Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 1405/11.A
Tenor
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und Rechtsanwalt H aus L beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5555/11.A wird angeordnet, soweit mit dieser die Aufhebung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2011 unter Nr. 4 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung beantragt wird.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts¬kosten nicht erhoben werden.
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Der Antragstellerin ist ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO.
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 22 K 5555/11.A geführten Klage anzuordnen, soweit mit dieser die Aufhebung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2011 unter Nr. 4 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung beantragt wird,
4ist zulässig und begründet.
5Die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. August 2011 hat gemäß § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung, weil das Bundesamt den Asylantrag nach § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Antragsteller auf der Grundlage der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche angedroht hat.
6Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Diesem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung auf dieser Grundlage angedroht worden, ist Gegenstand des von Art. 16a Abs. 4 GG geregelten fachgerichtlichen Eilverfahrens die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. Die sofortige Beendigung des Aufenthalts eines Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die (qualifizierte) Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Anknüpfungspunkt der fachgerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss daher die Frage sein, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird.
7vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 ff = juris (Rdn. 93).
8Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der so verstandenen Maßnahme liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält,
9vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 ff. = juris (Rdn. 99).
10Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet und der hierauf gestützten Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 29. August 2011 unterliegt ernstlichen Zweifeln im vorgenannten Sinn.
11Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid schon nicht erkennen lassen, auf welchen Tatbestand der sämtlich zitierten § 30 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1. bis 4 und 7 AsylVfG es die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet und den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, stützt. Offen bleiben kann, ob dies allein schon ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begründet. Denn es kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrages als offensichtlich unbegründet auch im Ergebnis ernstlichen Zweifeln begegnet.
12Auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG kann die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet jedenfalls nicht gestützt werden, weil die Asylanträge der Eltern der Antragstellerin noch nicht unanfechtbar abgelehnt sind. Vielmehr ist deren Klage gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge durch das Bundesamt mit Bescheiden vom 9. Februar 2011 als (einfach) unbegründet noch bei Gericht anhängig (22 K 1228/11.A).
13Auch konnte und kann das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil nicht auf eine der anderen zitierten Ziffern des § 30 Abs. 3 AsylVfG stützen. In Betracht kommt insoweit allein Nr. 1, 1. Alternative dieser Norm. Hiernach ist ein unbegründeter Asylantrag dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert ist. In welchen Punkten das Vorbringen der Antragstellerin diesem Sinne unsubstantiiert sein soll, lässt sich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides nicht entnehmen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat sich im Asylverfahren zur Begründung ihres Asylantrages vollumfänglich auf die Asylgründe berufen, die von ihren Eltern und ihrem Bruder in deren Asylverfahren vorgetragen wurden. Deren Vorbringen (auch zu individuellen Fluchtgründen wie der Erschwerung der ärztlichen Versorgung bei der Geburt und weiteren Behandlung des Bruders, einem polizeilicher Übergriff gegenüber dem Vater und einem Angriff durch kriminelle Jugendliche) wurde vom Bundesamt zudem selbst in den Bescheiden vom 9. Februar 2011, mit denen die Asylanträge der Eltern und des Bruders der Antragstellerin als (einfach) unbegründet abgelehnt wurden, im Einzelnen gewürdigt und gerade nicht als unsubstantiiert im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt. AsylVfG gewertet.
14Die qualifizierte Ablehnung des Asylantrages der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet lässt sich schließlich auch nicht auf § 30 Abs. 1 oder 2 AsylVfG gründen. Nach Absatz 1 der Vorschrift ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Nach Absatz 2 der Norm ist dies insbesondere der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
15Offen bleiben kann, ob eine dahingehende rechtliche Einordnung des Asylantrages der Antragstellerin schon wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in seiner Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium),
16vgl. zu diesem Grundsatz: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2004 - 3 B 101/03 , m.w.N., juris (Rdn. 3),
17rechtswidrig ist, weil das Bundesamt selbst die auf die identischen Asylgründe gestützten Asylanträge der Eltern und des Bruders der Antragstellerin in den Bescheiden vom 9. Februar 2011 als (einfach) unbegründet abgelehnt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die Tatbestände des § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG nicht erfüllt sind.
