Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 4298/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks V Straße 717 und 717a (Gemarkung G1, Flur 1, Flurstück 340), auf dem er einen Dachdeckerbetrieb führt. Das Grundstück ist mit drei miteinander verbundenen Gebäuden bebaut. Im südlichen Gebäudeteil, der unmittelbar an die V Straße angrenzt, befindet sich eine Lagerhalle, die auch als Garage für einen Lkw genutzt wird. Das mittlere Gebäude dient als Lagerhalle und Büroraum, während das nördlich versetzte Wohngebäude über drei Wohnungen verfügt, von denen die oberste durch den Kläger genutzt wird. Westlich des klägerischen Grundstücks befindet sich ein Einfamilienhaus (V Straße 715). Östlich schließt sich das Grundstück der Beigeladenen an, die dort eine Spedition betreibt (V Straße 719). Auf diesem Grundstück befinden sich ein Gebäude mit fünf Mietwohnungen, ein eingeschossiges Bürogebäude und eine Halle mit zwei Garagentoren. Drei der fünf vorhandenen Mietwohnungen stehen derzeit leer, die übrigen sind an Mitarbeiter der Beigeladenen vermietet. Unmittelbar nördlich des klägerischen Grundstücks liegt der Betriebshof der Firma S Gerüstbau (V Straße 723). Die sonstige nähere Umgebung nördlich der V Straße, für die kein Bebauungsplan existiert, ist von Bebauung frei. Südlich der V Straße liegt zunächst ein breiterer Grünstreifen, an den sich gewerbliche, industrielle und Wohnbebauung anschließen. Der Flächennutzungsplan der Beklagten vom 17. Januar 2005 stellt das Grundstück des Klägers und der Beigeladenen als gewerbliche Baufläche dar, während die nördlich anschließenden Gebiete als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt sind.
3Im Jahr 1980 wurde der Eigentümerin des Grundstücks V Straße 719 eine Genehmigung für die Errichtung eines Lkw-Waschplatzes erteilt. 1990 wurde der Beigeladenen die Nutzung des Grundstücks für eine Spedition mit 6 Lkw gestattet.
4Mit Schreiben vom 14. Juli 2009, eingegangen bei der Beklagten am 21. Juli 2009, beantragte die Beigeladene zunächst die Erweiterung der Betriebszeit, die einen Zweischichtbetrieb ermöglichen sollte, sowie die Erhöhung der Zahl der Stellplätze. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens änderte und präzisierte die Beigeladene ihren Antrag: Als Betriebszeit wurde werktags 6 Uhr bis 22 Uhr vorgesehen. Darüber hinaus sollten insgesamt zehn Lkw-Stellplätze auf dem Grundstück eingerichtet werden. Außerdem beantragte die Beigeladene die Erlaubnis zur Errichtung eines etwa fünf Meter hohen und zehn Meter breiten Spritzschutzvorhangs, der an einer ausschwenkbaren Laufschiene am Fahrzeughallendach angebracht werden sollte. Nach Aufforderung durch die Beklagte reichte die Beigeladene am 1. Dezember 2009 eine Geräuschimmissionsprognose des Büros I vom 26. November 2009 für ihr Vorhaben ein.
5Mit Bescheid vom 1. Juni 2010 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung (Az.: 105.27 – 02521/09). Durch Grünstempel wurde die Geräuschimmissionsprognose vom 26. November 2009 Teil der Baugenehmigung. Außerdem ordnete die Auflage BGX 11a an, dass eine Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde vom 5. März 2010 zu beachten sei.
6Gegen diese Genehmigung hat der Kläger am 5. Juli 2010 Klage erhoben.
7Er trägt im Wesentlichen vor:
8Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen in einem faktischen Gewerbegebiet lägen. Vielmehr sei aufgrund der vielfältigen Wohnnutzung davon auszugehen, dass es sich hier um ein Mischgebiet handele. Bei der Gebietseinschätzung dürfe nicht maßgeblich auf die Größe der von gewerblicher Nutzung in Anspruch genommenen Fläche abgestellt werden. Zu berücksichtigen sei auch die Anzahl der jeweiligen Nutzer. Danach stünden drei Gewerbeeinheiten neun Wohneinheiten gegenüber. Außerdem überwögen die Investitionen, die für die Wohnnutzung getätigt worden seien, die gewerblichen Investitionen.
9Zudem führten die häufigen Waschvorgänge an den Lkw, die mittels eines Hochdruckreinigers durchgeführt würden, zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Eine Messung durch den vereidigten Sachverständigen N habe einen Mittelungspegel für die Reinigung von 67,2 dB(A) ergeben. Hinzu kämen lärmintensive Reparaturarbeiten wie Reifenwechsel oder Ausbeulungen an Fahrzeugen. Die Hallentore würden dabei durch die Mitarbeiter der Beigeladenen meist nicht geschlossen.
