Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 342/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leis-tet.
1
Die Klägerin ist Betreiberin eines im Eer Süden gelegenen Hotels.
2Mit dem mit Stimmenmehrheit gefassten Ratsbeschluss vom 10. Mai 2010 beschloss die Beklagte die Satzung über die Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Übernachtungen im Stadtgebiet E (Übernachtungsabgabesatzung) – ÜAS –.
3Unter dem 14. Mai 2010 beantragte die Beklagte beim Innenministerium und beim Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Genehmigung der Satzung gemäß § 2 Abs. 2 KAG.
4Mit Schreiben vom 30. September 2010 teilte das Innenministerium – im Einvernehmen mit dem Finanzministerium – der Beklagten mit, die Satzung der Stadt L zur Erhebung einer Kulturförderabgabe sei mit Schreiben vom 9. September 2010 gemäß § 2 Abs. 2 KAG von den beiden Ministerien genehmigt worden. Die Stadt L habe die Satzung in ihrem Amtsblatt am 29. September 2010 bekannt gemacht. Damit sei die Steuer in Nordrhein-Westfalen eingeführt. Die von der Beklagten vorgelegte Satzung bedürfe daher keiner Genehmigung der beiden Ministerien, soweit die in der Satzung vorgesehenen Steuergegenstände inhaltlich nicht über die Regelungen der genehmigten Satzung der Stadt L hinausgingen. Nach Auffassung der beiden Ministerien gingen die in der von der Beklagten vorgelegten Satzung vorgesehenen Steuertatbestände inhaltlich nicht über die Regelungen der genehmigten Satzung der Stadt L hinaus. Eine Genehmigungspflicht werde nicht gesondert dadurch ausgelöst, dass die Beklagte die Abgabe als Übernachtungsabgabe bezeichne, während die Stadt L die Bezeichnung "Kulturförderabgabe" verwende.
5Die Satzung wurde daraufhin nach Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 4. Oktober 2010 im Amtsblatt der Stadt E vom 29. Oktober 2010 veröffentlicht.
6Die Satzung trifft u.a. folgende Regelungen:
7§ 1 – Erhebung der Abgabe
8Die Stadt E erhebt eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
9§ 2 – Gegenstand der Abgabe
10(1) Gegenstand der Übernachtungsabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Ferienwohnung, Schulungsheim, Schiff, Campingplatz und ähnliche Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
11Eine stundenweise Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit (z.B. Tageszimmer) steht der Übernachtung gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
12(2) Übernachtungen in Unterkünften des Deutschen Jugendherbergswerks (DJH) unterliegen nicht der Übernachtungsabgabe.
13§ 3 – Bemessungsgrundlage
14Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung geleistete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer).
15§ 4 – Abgabensatz
16(1) Die Übernachtungsabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
17(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei
18(a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.
19(b) einem Kreuzfahrtschiff mit Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt: 100,00 Euro je Gast und Übernachtung.
20§ 5 – Abgabenschulder
21(1) Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.
22(2) ... (betrifft Beherbergung auf Schiffen)
23(3) ... (betrifft Gesamtschuldnerschaft)
24§ 6 - Entstehung des Abgabenanspruchs
25Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
26§ 7 – Anzeigepflicht, Erhebungszeitraum und Fälligkeit
27(1) Die Beherbergungsleistungen sind vom Betreiber des Beherbergungsbetriebes für jeden Kalendermonat (Erhebungszeitraum) auf amtlichem Vordruck zu erklären. Die Übernachtungsabgabe ist unter Anwendung des Abgabensatzes gem. § 4 selbst zu berechnen (Abgabenanmeldung). Die Abgabenanmeldung ist bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats beim Amt für Rechnungswesen und Steuern der Stadt E ... (Adresse) einzureichen. Die Abgabenanmeldung muss vom Abgabenschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein.
28(2) Die gem. Absatz 1 berechnete und angemeldete Übernachtungsabgabe ist mit der Einreichung der Abgabenanmeldung zu entrichten.
29(3) Wird die Übernachtungsabgabe für zurückliegende Zeiträume festgesetzt (z.B. wegen Nichtabgabe der Abgabenanmeldung), ist die Übernachtungsabgabe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten.
30§ 12 – Inkrafttreten
31Diese Satzung tritt am 1. des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.
32Die Beklagte hatte mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband vereinbart, dass für den ersten Erhebungsmonat der Steuer, November 2010, auf der Grundlage der eingereichten Steuerangaben ein Steuerbescheid erteilt werde. Ebenso wie die in der Satzung geregelte Steueranmeldung gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehe, werde der Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Dies ist in einem Schreiben der Beklagten vom 15. Dezember 2010 an den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband ausgeführt.
33Die Klägerin meldete unter dem 3. Dezember 2010 für November 2010 Beherbergungsentgelte bei Pauschalpreisen von 88.426,57 Euro an und errechnete einen Steuerbetrag von 5 v.H. = 4.421,33 Euro. Das Anmeldeformular enthält den vorgedruckten Text: "Ein Steuerbescheid wird Ihnen in Kürze übersandt."
34Mit Bescheid vom 3. Januar 2011 setzte die Beklagte unter Vorbehalt der Nachprüfung die Übernachtungsabgabe für November 2010 auf 4.421,33 Euro fest; der Betrag sei innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen.
