Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 2900/11.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2011 (Az. 0000000-170) wird insoweit aufgehoben, als den Klägern in Ziffer 4 des Bescheides eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreck-baren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kos-ten leistet.
1
Die Kläger sind im Jahr 1984 bzw. 2007 im Heimatland geborene serbische Staatsangehörige, die dem Volk der Roma angehören. Sie reisten Anfang Dezember 2010 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein und stellten am 17. Dezember 2010 einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wie folgt begründeten: Die Kläger hätten nicht mehr gewusst, wie sie leben sollten. Auf Grund von Problemen mit ihren Verwandten hätten sie nicht mehr bei Angehörigen wohnen können und seien in eine Baracke gezogen, wo sie von unbekannten Hooligans angegriffen worden seien. Zudem leide die Klägerin zu 1. an einem Tumor.
2Mit Bescheid 20. April 2011 (Az. 0000000-170) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag und den auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Antrag ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen und setzte eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe, nach deren fruchtlosem Ablauf es die zwangsweise Abschiebung nach Serbien androhte.
3Die Kläger haben am 5. Mai 2011 Klage erhoben und beantragen sinngemäß,
4die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2011 (Az. 0000000-170) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
9Entscheidungsgründe:
10Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.
11Die Klage hat Erfolg, soweit sie sich gegen die im angegriffenen Bescheid gesetzte Ausreisefrist richtet. Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtige, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Feststellung von Abschiebungsverboten und gegen die Abschiebungsandrohung richtet, hat sie keinen Erfolg.
12Die unter Ziffer 4 des Bescheides gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
13Zu entsprechenden Zweifeln vgl. bereits Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2011 - 24 L 957/11.A -; zur isolierten Anfechtbarkeit der Ausreisefrist und deren Trennbarkeit von der Abschiebungsandrohung vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22/00 -.
14Denn die den Klägern im Rahmen der Ablehnung ihres Erstantrags als "einfach" unbegründet gesetzte Ausreisefrist wurde zu kurz bemessen. Entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wurde den Klägern anstelle einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe eine Frist von nur 30 Tagen gesetzt.
15Die Ausreisefrist von 30 Tagen findet auch keine Grundlage in der bislang in Deutschland nicht umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie). Eine unmittelbare Anwendung der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie - von welcher das Bundesamt ausweislich seiner Information im Entscheiderbrief 8/2011 ausgeht - ist ausgeschlossen, da eine solche zu Lasten des Ausländers geht. Unmittelbare Wirkung kann Richtlinien ausschließlich zu Lasten des Mitgliedsstaates und zu Gunsten des Einzelnen zukommen,
16vgl. Magiera, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Auflage 2010, § 13 Rn. 58 m. w. N.; Gerichtsbescheid der 27. Kammer des Gerichts vom 17. August 2011 - 27 K 3475/11.A -.
17Die Kläger werden durch die Setzung der zu kurzen Ausreisefrist auch in ihren Rechten verletzt. Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern auch gerade den Kläger selbst in subjektiven Rechten einschließlich sog. rechtlich geschützter Interessen verletzt, d. h. Vorschriften verletzt, die zumindest auch den Schutz der Interessen des Klägers zum Ziel haben,
18vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 113, Rn. 26.
19Die in § 38 Abs. 1 AsylVfG auf einen Monat bestimmte Ausreisefrist dient dem Schutz der Kläger. Denn durch die Ausreisefrist soll den Klägern die Gelegenheit gegeben werden, ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen, bevor sie andernfalls mit den besonders belastenden Mitteln des Verwaltungszwangs abgeschoben werden würden. Dass die Kläger durch den Rechtsverstoß tatsächlich spürbar beeinträchtigt sind, ist nicht erforderlich,
20vgl. Kopp/Schenke a. a. O.,
21so dass es unschädlich ist, wenn - rein zufällig - der Ablauf der im Bescheid gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen mit dem der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat zusammenfällt. Dies im Einzelfall zu ermitteln wäre dem Betroffenen ohnehin angesichts der gebotenen Formenstrenge im Vollstreckungsrecht nicht zumutbar und führte schon für sich genommen zu einer hinreichenden Rechtsverletzung.
22Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
23Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist abgesehen von der gesetzten Ausreisefrist rechtmäßig. Die Beklagte hat es bezogen auf den nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu Recht abgelehnt, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und zutreffend festgestellt, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen, § 113 Abs. 5 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24Das Gericht sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung ab, weil es den diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge folgt.
25Ergänzend gilt: Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts droht den Klägern wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma in Serbien keine Gruppenverfolgung,
26vgl. Urteile des Gerichts vom 7. April 2011 - 24 K 8551/10.A -; vom 20. Juli 2011 - 24 K 332/11.A -.
27Im Übrigen fehlt dem Vorbringen der Kläger der asylrechtlich erhebliche Ansatz, indem sie lediglich die schlechten Lebensverhältnisse in Serbien beklagen, ohne diese in Bezug zu einem asylrechtlich erheblichen Merkmal zu setzen.
28Es bestehen auch keine krankheitsbedingten Abschiebungshindernisse. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten, aus dem Heimatland mitgebrachten Atteste, wonach die Klägerin zu 1. an einer Tumorerkrankung leidet, genügen bereits nicht den Substantiierungsanforderungen
29vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. September 2007 - 10 C 8.07 -
30und vermögen daher weder ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zu begründen noch Anlass zu weiterer Sachaufklärung zu geben. Zudem handelt es sich nach eigenen Angaben der Klägerin zu 1. um gutartige Brusttumore, die bisher im Heimatland behandelt werden konnten und wurden. Dass dies nach einer Rückkehr ins Heimatland nicht mehr der Fall sein wird, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
31Die Abschiebungsandrohung ist - unbeschadet der fehlerhaft bemessenen Ausreisefrist - rechtmäßig. Rechtsgrundlagen sind insoweit die §§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG, für deren Missachtung Vortrag oder Aktenlage keine Anhaltspunkte bieten. Nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Abschiebungsandrohung von der Ausreisefrist trennbar. Die Aufhebung der Ausreisfrist führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Abschiebung kann lediglich nicht vollzogen werden, bevor eine erneute Frist gesetzt wurde und diese abgelaufen ist,
32vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22/00 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -; Gerichtsbescheid der 27. Kammer des Gerichts vom 17. August 2011 - 27 K 3475/11.A -.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt das nur geringfügige Unterliegen der Beklagten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.