10Außerdem nähmen die Lkw der Beigeladenen abweichend von der Betriebsbeschreibung in der Baugenehmigung bereits um 3 Uhr nachts den Betrieb auf. Hier sei ein Mittelungspegel von 68 dB(A) erreicht worden.
11Schließlich zögen bei den Reinigungsarbeiten Wasserschwaden auf das klägerische Grundstück und verunreinigten die Gebäudefassade. Der beantragte Spritzschutz könne insoweit keine Abhilfe schaffen, weil davon auszugehen sei, dass die Beigeladene, die sich auch bisher als unzuverlässig erwiesen habe, diesen Vorhang nicht in zweckmäßiger Form nutzen werde. Außerdem sei die Baugenehmigung unbestimmt, da der genaue Standort und die Höhe des Spritzschutzvorhangs in der Baugenehmigung nicht konkretisiert würden.
12Der Kläger beantragt,
13die der Spedition B (Inhaber B1) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 1. Juni 2010 (Az: 105.27 – 02521/09) aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie trägt im Wesentlichen vor:
17Das klägerische Grundstück liege nicht in einem Misch- sondern in einem Gewerbegebiet. Allenfalls könne es sich um eine Gemengelage handeln. Nach der Lärmschutzprognose des Büros I, die Teil der Baugenehmigung sei, würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Gewerbegebiete nicht überschritten.
18Die Beigeladene beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21. Juni 2011 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Das Gericht kann wegen des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24Da sich die Klage gegen die Erteilung der Baugenehmigung vom 1. Juni 2010 richtet, bildet diese den Prüfungsmaßstab. Ob die Beigeladene darüber hinaus, wie der Kläger vorträgt, ihr Grundstück über das in der Genehmigung vorgesehene Maß hinaus nutzt, lässt die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung selbst unberührt.
25Die angegriffene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie erlaubt insbesondere keine unzulässigen Immissionen.
26Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben, die im Außenbereich liegen, zugelassen werden, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sieht vor, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vorliegt, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.
27Das Grundstück des Klägers befindet sich im Außenbereich. Dies ergibt sich aus den der Kammer vorliegenden Luft- und Lichtbildern und dem in der Beweisaufnahme vom 21. Juni 2011 gewonnen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen. Die Kammer geht dabei davon aus, dass es für die Gebietseinschätzung maßgeblich auf den Bereich nördlich der V Straße und hier hinsichtlich der Bebauung auf die Grundstücke V Straße 715, 717, 717a, 719 und 723 ankommt, weil diese von der übrigen Bebauung hinreichend abgetrennt sind. Die umschriebene Fläche ist nach Osten und Norden von weiterer Bebauung durch große bebauungsfreie Felder abgeschnitten. Nach Westen schließt sich ein Waldstück an. Im Süden befindet sich mit trennender Wirkung zunächst die V Straße und südlich davon ein Waldsaum, bevor sich weitere Bebauung anschließt.
28Das geschilderte Gebiet stellt keinen unbeplanten Innenbereich dar, der nur anzunehmen ist, wenn es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt. Dieses Merkmal setzt eine tatsächlich aufeinander folgende, eben zusammenhängende Bebauung voraus. Dabei ist entscheidend, ob die aufeinander folgende Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. "Ortsteil" ist dabei jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die Zahl der Gebäude muss dabei ein gewisses Gewicht haben. Wann ein Ortsteil vorliegt, hängt ganz maßgeblich von der Siedlungsstruktur im jeweiligen Gemeindegebiet ab. So liegt bei einem kleinen Hauptort, kleinteiliger Splitterbebauung und wenigen kleinen Ortsteilen die Schwelle für die Annahme eines solchen niedriger als etwa im Gemeindegebiet einer Großstadt mit geballt-konzentrierter Bebauung,
29vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 34 Rdnr. 29.
30Nach diesen Kriterien kann das angesprochene Gebiet nicht als im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB angesehen werden. Es handelt sich lediglich um eine Ansammlung von einigen Gebäuden, denen aufgrund ihrer geringen Anzahl im Verhältnis zur übrigen Siedlungsstruktur Wuppertals kein hinreichendes Gewicht zukommt.
31Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen als besondere Form der Umwelteinwirkungen in Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann im Rahmen der Genehmigung von Einzelbauvorhaben in Form von genehmigungsbedürftigen bzw. – wie hier – nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne der §§ 22 ff. BImSchG grundsätzlich auf die TA Lärm abgestellt werden.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 –, BauR 2010, 585, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 B 9.10 – , juris.
