Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 L 1159/11

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (4 K 4559/11) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2011 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 25.000, Euro festgesetzt.


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