Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 405/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.1913 geborene, nach Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) beihilfeberechtigte verwitwete C lebte im Pflegeheim B, Kranken- und Seniorenhaus der Stadt U (im Folgenden: Einrichtung) seit dem 28.10.2002 zuletzt mindestens seit dem 02.03.2010 in vollstationärer Pflege unter der Pflegestufe III bis zu ihrem Tod am 04.12.2010. Der Kläger ist der Sohn und Alleinerbe (vgl. Allein-Erbschein des Amtsgericht L vom 31.05.2011 28 VI 172/11 ).
3Am 29.07.2010 stellte die Einrichtung für den Pflegeplatz der Pflegebedürftigen bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld. Zur Einkommenssituation wurden folgenden Angaben gemacht (jeweils monatlich):
4
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170,25 Euro |
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1.191,53 Euro |
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755,00 Euro |
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1.080,13 Euro |
5
Zur Vermögenssituation wurden folgenden Angaben gemacht:
6
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Kto. Nr. 67518076 1.984,30 Euro Kto. Nr. 1063235327 938,30 Euro Kto. Nr. 3167344690 10.001,08 Euro |
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327, 60 Euro |
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38,53 Euro |
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10.000,00 Euro |
7
Für den Monat Juli 2010 hat die Einrichtung der Pflegebedürftigen Kosten von insgesamt 3.296,59 Euro in Rechnung gestellt (dabei bereits 755,00 Euro Anteil der Pflegekasse berücksichtigt):
8
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2.537,66 Euro |
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894,97 Euro |
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581,56 Euro |
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34,72 Euro |
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2,68 Euro |
9
Die Pflegebedürftige erhielt laufend Beihilfeleistungen nach BBhV, z.B. für Juli 2010 insgesamt 1.080,13 Euro, davon für den hälftigen Anteil Pflegeleistung 755,00 Euro sowie vom Heimkostensatz von insgesamt 1.476,53 Euro (Unterkunft / Verpflegung: 894,97 Euro; Investitionskostenanteil: 581,56 Euro) unter Abzug des Einkommenseigenanteils von 1.151,40 Euro einen Beihilfeanteil von 325,13 Euro.
10Mit Schreiben vom 27.09.2010 hörte die Pflegewohngeldstelle des Beklagten die Einrichtung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages gemäß § 4 Abs. 2 PflFEinrVO wegen Beihilfegewährung für den Investitionskostenanteil ab.
11Der Kläger erwiderte darauf für die Pflegebedürftige mit Schreiben vom 05.10.2010 insbesondere mit der Begründung, § 28 Abs. 2 SGB XI sehe vor, dass Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte erhielten; dies gelte auch für den Wert von Sachleistungen. Da das Pflegewohngeld monatlich 604,75 Euro betrage und davon 325,13 Euro Beihilfeleistungen abzuziehen seien, verblieben 279,62 Euro, die vom Sozialamt an die Einrichtung zu zahlen seien bzw. nach § 28 Abs. 2 SGB XI die Hälfte davon.
12Mit Bescheid vom 20.12.2010 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Pflegewohngeld ab mit der Begründung, die Pflegebedürftige sei beihilfeberechtigt und habe Beihilfeansprüche bei der Wehrbereichsverwaltung West. Die Beihilfeberechnung erfolge dort unter Einbeziehung der gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI. Da Pflegewohngeld von der Beihilfestelle auf die Beihilfe angerechnet worden sei, bestehe für den Pflegeplatz gemäß § 4 Abs. 2 PflFEinrVO kein Anspruch auf Pflegewohngeld.
13Dagegen hat der Kläger am 20.01.2011 Klage erhoben unter Aufrechterhaltung der Begründung im Verwaltungsverfahren und beantragt,
14den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 20.12.2010 zu verpflichten für den Pflegeplatz der am 04.12.2010 verstorbenen C im B, Kranken- und Seniorenhaus der Stadt U, für die Zeit vom 29.07.2010 bis 04.12.2010 Pflegewohngeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung trägt er vor, Pflegewohngeld könne nicht bewilligt werden, da die Pflegebedürftige im fraglichen Zeitraum über Vermögen verfügt habe, das über der sog. Schonvermögensgrenze von 10.000,00 Euro gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW gelegen habe. Insgesamt sei ein Vermögensbestand von 11.618,95 Euro festgestellt worden, nämlich 80,42 Euro Taschengeldkonto, hinterlegte Kaution von 1.500,00 Euro, Sparvertrag von 10.000,00 Euro und Geldmarktkonto 38,53 Euro. Die Kaution sei nach Änderung des Heimrechts einsetzbar gewesen und sei von der Einrichtung auch erstattet worden. Der Sparvertrag hätte aus wichtigem Grunde (Gefährdung des eigenen Unterhalts) gekündigt werden können; im Übrigen sei auch eine Veräußerung, Beleihung oder sonstige Verwertung möglich gewesen. Eine Verrechnung mit Schulden, z.B. bei zeitweise im Soll befindliches Girokonto, finde nicht statt. Gemäß Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sei dem Gesetz eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva fremd. Insoweit werde die ablehnende Entscheidung auf diese nachgeschobenen Gründe gestützt.