33Die Einhaltung des hier zugrunde zu legenden Immissionsrichtwertes – tags wird durch die Lärmschutzprognose vom 26. November 2009 ausreichend nachgewiesen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass an den Immissionspunkten auf dem Grundstück des Klägers 1.1 und 2 Immissionswerte von 59 dB(A) und am Immissionsort 1.2 der Immissionswert 61 dB(A) erreicht werden. Geräuschbelästigungen dieser Art sind aufgrund der Umstände des Einzelfalls noch zulässig und verletzten nicht das Gebot der Rücksichtnahme.
34Das klägerische Grundstück und das Grundstück der Beigeladenen befinden sich in einem Siedlungssplitter im Außenbereich. Dem Außenbereich wird, mangels planerischer Festsetzung, durch die TA-Lärm nach Nr. 6.6 kein fester Immissionsrichtwert zugeordnet. Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 der TA-Lärm nach Nr. 6.1 TA-Lärm entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Dabei können Bewohner im Außenbereich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen allenfalls die Einhaltung der Richtwerte verlangen, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken für Mischgebiete erarbeitet sind.
35OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –, NVwZ 1999, 1360.
36Der hier anzutreffende Gewerbegebietseinschlag führt dazu, dass der sonst üblicher Weise im Außenbereich herangezogene Immissionsrichtwert für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag,
37vgl. Hartmann, TA-Lärm, 2. Auflage 2009, S. 127,
38zumindest geringfügig zu erhöhen ist. Bei einer Gemengelage im Außenbereich lässt sich eine Erhöhung der Richtwerte bei entsprechender gewerblicher Belastung um ein bis zwei dB(A) rechtfertigen.
39Ebenso unter Verweis auf den Rechtsgedanken der Nr. 6.7 der TA-Lärm OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2011 – 8 C 10056/11 –, NVwZ-RR 2011, 636/juris, Rn. 56.
40Eine solche gewerbliche Belastung ist für die Umgebung des klägerischen Grundstücks zu bejahen.
41Nach dem vorliegenden Kartenmaterial, den Luft- und Lichtbildern und dem gewonnen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen aus der Beweisaufnahme vom 21. Juni 2011 befindet sich das Grundstück des Klägers in einer Gemengelage, die aufgrund der bestandskräftig genehmigten Nutzungen einen Gewerbegebietseinschlag aufweist. Es handelt sich nicht, wie der Kläger vorträgt, um ein Gebiet mit Mischgebietscharakter. Ein Mischgebiet dient nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Sowohl das in unmittelbarer Nachbarschaft angesiedelte und bereits bestandskräftig genehmigte Fuhrunternehmen,
42vgl. zum Störpotential dieses Betriebstyps VG Würzburg, Urteil vom 6. August 2009 –W 5 K 08.2009–, juris, Rn. 33 m.w.N.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 6 BauNVO, Rn. 31,
43als auch der nördlich gelegene und ebenfalls bestandskräftig genehmigte Gerüstbaubetrieb,
44vgl. zum Störpotential dieses Betriebstyps OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. Februar 2002 2 V 1/02 –, juris, Rn. 6.,
45sind bei der gebotene typisierenden Betrachtungsweise der mit ihnen zwingend verbundenen Betriebsabläufe (Verlade-, Rangier- und Reparaturarbeiten) als für die Wohnnutzung störend einzustufen. Beide Betriebe sind, wie sich aus den Aufnahmen bei der Beweisaufnahme ergibt, von ihrem Umfang her auch nicht derart geringfügig, dass sie ausnahmsweise als nichtstörend eingeordnet werden könnten.
46Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass nach Auffassung des Klägers hier neun Wohneinheiten drei Gewerbeeinheiten gegenüberstehen, sodass zumindest von einem gleichberechtigten Verhältnis zwischen Wohn- und Gewerbenutzung im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO auszugehen sei. Zum einen kommt es für die Annahme eines Mischgebiets auf das quantitative Verhältnis zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung dann nicht an, wenn es sich bei den vorhandenen Gewerbebetrieben – wie hier – um die Wohnnutzung störende Betriebe handelt. In solchen Fällen scheidet eine Einordnung als Mischgebiet unabhängig von den quantitativen Verhältnissen zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung aus. Zum zweiten kann bei der Frage, ob das bei einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 1 BauNVO vorausgesetzte gleichrangige Nebeneinander von nichtstörender gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung besteht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets ausschlaggebend sein, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
47BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, BVerwGE 79, 309/juris, Rn. 18 f.
