Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 7019/10.A
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2010 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
1
Der 1985 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 6. Mai 2010 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
2Am 10. Juni 2010 stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: In Armenien habe er als Taxifahrer gearbeitet. Er sei dann jedoch erkrankt, weil seine Nieren nicht mehr funktionierten. Jeden zweiten Tag müsse er zur Dialyse. In Armenien sei er zweimal zur Dialyse gegangen. Das habe jedoch nichts gebracht. Er habe Angst gehabt, sich noch zusätzliche Krankheiten dabei zu holen. Es seien Filter verwendet worden, die schon bei anderen Patienten eingesetzt worden seien. Die hohen Kosten für die Behandlung habe er nicht weiter tragen können. Jedes einzelne Teil im Krankenhaus koste extra. Er habe vier Tage im Krankenhaus gelegen und dafür 1.500 Dollar zahlen müssen. Weitere Kosten seien hinzugekommen. Er bzw. seine Eltern hätten ihr Grundstück und das Auto verkauft, um Geld für die Behandlung zu erhalten. Weitere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden. Seine Eltern bezögen lediglich eine Rente. Der behandelnde Arzt habe ihm mitgeteilt, bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen könne allenfalls eine Kostenermäßigung um 20 bis 30 % gewährt werden. Eine kostenlose Behandlung sei nicht möglich gewesen. Anderenfalls wäre er dort geblieben, um in der Heimat seine Dialyse zu bekommen.
3Mit Bescheid vom 5. August 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz sei in Armenien behandelbar. Selbst wenn der Kläger mittellos wäre, sei die Behandlung möglich, weil in einem solchen Fall in Armenien die Behandlung kostenlos sei. Soweit die Kliniken nach Auskunftslage wegen finanzieller Notlage gezwungen seien, Zahlungen von Patienten zu verlangen, sei dies im Falle der Mittellosigkeit illegal und stelle nicht die Regel dar. Die gesetzliche Möglichkeit der Kostenbefreiung müsse auch eingefordert werden. Soweit die Dialysebehandlung in Deutschland besser als in Armenien sei, bestehe kein Anspruch des Klägers darauf, daran teilhaben zu können. Übergangsprobleme, die im Falle der Rückkehr des Klägers nach Armenien bis zur Findung eines geeigneten Dialyseplatzes und einer Kostenklärung auftreten könnten, seien Reintegrationsprobleme, die dem Abschiebungsvorgang zuzurechnen seien und die die Ausländerbehörde zu berücksichtigen habe.
4Der Kläger hat am 21. Oktober 2010 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Erkrankung. Dazu hat er einen Arztbrief der Gemeinschaftspraxis B/N, Ärzte für Innere Medizin – Nephrologie – Dialyse – Hypertensiologie, L vom 4. Oktober 2011 und einen Dialysebegleitbrief vom 3. Oktober 2011 zur aktuellen Medikation zu den Gerichtsakten gereicht.
5In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu seiner Krankengeschichte vorgetragen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2010 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid zur Dialysebehandlung in Armenien.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist begründet.
14Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist, soweit er angefochten wird, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, denn im Hinblick auf seine dialysepflichtige Niereninsuffizienz liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Abs. 1 AufenthG bezogen auf Armenien vor.
15Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers nach der Abschiebung verschlimmert, kann grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in diesem Sinne darstellen, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Abschiebung im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa, weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat, und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
16Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 -,Juris.
17Eine solche Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist,
18vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1/02 -, DVBl. 2003, 463 ff.
19Allerdings bedeutet das nicht, dass § 60 Abs. 7 AufenthG einen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland begründet. Der Ausländer muss sich auf den Standard der Gesundheitsversorgung in seinem Heimatland verweisen lassen, sofern dieser hinreichend ist, lebensbedrohliche Krankheitsentwicklungen abzuwenden,
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – ,Juris,
21§ 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht die Heilung unter Einsatz des hiesigen sozialen Netzes sichern, sondern ihn vor gravierender Beeinträchtigung bewahren,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A -.