18Auf diese im Klageverfahren erstmals gestützte Begründung erwidert der Kläger dahingehend, das Taschengeldkonto hätte wegen des gesetzlichen Selbstbehalts von 50,00 Euro nur teilweise eingesetzt werden dürfen. Zudem seien die vom Beklagten aufgeführten Vermögenswerte nicht umgehend für die Bestreitung der Pflegeleistungen verwertbar gewesen. Die Kaution sei erst bei Auszug oder Tod verwertbar gewesen. Auch der Sparvertrag sei nicht einsetzbar gewesen, da Zuzahlungen und Verfügungen während der Vertragslaufzeit, mithin auch Kündigungen in dieser Zeit nicht zulässig – mithin nicht vor dem 04.11.2010 möglich gewesen seien. Im Übrigen sei die Vermögenslage negativ gewesen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage hat keinen Erfolg.
221. Die Klage ist zulässig.
23Der Kläger ist als Alleinerbe der C (vgl. Allein-Erbschein des Amtsgericht L vom 31.05.2011 28 VI 172/11 ) klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 12 Abs. 1 Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW) steht der Anspruch auf Pflegewohngeld bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich der betreffenden vollstationären Dauerpflegeeinrichtung zu. Neben der Einrichtung hat aber auch der Heimbewohner nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen "Pflegewohngeld" (Pflegeeinrichtungsförderverordnung – PflFEinrVO) ein subsidiäres Antragsrecht, aus dem die Klagebefugnis gefolgert wird, dass er die Verpflichtung der zuständigen Behörde erstreiten kann, das Pflegwohngeld an die Einrichtung auszuzahlen. Diese Befugnis geht nach dem Tode des Heimbewohners auf den Erben über. Es handelt sich nicht um eine sozialhilferechtliche Position, die nach dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" in der Regel nicht vererblich ist, weil der mit der Hilfegewährung verfolgte Zweck nach dem Tod des Hilfebedürftigen nicht mehr erreicht werden kann. Wenngleich die Gewährung von Pflegewohngeld auch den Interessen des Heimbewohners dient, handelt es sich nicht um eine diesem zustehende Fürsorgeleistung, sondern um einen Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Das subjektiv-öffentliche Recht des Bewohners teilt die rechtliche Einordnung dieses Zuschusses. Die tatsächliche oder fiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Bewohners ist lediglich eine tatbestandliche Voraussetzung dieses Anspruchs. Als zwar nicht sozialhilferechtliche, aber sozialrechtliche Position ist das Recht des Heimbewohners, die Gewährung von Pflegewohngeld an den Heimträger zu verlangen, gemäß §§ 58, 59 SGB I vererblich.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 16 A 2789/02 , NWVBl. 2003, 440; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 18.01.2010 – 6 K 1848/08 , juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2008 – 21 K 1546/08 ; s. auch: Barden, NWVBl. 2010, S. 50, 52.
25Im vorliegenden Fall ist der geltend gemachte Anspruch nicht nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen, weil das auf die Bewilligung des Pflegwohngelds gerichtete mit Antrag vom 29.07.2010 ausgelöste Verwaltungsstreitverfahren im Zeitpunkt des Todes der Frau C am 04.12.2010 bereits anhängig und noch nicht bestandskräftig abgeschlossen war.
262. Die Klage ist aber nicht begründet.
27Der Bescheid vom 20.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der am 04.12.2010 verstorbenen C im B, Kranken- und Seniorenhaus der Stadt U, für die Zeit vom 29.07.2010 bis 04.12.2010 (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
28Zunächst wird wegen der Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Begründungen im angegriffenen Bescheid vom 20.12.2010 und darüber hinaus der Klageerwiderung des Beklagten mit Schriftsatz vom 10.03.2011 und 02.05.2011 verwiesen. Sowohl die zunächst im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Gründe zur Ablehnung des Anspruchs als auch die weitergehend im Klageverfahren vorgebrachten Einwendungen des Beklagten gegen den geltend gemachten Anspruch treffen zu. Insoweit wird ergänzend ausgeführt:
29a) Gemäß § 12 Abs. 3 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50,00 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung.
30Gemäß § 12 Abs. 7 PfG NRW wird das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere u.a. über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung zu regeln. Davon ist mit der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO Gebrauch gemacht worden. Danach wird Pflegewohngeld an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen also Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben – nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden.
