Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 2239/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Der am 00.00.1971 in Kasachstan geborene Kläger war kirgisischer Staatsangehöriger. Er reiste mit seiner Familie am 3. Januar 1996 als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Januar 2007 wurde er aus der kirgisischen Staatsbürgerschaft entlassen.
2Am 26. Oktober 2004 beantragte er seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband und gab zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen an, dass er mehrmals versucht habe, eine richtige Arbeit zu finden. Sein seit dem 4. Mai 2004 bestehender Arbeitsvertrag bei der H GmbH wurde zum 19. August 2005 gekündigt. In der Zeit vom 24. April 2006 bis 24. Juli 2006 nahm er an einem Lehrgang zur Fachkraft für Personenschutz teil und machte im Rahmen dieses Lehrgangs ein Praktikum. Zudem nahm er an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme teil.
3Vom 13. Januar 2006 an bis heute bezog er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in verschiedener Höhe.
4Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz ein Ausländer eingebürgert werden könne, wenn er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuch bestreiten könne. Eventuelle Bewerbungsbemühungen seien nachzuweisen.
5Am 26. November 2007 legte er einen Arbeitsvertrag mit der Firma F in E vor. Danach wurde eine 6-monatige Probezeit vereinbart. Am 18. März 2008 wurde dem Kläger das Arbeitsverhältnis gekündigt.
6Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 überreichte er der Beklagten Kopien seiner bisherigen Bewerbungsschreiben und ablehnende Antwortschreiben einiger Firmen. Am 14. Januar 2009 legte er weitere 17 Bewerbungsschreiben vor.
7Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 20. Februar 2009 darauf hin, er habe bislang keine ausreichenden Nachweise für den unverschuldeten Bezug öffentlicher Leistungen erbracht. In der Zeit vom 19. Januar 2009 bis 18. November 2009 nahm der Kläger im Auftrag der ARGE an einer Integrationsmaßnahme nach § 16 SGB II teil. Mit weiterem Schreiben vom 23. Juli 2009 legte er eine handschriftliche Liste über seine Bewerbungsbemühungen vor.
8Mit Bescheid vom 25. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG sei ein Ausländer einzubürgern, der seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe, wenn er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestreiten könne oder die Inanspruchnahme nicht zu vertreten habe. Der Kläger habe zwar Bewerbungsbemühungen und Absagen, sowie Teilnahmebescheinigungen an verschiedenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen eingereicht. Die mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 eingereichten Bewerbungsschreiben stellten ausschließlich Initiativbewerbungen dar. Zudem bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung. So habe sich der Kläger bei einer Security-Firma als Maler und Handwerker beworben. Er sei mehrfach darüber informiert worden, dass seine Bewerbungsbemühungen nicht ausreichend seien. Er habe die Inanspruchnahme von Leistungen auch zu vertreten. Es obliege ihm, sich gezielt und in angemessener Form auf alle nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten in Betracht kommenden Arbeitsangebote zu bewerben. Er dürfe sich nicht auf eine Bewerbung ins Blaue hinein beschränken, ohne dass der Bewerbung eine offene Stelle zugrunde liege. Solche Initiativbewerbungen genügen jedenfalls dann nicht, wenn daneben keine Bewerbungen auf offenen Stellen erfolgten.
9Der Kläger hat am 30. März 2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, eine Bedürftigkeit sei dem Ausländer dann nicht zuzurechnen, wenn aufgrund konjunktureller Ursachen eine Beschäftigung nicht erfolgen könne. Der Beklagten sei bekannt, dass aufgrund der derzeitigen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftssituation nicht jeder sofort eine Arbeit erhalten könne. Eine Auseinandersetzung mit seinen Bemühungen um eine Arbeitsstelle sei nicht erfolgt. Er habe sehr viele Nachweise vorgelegt. Ein Erfolg der Bewerbung sei auch daran gescheitert, dass er zurzeit staatenlos sei. Er habe seine Arbeitslosigkeit nicht zu vertreten. Er legte weitere Bewerbungen als Schulhausmeister, als Hausmeister bei einem Autohaus, als Hausmeister beim Landratsamt T, als Hausmeister bei einer B-Tankstelle, als Lagerhelfer, als Gabelstaplerfahrer bei J vor. Ferner legte er mehrere Absageschreiben der von ihm angeschriebenen Firmen vor.