35Zur Begründung der am 18. Januar 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Satzungsregelungen seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. § 3 ÜAS verstoße gegen § 7 Abs. 5 PreisangabenVO, wonach die in den Preisverzeichnissen von Beherbergungsbetrieben angegebenen Preise das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen müssten; die Übernachtungsabgabe dürfe nach einem Schreiben der Wettbewerbszentrale an den Deutschen Hotelverband vom 15. Oktober 2010 anders als die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. Die Übernachtungsabgabe sei also zwingend in den Preis zu inkludieren und würde nach § 3 ÜAS faktisch auf sich selbst erhoben werden. – Die Satzung verstoße insgesamt gegen § 11 Abs. 5 KAG. Die Beklagte sei keine Gemeinde, die einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben dürfe; die Einführung der Übernachtungsabgabe umgehe die gesetzliche Regelung. Im Übrigen habe der Gesetzgeber die Abgabe auf den Fremdenverkehr als Beitrag ausgestaltet und nicht als Steuer. – Es handele sich bei der Übernachtungsabgabe ferner nicht um eine Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG. Ein hiernach zulässig besteuerbarer, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender Aufwand sei nicht gegeben; der Übernachtungsgast decke mit seiner Übernachtung nur das elementare Bedürfnis ab, ein Dach über dem Kopf zu haben. Anders als bei der Zweitwohnungssteuer könne der Steuerpflichtige hier den von der Steuer erfassten Aufwand nicht durch Aufgabe der Erstwohnung vermeiden. Beruflich bedingte Übernachtungen dürften außerdem nicht besteuert werden, da der hier erbrachte Aufwand nicht Ausdruck privater Lebensführung sei; insoweit wird auf Rechtsprechung zur Hundesteuer für einen Diensthund und zur Zweitwohnungssteuer bei Kapitalanlagen verwiesen. Der Übernachtungsaufwand stelle keine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf dar, sondern diene der Einkommenserzielung. Auch ein Kurbeitrag dürfe bei beruflich bedingtem Aufenthalt nicht erhoben werden. – Die Übernachtungsabgabe sei ferner mit der Umsatzsteuer identisch und verstoße auch deshalb gegen Art. 105 Abs. 2a GG. – Die Übernachtungsabgabe verstoße zudem gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG und das hierin enthaltene Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Der Bundesgesetzgeber habe mit Art. 5 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes die Umsatzsteuer für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben von 19 % auf 7 % gesenkt, um die Hoteliers zu begünstigen; die Erhebung der Übernachtungsabgabe stehe hierzu in Widerspruch, verstoße damit auch gegen den Verfassungsgrundsatz der Verpflichtung zu bundestreuem Verhalten. – Die Übernachtungsabgabe stelle schließlich einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 12 GG dar und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da nicht ersichtlich sei, warum nicht auch andere am Fremdenverkehr partizipierende Betriebe (Einzelhandel, Museen, Gaststätten, Theater und andere) als Steuerschuldner belastet würden; eine Rechtfertigung für die alleinige Schlechterstellung der Hotellerie bestehe nicht.
36Die Klägerin beantragt,
37den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2011 aufzuheben.
38Die Beklagte beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Sie legt eingehend ihre Auffassung dar, dass die Übernachtungsabgabe nicht "auf sich selbst" erhoben werde, sondern dass der Gesamtpreis aufgeschlüsselt werden könne. Die Übernachtungsabgabe als Steuer könne neben dem Beitrag nach § 11 Abs. 5 KAG erhoben werden. Es handele sich um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer. Ein besteuerbarer besonderer Aufwand liege vor; auf Herkunft der Mittel und Zweck der Mittelverwendung komme es nicht an. Die Rechtsprechung zum Kurbeitrag sei nicht einschlägig, da es hier nicht um einen Beitrag gehe. Die Übernachtungsabgabe erfülle auch nicht alle Merkmale der Umsatzsteuer und sei mit dieser deshalb nicht identisch. Das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot bundestreuen Verhaltens werde nicht verletzt, da die Übernachtungsabgabe nicht den Umsatz des Beherbergungsbetriebes, sondern den Aufwand des Gastes besteuere. Eine erdrosselnde Wirkung komme der Übernachtungsabgabe nicht zu.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe:
43Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar sieht die Satzung der Beklagten in § 7 Abs. 1 ÜAS grundsätzlich das Verfahren der Selbstanmeldung vor; die Steueranmeldung entspricht nach der gesetzlichen Regelung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 168 Satz 1 AO. Die Klägerin hat eine den Anforderungen der Satzung entsprechende Steueranmeldung abgegeben. Dies schließt indes nicht aus, dass die Beklagte die Steuer gleichwohl durch Bescheid festsetzt. Das OVG NRW hat insoweit in seinem
45Beschluss vom 23. September 2010 – 14a A 1400/10 –
46ausgeführt:
47"Mit einer solchen Festsetzung gibt die Behörde zu erkennen, dass sie das Steuerrechtsverhältnis in Bezug auf Steuerfestsetzung und Leistungsgebot – bei erfolgter Steueranmeldung unter deren Ersetzung – nur durch den Steuerbescheid geregelt wissen will ...".
48Die Beklagte hat mit ihrer Verfahrensweise den betroffenen Hoteliers und sonstigen Steuerschuldnern die Möglichkeit eröffnen wollen, in "rechtssicherer Form" nach Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung mit sicher feststellbarer Frist Klage zu erheben. Die Klägerin ist hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt; die Steuererhebung durch Bescheid führt lediglich dazu, dass die Steuer später fällig geworden ist, was die Klägerin begünstigt.
49Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die zugrundeliegende Satzung der Beklagten ist rechtmäßig.
50Die Satzung ist formell rechtmäßig; sie ist entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Bekanntmachungsverordnung vom Rat beschlossen und nach Bekanntmachungsanordnung durch den Oberbürgermeister der Beklagten ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Bedenken sind insoweit weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
51Die Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG berechtigt, Steuern zu erheben. Die Übernachtungsabgabe ist nach § 1 ÜAS als örtliche Aufwandsteuer ausgestaltet.
52Die Satzung genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben muss. Steuerschuldner, Steuertatbestand, Steuermaßstab und Steuersatz sind jeweils geregelt; die Fälligkeitsregelung in § 7 Abs. 2 und 3 ÜAS ist bestimmt und widerspruchsfrei.
