Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 5437/10

Tenor

Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe c der Ordnungsverfügung des Kreises O vom 14. Juli 2010 werden aufgehoben. Im Übri¬gen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 80 %, der Beklagte 20 % der Kosten des Verfah-rens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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