48Das der Kammer vorliegende Luftbildmaterial zeigt, dass die gewerblich genutzten Flächen das Gebiet bei weitem dominieren. Dieser dominante Eindruck kann durch das bloße Abstellen auf die Anzahl der Wohneinheiten, die darüber hinaus teilweise von Angehörigen der Gewerbebetriebe bewohnt werden, nicht beseitigt werden. Eine Einordnung als Mischgebiet kommt deshalb auch nicht in Betracht, weil es an einer gleichrangigen Wohn- und Gewerbenutzung fehlt. Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass die Investitionen in die Wohnbausubstanz die Ausgaben für die gewerblich genutzten Anlagen überträfen, ist hier nicht entscheidend. Die Bestimmung eines Gebietstyps dient dazu, die Interessen von Emittenten und Immissionsbetroffenen in einen wechselseitigen und tragfähigen Ausgleich zu bringen. Von Bedeutung ist deshalb die vorhandene Nutzungsstruktur und nicht die Kosten für ihre Herstellung.
49Die Einhaltung des dargestellten erhöhten Immissionsrichtwertes von bis zu 62 dB(A) wird durch die Schallprognose des Büros I vom 26. November 2011 ausreichend nachgewiesen. Dieser liegt eine realistische Betriebsbeschreibung (vgl. S. 6 des Gutachtens) zugrunde. Den Ergebnissen der Prognose ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er sich auf Messungen des Sachverständigen N vom 16. Juni 2008 bezieht, vermögen diese nicht, die von der Beigeladenen beigebrachte Prognose zu erschüttern. Dies liegt bereits daran, dass die Messergebnisse des Klägers lediglich einen Mittelungspegel für bestimmte Vorgänge ausweisen, ohne den Einwirkungszeitraum oder den genauen Messungsort aufzuzeigen. Rückschlüsse auf den nach Nr. 6.1 der TA-Lärm entscheidenden Beurteilungspegel lassen sich daraus nicht ziehen.
50Soweit sich der Kläger auf Immissionen bezieht, die durch Metallarbeiten bei geöffneten Hallentoren, durch verfrühtes Abfahren der Lkw und durch andere Vorgänge verursacht werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Nutzungen nicht von der angegriffenen Baugenehmigung gedeckt sind und deshalb nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit führen. Nach der Auflage BGX11a zur angegriffenen Baugenehmigung ist die Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde vom 5. März 2010 zu beachten. Diese nimmt Bezug auf das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros I vom 26. November 2009 und macht sie zum Bestandteil der Baugenehmigung. Nr. 6 des Gutachtens verweist auf die unter Abschnitt 4.2 genannten maßgeblichen Betriebsvorgänge, die durch Handlungsanweisungen zu gewährleisten sind, und damit auch auf Nr. 4.2.4., in der ausgeführt wird, dass Reparaturarbeiten nur bei geschlossenen Hallentüren berücksichtigt wurden. Die Betriebszeiten werden durch die Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde auf 6 bis 22 Uhr begrenzt.
51Auch der mit dem genehmigten Vorhaben verbundene mögliche Übertritt von Sprühwasser auf das Grundstück des Klägers bei der Reinigung der Lkw führt nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung. Zwar kann grundsätzlich auch das bei einem Waschvorgang aufgewirbelte Sprühwasser als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gewertet werden. Die erteilte Baugenehmigung nimmt unter Ziffer BGX 11a jedoch Bezug auf die Nebenbestimmungen der unteren Immissionsschutzbehörde vom 5. März 2010, die ihrerseits durch Grünstempel auf dem entsprechenden Schreiben Teil der Baugenehmigung geworden sind. Nr. 3 dieser Nebenbestimmungen sieht vor, dass am Fahrzeugwaschplatz ein Spritzschutzvorhang anzubringen ist, der dafür Sorge trägt, dass Wassernebel, die beim Betrieb des Hochdruckreinigers freigesetzt werden, die benachbarte Bebauung nicht erreichen können. Die Baugenehmigung ist insoweit auch nicht, wie der Kläger meint, zu unbestimmt. Die Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen.
52OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, BauR 2005, 1459/juris, Rn. 4.
53Durch Grünstempel ist der Vorschlag der Firma C vom 22. Februar 2010 für die Ausführung des Spritzschutzvorhangs zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden. In dem genannten Schreiben werden Umfang (zehn Meter Länge, fünf Meter Höhe) Material und Konstruktion des Vorhangs detailliert beschrieben. Die zu dem Vorschlag gehörenden zwei Skizzen, die ebenfalls durch Grünstempel Teil der Baugenehmigung vom 1. Juni 2010 geworden sind, lassen den genauen Standort und die konkrete Anbringung hinreichend erkennen. Soweit der Kläger vorträgt, die Beigeladene sei aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als unzuverlässig einzustufen und werde deshalb den Spritzschutzvorhang ohnehin nicht nutzen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Würde der Vorhang nicht wie vorgesehen zur Vermeidung von Schmutzwasserimmissionen auf dem klägerischen Grundstück genutzt, folgt daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Allenfalls kann ein solches Verhalten zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten führen.
54Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
55Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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