Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 2525/11
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 15. März und vom 6. Dezember 2011 verpflichtet, der Klägerin vom 1. November 2010 bis zum 16. Juni 2012 Berufsunfähigkeitsrente unter Anrechnung des im Zeitraum vom 1. November bis zum 30. Dezember 2010 gewährten Krankengeldes i.H.v. insgesamt 2.636,40 Euro und des ab dem 31. Dezember 2010 für insgesamt 527 Kalendertage à 45,75 Euro – entsprechend einem Monatsbetrag i.H.v. 1.372,50 Euro – bewilligten Arbeitslosengeldes zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 0. August 1954 geborene Klägerin ist ausgebildete Apothekerin und seit dem 1. Januar 1982 Mitglied des beklagten Versorgungswerkes. Mit der Klage begehrt sie die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente.
3Nachdem sie zunächst in verschiedenen Apotheken als angestellte Apothekerin gearbeitet hatte, war sie seit 1990 als Pharmareferentin im Außendienst eines Pharmaunternehmens beschäftigt.
4Seit dem 1. März 2009 ist die Klägerin arbeitslos und seit dem 3. Juli 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Im Zeitraum zwischen 14. August 2009 und 30. Dezember 2010 erhielt sie Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Seitdem erhält die Klägerin bis voraussichtlich zum 16. Juni 2012 Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 1 SGB III.
5Mit Antrag vom 21. Juli 2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach den Bestimmungen der Satzung. Der Beklagte teilte ihr daraufhin mit, dass nach vorläufigen Berechnungen ihre zu erwartende Berufsunfähigkeitsrente zum 1. August 2010 2.322,29 Euro betragen würde.
6Zur Begründung ihres Antrages legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. August 2010 eine fachgutachterliche Stellungnahme und einen Befundbericht vor, mit denen sie geltend machte, aufgrund einer bei ihr diagnostizierten anhaltenden wahnhaften Störung, einer rezidivierenden depressiven Störung und eines Reizdarmsyndroms dauerhaft nicht mehr in der Lage zu sein, eine pharmazeutische Tätigkeit auszuüben.
7Im Einzelnen handelte es sich dabei um die fachärztlich gutachterliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I vom 19. August 2010, in deren Behandlung die Klägerin seit dem 26. August 2009 stand, sowie den Befundbericht der Privatklinik Bad A vom 2. November 2006, in der die Klägerin in der Zeit vom 8. August 2006 bis zum 20. Oktober 2006 stationär aufgenommen war.
8Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 legte die Klägerin den Entlassungsbericht der I1klinik 1 vom 20. Juli 2010 vor, in der eine stationäre Behandlung vom 1. Juni 2010 bis 13. Juli 2010 erfolgt war. Aus dem Bericht der behandelnden Ärzte ging hervor, dass das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin aufgehoben sei.
9Der Beklagte veranlasste daraufhin am 16. November 2010 die Begutachtung der Klägerin durch die Einholung eines neurologischen Gutachtens von Prof. Dr. med. F von dem Evangelischen Krankenhaus in P. In seinem unter dem 10. Februar 2011 erstatten Gutachten kam Prof. Dr. med. F zu dem Ergebnis, dass die Klägerin berufsunfähig sei und ihr die Tätigkeit als Apothekerin bzw. Pharmareferentin weder in vollem noch in reduziertem Umfang möglich sei. Eine Nachbegutachtung sei frühestens in zwei Jahren sinnvoll.
10Mit Bescheid vom 15. März 2011 lehnte der Beklagte den Antrag der der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Ablehnung ihren Grund – unabhängig von der Frage, ob die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente im Übrigen erfülle - darin finde, dass die Klägerin jedenfalls im Bewilligungszeitraum Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit erhalte, die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 VS der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente entgegenstünden.
11Die Klägerin hat am 15. April 2011 Klage erhoben.
12Sie führt zur Begründung aus, dass Lohnersatzleistungen Dritter nicht geeignet seien, den Anspruch auf Berufungsfähigkeitsrente gänzlich wegfallen zu lassen. Jedenfalls müsse das beklagte Versorgungswerk eine Aufstockungsrente in Höhe der Differenz zwischen Berufsunfähigkeitsrente und Lohnersatzleistungen gewähren. Die gegenwärtig bezogenen Leistungen seien nicht auskömmlich. Schließlich sei das Sozialstaatsprinzip als weitere Grenze des Gestaltungsspielraums des beklagten Versorgungswerkes zu beachten.