53Die Satzung der Beklagten bedurfte keiner ministeriellen Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KAG. Hiernach bedarf eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt wird, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen. Das Innenministerium hat im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Beklagten auf deren Genehmigungsantrag unter dem 30. September 2010 mitgeteilt, dass seit dem 29. September 2010 die von den beiden Ministerien genehmigte Satzung der Stadt L über die Erhebung einer Kulturförderabgabe in Nordrhein-Westfalen eingeführt sei und die Satzung der Beklagten daher keiner Genehmigung mehr bedürfe, dies unter der Maßgabe, dass die in der Satzung vorgesehenen Steuergegenstände inhaltlich nicht über die Regelungen der genehmigten Satzung der Stadt L hinausgingen, was nach Auffassung der Ministerien der Fall sei. Der in der Satzung der Stadt L vom 23. September 2010 geregelte Steuergegenstand entspricht wörtlich dem in der Satzung der Beklagten geregelten Steuergegenstand mit der Maßgabe, dass die Satzung der Stadt L von "Beherbergungsmöglichkeit", die Satzung der Beklagten von "Übernachtungsmöglichkeit" spricht, ferner dass in den in Klammern genannten Beispielen bei der Stadt L zusätzlich das Motel und die Jugendherberge genannt sind, während in der Satzung der Beklagten gegenüber der Satzung der Stadt L zusätzlich noch in Klammern das Schulungsheim erwähnt wird und die Unterkünfte des Deutschen Jugendherbergswerks in § 2 Abs. 2 ÜAS ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen werden. Mit der Erwähnung des weiteren Beispiels des Schulungsheims geht die Satzung der Beklagten nicht über die Regelung des Steuergegenstandes in der Satzung der Stadt L hinaus; maßgeblich ist der definierte Steuergegenstand "Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt"; soweit die Beklagte statt "Beherbergungsmöglichkeit" den Begriff "Übernachtungsmöglichkeit" verwendet, stellt dies keine weiter gehende Regelung des Steuergegenstandes dar. Die Einschränkung des Steuergegenstandes in § 2 Abs. 2 ÜAS ist für das Genehmigungserfordernis unerheblich; ob die Ausnahme der Unterkünfte des Deutschen Jugendherbergswerks mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, ist für die Rechtsposition der Klägerin unerheblich. Eine etwaige Unwirksamkeit dieser Regelung würde nicht dazu führen, dass keine Übernachtungsabgabe von der Klägerin mehr erhoben wird. Dass die inhaltsgleichen Steuergegenstände in den beiden Satzungen einen unterschiedlichen Namen erhalten haben, begründet keine Genehmigungspflicht.
54Die Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
55Entgegen der Auffassung der Klägerin sperrt die in § 11 Abs. 5 KAG für verschiedene Gemeinden – zu denen die Beklagte nicht gehört – eröffnete Befugnis, einen Fremdenverkehrsbeitrag für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu erheben, nicht die Erhebung einer Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer. Beitrag und Steuer sind in mehrfacher Hinsicht wesensverschieden. Dies hat das VG KÖLN in seinem Urteil vom 6. Juli 2011 – 24 K 6736/10 – betreffend die Ler Kulturförderabgabe im einzelnen ausgeführt; die Kammer teilt diese den Beteiligten bekannte Auffassung und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des VG KÖLN,
56VG KÖLN, Urteil vom 6. Juli 2011 a.a.O., juris Rdn. 39-55,
57die für die Satzung der Beklagten in gleicher Weise gelten. Entsprechend hat in jüngster Zeit auch das OVG Thüringen
58Beschluss vom 23. August 2011 – 3 EN 77/11 –, ZKF 2011 S. 236 (238)
59die Auffassung vertreten, dass Fremdenverkehrs- sowie Kurbeitrag und die Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer nebeneinander erhoben werden können.
60Der Erhebung der Übernachtungsabgabe steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Steuererhebung in § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG entgegen, wonach die Gemeinden Steuern nur erheben sollen, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Die Beklagte ist, wie allgemein bekannt ist, eine Gemeinde mit einem hohen jährlichen Haushaltsdefizit im dreistelligen Millionenbereich. Die Beklagte hat die streitige Übernachtungsabgabe zwecks Generierung zusätzlicher Einnahmen eingeführt. Eine Schließung oder auch nur Reduzierung der Haushaltslücke in relevantem Umfang durch Gebühren und Beiträge kommt ersichtlich nicht in Betracht insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass Gebühren und Beiträge nicht beliebig erhöht werden dürfen, sondern durch das Kostendeckungsprinzip begrenzt sind, §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs. 4 Satz 5 KAG; auch der Erschließungsbeitrag nach § 127 Abs. 1 BauGB kann nur "zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen" erhoben werden.
61Die Übernachtungsabgabe verstößt ferner nicht gegen Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Hiernach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Der Landesgesetzgeber hat diese Gesetzgebungskompetenz in §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 KAG auf die Gemeinden übertragen.
62Es handelt sich zunächst um eine örtliche Steuer, wie sich aus § 1 ÜAS "Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer" ergibt. Zwar ist in § 2 ÜAS "Gegenstand der Abgabe" nicht ausdrücklich ausgeführt, dass nur Übernachtungen in Eer Beherbergungsbetrieben besteuert werden; angesichts dessen, dass sich die Satzungshoheit der Beklagten nur auf das eigene Stadtgebiet beschränkt, ist dies allerdings eine Selbstverständlichkeit, die nicht ausdrücklich geregelt werden musste. Auch die Klägerin hat insoweit keine Bedenken geäußert;
63vgl. auch Meier ZKF 2010 S. 265, 266; OVG Thüringen a.a.O. S. 237.
64Die Übernachtungsabgabe stellt auch eine Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG dar. Insoweit hat das VG KÖLN in seinem Urteil vom 6. Juli 2011 – a.a.O., juris Rdn. 59-88 – zur gleichgelagerten Frage bei der Ler Kulturförderabgabe folgendes ausgeführt:
65"Aufwandsteuern sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen, erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden,
66Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, 1152 f., juris-Dokumentation, Rnr. 3, m. w. N.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1/07 -, NVwZ 2008, 91 f., juris-Dokumentation, Rnr. 12 m. w. N.
67Gemessen an diesen Grundsätzen ist es zunächst nicht zweifelhaft, dass Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, die aus privaten Gründen erfolgen, der persönlichen Lebensführung dienen und in ihnen eine besondere Konsumfähigkeit zum Ausdruck kommt, denn eine besondere Konsumfähigkeit liegt bereits vor, wenn der Konsum über den Grundbedarf hinausgeht. Eine besonders aufwändige oder luxuriöse Einkommensverwendung wird nicht vorausgesetzt,
68vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, NVwZ 2009, 1437 ff., juris-Dokumentation, Rnr. 15.