10Mit Schreiben vom 21. März 2011 legte er einen Arbeitsvertrag mit der J1 GmbH beginnend mit dem 21. März 2011 befristet bis zum 30. September 2011 vor. Danach ist ein Bruttolohn in Höhe von 9 Euro je Stunde vereinbart. Daneben legte er einen Bescheid des jobcenter E vom 12. April 2011 vor, nach dem ihm und seiner Familie unter Anrechnung des Einkommens bei der Firma J1 für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 30. September 2011 ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 604, 37 Euro bewilligt wird.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2010 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im bisherigen Verfahren. Sie trägt des Weiteren vor, dass festzustellen bleibe, dass ein ernstliches Bemühen, eine Erwerbstätigkeit zu erhalten, nach wie vor nicht gegeben sei. Sie weist darauf hin, dass neben den bereits quantitativen, auch qualitative Mängel beim Nachweis von Bewerbungsbemühungen zu Tage getreten seien. So habe sich der Kläger bei einer Security-Firma als "Maler und handwerklicher Berufe" beworben. Soweit der Kläger sich darauf berufe, aufgrund seiner Staatenlosigkeit sei es noch nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen, liege dies neben der Sache.
16Die Beteiligten haben jeweils mit Schriftsätzen vom 28. Juni und 1. Juli 2011 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 17. Juni 2011 nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
19Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
20Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, weil er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch bestreiten kann und dies zu vertreten hat, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Der Kläger bezieht seit 2006 Leistungen nach dem SGB II; nach dem Bescheid des Jobcenters E vom 12. April 2011 bezieht der Kläger vom 1. Mai 2011 bis zum 30. September 2011 weiterhin ergänzende Leistungen in Höhe von 604,37 Euro. Nach dem Berechnungsbogen der Beklagten zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes vom 17. Juni 2011 ist der Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel in Höhe von 358,68 Euro nicht sichergestellt.
21Diese Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen hat der Kläger auch zu vertreten.
22Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 1, Satz 1, Nr. 3 StAG besteht grundsätzlich darin, eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes als Beleg auch wirtschaftlicher Integration des Einbürgerungsbewerbers zu verlangen und hiervor grundsätzlich abzusehen, wenn der Bezug der bezeichneten steuerfinanzierten Leistungen nicht zu vertreten ist. Der Begriff des "Vertretenmüssens" des Leistungsbezuges beschränkt sich zwar nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden – Leistungsbezug gesetzt hat. Steht lediglich eine Erhöhung des Bezuges von Sozialhilfeleistung bzw. einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folgt aus der quantitativen Betrachtung zugleich, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten ist. Dies entspricht auch der Zielsetzung des Gesetzes, einer Zuwanderung in die Sozialsysteme entgegen zu wirken, dementsprechend für den Anspruch auf Einbürgerung auch eine gewisse wirtschaftliche Integration zu verlangen und hiervon grundsätzlich abzusehen, wenn der Bezug der bezeichneten steuerfinanzierten Sozialleistung nicht zu vertreten ist,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22 /08 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 8 K 1274/06 -, juris; Berlit, GK-STAR § 10 Rn 242.
24Ein hinreichendes Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung zur Deckung der Kosten des Lebensunterhalts liegt nur vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber kontinuierlich intensiv um eine Anstellung bemüht. Er darf sich dabei jedenfalls nach Ablauf einer Übergangsphase nicht mehr auf Beschäftigungen beschränken, die seinem Ausbildungsstand, seiner bisherigen Beschäftigung oder seiner Neigung entsprechen. Er hat vielmehr alle (legalen) Tätigkeiten in Betracht zu ziehen, zu denen er körperlich und geistig in der Lage ist und die ihm zumutbar sind. Sind die Bemühungen erfolglos, hat er alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine Qualifikation zu erweitern, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern,
25vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. März 2005 - 2 A 125/02 -, a.a.O.
26Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsantragsteller, wenn der Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist oder wenn der arbeitslose Ausländer sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, aber aus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale aufweist. Insbesondere Personen, die nach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet sind, haben ihren Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten.
27Die Anforderungen, die an Art und Umfang der von einem arbeitslosen Einbürgerungsbewerber zu verlangenden Eigenbemühungen um eine neue Arbeitsstelle zu stellen sind, lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern sind nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bedeutung kommt dabei insbesondere den die individuellen Chancen des Ausländers auf dem Arbeitsmarkt bestimmenden Faktoren, wie u. a. Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, Behinderungen, Gesundheitszustand oder auch Dauer der Beschäftigungslosigkeit zu.
28Der Kläger hat seit Ende 2005 keine längerfristige Arbeitsstelle innegehabt und fast durchgehend seit Januar 2006 öffentliche Leistungen in Anspruch genommen. Nach den oben dargelegten Maßstäben hat der Kläger den Leistungsbezug auch zu vertreten.