13Die Klägerin hat während des laufenden Klageverfahrens beim Beklagten am 19. August 2011 einen erneuten Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente gestellt, den der Beklagte mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 ablehnte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der auch weiterhin bestehende Bezug von Arbeitslosengeld nach der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 3 VS der Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente nach wie vor entgegenstehe.
14Die Klägerin hat den erneuten Ablehnungsbescheid mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 in das vorliegende Verfahren mit einbezogen und beantragt nunmehr,
15den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 15. März und vom 6. Dezember 2011 zu verpflichten, ihr vom 1. August 2010 bis zum 16. Juni 2012 Berufungsunfähigkeitsrente unter Anrechnung des bis 30. Dezember 2010 bezogenen Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung und des ab 31. Dezember 2010 bezogenen Arbeitslosengeldes I der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu gewähren.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte wiederholt seine Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden vom 15. März und vom 6. Dezember 2011 und verweist auf die in der Versorgungssatzung geregelten Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente. Bei der Ausgestaltung der Risikoleistung „Berufsunfähigkeitsrente“ stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Versorgungssatzung sehe insoweit vor, dass auch nach beendetem Beschäftigungsverhältnis eines angestellten Apothekers die pharmazeutische Tätigkeit auch dann nicht als eingestellt gelte, wenn Lohnersatzansprüche von dritter Seite bestünden. Insoweit habe der Satzungsgeber im Interesse der Solidargemeinschaft aller Mitglieder gehandelt. Raum für eine Berufsunfähigkeitsrente bestehe daher nur, soweit ein Mitglied aus der zuvor ausgeübten pharmazeutischen Tätigkeit keine finanziellen „Früchte“ mehr ziehe.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 mit der Einbeziehung des erneuten Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 6. Dezember 2011 in das vorliegende Verfahren vorgenommene Klageerweiterung als Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, denn zum einen ist sie sachdienlich. Zum anderen hat der Beklagte in die Klageänderung eingewilligt, indem er sich, ohne zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
22Die Klage ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
23Soweit die Klägerin mit der Klage die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober 2010 begehrt, hat die Klage keinen Erfolg. Der diesen Zeitraum regelnde angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15. März 2011 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Denn nach § 28 Abs. 3 VS beginnt der Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente frühestens mit dem 1. des Folgemonats der Antragstellung, sofern dem Antrag ein ausführlich begründetes ärztliches Gutachten beiliegt, unabhängig davon, ob die Berufsunfähigkeit vor der Antragstellung bereits eingetreten ist, sonst mit dem 1. des Monats, der dem Eingang des Gutachtens folgt, in keinem Fall jedoch bevor das Mitglied die gesamte pharmazeutische Tätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 VS eingestellt hat.
24Danach hat die Klägerin hier frühestens ab dem 1. November 2010 einen Anspruch auf die Gewährung der beantragten Berufsunfähigkeitsrente. Für die vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeiträume steht ihr kein derartiger Anspruch zu, denn der vor dem 13. Oktober 2010 geführte Schriftwechsel zwischen den Beteiligten erfüllte die Antragsanforderungen des § 28 Abs. 3 Satz 1 VS nicht. Dem ursprünglichen Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente vom 21. Juli 2010 waren keine ärztlichen Gutachten beigelegt. Auch die mit Schreiben vom 24. August 2010 übersandten Unterlagen - eine fachärztlich gutachterliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I vom 19. August 2010, sowie der Befundbericht der Privatklinik Bad A vom 2. November 2006 – hat der Beklagte zu Recht nicht als ausführlich begründete ärztliche Gutachten im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 VS gewertet. Denn der Befundbericht der Privatklinik Bad A, der eine Behandlung der Klägerin in der Zeit vom 8. August 2006 bis zum 20. Oktober 2006 zum Gegenstand hat, verhält sich nicht zur Berufsunfähigkeit der Klägerin zum Antragszeitpunkt. Auch die fachärztlich gutachterliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I genügt nicht den Anforderungen an ein Gutachten im Sinne der § 28 Abs. 3 Satz 1 VS. Denn dieses Gutachten begründet die getroffenen Feststellungen nicht ausführlich und beantwortet einen Teil der aus Sicht des Beklagten erforderlichen Fragen, die in einem allgemeinen Fragenkatalog für Gutachten zur Berufsunfähigkeit, der auch der Klägerin vorgelegen hatte, zusammengefasst sind, nur unzureichend.
