoch die praktische Wirksamkeit der Rechte, die den Arbeitnehmern durch die Richtlinie 93/104 verliehen werden, in vollem Umfang gewährleistet werden, was notwendig die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten impliziert, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten."
58Überdies bliebe bei einem solchen Ansatz auch offen, in welchem Umfang nationale Bestimmungen in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden dürften. Deren Auswahl und Bewertung läge dann bei dem zur Entscheidung des konkreten Streitfalls berufenen nationalen Gericht, mit der Folge, das jeweils unterschiedlich weite Regelungsbereiche - und zudem zwischen den Mitgliedstaaten differierend - in den Blick genommen würden; auch dies wäre mit dem auch für Richtlinien geltenden Gebot der praktischen Wirksamkeit nicht zu vereinbaren.
59Nach diesen Maßstäben kann eine gegenüber Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für die Klägerin günstigere Regelung nicht deshalb angenommen werden, weil ihr als Beamtin im Falle der Erkrankung bis zur Zurruhesetzung ihre Bezüge in vollem Umfang gezahlt werden, Arbeitnehmer dagegen nach dem Gesetz nur im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohns haben und danach auf das Krankengeld nach §§ 44, 47 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) verwiesen sind. Die Frage der Fortzahlung der Bezüge bzw. des Arbeitslohns im Krankheitsfall ist nicht Gegenstand der Regelungen der Richtlinie 2003/88/EG, die ausdrücklich nur bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung betrifft. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Richtliniengeber die Regelung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG in Ansehung einer bestimmten unionsweit bestehenden Rechtslage hinsichtlich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erlassen hätte, so dass unter diesem Aspekt eine entsprechende Vergleichsbetrachtung gerechtfertigt sein könnte. Weder die Regelungen der Richtlinie 2003/88/EG noch deren Erwägungsgründe geben hierfür irgendeinen Hinweis. Auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass der dort bejahte Anspruch auf Urlaubsabgeltung auf einer bestimmten Rechtslage zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beruhte. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass diese - zumal unionsweit - mit der Gesetzeslage in Deutschland übereinstimmte.
60Ebenso wenig kommt es vor diesem Hintergrund darauf an, dass dem Dienstherrn durch die Erkrankung des Beamten keine finanziellen Vorteile entstehen und dem Beamten keine finanziellen Nachteile, mit der Folge, dass für einen Ausgleich durch die Gewährung eines Vergütungsanspruchs für nicht genommen Urlaub keine Notwendigkeit bestünde.
61So aber Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -, juris, Rdn. 33.
62Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG sichert nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaub in der Form ab, dass in dem hier streitigen Fall ein finanzielles Surrogat an die Stelle des nicht mehr realisierbaren Primäranspruchs tritt. Dass dieses Surrogat dem Ausgleich finanzieller Nachteile während der Zeit der Erkrankung diente, ist weder dem Urteil noch der Richtlinie im Übrigen zu entnehmen.
63So schon die Urteile der Kammer vom 4. August 2010 13 K 8443/09 , juris, Rdn. 54, sowie vom 25. Juni 2010 - 13 K 5206/09 -, juris, Rdn. 62, 13 K 5458/09 , juris, Rdn. 51, und - 13 K 696/10 -, juris, Rdn. 57; ferner Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 24. Januar 2011 - 12 K 331/10 -, juris, Rdn. 42 und - 12 K 5288/09 -, juris, Rdn. 42; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 5 K 175.09 , juris, Rdn. 19.
64Namentlich hat der Europäische Gerichtshof sich nicht von der Vorstellung leiten lassen, dass in den von ihm entschiedenen Fällen die Beschäftigten während ihrer langen Krankheit nur eine gegenüber dem normalen Entgelt reduzierte Bezahlung erhalten hätten. Wie sich aus der Vorgabe des Gerichtshofs zur Berechnung der Urlaubsabgeltung schließen lässt (Rdn. 62), werden die Bezüge des kranken Beschäftigten nicht mit denen einer vergleichbaren gesunden Dienstkraft saldiert. Vielmehr steht dem Betroffenen der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ohne Rücksicht auf denjenigen Betrag zu, den er während seiner Erkrankung erhalten hat. Dass der Europäische Gerichtshof die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall im entschiedenen Fall des klagenden deutschen Arbeitnehmers als entscheidungsrelevant angesehen, aber irrtümlich nicht beachtet hätte, ist nicht erkennbar. Die Fortzahlung der Bezüge eines Beamten im Krankheitsfall unterscheidet sich von der Lohnfortzahlung für (deutsche) Arbeitnehmer aus Sicht des Europarechts aber nur quantitativ, nicht qualitativ, und ist deshalb für Art. 15 RL 2003/88/EG ohne Relevanz.