69Da der Grundbedarf "Wohnen" bereits regelmäßig durch die Nutzung eigenen oder angemieteten Wohnraums abgedeckt wird, stellt die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb typischerweise einen Aufwand dar, der über den Grundbedarf hinausgeht,
70vgl. auch die ausführliche und überzeugende Begründung des OVG Rhld.-Pfalz, Urteile vom 17. Mai 2011 - 6 C 11408/10 -, Seite 8 f., (n. v.) und - 6 C 11337/10 -, juris-Dokumentation, Rnr. 25 ff.
71In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, dass - wie die Klägerin vorträgt - es dem Übernachtungsgast als Reisendem nicht möglich ist, den von der Steuer erfassten Aufwand durch die Aufgabe der Erstwohnung zu vermeiden, denn die Unvermeidbarkeit des zusätzlichen Aufwandes ist grundsätzlich keine Voraussetzung für dessen Besteuerung.
72Ihren Charakter als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG verliert die Kulturförderabgabe ferner nicht dadurch, dass sie auch beruflich veranlasste Übernachtungen erfasst. Denn zum einen ist das Bedürfnis, eine Unterkunft für die Nacht zu haben - bis auf wenige denkbare Ausnahmen, z.B. die Übernachtung in einem Hotel durch "Hoteltester" -, stets der persönlichen Lebensführung zuzurechnen, auch wenn dieses Bedürfnis aufgrund einer Geschäftsreise nicht am Erstwohnsitz erfüllt werden kann. Der Begriff der persönlichen Lebensführung ist nicht mit dem der privaten Lebensführung gleichzusetzen. Zum anderen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus welchem Grund oder Anlass der besondere Aufwand betrieben wird oder ob dieser freiwillig erfolgt,
73so zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, NVwZ 2010, 1022 ff., juris-Dokumentation, Rnr. 33, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12/99 -, BVerwGE 111, 122 ff., juris-Dokumentation, Rnr. 27 ff., jeweils zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.
74Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG enthält kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dergestalt, dass der Aufwand allein vom Konsumwillen veranlasst sein muss. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dieser in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht betrieben wird,
75BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 6/08 -, juris-Dokumentation, Rnr. 15 f.
76Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach solche Zweitwohnungen als Gegenstand der örtlichen Aufwandsteuer ausscheiden, die von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage gehalten werden,
77Urteil vom 10. Oktober 1995, - 8 C 40/93 -, BStBl. II, 1996, 37 ff., juris-Dokumentation, Rnr. 10.
78Entscheidend ist ausweislich der Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes in diesen Fällen, dass dort kein konsumtiver Aufwand und damit keine Einkommensverwendung vorliegt, sondern die Wohnung ausschließlich der Einkommenserzielung dient. Dieser Gesichtspunkt liegt ebenfalls der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) zur Besteuerung der gewerbsmäßigen Hundehaltung zugrunde, derzufolge es nicht zulässig ist, eine Hundesteuer zu erheben, wenn die Haltung des Hundes zu gewerblichen Zwecken erfolgt, wie etwa bei gewerblichen Hundezüchtern. Maßgeblich ist in diesen Fällen ebenfalls, dass der Aufwand unmittelbar dafür erbracht wird, einen Ertrag aus einem Gewerbebetrieb zu erzielen bzw. es sich um Kosten der gewerblichen Tätigkeit handelt,
79OVG NRW, Urteil vom 05. Juli 1995 - 22 A 2104/94 -, NWVBl. 1996, 15 ff., juris-Dokumentation, Rnr. 9; Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 ff., juris-Dokumentation, Rnr. 8; vgl. auch Urteil vom 03. Februar 2005 - 14 A 1569/03 -, KStZ 2005, 98 f., juris-Dokumentation, Rnr. 18.
80In den genannten Fällen ist die Erhebung der Steuer unzulässig, weil kein Konsum, sondern ausschließlich eine Investition vorliegt, die unmittelbar der Einkommenserzielung dient.
81Demgegenüber hat der finanzielle Aufwand für eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb zumindest auch konsumtiven Charakter, den er auch nicht dadurch verliert, dass er aus beruflichen Gründen und nicht freiwillig erfolgt. Der hierfür getätigte finanzielle Aufwand dient allenfalls mittelbar der Einkommenserzielung.
82Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Unzulässigkeit der Besteuerung von Diensthunden veranlasst keine andere Bewertung. Maßgeblich für die Entscheidung war der Gesichtspunkt, dass die Haltung des Diensthundes in dem dort zu entscheidenden Fall deshalb keine Angelegenheit der persönlichen Lebensführung war, sondern die Erfüllung einer Dienstpflicht, weil die Entscheidung, einen Diensthund zu erwerben und zu halten nicht der Kläger, sondern der Dienstherr traf und der Kläger zur Betreuung des Hundes zu Hause dienstlich verpflichtet war,
83Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1/07 -, NVwZ 2008, 91 f., juris-Dokumentation, Rnr. 15.
84Im Gegensatz dazu sind Geschäftsreisende grundsätzlich nicht rechtlich verpflichtet, anlässlich einer Geschäftsreise zu übernachten, mögen die äußeren Umstände dies auch erfordern.
85Ferner ergibt sich aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen zu der Erhebung von Kurbeiträgen (vgl. § 11 Abs. 1 KAG) nicht der Grundsatz, dass im kommunalen Abgabenrecht stets danach zu differenzieren ist, ob der Anlass, der die Abgabe auslöst, beruflich oder privat ist. Diese Entscheidungen verhalten sich allein zu den Grenzen der Erhebung von Beiträgen, wobei in den Entscheidungen maßgeblich war, dass ein solcher Beitrag an eine Gegenleistung für die Möglichkeit der Nutzung von Einrichtungen und Anlagen geknüpft ist. Dies ist bei der Erhebung von Steuern gerade nicht der Fall, so dass sich Rückschlüsse im Hinblick auf die Erhebung einer Aufwandsteuer für beruflich veranlasste Übernachtungen aus den von der Klägerin zitierten Urteilen nicht ziehen lassen,
86vgl. auch OVG Rhld.-Pfalz, Urteile vom 17. Mai 2011, a. a. O., Seite 13 der Urteilsabschrift bzw. juris-Dokumentation, Rnr. 37.