25Erst mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 hat die Klägerin ihrem Antrag ein ausführlich begründetes ärztliches Gutachten, nämlich den Entlassungsbericht der I1klinik 1 vom 20. Juli 2010, vorgelegt und damit den Erfordernissen des § 28 Abs. 3 Satz 1 VS Rechnung getragen. Somit war die beantragte Berufsunfähigkeitsrente hier frühestens ab dem 1. des Monats, der dem Eingang des Gutachtens folgte, hier dem 1. November 2010, zu gewähren.
26Ab diesem Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 28 Abs. 1 VS vor, denn soweit die Gewährung der beantragten Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum ab dem 1. November 2010 abgelehnt worden ist, sind die Bescheide des Beklagten vom 15. März und vom 6. Dezember 2011 rechtswidrig, und verletzen insoweit die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch auf die zu gewährende Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum ab 1. November 2010 unter Anrechnung des bezogenen Krankengeldes und des bezogenen Arbeitslosengeldes der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu Unrecht nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 3 VS abgelehnt. Denn diese Vorschrift ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und deshalb nicht anwendbar.
27Nach § 28 Abs. 1 VS hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung im Sinne von § 11 VS, das mindestens für einen Monat den satzungsgemäßen Beitrag entrichtet hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Apothekerberufs unfähig ist und seine gesamte pharmazeutische Tätigkeit eingestellt hat. Die pharmazeutische Tätigkeit gilt dabei nicht als eingestellt, solange die Apotheke durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geführt wird oder bei Angestellten das Beschäftigungsverhältnis rechtlich noch nicht beendet wurde und das Gehalt oder Lohnersatzleistungen fortgezahlt werden. Auch nach rechtlicher Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses wird die Rente nicht gewährt, solange Lohnersatzansprüche von dritter Seite bestehen.
28Die Klägerin, die seit 1982 Mitglied des Beklagten ist, hat zunächst den satzungsgemäßen Beitrag für mindestens einen Monat entrichtet.
29Die Klägerin ist auch infolge eines körperlichen Gebrechens bzw. wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Apothekerberufes unfähig. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten – zumindest für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum - auch Einigkeit aufgrund der in der mündlichen Verhandlung seitens des Beklagten abgegebenen Erklärung, dass jedenfalls bis Ende des Jahres 2012 vom Vorliegen einer Berufsunfähigkeit der Klägerin auf Zeit ausgegangen werde.
30Die Klägerin hat die pharmazeutische Tätigkeit auch vollständig eingestellt. Denn sie ist seit März 2009 beschäftigungslos und hat ihr bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihrem damaligen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich beendet. Gehaltszahlungen oder Lohnersatzleistungen werden nicht fortgezahlt.
31Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht § 28 Abs. 1 Satz 3 SVAN entgegen, wonach selbst nach rechtlicher Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses die Berufsunfähigkeitsrente nicht gewährt wird, solange Lohnersatzansprüche – wie das von der Klägerin bezogene Krankengeld im Zeitraum bis 30. Dezember 2010 bzw. das im Anschluss bis zum 16. Juni 2012 gewährte bzw. bewilligte Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 1 SGB III – von dritter Seite bestehen.
32Zwar hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die Satzungsvorschrift ihrem Wortlaut entsprechend umgesetzt. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 3 VS ist indes nicht anwendbar, da sie gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen Art. 14 GG, den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der sich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip herleitet, und Art. 3 GG, verstößt.
33Die in § 28 Abs. 1 Satz 3 VS getroffene Regelung verstößt gegen Artikel 14 Abs. 1 GG. Die Regelung greift in den Anspruch bzw. die Anwartschaft der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ein. Bei dieser Anwartschaft handelt es sich um eine Rechtsposition, die den Schutz der Eigentumsgarantie genießt, denn Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften unterfallen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG,
34vgl. BVerfG, Urt. v. 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 –, zit. nach juris-Portal, Rdnr. 149-154, Beschl. v. 1. Juli 1981 ‑ 1 BvR 874/78 -, zit. nach juris-Portal, Rdnr. 98, u. 8. April 1987 – 1 BvR 564/84, 1 BvR 684/84, 1 BvR 877/84, 1 BvR 886/84, 1 BvR 1134/84, 1 BvR 1636/84, 1 BvR 1711/84, 1 BvR 564, 684, 877, 886, 1134, 1636, 1711/84 –, zit. nach juris-Portal, Rdnr. 60; Beschl. v. 11. Mai 2005 – 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 – zit. nach juris-Portal, Rdnr. 86; Beschl. v. 11. November 2008 – 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 – zit. nach juris‑Portal, Rdnr. 76.
