Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1289/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Der am 24. August 2011 eingegangene Eilantrag mit dem Begehren,
2den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über das Gesuch des Antragstellers, von der Kreispolizeibehörde O zum Polizeipräsidium E versetzt zu werden, bis zum 1. September 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
3hat keinen Erfolg.
4Er ist schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller hat den vorgenannten Antrag, zum Polizeipräsidium (PP) E allgemein versetzt zu werden, nicht zuvor im Verwaltungsverfahren gestellt und damit einen einfacheren und billigeren Weg, sein Rechtsschutzziel zu erreichen, nicht genutzt. Vielmehr war sein auf einem Formblatt gestellter Versetzungsantrag vom 19. Januar 2011 dahin zu verstehen, nur zu der dem PP E organisatorisch zugeordneten Autobahnpolizeiwache (APW) O versetzt werden zu wollen. Dies ergibt eine Auslegung dieses Antrages, die den tatsächlichen Willen des Antragstellers aus Sicht des Empfängers zu erforschen hat. Der Antragsteller hatte auf dem Formblatt, das ausdrücklich drei alternative Versetzungswünsche zuließ, lediglich in der ersten Zeile, die dem ersten Versetzungswunsch vorbehalten war, die Angabe "PP E/APW O" gemacht. Das spricht dafür, dass er sich auf einen einzigen Versetzungswunsch beschränkt hat. Hätte er weitere Versetzungswünsche gehabt, hätte er sie in den hierfür vorgesehenen weiteren Zeilen niedergelegt. Sein (Einzel-)Wunsch war darauf gerichtet, zur APW O versetzt zu werden. Dies war im Rahmen des landesweiten Versetzungsverfahrens auch möglich. Zwar gehören die APW, die vormals der Bezirksregierung E zugeordnet waren, mittlerweile organisatorisch dem Polizeipräsidium E an. Gleichwohl konnten wegen der großen räumlichen Entfernung der einzelnen APW Versetzungen ortsscharf zu den einzelnen APW-Standorten beantragt werden. Das ergibt sich aus Nr. 2.1 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 20. Januar 2011 -43-58.25.17-) und wird bestätigt durch die Antragserwiderung und den Telefonvermerk des Gerichts vom heutigen Tage. Die bearbeitende Behörde durfte in Ermangelung anderer Erkenntnisse auch davon ausgehen, dass dem Antragsteller bekannt war, sich ortsscharf auf einzelne APW-Standorte bewerben zu können. Hätte er mit dieser ersten Zeile nicht den Wunsch äußern wollen, zur Autobahnpolizei versetzt zu werden, macht die nach dem Schrägstrich vorgenommene Angabe "APW O" keinen Sinn. Aus dem Umstand, dass in dem Antrag an erster Stelle "PP E" und erst nach dem Schrägstrich "APW O" genannt war, ergibt sich nicht, dass der Antragsteller (auch) allgemein zum PP E versetzt werden wollte. Aus Sicht des Sachbearbeiters wollte der Antragsteller durch die Nennung des PP E lediglich klarstellen, dass die gewünschte Dienststelle organisatorisch dem PP E zugeordnet ist.
5Bei dieser Auslegung verkennt die Kammer nicht, dass die doppelte Angabe im Versetzungsantrag "PP E/APW O" für den Sachbearbeiter die Möglichkeit eröffnet hätte, beim Antragsteller nachzufragen, was er denn hiermit genau meinte. Jedoch gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn derartige Nachfragen nicht.
6Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 – 2 B 3.02 -, juris
7Es ist in erster Linie Sache des Beamten, seine Anträge verständlich zu formulieren. Dies wäre dem Antragsteller hier angesichts des eindeutig ausgestalteten Formulars und der darauf enthaltenen schriftlichen Erläuterungen auch ohne weiteres möglich gewesen. Daher kann er sich nicht darauf berufen, dass der Sachbearbeiter, der den Antrag aus seiner Sicht ohne weiteres als Versetzungswunsch zur APW O verstehen durfte, nicht weiter nachgefragt hat.