87Schließlich lässt sich - worauf der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung besonders abgestellt hat - gegen die Besteuerung des Aufwandes für beruflich veranlasste Übernachtungen nicht einwenden, dass nur der Aufwand einer natürlichen Person besteuert werden darf. Zwar kann eine Zweitwohnungssteuer als direkte Aufwandsteuer nicht erhoben werden, wenn die betreffende Wohnung von einer juristischen Person vorgehalten wird,
88BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 11 C 4/00 -, NVwZ 2001, 439 ff., juris-Dokumentation, Rnr. 19,
89und auch die Erhebung von Hundesteuer ist unzulässig, wenn der Hund von einer juristischen Person gehalten wird,
90vgl. OVG NRW, Urteil vom 05. Juli 1995, a. a. O., juris-Dokumentation, Rnr. 11; Urteil vom 23. Januar 1997, a. a. O.
91Hier liegt der Fall jedoch anders. Bei der Kulturförderabgabe handelt es sich um eine indirekte Aufwandsteuer, so dass es zum einen unerheblich ist, ob der Abgabenschuldner (Beherbergungsunternehmer) eine juristische Person ist. Zum anderen ist - was bei der Erhebung der Kulturförderabgabe naturgemäß immer der Fall ist - entscheidend, dass die Übernachtung durch eine natürliche Person, den Übernachtungsgast, erfolgt. Ob die Kosten hierfür und damit der besteuerte Aufwand ggf. von einer juristischen Person übernommen werden, spielt hingegen keine Rolle, denn es ist unerheblich, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird,
92BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009, a. a. O., juris-Dokumentation, Rnr. 15 f.
93Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass bei indirekten Aufwandsteuern wie der Vergnügungssteuer auf die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten der Erhebung nicht entgegensteht, dass der Betreiber der Spielgeräte als Steuerpflichtiger eine juristische Person ist,
94BVerwG, Urteil vom 27. September 2000, a. a. O., juris-Dokumentation, Rnr. 24."
95Die Kammer teilt die Auffassung des VG KÖLN in vollem Umfang. Dass Buchungen etwa für Seminare durch ein Unternehmen erfolgen und dieses Unternehmen, nicht der einzelne Übernachtungsgast, die Rechnung erhalten, worauf klägerseits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, ist hiernach rechtlich unerheblich. Gleiches gilt, soweit für die Klägerin im Verfahren 25 K 187/11 in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist, im Hotel N stiegen des Öfteren Fußballmannschaften für einen oder mehrere Tage ab zwecks Kontrolle der Spieler und zur Förderung des Erfolgs des Vereins, auch zwecks punktgenauer Vorbereitung auf ein bestimmtes Spiel. Dieser Vortrag trifft zu; das Hotel war während der Fußball-WM 2006 Quartier der italienischen Nationalmannschaft; der Vorsitzende sieht bei samstäglichen Einkaufsfahrten vormittags Mannschaftsbusse z.B. des G oder anderer Fußball-Bundesligisten vor dem Hotel stehen. Auch dies ist im Sinne vorgenannter Ausführungen ein besonderer, durch eine Aufwandsteuer steuerbarer Aufwand, wobei es unerheblich ist, dass die Spieler an dieser Kasernierung teilnehmen müssen. Die Kammer sieht sich in ihrer Auffassung durch weitere obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt. So hat das BVerwG in seinem Urteil vom 17. September 2008 – 9 C 17.07 – betreffend die Zweitwohnungssteuer für Studierende ein der Klage einer Studentin stattgebendes Urteil der Kammer aufgehoben und ausgeführt:
96"Gegen die Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden kann nicht eingewandt werden, diesen fehle typischerweise in ihrer Lebenslage die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sie hielten eine Zweitwohnung am Studienort nicht aus Gründen besonderer Leistungsfähigkeit vor, sondern weil ihre Ausbildungssituation dies erfordere. Damit wird verkannt, dass die Aufwandbesteuerung nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft. Wird ein besonderer Aufwand betrieben, darf Aufwandsteuer erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird. Ebenso muss der Zweck, für den der Aufwand betrieben wird, unberücksichtigt bleiben. Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen."
97Hiermit greifen die Einwände der Klägerin hinsichtlich der Rechnungstellung an Unternehmen anstelle der einzelnen Übernachtungsgäste und hinsichtlich der beruflichen Veranlassung der Übernachtung nicht durch. Bestätigt wird dies letztlich auch durch weitere Rechtsprechung des BVerfG, welches in einem Nichtannahmebeschluss die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei einem Beamten mit Residenzpflicht am Ort der Zweitwohnung gebilligt hat,
98BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 2664/09 –, juris Rdn. 50, 51.
99Soweit das VG München in seinem
100Urteil vom 30. Juni 2011 – M 10 K 10.5725 –, ZKF 2011 S. 261-263
101Aufwendungen für beruflich bedingte Übernachtungen als nicht mittels einer Aufwandsteuer besteuerbar ansieht, folgt die Kammer dem aus den vorgenannten Gründen nicht; auch das OVG Thüringen hat in seinem vorgenannten Beschluss vom 23. August 2011 die Erhebung der Übernachtungsabgabe als Aufwandsteuer bei beruflich bedingten Übernachtungen gebilligt.
102Die Übernachtungsabgabe ist auch nicht der Umsatzsteuer gleichartig, so dass Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG auch unter diesem Aspekt nicht der Erhebung der Übernachtungsabgabe entgegensteht. Das VG KÖLN hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2011 – a.a.O. juris Rdn. 97-105 – folgendes ausgeführt:
103"Bei der Prüfung der Gleichartigkeit ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der steuerbegründende Tatbestand sich in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Steuermaßstab, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet,
104BVerfG, Urteil vom 07. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 ff., juris-Dokumentation, Rnr. 75, BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 1983, a. a. O.