29Der fast vierzigjährige Kläger spricht hinreichend gut Deutsch, wie der Erörterungstermin gezeigt hat. Er verfügt über eine schulische und berufliche Ausbildung; er hat eine Ausbildung als Fliesenleger in Kasachstan absolviert. Er ist auch körperlich gesund, so dass objektiv vermittlungshemmende Merkmale bei ihm nicht vorliegen. Ob seine Bewerbungen um Stellen im Fliesenlegerbereich daran scheiterten, dass seine Ausbildung als Fliesenleger in Deutschland nicht anerkannt werden kann, und ob er sich bei der Handwerkskammer um eine derartige Anerkennung bemüht hat – was ihm zumutbar ist -, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. In Deutschland hat er u.a. versucht, als Personenschützer, Hausmeister oder Gabelstaplerfahrer eine Anstellung zu finden, was ihm bisher nicht dauerhaft gelungen ist.
30Es fällt dabei auf, dass der Kläger zwar verschiedene Arbeitstätigkeiten aufgenommen hat, diese aber nicht für einen längeren Zeitraum beibehalten konnte. Das zeigt jedenfalls, dass es dem Kläger grundsätzlich möglich ist, eine Arbeit zu finden. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, wenn er die ihm gebotenen Möglichkeiten nicht ausschöpft; so hat er z.B. nach einem zweitägigen Probearbeiten vom 17. bis 19. Februar 2009 nicht weitergearbeitet, weil ihm der Stundenlohn zu gering war, wie aus dem Schreiben vom 12. März 2009 an die Beklagte folgt.
31Seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle waren nach den oben genannten Maßstäben nicht ausreichend intensiv und zielbezogen Der Kläger hat zwar eine Vielzahl von Bewerbungsschreiben vorgelegt, um seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle zu dokumentieren. Dabei kommt es aber nicht allein auf die Vielzahl der Bewerbungsschreiben an, sondern darauf, ob sie auch erfolgversprechend sein können. Dazu gehört u.a. eine Bewerbung auf eine Stelle, für die der Bewerber die ausgeschriebene Qualifikation vorweisen kann. Abgesehen davon, dass anhand der vorgelegten Bewerbungsschreiben überwiegend nicht nachvollziehbar ist, ob der Kläger sich auf Stellen beworben hat, für die er aufgrund seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten überhaupt in Betracht kommt, wirken die oft gleichlautenden Bewerbungsschreiben des Klägers eher oberflächlich und machen den Eindruck, dass sie getätigt worden sind, um gegenüber dem Arbeitsamt Bemühungen um eine Arbeitsstelle nachzuweisen zu können. Auch lassen die oft gleichlautenden Bewerbungsschreiben erkennen, dass der Kläger sich nicht zielgerichtet auf offene Stellen beworben hat, sondern ersichtlich Bewerbungen "ins Blaue" hinein getätigt hat und sich u.a. auch für Stellen beworben hat, für die er keine Qualifikation vorweisen konnte, so z. B. als Maler und Lackierer. Solche Bewerbungen können nicht als hinreichende Bemühung um eine Beschäftigung angesehen werden.
32Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich konkret und ausreichend auf offene, für ihn in Betracht kommende Stellen beworben hat und dass die getätigten Bewerbungen für Arbeitgeber auch hinreichend aussagekräftig waren. Zudem ist es dem Kläger zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch zumutbar, sich auf Stellen zu bewerben, die seiner Ausbildung und Qualifikation nicht entsprechen. Solche Bewerbungen sind bisher nicht in hinreichendem Maße erfolgt. Darüber hinaus ist es dem Kläger auch zumutbar, mehrere Stellen anzunehmen.
33Dabei ist es positiv zu bewerten, dass er seit dem 21. März 2011 eine Arbeitsstelle gefunden hat. Da diese jedoch nur befristet bis zum 30. September 2011 ist, kann abgesehen davon, dass das Gehalt nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern - von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration weiterhin nicht ausgegangen werden. Angesichts des langen Zeitraums, in dem der Kläger keine nachhaltige Arbeitsstelle vorweisen konnte und ihm überwiegend bereits in der Probezeit gekündigt wurde oder er nach Ablauf der Probezeit nicht weiterbeschäftigt wurde, muss er im Hinblick auf das Erfordernis seiner wirtschaftlichen Integration eine Beschäftigung vorweisen, die länger als 6 Monate andauert.
34Es ist festzustellen, dass der voll arbeitsfähige und gut deutsch sprechende Kläger sich zwar um Arbeit bemüht hat, diese Bemühungen aber nicht sorgfältig und konkret genug waren und er sich auch nicht um Stellen im weniger qualifizierten, ungelernten Bereich, wie z.B. der Baubranche als Hilfsarbeiter, oder im Reinigungsgewerbe bemüht hat. Auch kann er sich nicht auf konjunkturelle Ursachen berufen, da gerade in den letzen Jahren die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland deutlich zurückgegangen ist.
35Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger nach § 154 VwGO.
36Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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