Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 3580/10

Tenor

Die Leistungsbescheid des Beklagten vom 27. April 2010 über 209,82 € wird insoweit aufgehoben, als damit mehr als 179,79 € (näm-lich auch 30,03 € anteiliger Personalkosten der Zentralen Ausländer-behörde L) verlangt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu neun Zehntel, der Beklagte zu einem Zehntel.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbeschei-des vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.


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