105Die Gleichartigkeit ist jedoch nicht bereits dann zu bejahen, wenn einzelne Kriterien der miteinander zu vergleichenden Steuern übereinstimmen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach einer Gesamtbewertung wesentliche Unterschiede zwischen den Steuern bestehen,
106so auch OVG Rhld- Pfalz, Urteile vom 17. Mai 2011, a. a. O., Seite 15 bzw. juris-Dokumentation, Rnr. 43, m. w. N.
107Gemäß § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG wird die Umsatzsteuer bei Lieferungen und Leistungen nach dem Entgelt bemessen, worunter alles fällt, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dies entspricht der Regelung des § 3 KFA-Satzung, wonach Bemessungsgrundlage für die Kulturförderabgabe der für die Beherbergung aufgewendete Betrag einschließlich Mehrwertsteuer ist. Die Kulturförderabgabe beträgt ferner 5% der Bemessungsgrundlage (§ 4 KFA-Satzung) und wird damit ebenso wie die Umsatzsteuer streng proportional zur Bemessungsgrundlage erhoben, so dass auch hinsichtlich des Steuermaßstabes Gleichartigkeit besteht.
108Trotz dieser Ähnlichkeiten liegen hinsichtlich anderer Kriterien wesentliche und gewichtigere Unterschiede zwischen der Kulturförderabgabe und der Umsatzsteuer vor.
109So unterscheidet sich die Kulturförderabgabe bezüglich des Steuergegenstandes erheblich von der Umsatzsteuer. Während die Umsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich nicht nur auf alle Dienstleistungen, sondern auch auf alle Lieferungen von Waren erhoben wird, ist Gegenstand der Kulturförderabgabe nur die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb und damit eine einzelne, abgrenzbare spezielle Dienstleistung. Dass die Beklagte im Gegensatz zu anderen Städten, z.B. U und C, welche die Kulturförder- bzw. die Kultur- und Tourismusförderabgabe nur auf Übernachtungen von Erwachsenen beschränken, derzeit die Kulturförderabgabe ausnahmslos auf alle Übernachtungen erheben will, kann nicht zu einer anderen Bewertung führen.
110Darüber hinaus unterscheidet sich die Kulturförderabgabe auch in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen von der Umsatzsteuer, weil die Kulturförderabgabe darauf abzielt, lediglich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzuschöpfen, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen, über den Grundbedarf hinausgehenden Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Einer solchen wesentlichen Einschränkung unterliegt die Erhebung der Umsatzsteuer hingegen nicht.
111Schließlich bestehen erhebliche konzeptionelle Unterschiede bei der Erhebungstechnik. Die Umsatzsteuer wird als "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" grundsätzlich auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben. Im Gegensatz dazu wird die Kulturförderabgabe nur einmal erhoben und ist strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt. Besteuert wird nur der Aufwand für die Übernachtung durch den jeweiligen Gast. An diesem grundsätzlichen konzeptionellen Unterschied ändert sich auch unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges bei der Umsatzsteuer nichts."
112Die Kammer teilt auch diese Auffassung in vollem Umfang, die in gleicher Weise für die Eer Übernachtungsabgabe gilt. Die Abgabe ist umsatzsteuergleich lediglich hinsichtlich der Erhebung anhand eines Prozentsatz-Steuersatzes. Die übrigen weiteren Merkmale der Umsatzsteuer, insbesondere auch die Allgemeinheit der Steuer, fehlen. Soweit in der mündlichen Verhandlung klägerseits darauf verwiesen worden ist, es gebe mittelbare Beziehungen zu Reiseveranstaltern, so dass auch die Übernachtungsabgabe über Zwischenstufen erhoben werde, greift dies demgegenüber nicht durch.
113Gegen die Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer ebenfalls: OVG Thüringen, Beschluss vom 23. August 2011 a.a.O. ZKF 2011 S. 236 (237); Hamacher/Queitsch/Lenz, KAG, § 3 Rdn. 181.
114Die Kammer sieht sich in dieser Auffassung bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW zur Frage der Umsatzsteuergleichheit der Vergnügungssteuer auf Spielautomaten, die stets verneint wird, da die Steuer nicht allgemein, sondern nur für Spielgeräte und sonstige Vergnügungen, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben werde, da sie nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben werde und da sie von ihrem Konzept her nur einmal erhoben werde und strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt sei,
115z.B. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 14 A 2456/10 –; Urteil vom 23. Juni 2010 – 14 A 597/09 –, juris.
116Aus denselben Gründen verstößt die Erhebung der Übernachtungsabgabe nicht gegen europarechtliche Vorschriften, nämlich die Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, welche die 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abgelöst hat,
117vgl. Art. 411 der MwStSystRL sowie OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 a.a.O., juris Rdn. 29.
118Nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG hindert diese unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchssteuern, Grunderwerbssteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Im Bereich der vorgenannten Erhebung von Vergnügungssteuer auf Spielautomaten ist die europarechtliche Zulässigkeit der Steuererhebung mangels Umsatzsteuergleichheit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets gebilligt worden,
119vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 a.a.O. juris Rdn. 29-35 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG, BVerfG und EuGH.
120Gleiches gilt auch für die ebenso nicht umsatzsteuergleiche Übernachtungsabgabe der Beklagten. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Abgabe durch die Beklagte – bei ausländischen Übernachtungsgästen – im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist,
121ebenso VG KÖLN, Urteil vom 6. Juli 2011 zur Ler Kulturförderabgabe juris Rdn. 109-112; OVG Thüringen, Beschluss vom 23. August 2011 a.a.O. ZKF 2011 S. 236 (237-238) mit Verweis darauf, dass die Übernachtungssteuer keine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" darstellt und die Erhebung im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.