31Vorliegend sind die gesondert berechenbaren Aufwendungen des Investitionskostenanteils bei der Heimbewohnerin, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe hatte, bei der Beihilfegewährung berücksichtigt worden. Die Heimbewohnerin erhielt unstreitig laufend Beihilfeleistungen nach BBhV, z.B. für Juli 2010 insgesamt 1.080,13 Euro, davon für den hälftigen Anteil Pflegeleistung 755,00 Euro sowie vom Heimkostensatz von insgesamt 1.476,53 Euro (Unterkunft / Verpflegung: 894,97 Euro; Investitionskostenanteil: 581,56 Euro) unter Abzug des Einkommenseigenanteils von 1.151,40 Euro einen Beihilfeanteil von 325,13 Euro (vgl. Beihilfebescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 13.09.2010 – PA 4 – 212000 (2) – für den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.07.2010).
32Immer, aber auch nur dann, wenn ein Beihilfesystem keine Hilfeleistung für den Investitionskostenanteil gewährt, kann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO Pflegewohngeld nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 PfG NRW bewilligt werden (Nachrang der Pflegewohngeldleistung).
33Vgl. dazu auch: VG Minden. Urteil vom 18.05.2010 – 10 K 606/09 , juris.
34Dies gebietet schon die Berücksichtigung der unterschiedlichen Systeme der Beihilfe, die einerseits bundes-, andererseits landesrechtlich geregelt sind, durch das für das Pflegewohngeld zuständige Land, dem eine eigene Regelungskompetenz insbesondere auch für dem Bundesrecht zugeordnete Beihilfeangelegenheiten fehlt.
35s. auch OVG NRW, Urteil vom 26.11.2009 – 1 A 1035/08
36In vorliegendem Falle, der dem Bundesbeihilfesystem nach BBhV unterliegt, kann eine Bestimmung wie der § 39 Abs. 3 Satz 8 BBhV aus Gründen der Zuständigkeit des Landesverordnungsgebers und der Kompetenzen des Landeshaushaltsgesetzgebers nicht dazu führen, dass der Verordnungsgeber auf Bundesebene dem Pflegebedürftigen indirekt durch Aufstellung eines beihilferechtlichen Nachranggrundsatzes landesrechtliches Pflegewohngeld zuspricht. Nach § 39 Abs. 3 Satz 8 BBhV sind Aufwendungen um das gezahlte Pflegewohngeld zu mindern, wenn einer oder einem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Pflegwohngeld gezahlt wird. Die Bestimmung regelt insoweit lediglich, dass immer dann, wenn Pflegewohngeld bewilligt wird – i.e. nach Landesgesetzgebungskompetenz vorgesehen ist – die Beihilfe um die reduzierende Einnahme entsprechend zu mindern ist (Nachrang der Beihilfe).
37Vgl. zur Schwierigkeit der Konkordanz des Nachrangs der Pflegewohngeldleistung zum Nachrang der Beihilfeleistung: Barden, NWVBl. 2010, S. 50, 56.
38Dieser Ausschluss gesonderter Pflegewohngeldbewilligung ist im vorliegenden Falle auch nicht unbillig, da bei der Beihilfegewährung neben dem Investitionskostenanteil von 581,56 Euro der gesamte Heimkostensatz von insgesamt 1.476,53 Euro, also auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung von 894,97 Euro, dem Grunde nach (wenn auch um den Einkommenseigenanteil gekürzt) berücksichtigt worden ist, anders als bei Personen, die nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Diese erhalten für ihre Unterkunfts- und Verpflegungskosten regelmäßig keine Leistungen, es sei denn, sie sorgen weitergehend privat vor oder haben Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfe. Bei vergleichbaren Fälle von Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben (§ 28 Abs. 2 SGB XI), wären – eben zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Sozialhilfe etwa auftretende erhebliche Kostendeckungslücken gegebenenfalls ausnahmsweise beihilferechtlich – nicht pflegewohngeldrechtlich nach dem Fürsorgegrundsatz auszugleichen, wenn dieser ansonsten in seinem Wesenskern verletzt würde.
39Vgl. insoweit OVG NRW, Urteile vom 26.11.2009 – 1 A 1524/08 und vom 26.11.2009 1 A 1447/08 , beide: juris, m.w.N. und zu den weiteren Voraussetzungen.
40b) Unabhängig davon liegen darüber hinaus die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld wegen zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Vermögens oberhalb des Vermögensschonbetrages von 10.000,00 Euro nicht vor. Insoweit kann auch nicht festgestellt werden, dass die Heimbewohnerin Frau C, deren etwaige Ansprüche auf den Kläger als Alleinerben übergegangen sind, gemessen an ihrem Einkommen und Vermögen bis zu ihrem Tode außer Stande war, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu zahlen.