35Dies gilt in gleicher Weise auch für Versorgungsansprüche und –anwartschaften der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wie sie hier im Streit stehen,
36vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. August 2004 – 1 BvR 1776/97 - ; BVerwG, Urt. v. 21. September 2005 ‑ 6 C 3/05 – zit. nach juris-Portal, Rdnr. 25 und Urt. v. 27. Oktober 2010 – 8 CN 2/09 – zit. nach juris‑Portal, Rdnr. 40.
37Danach gilt allgemein, dass Ansprüche auf Versichertenrente und Rechtspositionen der Versicherten, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen (z.B. Wartezeit; Eintritt des Versicherungsfalles) zum Vollrecht erstarken, vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werden. Denn diese Positionen entsprechen denjenigen eines Eigentümers, weil ihr Umfang durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten mitbestimmt wird, wie dies vor allem in den Beitragsleistungen zum Ausdruck kommt. Die Berechtigung des Inhabers der Rechtsposition steht dabei im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG anerkannt ist. Bei der Berufsunfähigkeitsrente eines berufsständischen Versorgungswerks ist zudem zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich dazu bestimmt ist, den gesamten Lebensunterhalt des Versicherten zu decken. Sie dient als solidarische Absicherung der Existenzsicherung des jeweiligen Mitglieds der Versorgungseinrichtung, das wegen seiner Berufsunfähigkeit an einer auskömmlichen Tätigkeit in seinem Beruf gehindert ist, wobei sichergestellt sein soll, dass bei angemessenen Beitragsleistungen eine überdurchschnittliche Versorgung der Mitglieder in den Wechselfällen des Lebens gewährleistet werden soll,
38vgl. OVG NRW, Urt. v. 23. September 2010 – 17 A 2827/07 – zit. nach juris-Portal, Rdnr. 34.
39Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Die Gestaltungsfreiheit des Regelungsgebers wird maßgeblich durch Eigenart und Funktion des Eigentumsobjekts begrenzt, die zu einer gewissen Stufung des Schutzes führen: Dem Normgeber sind enge Grenzen gezogen, soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. Dagegen ist die Befugnis zur Gestaltung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müssen;
40vgl. BVerfG, Urt. v. 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 –, zit. nach juris-Portal, Rdnr. 150.
41Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen kommt dem Normgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt im Besonderen für Regelungen, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der Rentenversicherungen im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Insoweit umfasst Artikel 14 Abs. 1 S. 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken; sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Regelungsgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten. Allerdings verengt sich seine Gestaltungsfreiheit in dem Maße, in dem Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistung des Versicherten geprägt sind. Insoweit entspricht der Höhe dieses Anteils ein erhöhter verfassungsrechtlicher Schutz: An die Rechtfertigung eines Eingriffs in derartige Rechtspositionen sind strengere Anforderungen zu stellen als an die Änderung einer Rechtslage, die mit der eigenen Leistung des Versicherten nichts zu tun hat;
42vgl. BVerfG, Urt. v. 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 –, zit. nach juris-Portal, Rdnr. 151; Beschl. v. 11. November 2008 – 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 – zit. nach juris‑Portal, Rdnr. 76 ff.
43Eine diesen Grundsätzen folgende Anwendung des Artikels 14 Abs. 1 GG auf rentenversicherungsrechtliche Positionen bedeutet nicht, dass die Eigentumsgarantie Umgestaltungen des Rentenversicherungssystems oder Anpassungen an veränderte Bedingungen verhindert, die im Interesse der Verbesserung oder Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung unerlässlich erscheinen. Solche Veränderungen lässt Artikel 14 Abs. 1 S. 2 GG zu; er bindet sie allerdings an Voraussetzungen, die es ausschließen, allein auf das Versicherungssystem als Ganzes zu blicken und darüber die individuellen Rechte der Versicherten außer Betracht zu lassen. Eine solche Anwendung führt weder zu einer Entwertung noch zu einer Aushöhlung der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes;
44vgl. BVerfG, Urt. v. 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 –, zit. nach juris-Portal, Rdnr. 153.