122Die Übernachtungsabgabe verstößt ferner nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung bzw. das Gebot der wechselseitigen bundesstaatlichen Rücksichtnahme. Das VG KÖLN hat zu demselben Einwand in seinem Urteil vom 6. Juli 2011 – a.a.O. juris Rdn. 114-124 – folgendes ausgeführt:
123"Nach dem Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung bzw. dem Gebot der wechselseitigen bundesstaatlichen Rücksichtnahme sind alle rechtsetzenden Organe - mithin auch der kommunale Satzungsgeber - verpflichtet, ihre Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, durch welche die Rechtsordnung widersprüchlich wird. Die Gesetzgebungsbefugnis ist dann eingeschränkt, wenn ein Gesetzgeber in die Sachkompetenz des anderen Gesetzgebers eingreift, indem entweder durch die Erhebung einer Steuer mit Lenkungszweck oder durch eine eigene Sachregelung ein Widerspruch zu den Regelungen des anderen Gesetzgebers entsteht,
124BVerfG, Urteil vom 07. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 ff., juris-Dokumentation, Rnr. 56 ff. und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265, juris-Dokumentation, Rnr. 162.
125Diese Sachlage ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder handelt es sich bei der vom Bundesgesetzgeber mit Art. 5 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) vorgenommenen Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen um eine Sachregelung im dargestellten Sinne noch verfolgt die Beklagte mit der Erhebung der Kulturförderabgabe einen Lenkungszweck. Vielmehr stehen sich zwei steuerrechtliche Regelungen gegenüber, die lediglich in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nicht übereinstimmen,
126vgl. OVG Rhld.-Pfalz, Urteile vom 17. Mai 2011, a. a. O., Seite 22 f. bzw. juris-Dokumentation, Rnr. 67.
127Wollte man das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung bzw. der Pflicht zu wechselseitigem bundesfreundlichen Verhalten auch auf solche Sachverhalte anwenden, würde - worauf der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat - den Kommunen die Möglichkeit genommen, Steuerausfälle, die durch Senkung oder gar Abschaffung von Steuern durch den Bund entstehen, im Rahmen ihrer Regelungskompetenzen zur Finanzierung ihres Haushaltes auszugleichen. Damit würde in das verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden eingegriffen, welches das Recht der Gemeinden umfasst, im Rahmen der Gesetze (hier: Art. 105 Abs. 2a GG, §§ 1 und 3 KAG) eigenverantwortlich Steuerquellen auszuschöpfen,
128BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04 -, - 2 BvR 2189/04 -, BVerfGE 125, 141 ff., juris-Dokumentation, Rnr. 67, 77 und 94.
129Dieser Eingriff wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn die Ziele, die mit der einen steuerrechtlichen Regelung verfolgt werden, durch die andere Regelung in einem solch hohen Maße kompensiert würden, dass der beabsichtigte Effekt nicht mehr erreicht werden kann.
130Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
131Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz verfolgt der Bundesgesetzgeber das Ziel, durch wirksame und zielgerichtete steuerliche Entlastungen die produktiven Kräfte der Gesellschaft zu stärken und dadurch eine konjunkturgerechte, rasch wirksame und dauerhaft belebende Wachstumspolitik umzusetzen. Die getroffenen Maßnahmen sollen Impulse für Investitionen geben, Bürgerinnen und Bürger mit ihren Familien sowie Unternehmen spürbar entlasten, die Kaufkraft stärken und den Konsum beleben,
132Amtliche Begründung zum Entwurf des Wirtschafts-beschleunigungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 17/15, Seite 11.
133Dieses Ziel wird durch die Erhebung der Kulturförderabgabe nicht in Frage gestellt. Zum einen stellt die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden zur Verfügung stellt, nur eine von zahlreichen Maßnahmen dar, die der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ergriffen hat. Zum anderen schöpft die Kulturförderabgabe in der derzeit vorgesehenen Höhe nur einen Teil der finanziellen Mittel ab, die durch die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes freigeworden sind, denn sie beträgt nur 5% des für die Beherbergung aufgewendeten Betrages einschließlich Umsatzsteuer. Ein nicht unerheblicher Teil der freigewordenen Mittel bleibt damit dem Wirtschaftskreislauf erhalten. Ob und ab wann bei einem höheren Steuersatz eine andere Beurteilung angezeigt wäre, bedarf hier keiner Entscheidung."
134Die Kammer teilt auch diese Auffassung des VG KÖLN. Soweit von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden ist, das vorgenannte Ziel des Bundesgesetzgebers – Stärkung der produktiven Kräfte der Gesellschaft durch steuerliche Entlastung zwecks Ermöglichung von Investitionen – sei nicht erreicht worden, da insbesondere Großkunden unter Hinweis auf die Steuersenkung eine Reduzierung der Übernachtungspreise forderten, welche wegen der Nachfragemacht der Großkunden auch gewährt werden müsse, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Satzung der Beklagten. Es handelt sich hier um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren,
135so zum gleichgelagerten Problem bei der Vergnügungssteuer auf Spielautomaten OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 – 14a A 1820/09 –-
136Entsprechend hat auch in jüngster Zeit das OVG Thüringen in seinem Beschluss vom 23. August 2011
137a.a.O. ZKF 2011 S. 236 (238)
138ausgeführt, es handele sich lediglich um unterschiedliche Abgabenvorschriften ohne Lenkungszwecke, die nur in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nicht übereinstimmten, worin nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zu sehen sei;
139ebenso Meier ZKF 2010 S. 265 (267 f.); Hamacher/Queitsch/Lenz, KAG, § 3 Rdn. 181.