41Zwar reicht hierfür das (im Bewilligungszeitraum erzielte) Einkommen der Heimbewohnerin nicht aus. Diese erhielt eine Witwenrente von netto 170,25 Euro, Versorgungsbezüge von netto 1.191,53 Euro sowie Pflegeleistungen der AOK von 755,00 Euro und Beihilfe nach BBhV von 1.080,13 Euro. Dies ergibt in der Summe einen monatlichen Betrag von 3.196,91 Euro. Dem stehen Kosten von insgesamt 4.051,59 Euro für pflegebedingten Aufwand der Pflegestufe III, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskostenanteil, Einbettzimmer-Zuschlag sowie Inkontinenzpauschale gegenüber.
42Die Heimbewohnerin besaß aber verwertbares Vermögen. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Hierzu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der nicht als Schonvermögen (gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII) oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (vgl. § 90 Abs. 3 SGB XII) von einer Verwertung ausgenommen ist. Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Einstandspflichtigen tatsächlich wie rechtlich innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche bzw. pflegewohngeldrechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nach § 90 Abs. 1 SGB XII nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2007 - 16 A 3391/06 -, juris.
44Die Heimbewohnerin besaß zum Beginn des Bewilligungszeitraumes über die Schonvermögensfreigrenze von 10.000,00 Euro hinausgehendes verwertbares Vermögen. Insgesamt wurde ein Vermögensbestand von 11.618,95 Euro festgestellt: 80,42 Euro Taschengeldkonto, hinterlegte Kaution von 1.500,00 Euro, Sparvertrag von 10.000,00 Euro und Geldmarktkonto 38,53 Euro.
45Die an das Pflegeheim entrichtete Kaution ist – darauf weist der Beklagte zutreffend unter Hinweis auf § 14 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen – Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) hin nach Änderung des Heimrechts zum 01.10.2009, also noch vor Antragstellung am 29.07.2010, einsetzbar gewesen. Insoweit ist der Betrag von 1.500,00 Euro auch von der Einrichtung erstattet worden (vgl. Schreiben der Einrichtung vom 13.10.2010).
46Der Sparvertrag wäre ebenso verwertbar gewesen.
47Der Begriff der Verwertbarkeit beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensbestandteile, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es dass die Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass z.B. ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise über den Marktwert hinaus belastet ist.
48Vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2011 – L 7 SO 2497/10 -, juris
49Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte, zumal die Heimbewohnerin bzw. der Kläger als ihr mit Vorsorgevollmacht vom 21.10.2002 Bevollmächtigter keinerlei Versuch unternommen haben, die entsprechenden Geldmittel zu verwerten. Jedenfalls hätte der Sparvertrag aus wichtigem Grunde (Gefährdung des eigenen Unterhalts) gekündigt werden können (vgl. Nr. 26 Abs. 2 der vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtsparkasse Krefeld). Selbst wenn dies nicht (rechtzeitig) möglich gewesen wäre, wäre eine Veräußerung, Beleihung oder sonstige Verwertung zumutbar gewesen.
50ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urteil vom 08.09.2011 – 21 K 3337/10 ; Gerichtsbescheid vom 28.04.2008 – 21 K 5864/07 ; Beschluss vom 25.02.2008 – 21 K 5864/07 .
51Dass entsprechende Bemühungen erfolglos geblieben wären, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
52Das auf dem Girokonto der Heimbewohnerin zeitweise auftretende Soll ist nicht vermögensmindernd zu berücksichtigen. Auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte kommt es grundsätzlich ohne Rücksicht darauf an, ob ihnen Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen. Dass das Gesetz nicht etwa von einer saldierenden Betrachtungsweise ausgeht, die die Verbindlichkeiten des Hilfesuchenden in die Vermögensermittlung einbezieht, ergibt sich auch aus der Regelung des § 90 Abs. 2 SGB XII, wonach (nur) bestimmte Gegenstände vom Vermögenseinsatz oder von der Verwertung ausgenommen sind. Dem Gesetz ist daher eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva fremd. Aus dem Grundsatz, dass die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen Ausgangspunkt für die Hilfeleistungen ist, folgt andererseits, dass der Grundsatz, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe bzw. hier des Pflegewohngeldes ist, bestehende Verbindlichkeiten des Hilfebedürftigen abzudecken. Der Hilfesuchende muss in der Regel sein Vermögen auch dann für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.05.2008 – 16 A 601/06 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 03.12.1991 – 5 B 61.90 -, juris; vgl. auch Urteil der Kammer vom 08.09.2011 – 21 K 3337/10 .
543. Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1; 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
55Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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