65So schon die Urteile der Kammer vom 4. August 2010 13 K 8443/09 , juris, Rdn. 56, sowie vom 25. Juni 2010 - 13 K 5206/09 -, juris, Rdn. 64, 13 K 5458/09 , juris, Rdn. 53, und - 13 K 696/10 -, juris, Rdn. 59; im Ergebnis auch Verwaltungsgericht Berlin, a.a.O.
66Aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG in der o.g. Auslegung ergibt sich auch ein Anspruch der Klägerin auf finanzielle Abgeltung.
67Mit dem Eintritt der Klägerin in den Ruhestand lag eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Beamtenverhältnis nach deutschem Recht in vielerlei Hinsicht von dem Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers unterscheidet. Geht man aus den o.g. Gründen davon aus, dass Art. 7 RL 2003/88/EG auch auf Beamte Anwendung findet, kann der Anwendungsbereich der Bestimmung nicht durch ein von nationalem Recht geprägtes Verständnis seiner Tatbestandsmerkmale eingeengt werden. Maßgeblich für die Definition des Tatbestandsmerkmals ist vielmehr der Regelungsgehalt dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Auslegung. Nach ihrem Wortlaut verfolgt die Norm zunächst das Ziel, dass sich ein noch im Dienst stehender Beschäftigter seinen Erholungsurlaub nicht "abkaufen" lassen darf. Darüber hinaus soll sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Beschäftigten aber das finanzielle Äquivalent seines Urlaubsanspruchs sichern, wenn er seinen Urlaubsanspruch aufgrund seiner Erkrankung nicht realisieren konnte und aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht mehr realisieren kann. Damit bezeichnet der Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Zustand, in dem der Beschäftigte nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet ist und entsprechend keinen Urlaub mehr nehmen kann.
68Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2009 - C 350/06 und C 520/06 -, juris, Rdn. 56: "Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen."
69Dieser Zustand ist aber nicht nur dann erreicht, wenn die Rechtsbeziehungen zu dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn gänzlich beendet sind, sondern liegt auch dann vor, wenn diese derart umgestaltet sind, dass jedenfalls die Dienstleistungspflicht des Beschäftigten entfällt.
70Eine solche Situation ist aber auch bei dem Eintritt eines Beamten in den Ruhestand gegeben. Zwar besteht das Beamtenverhältnis in dieser Situation fort, es wandelt sich allerdings von einem aktiven Dienstverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis. In diesem bestehen weiterhin gewisse Pflichten des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn; die Dienstleistungspflicht des Beamten erlischt jedoch und entsprechend die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen. Demzufolge ist das Ruhestandsverhältnis eines Beamten nicht als fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zu werten; vielmehr liegt mit seiner Versetzung in den Ruhestand eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor.
71So schon die Urteile der Kammer vom 4. August 2010 13 K 8443/09 , juris, Rdn. 62, sowie vom 25. Juni 2010 - 13 K 5206/09 -, juris, Rdn. 70, 13 K 5458/09 , juris, Rdn. 59, und - 13 K 696/10 -, juris, Rdn. 65; ferner Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 24. Januar 2011 - 12 K 331/10 -, juris, Rdn. 48 und - 12 K 5288/09 -, juris, Rdn. 48; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 5 K 175.09 , juris, Rdn. 20; Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 25. Juni 2010 9 K 836/10.F , juris, Rdn. 71; a.A. allerdings jeweils ohne Auseinandersetzung mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 3. November 2009 2 K 180/09.KO , juris, Rdn. 20; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17. November 2009 M 5 K 09.1324 , juris, Rdn. 23; dem folgend Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 2. Dezember 2010 – 26 K 4266/10 -, juris, Rdn. 39 und vom 4. Juni 2010 26 K 3499/09 , n.v.; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 6. Juli 2010 - 3 K 1985/09 -, juris, Rdn. 16.
72Der Anspruch der Klägerin auf finanzielle Abgeltung besteht jedoch nur im Hinblick auf 7 Urlaubstage aus dem Jahr 2010. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Abgeltung für vierzehn weitere Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2007, für 24 weitere Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2009 und für 13 weitere Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010 begehrt, steht ihr demgegenüber kein Abgeltungsanspruch zu.
73Dies folgt zunächst daraus, dass die Klägerin in ihren Berechnungen von einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen ausgeht.
74Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht aber nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs in Höhe von vier Wochen. In Ansehung der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage (§ 3 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in Nordrhein-Westfalen) entspricht dies für die Klägerin einem jährlichen Mindesturlaub von 20 Tagen. Der darüber hinaus gehende Anspruch auf Erholungsurlaub nach nationalem Recht, hier nach § 5 Abs. 2 EUV, wird von der Gewährleistung des Abgeltungsanspruchs in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dagegen nicht erfasst.