23Hiernach hat der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
24Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren durch Vorlage des Arztbriefes der Gemeinschaftspraxis B/N vom 4. Oktober 2011 nachgewiesen, dass er an einer dialysepflichtigen terminalen Niereninsuffizienz bei bioptisch gesicherter Ig-A-Nephritis mit renaler Anämie und renaler Hypertonie leidet. In dem Arztbrief wird klargestellt, dass der Kläger zweifelsfrei lebensnotwendig auf die regelmäßige Hämodialysebehandlung angewiesen ist. Die eigene verbliebene Nierenfunktion würde ohne Dialysebehandlung voraussichtlich nur einige Tage bis wenige Wochen das Überleben ermöglichen. Die Hämodialysbehandlung ist regelmäßig 3 x pro Woche und auf Dauer notwendig. Eine Sitzung dauert 4,5 Stunden. Begleitend notwendige Behandlungen werden vor und nach den Dialysen durchgeführt mit Ausnahme des Aufsuchens anderer Fachärzte, sofern dies zwischenzeitlich notwendig wird. Aus einem Dialysebegleitbrief der Gemeinschaftspraxis vom 3. Oktober 2011 ergibt sich die aktuelle und umfangreiche Medikation, die durchgeführt wird. Damit steht für das Gericht die Notwendigkeit einer solchen ärztlichen Behandlung zur Vermeidung einer alsbaldigen lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers fest.
25Es steht jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien ohne weitere Verzögerung und auf Dauer die in seinem Fall notwendige medizinische Versorgung erhalten wird.
26Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 8. November 2011 (Gz.: 508-516.80/3 ARM) ist in Armenien zwar die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals wird als zufriedenstellend bezeichnet. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät seien indes teilweise mangelhaft. Nach der Auskunft ist aufgrund Gesetzes bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozialbedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden) eine kostenlose medizinische Behandlung vorgesehen. Jedoch sind weder die Kliniken noch Berechtigte über die entsprechenden Vorschriften ausreichend informiert, da diese zwar öffentlich sind, de facto aber unter Verschluss gehalten werden. Allerdings erfolgen in letzter Zeit entsprechende Hinweise durch Presseartikel, so dass immer mehr Patienten erfolgreich auf ihr Recht auf kostenlose Behandlung bestehen. Die Kliniken sind indes finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind sie nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes auch in Fällen, in denen sie eigentlich zur kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Auch Dialysebehandlungen erfolgen im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist allerdings beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 50 Dollar pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Das republikanische Krankenhaus in Eriwan hat derzeit 14 Dialysegeräte in Betrieb, eines in Reserve und weitere vier, die erst nach Erweiterung der Räumlichkeiten genutzt werden können. Als problematisch wird die Verfügbarkeit von Medikamenten beschrieben. Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Aus einer gleichfalls in das Verfahren eingeführten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Eriwan vom 20. Juli 2009 (Gz.: Rk–10–516.80/2395) ergibt sich, dass Patienten über ihre offizielle Verpflichtung hinaus tatsächlich für Untersuchungen, Medikamente, Injektionen etc. hinzuzuzahlen haben.
27Aus dieser Darstellung der Gesundheitsversorgung Armeniens folgt die Gefahr, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien nicht in ausreichendem Maße die für ihn lebensnotwendige Dialysebehandlung erhalten wird.
28Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger auf eine kostenlose – zumindest aber weitgehend kostenlose - Behandlung angewiesen wäre. Es ist nicht erkennbar, dass er in Armenien über ausreichendes Vermögen oder Einkommen verfügen wird, um die Behandlungskosten in dem erforderlichen Umfang selbst zu zahlen. Zwar ist er aufgrund der Behandlung in Deutschland ausweislich des von ihm vorgelegten Arztbriefes vom 4. Oktober 2011 grundsätzlich arbeitsfähig, sofern die Arbeitszeiten dem Dialyserhythmus angepasst werden. Angesichts der attestierten Häufigkeit und Dauer der Dialysesitzungen wären aber seine Arbeitszeit und die Möglichkeit einer Arbeitsvermittlung stark eingeschränkt. Angesichts der unzureichenden finanziellen Ausstattung der Kliniken und ihrer Schwierigkeiten, den ärztlichen Betrieb und die Abgabe von Medikamenten sicherzustellen, ist zudem davon auszugehen, dass darunter der Erfolg der Behandlung leiden würde mit der Folge stärkerer gesundheitlicher Einschränkungen des Klägers, die seine Arbeitsfähigkeit im Heimatstaat zusätzlich mindern würden. Seine Erwerbsprognose ist damit schlecht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er seitens seiner Familie ausreichende finanzielle Zuwendungen erhalten würde. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass seine Eltern als Rentner in finanziell bescheidenen Verhältnissen leben und bereits die zeitweilige Dialysebehandlung, die er vor seiner Ausreise in Armenien erfahren hat, die finanziellen Reserven der Familie ausgeschöpft hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Familie des Klägers zu der privilegierten Bevölkerungsschicht Armeniens gehört, die über Jahre eine kostenträchtige Dialysebehandlung finanzieren kann.
29Ist bei alledem davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Heimat keinen nennenswerten Kostenbeitrag zur Finanzierung der notwendigen medizinischen Versorgung leisten kann, ist damit nicht hinreichend sichergestellt, dass er angesichts der dargestellten medizinischen Versorgungslage diese Behandlung erhält. Sein Vortrag, bereits vor seiner Ausreise aus Armenien nur gegen Zahlung behandelt worden zu sein, entspricht der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seinem Bericht vom 8. November 2010, dass die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze beschränkt ist, aber gegen Zahlung eine Behandlung jederzeit möglich ist. Der Bericht vom Auswärtigen Amt zeigt darüber hinaus, dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung die Gesetzeslage und die Realität weit auseinanderfallen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Verfügbarkeit von Medikamenten, die nur bei Zuzahlung der Patienten sichergestellt ist. Angesichts der Gefahren, die eine auch nur kurzfristige Unterbrechung der Dialyse im Abschiebezielstaat mit sich bringt, ist aber dem Kläger eine Abschiebung ins Ungewisse nicht zumutbar. Im Falle der Abschiebung des Klägers nach Armenien bestünde mithin die konkrete Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand alsbald lebensbedrohlich verschlechtern würde,
30vgl. für entsprechende Fälle ebenso: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 K 443/10.TR - unter Hinweis auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Januar 2008 – 2 B 07.30082 -, Juris, Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse, Urteil vom 14. April 2010 – 1 K 1013/09.NW - .
31Dem kann nicht entsprechend den Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid mit Erfolg entgegengehalten werden, das Finden eines geeigneten Dialyseplatzes und die Regelung der Kostenfrage seien zu klärende Reintegrationsfragen, die den Abschiebungsvorgang beträfen und die deshalb von der Ausländerbehörde bei der Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen seien. Zum einen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden in der Vergangenheit erfolgversprechende Gespräche mit den armenischen Behörden gegeben hat, die zu einer reibungslosen und gesicherten Weiterbehandlung des Ausländers nach dessen Abschiebung geführt haben. Zum anderen wäre es wegen der notwendigen Dauerhaftigkeit der Behandlung nicht ausreichend, mit den Heimatbehörden lediglich die Zusage einer unverzüglichen Übernahme des Dialysepflichtigen zu vereinbaren, wenn nicht zugleich die dauerhafte Fortsetzung der Behandlung gewährleistet ist. Für eine solche Gewährleistung gibt es angesichts der dargelegten Gesundheitsversorgung in Armenien keinerlei Anhaltspunkte.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
33Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
34Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.