18Jedenfalls aber berücksichtigt die Ablehnung des Asylantrages der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet einen ihr möglicherweise zustehenden Anspruch auf Familienasyl oder Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 2 und 4 AsylVfG nicht hinreichend. Nach dieser Vorschrift erlangt die Antragstellerin,
19sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, woran gegenwärtig kein Zweifel besteht,
20einen Anspruch auf Familienasyl oder Familienflüchtlingsschutz, wenn das Klageverfahren ihrer Eltern Erfolg hat und diese unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt werden oder ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird. Ein dahingehender Anspruch der Eltern wurde vom Bundesamt in den Bescheiden vom 9. Februar 2011 zwar verneint, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Anspruch auf Familienasyl oder Familienflüchtlingsschutz könne gegebenenfalls im Rahmen eines Folgeantrages nach § 71 AsylVfG geltend gemacht werden. Denn der Erfolg eines solchen Antrages ist an weitere Voraussetzungen (z.B. die Einhaltung der Antragsfrist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG und – grundsätzlich – die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung),
21vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteile vom 13. August 1996 – 9 C 92/95 – und vom 17. Dezember 2002 – 1 C 10/02 , beide juris,
22geknüpft. Diese Erschwernisse sind der Antragstellerin, deren Asylverfahren unverzüglich eingeleitet und von ihr betrieben wurde, nicht zumutbar. Vielmehr hat das Bundesamt den Asylantrag eines Antragstellers, der sich auch auf die Gewährung von Familienasyl oder Familienflüchtlingsschutz bezieht, entweder bis zur Rechtskraft der Ablehnung des Asylantrages des potentiellen Stammberechtigten auszusetzen oder – soweit dieser nur als einfach unbegründet abgelehnt worden ist – ebenfalls als einfach unbegründet abzulehnen,
23vgl. VG Gießen, Beschluss vom 27. Februar 1998 5 G 30411/98.A , juris; Hailbronner, Ausländerrecht, § 30 AsylVfG Rdn. 17 m.w.N..
24Durch die Ablehnung ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet wird die Antragstellerin auch rechtlich erheblich belastet. Zwar ist davon auszugehen, dass die mit diesem Ausspruch verbundene sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht zur Folge haben wird, dass die Antragstellerin ohne ihre Eltern abgeschoben wird. Den Erhalt des durch Art. 6 GG geschützten Familienverbandes hat die zuständige Ausländerbehörde durch Erteilung einer Duldung an die Antragstellerin zu ermöglichen (vgl. auch § 43 Abs. 3 AsylVfG). Es kann offen bleiben, ob dieses aus Art. 6 GG folgende Abschiebungshindernis daneben auch vom Bundesamt im Rahmen des Offensichtlichkeitsurteils zu beachten ist,
25so wohl: VG Ansbach, Beschlüsse vom 3. August 2007 AN 9 S 07.30546 und vom 8. Oktober 2009 AN 9 S 09.30304 , beide juris.
26Denn eine erhebliche rechtliche Belastung der Antragstellerin liegt jedenfalls darin, dass sie (auch im Falle einer Aussetzung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde) durch die Ablehnung ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausländerrechtlich schlechter gestellt wird. Durch die qualifizierte Ablehnung ihres Asylantrages erlischt ihre Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG mit Ablauf der im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes gesetzten Ausreisefrist. Dagegen erlischt nach der gleichen Norm die Aufenthaltsgestattung im Falle einer Ablehnung des Asylantrages als (einfach) unbegründet erst mit rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens, weil die Abschiebungsandrohung erst dann vollziehbar wird. Zeiten, in denen ein Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist, können sich nach § 55 Abs. 3 AsylVfG und § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG als günstig erweisen für eine spätere Aufenthaltsverfestigung. Eine weitere erhebliche Belastung der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, vorbehaltlich des Eingreifens einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
27Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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