75So schon die Urteile der Kammer vom 4. August 2010 13 K 8443/09 , juris, Rdn. 65, sowie vom 25. Juni 2010 - 13 K 5206/09 -, juris, Rdn. 73, 13 K 5458/09 , juris, Rdn. 62, und - 13 K 696/10 -, juris, Rdn. 68; ebenso: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 24. Januar 2011 - 12 K 331/10 -, juris, Rdn. 50 und – 12 K 5288/09 -, juris, Rdn. 50.
76Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2009, in dem er den Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auch als Abgeltungsanspruch definiert hat, zugleich in Bezug auf die Frage der Höhe der Abgeltung nämlich auf die "Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Richtlinie" (Rdn. 58 des Urteils) abgestellt und nicht etwa auf den nach einzelstaatlichen Regeln eingeräumten, möglicherweise längeren Urlaub. Die insoweit günstigere einzelstaatliche Vorschrift (Art. 15 der Richtlinie) nimmt mit ihren zusätzlichen Rechten nicht an den Gewährleistungen der Richtlinie teil, die sich in beiden Absätzen des Art. 7 ausdrücklich auf den Mindestjahresurlaub beschränkt.
77Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegen halten werden, dass in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ein Abgeltungsanspruch auch für den über den Mindesturlaub hinausgehenden vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch bejaht wird.
78Vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Februar 2010 - 3 Sa 410/09 -, juris, Rdn. 26 ff.
79Dieser Abgeltungsanspruch wird nämlich aus der Auslegung des dort maßgeblichen Arbeitsvertrags abgeleitet und nicht etwa aufgrund der unmittelbaren Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG angenommen, wie sie hier in Rede steht. Aus dem Beamtenverhältnis der Klägerin und den insoweit maßgeblichen nationalen Regelungen kann ein Abgeltungsanspruch jedoch, wie oben ausgeführt, gerade nicht hergeleitet werden.
80Nach diesem Maßstab steht der Klägerin ein Abgeltungsanspruch, wie oben ausgeführt, nur für insgesamt 7 Urlaubstage aus dem Jahr 2010 zu. Nach der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Urlaubskarte und dem damit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten hat die Klägerin im Jahr 2007 dreißig Tage, im Jahr 2008 sechzehn Tage, im Jahr 2009 dreißig Tage und im März 2010 sechs Tage Erholungsurlaub genommen.
81Bezogen auf den Mindesturlaub von 20 Tagen gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG folgt hieraus, dass der Klägerin für das Jahr 2010 angesichts ihrer Zurruhesetzung zum 1. September 2010 der anteilige Mindesturlaub für acht Monate in Höhe von (abgerundet) dreizehn Arbeitstagen zustand. Abzüglich der genommenen sechs Urlaubstage verbleibt ein Resturlaubsanspruch für 2010 von sieben Urlaubstagen.
82Dieser Berechnung kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei den im Jahr 2010 genommenen 6 Urlaubstagen noch um Resturlaub aus dem Jahr 2009 handelte.
83Da sich der Abgeltungsanspruch in Fällen wie dem vorliegenden aus der unmittelbaren Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ergibt, ist der Mindestjahresurlaub im Sinne der Richtlinie, auf den der Europäische Gerichtshof in seiner bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 20. Januar 2009 ausdrücklich abgestellt hat, von dem weitergehenden einzelstaatlichen Erholungsurlaub in dem Sinne entkoppelt, dass die Gewährleistungen aus der Richtlinie immer dann, aber auch nur dann eintreten, wenn und soweit der Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr nicht vier Wochen Urlaub hatte. Nur diese Sichtweise wird dem primären Zweck der Richtlinie, für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung zu sorgen, gerecht. Es ist deshalb unerheblich, ob und in welchem Umfang der in einem Kalenderjahr nicht genommene Mindesturlaub in der Abrechnung aus Ansprüchen desselben oder des Vorjahres bedient worden wäre. Es reduziert dementsprechend den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn und soweit der im Verlauf eines Jahres erkrankte Beamte im selben Jahr noch Urlaubsansprüche des Vorjahres verwendete.
84Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 24. Januar 2011 – 12 K 331/10 -, juris, Rdn. 53, und – 12 K 5288/09 -, juris, Rdn. 53 ; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175/09 -, juris, Rdn. 28; noch offen gelassen in: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2010 - 13 K 5206/09 -, juris, Rdn. 76 ff.