45Darf der Regelungsgeber derartige Inhalts- und Schrankenbestimmungen zwar treffen, weil das Rentenversicherungsverhältnis seinem Wesen nach von Anfang an nicht allein auf das Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs beruht, kann er dabei dennoch mit ihnen eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig umgestalten. Vielmehr sind Regelungen, die zu Eingriffen in solche Positionen führen, nur verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, d.h. sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, sie dürfen den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein;
46vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. April 1987 – 1 BvR 564/84, 1 BvR 684/84, 1 BvR 877/84, 1 BvR 886/84, 1 BvR 1134/84, 1 BvR 1636/84, 1 BvR 1711/84, 1 BvR 564, 684, 877, 886, 1134, 1636, 1711/84 –, zit. nach juris-Portal, Rdnr. 61 f.; Beschl. V. 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 – zit. nach juris-Portal, Rdnr. 34 f.
47Diesen Anforderungen genügt die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 VS nicht.
48Die in die bestehende Anwartschaft bzw. den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente eingreifende Regelung verstößt als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kann es dahinstehen, ob die im Streit stehende Regelung, mit der im Interesse der Solidargemeinschaft Über- oder Doppelversorgungen im Bereich der Berufsunfähigkeitsrenten vermieden werden sollen, zur Erreichung dieses Zieles geeignet und erforderlich ist. Denn jedenfalls ist die Vorschrift für die Klägerin unzumutbar, denn sie stellt für sie eine übermäßige Belastung dar.
49Dies ergibt sich bereits aus dem in diesem Zusammenhang zu beachtenden Äquivalenzprinzip – der beitragsrechtlichen Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes -. Hier darf die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, der mit ihnen abgegolten werden soll, wobei insbesondere nicht einzelne Mitglieder im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden dürfen. Für die Versorgungswerke bedeutet dies, dass die Kammerbeiträge Gegenleistungen für Vorteile sind, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Zwischen der Höhe des Beitrages und dem Nutzen des Mitgliedes darf kein Missverhältnis bestehen.
50Vgl. OVG NRW, Urt. V. 2 August 2011 – 17 A 2220/09 – zit. nach juris-Portal, Rdnr. 45 f.
51Diesen Erfordernissen trägt zunächst die allgemeine Bestimmung des § 34 Abs. 1 VS Rechnung, wonach die Höhe der Leistungen des Versorgungswerks – also auch der Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente - sich grundsätzlich aus den Beiträgen des einzelnen Mitglieds bestimmt.
52Zwar ist damit keineswegs die Möglichkeit ausgeschlossen, rentenrechtliche Anwartschaften wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs Änderungen zu unterwerfen. Ein Versorgungswerk muss in der Lage sein, bei unvermeidbaren Anpassungen schon bestehender Versicherungsverhältnisse an eine veränderte gesamtwirtschaftliche oder finanzwirtschaftliche Situation durch Minderung des Werts von Anwartschaften zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung die daraus resultierenden Belastungen angemessen zu verteilen, indem es beispielsweise Versicherungsjahrgänge und Versicherungsbiographien, insbesondere Elemente der Beitragszeit, der Beitragsdichte, der Beitragshöhe und des Lebensalters der Versicherten, auch noch im Nachhinein berücksichtigt. Eine Unabänderlichkeit der bei Begründung der Anwartschaften bestehenden Bedingungen widerspräche der Natur eines Rentenversicherungsverhältnisses, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht;
53BVerfG, Beschl. v. 5. Februar 2009 – 1 BvR 1631/04 –, zit. nach juris-Portal, Rdnr. 14.
54Diese Grundsätze gelten insbesondere für die Wertminderung solcher Komponenten der Anwartschaft, die zumindest teilweise auf Erwägungen des sozialen Ausgleichs beruhen und nicht allein Äquivalent eigener Leistung sind;
55BVerfG, Beschl. v. 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 –, zit. nach juris-Portal, Rdnr. 58.