140Die Übernachtungsabgabe verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt, dass die Beklagte nur Beherbergungsunternehmen und nicht auch andere am Fremdenverkehr partizipierende Unternehmen (Einzelhandel, Museen, Gaststätten, Theater etc.) heranzieht. Dieser Einwand ist klägerseits insbesondere gegen die Ler Abgabe gleichen Inhalts wegen deren Bezeichnung als "Kulturförderabgabe" erhoben worden. Allerdings hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Die Gemeinde entscheidet innerhalb ihres Steuerfindungsrechts selbst, welche Tatbestände sie der Steuerpflicht unterwerfen will. Bei der Erhebung von Aufwandsteuern bestimmt sie dementsprechend, welche Art von Konsum, der über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgeht, von einer Aufwandsteuer erfasst werden soll; sie kann sich hierbei an dem zu erwartenden Steueraufkommen und der Praktikabilität der Steuererhebung orientieren. Sie muss die getroffene Entscheidung nur im Sinne einer Belastungsgleichheit umsetzen, ist aber nicht verpflichtet, für alle anderen Arten eines über den allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Konsums eine Aufwandsteuer zu erheben. Die Beklagte hat sich hier zulässigerweise im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums entschieden, den besonderen Aufwand nur für die Übernachtung in allen Beherbergungsbetrieben und damit einen abgrenzbaren Lebenssachverhalt zu besteuern. Diese Besteuerung ist praktikabel und führt auch zu einem für die Beklagte wirtschaftlich sinnvollen Steueraufkommen; nach der Ratsvorlage rechnet die Beklagte mit einem jährlichen Steueraufkommen von 1,2 Mio. Euro bei einem personellen Mehrbedarf von zwei Stellen (eine A 8 und eine A 9 Stelle);
141ebenso VG KÖLN, Urteil vom 6. Juli 2011 a.a.O. juris Rdn. 127-132.
142Gleichgelagert den hier vorgebrachten Einwänden wird auch im Bereich der Hundesteuer als einer der hergebrachten Aufwandsteuern immer wieder einmal vorgebracht, die Erhebung der Hundesteuer verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es keine Steuern auf Katzen, Pferde etc. gebe; diese Einwände sind in allen bisherigen gerichtlichen Entscheidungen ohne Erfolg geblieben,
143z.B. Urteile der Kammer vom 6. März 2006 – 25 K 1666/05 –, vom 9. Februar 2004 – 25 K 4892/03 –, vom 13. Oktober 2003 – 25 K 1850/02 –, vom 13. Mai 2002 – 25 K 1884/01 –.
144Die Übernachtungsabgabe verstößt ferner nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Steuer stellt dann einen grundsätzlich unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen,
145OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 – 14 A 597/09 – juris Rdn. 93 zur Vergnügungssteuer m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG und des BVerwG.
146Eine solche erdrosselnde Wirkung der Übernachtungsabgabe mit ihrem Steuersatz von 5 % der Bemessungsgrundlage ist nicht ersichtlich. In E hat, soweit bekannt, seit Einführung der Übernachtungsabgabe kein Hotel schließen müssen. In der Eer Lokalpresse wird gelegentlich über Klagen des Hotelgewerbes über rückläufige Besucherzahlen aufgrund der Übernachtungsabgabe berichtet. Nach dem von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten statistischen Material ist die Zahl der Übernachtungen in E in den Vergleichszeiträumen jeweils Januar bis September 2010 und 2011 tatsächlich auch zurückgegangen. Der Rückgang betrug für E 3,9 %, aber auch für die Stadt F 2,9 % und für die unmittelbar benachbarte Stadt N 10,2 %. Dieser Rückgang beruht indes auch, worauf die Vertreterin der Beklagten hingewiesen hat, auf dem Sondereffekt des Jahres 2010, in welchem die Stadt F sowie die weiteren Ruhrgebietsstädte Kulturhauptstadt Europas waren; in diesem Jahr waren die Übernachtungen in dem Vergleichszeitraum 2010 in E um 19,7 %, in F um 25,8 % und in N um 14,8 % gestiegen. Im Übrigen ist der Rückgang der Übernachtungen im Jahre 2011 in E geringer als in der Nachbarstadt N, die keine Übernachtungsabgabe erhebt.
147Verneinend hinsichtlich erdrosselnder Wirkung der Übernachtungssteuer auch Meier ZKF 2010 S. 265 (266).
148Schließlich verstößt die Übernachtungsabgabe nicht gegen § 7 Abs. 5 PreisangabenVO; diese Vorschrift führt nicht dazu, dass die Übernachtungsabgabe "faktisch auf sich selbst erhoben" würde. Bemessungsgrundlage der Steuer ist nach § 3 ÜAS der vom Gast für die Beherbergung geleistete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Gegenstand der Steuer ist nach § 2 Abs. 1 ÜAS der Aufwand des Gastes für die Möglichkeit der entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Mit der Formulierung "geleisteter Betrag" in § 3 ÜAS sind nur diese Kosten der Übernachtung einschließlich Mehrwertsteuer gemeint;
149ebenso VG KÖLN, Urteil vom 6. Juli 2011 a.a.O. juris Rdn. 145-146.
150Dass die Abgabe nur so gemeint ist und nur so erhoben wird, bestätigt die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 17. März 2011 im Verfahren 25 K 342/11. Den Angaben der PreisangabenVO kann Genüge getan werden: Bei einem angenommenen Übernachtungspreis von 100 Euro beliefe sich die Bemessungsgrundlage einschließlich der Mehrwertsteuer von 7 % auf 107 Euro, die Übernachtungsabgabe betrüge 5 % hiervon = 5,35 Euro, gemäß PreisangabenVO könnte ein Zimmerpreis von 112,35 Euro ausgehängt werden.
151Soweit die Klägerin schließlich – wie auch im übrigen gelegentlich in der Eer Lokalpresse über Klagen des Hotelgewerbes berichtet wird – darauf hinweist, die Übernachtungsabgabe führe dazu, dass Kunden in die benachbarten Städte abwanderten, in denen diese Abgabe nicht erhoben werde, und ferner geltend gemacht wird, diese Abwanderung könne letztlich dazu führen, dass die Erhebung der Steuer für E kontraproduktiv würde, indem auch die Umsätze anderer am Fremdenverkehr partizipierender Unternehmen zurückgehen würden, sind dies wirtschaftliche Folgen der Steuererhebung, die rechtlich unerheblich sind; sie sind ggf. vom Rat der Stadt politisch zu bewerten hinsichtlich der Frage, ob die Steuer weiter erhoben werden soll. Im Übrigen ist, wie vorstehend ausgeführt, nach dem von der Beklagten vorgelegten statistischen Zahlenmaterial jedenfalls ein umfangreicher Besucherrückgang derzeit nicht feststellbar.
152Die Höhe der Abgabe ist schließlich ausgehend von den Angaben der Klägerin rechnerisch richtig festgesetzt worden.
153Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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