85Anders ausgedrückt: Für den Abgeltungsanspruch ist darauf abzustellen, ob bzw. wieviel Erholungsurlaub der Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich genommen hat. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht vier Wochen Erholungsurlaub in Anspruch genommen hat, besteht – bezogen auf den Mindestjahresurlaub im Sinne der Richtlinie - ein Anspruch auf Abgeltung in Höhe der nicht genommenen Urlaubstage. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob noch Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr bestanden bzw. es sich bei dem genommenen Urlaub noch um Resturlaub aus dem Vorjahr handelte.
86Der von der Klägerin im Jahr 2010 genommene Urlaub ist insofern auf den Mindesturlaubsanspruch für dieses Jahr anzurechnen, auch wenn es sich dabei noch um Resturlaub aus dem Vorjahr handelte. Für das Jahr 2009, in dem die Klägerin insgesamt dreißig Tage Erholungsurlaub genommen hat, folgt daraus, dass keine abzugeltenden Urlaubsansprüche mehr bestehen. Das gleiche gilt für das Jahr 2007, in dem die Klägerin ebenfalls insgesamt dreißig Tage Erholungsurlaub genommen hat.
87Keine abzugeltenden Urlaubsansprüche bestehen schließlich für das Jahr 2008. Die Klägerin hat in der ersten Jahreshälfte 2008 zwar insgesamt nur 16 Tage Erholungsurlaub genommen – Resturlaub aus 2007 –, so dass sich rein rechnerisch bezogen auf den Mindesturlaub von 20 Tagen vier Tage abzugeltenden Urlaubs ergeben würden. Gleichwohl steht der Klägerin im Hinblick auf die vier nicht genommenen Urlaubstage kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Dabei kann offen bleiben, ob dem geltend gemachten Abgeltungsanspruch nicht schon entgegen steht, dass der Antrag der Klägerin auf Übertragung des Resturlaubs aus 2007 durch den Bescheid des beklagten Landes vom 2. September 2008 bestandskräftig abgelehnt worden ist. Der geltend gemachte Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass die Klägerin nicht durch den Eintritt in den Ruhestand daran gehindert war, den im Jahr 2008 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Kausalität.
88Der Urlaubsabgeltungsanspruch setzt voraus, dass der Beamte (durchgängig) dienstunfähig erkrankt war und deshalb bis zum Eintritt in den Ruhestand gehindert war, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen.
89Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2009, a.a.O, juris, Rdn. 52.
90Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber nach Zeiten, in denen sie dienstunfähig erkrankt war bzw. nur mit verminderter Stundenzahlt gearbeitet hat, ab dem 15. Juli 2009 ihren Dienst wieder mit voller Stundenzahl aufgenommen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war sie insofern auch nicht mehr gehindert, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Tatsächlich hat die Klägerin in 2009 insgesamt sogar 30 Tage Erholungsurlaub genommen.
91Damit ist im übrigen - bezogen auf den Mindestjahresurlaub von 20 Tagen – auch der Urlaubsanspruch hinsichtlich der in 2008 nicht genommenen vier Tage Erholungsurlaub im Ergebnis als erfüllt anzusehen.
92Für die Berechnung der der Klägerin zu gewährenden finanziellen Abgeltung gilt Folgendes:
93Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 ist die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist - so der Europäische Gerichtshof - das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend (Urteil, Rdn. 61).
94Grundlage für die Berechnung ist hiernach die dem Beamten unmittelbar vor der Zurruhesetzung zustehende Bruttobesoldung. Dieser zeitliche Bezug ergibt sich aus der Überlegung, dass die finanzielle Abgeltung erst nach der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" gezahlt werden darf und sie der Abgeltung des Urlaubs dient, der ohne die durchgehende Erkrankung des Beamten spätestens unmittelbar vor der Zurruhesetzung hätte genommen werden können. Mangels speziellerer Regelung ist der Abgeltungsbetrag pro nicht genommenem Urlaubstag, um Besonderheiten des letzten Beschäftigungsmonats nicht anspruchserheblich werden zu lassen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 Abs. 4 BurlG,
95vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 - 9 AZR 128/09 -, juris, Rdn. 123,
96wie folgt zu berechnen: Die Bruttobezüge des letzten Monats vor der Zurruhesetzung sind mit dem Faktor 3 zu multiplizieren (Quartalsbetrachtung); alsdann ist der errechnete Betrag durch 13 zu teilen (Wochenzahl des Quartals). Weiter ist der sich hieraus ergebende Betrag durch fünf zu teilen (Arbeits-/Urlaubstage je Woche).
97So schon die Urteile der Kammer vom 4. August 2010 13 K 8443/09 , juris, Rdn. 71 ff. sowie vom 25. Juni 2010 - 13 K 5206/09 -, juris, Rdn. 90, 13 K 5458/09 , juris, Rdn. 69, und - 13 K 696/10 -, juris, Rdn. 85.
98Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
99Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
100Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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