56Je geringer der Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes in den Hintergrund. Hier ist der streitgegenständliche Rentenanspruch ein Äquivalent eigener Beitragsleistung. Er wird allerdings in Teilen auch von der Solidargemeinschaft der Versicherten mitfinanziert, vor allem wenn der Versicherungsfall bereits in jungen Jahren eintritt und das Mitglied noch keine langen Beitragszeiten aufweist. Der Umstand, dass aber die Rentenleistung umso geringer ausfällt, je früher der Versicherungsfall eintritt, verdeutlicht, dass im Kern eine Beitragsäquivalenz besteht.
57Dieser Grundsatz der Beitragsäquivalenz wird im Fall der Klägerin indes durch die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 3 VS für die Zeit durchbrochen, für die die Klägerin – obwohl die sonstigen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen – noch Lohnersatzleistungen in Gestalt von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung und Arbeitslosengeld I aus der Arbeitslosenversicherung erhält oder erhalten hat. Denn sowohl das Krankengeld, welches sich gemäß § 47 SGB V nach dem letzten Einkommen vor der Arbeitsunfähigkeit bemisst, als auch das Arbeitslosengeld I, das gemäß § 129 SGB III nach dem Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im nach § 130 SGB III maßgeblichen Bemessungszeitraum erzielt hat, berechnet wird, sind im Fall der Klägerin mit monatlichen Beträgen in Höhe von 1.318,20 Euro (Krankengeld) und 1.372,50 Euro (Arbeitslosengeld I) deutlich niedriger bemessen als die zu erwartende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von etwa 2.322,- Euro. Nachdem die Berufsunfähigkeitsrente aber ihrem Zweck nach dazu bestimmt ist, den Mitgliedern des Versorgungswerks aufgrund der geleisteten Beitragszahlungen bei Eintritt des Versicherungsfalls eine überdurchschnittliche Versorgung zu gewährleisten, ergibt sich hier für die Klägerin aufgrund der in § 28 Abs. 1 Satz 3 VS normierten Verweisung auf die erhaltenen Lohnersatzleistungen zur Sicherstellung ihrer Versorgung - und damit ihres Lebensunterhaltes – ein deutliches Missverhältnis zwischen den von ihr über viele Jahre gezahlten Beiträgen und dem sich daraus nunmehr für sie ergebenden Nutzen. Vor dem Hintergrund, dass – wie bereits dargestellt – beide Positionen dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallen, und zudem die Berufsunfähigkeitsrente als solidarische Absicherung dem Zweck der Existenzsicherung dient, wenn ein Mitglied wegen Berufsunfähigkeit an einer auskömmlichen pharmazeutischen Tätigkeit gehindert ist,
58vgl. für den Fall einer ärztlichen Versorgungseinrichtung OVG Münster, Urt. v. 23. September 2010 ‑ 17 A 2827/07.
59wird das festgestellte Missverhältnis umso deutlicher, als die Satzungsregelung für den Fall des Bestehens eines Anspruchs auf Lohnersatzleistungen den dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente in vollem Umfang entfallen lässt, und damit für das Mitglied den gezahlten Beiträgen gar keinen Nutzen mehr gegenüberstellt. Eine Regelung, die in derartigen Fällen etwaige Besonderheiten, auftretende Härten oder Unzuträglichkeiten des jeweiligen Einzelfalles abfinge, enthält die Satzung darüber hinaus nicht.
60Zudem ergibt sich die unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die streitige Satzungsregelung auch aus dem Umstand, dass ihr Rechtsanspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente, den der Landesgesetzgeber in § 6a Abs. 4 Satz 2 HeilBerG NRW den Mitgliedern von berufsständischen Versorgungswerken zuerkennt, über das zulässige Maß ausgehöhlt wird. Denn der Satzungsgeber hat sich mit der Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 3 VS von den tradierten Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitsrente entfernt, die darin bestehen, dass das Mitglied zum einen berufsunfähig ist und zum anderen seine berufsbezogene Tätigkeit vollständig eingestellt hat. Dabei ist die vollständige Einstellung der Tätigkeit erst dann anzunehmen, wenn ein Selbständiger seine Apotheke endgültig schließt oder verkauft oder bei einem angestellt tätigen Pharmazeuten das Beschäftigungsverhältnis endgültig rechtlich beendet ist und er kein Gehalt oder Lohnersatzleistungen fortgezahlt bekommt. Mit der streitigen Satzungsvorschrift hat der Satzungsgeber indes eine weitere, negative Voraussetzung für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente eingeführt: das ehemals angestellte Mitglied darf auch nach rechtlicher Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Lohnersatzansprüche von dritter Seite haben.