8Ist der Antrag nach alledem schon unzulässig, kommt es auf die weiteren Fragen nicht mehr an. Dennoch weist die Kammer darauf hin, dass der Antrag auch aus weiteren Gründen keinen Erfolg haben dürfte.
9Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
10Der auf § 123 VwGO gestützte Antrag ist auch deshalb abzulehnen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, über das Versetzungsbegehren des Antragstellers erneut zu entscheiden, eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dem Antragsteller würde hiermit – wenn auch nur vorläufig – gerade die Rechtsposition vermittelt, die er auch in einem Klageverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist aber nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz, 310 § 123 VwGO Nr. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 1992 6 B 1683/92 und vom 27. August 1992 6 B 3300/92 .
12Um einen derartigen Ausnahmefall handelt es sich hier nicht.
13Dem Antragsteller drohen keine schlechthin unzumutbaren Nachteile, die durch eine sofortige Neubescheidung des Versetzungsantrages vermeidbar wären. Eine ins Gewicht fallende kürzere Fahrstrecke, die ihm im Falle der beantragten Versetzung zu Gute kommen würde, ist nicht erkennbar und müsste im Übrigen von ihm gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG, wonach sich Beamte mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen haben, auch hingenommen werden. Dementsprechend hat der Antragsteller längere Fahrtzeiten auch nicht geltend gemacht. Darüberhinaus ist nicht erkennbar, worin unzumutbare Nachteile für den Antragsteller liegen sollen, falls er die Versetzungsentscheidung nicht in einem Eil-, sondern in einem regulären Hauptsacheverfahren zur Überprüfung stellt. Er hat zwar telefonisch geltend gemacht, seine derzeitige Behörde wegen Unstimmigkeiten verlassen zu wollen, hat dies aber nicht weiter konkretisiert. Der Auffassung des Antragstellers, wegen des einheitlichen landesweiten Versetzungsverfahrens sei eine Herauslösung einzelner Versetzungen nicht möglich, folgt die Kammer nicht. Sollte der Antragsteller im Klageverfahren obsiegen, ist der Antragsgegner gehalten, eine stattgebende verwaltungsgerichtliche Entscheidung – spätestens zum nächsten darauf folgenden landeseinheitlichen Versetzungstermin – auch umzusetzen.
14Der Antragsteller hat ferner vorgetragen, die sich aus der Antragserwiderung ergebende Weigerung des Antragsgegners, ihn zum 1. September 2011 zur Autobahnpolizeiwache O zu versetzen, sei ermessensfehlerhaft, weil von der Autobahnpolizei E kein Bedarf gemeldet worden sei. Dieser werde vielmehr durch behördeninterne Umsetzungen gedeckt. Ob hierin ein Ermessensfehler liegt, lässt die Kammer ausdrücklich offen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob die tatsächliche Handhabung der Kreispolizeibehörden, die mit einer getrennten Quotenzuweisung für die Autobahnpolizei im Rahmen des landesweiten Versetzungsverfahrens nicht einverstanden sind (vgl. Nr. 2.1 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 20. Januar 2011 -43-58.25.17-) und bestehenden Bedarf durch interne Umverteilung decken (vgl. Mitteilung des Polizeipräsidiums E vom 30. Mai 2011 an das LAFP), dem landesweiten Versetzungsverfahren widerspricht, das eine gesonderte Quotenzuweisung für die Autobahnpolizei nach wie vor vorsieht (vgl. Nr. 2.1 des vorgenannten Erlasses). Gleiches gilt für die Frage, ob diese Verfahrensweise vom Organisationsermessen des Antragsgegners noch gedeckt ist. All dies bleibt einer Klärung im Klageverfahren vorbehalten.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen war. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.
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