Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 4175/10.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage be-treffend ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2010 ver-pflichtet festzustellen, dass bei den Klägerinnen die Voraussetzun¬gen des § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorlie¬gen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte einerseits und die Klägerinnen anderer-seits je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi¬ger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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