61Insoweit ist der Auffassung des Beklagten, die zur Prüfung stehende Norm erweitere lediglich den Geltungsumfang der vorangehenden Vorgaben zur Einstellung der Tätigkeit im Wege einer Fiktion, nicht zu folgen. Denn die von dritter Seite gewährten Lohnersatzansprüche, die zudem deutlich geringer ausfallen als der vorangegangene Lohn, sind nicht geeignet, die aufgelöste vertragliche Bindung eines angestellten Apothekers nach beendetem Beschäftigungsverhältnis zu überwinden bzw. eine solche Bindung zu fingieren. Die vollständige Einstellung der pharmazeutischen Tätigkeit kann nicht dadurch negiert werden, dass das vormals beschäftigte Mitglied von Dritten – nicht aber vom vormaligen Arbeitgeber – Leistungen bezieht. Insoweit kann auch der Einschätzung, wonach die Lohnersatzleistungen als „Früchte“ der vormaligen Beschäftigung gewertet werden, nicht gefolgt werden. Zwar beruhen sowohl die Ansprüche auf Arbeitslosengeld als auch auf Krankengeld auf den vormals als Angestellte eingezahlten Beiträgen. Sie begründen aber weder rechtlich noch faktisch die Annahme, dass die Klägerin ihre pharmazeutische Tätigkeit nicht eingestellt hat. Es liegt vielmehr in der Natur des Arbeitslosengeldes sowie des Krankengeldes in der Zeit der Beschäftigungslosigkeit, dass der Empfänger keine Tätigkeit ausübt.
62Überdies wird durch die Berücksichtigung etwaiger Lohnersatzansprüche von dritter Seite in das Versorgungssystem auch eine Form abstrakter Bedürftigkeitsprüfung eingeführt, die dem System der Berufsunfähigkeitsrente der berufsständischen Versorgungswerke fremd ist und die Klägerin unangemessen benachteiligt. Es ist für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nämlich generell ohne Belang, ob anderweitige finanzielle Mittel des Mitglieds zum Lebensunterhalt ausreichen oder nicht. Vielmehr muss sich ein Mitglied, das die pharmazeutische Tätigkeit aufgrund von Berufsunfähigkeit umfassend eingestellt hat, darauf verlassen können, finanzielle Unterstützung zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz zu erhalten und damit auch die „Früchte seiner Beitragszahlungen“ zu ernten, ohne dass vorab der Bedarf für diese Leistungen geprüft würde.
63Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 VS mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ebenfalls unvereinbar ist.
64Das in diesem Grundsatz zum Ausdruck kommende Übermaßverbot in Bezug auf Eingriffe in geschützte Rechtspositionen gebietet es, dass sich die jeweilige Eingriffsnorm nicht in Widerspruch zu anderen – evtl. höherrangigen – Regelungen setzen darf und darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt der so genannten inneren Konsistenz in sich selbst widerspruchsfrei sein muss. Innerhalb eines Regelungskonzepts muss eine Vorschrift folgerichtig ausgestaltet sein.
65Vgl. BVerfG, Urt. v. 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 – zit. nach juris‑Portal; BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2007 – 1 BvR 2186/06 – zit. nach juris-Portal; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2009 – 2 BvL 1/00 – zit. nach juris-Portal; in diesem Sinne auch BVerfG, Urt. v. 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01, zit. nach juris-Portal.
66Diesen Vorgaben wird § 28 Abs. 1 Satz 3 VS nicht gerecht.
67So widerspricht die Regelung bereits dem in zahlreichen Vorschriften der Sozialgesetze zum Ausdruck gebrachten Subsidiaritätsgrundsatz im Hinblick auf Lohnersatzleistungen. Dieser ergibt sich zum Beispiel aus § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 1 SGB III während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung zuerkannt ist, regelt. Den dort in Nr. 1 bis Nr. 4 aufgeführten Sozialleistungen kommt durch die Anordnung des Ruhens ein Vorrang zu, nach dem diese Sozialleistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Der Bundesgesetzgeber hat in § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III explizit auch Renten wegen voller Erwerbsminderung aufgenommen, diese aber auf solche beschränkt, die von der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden. Die Berufsunfähigkeitsrente von berufsständischen Versorgungswerken ist zwar in diesem Katalog nicht aufgeführt, so dass sich die Bundesagentur für Arbeit gegenüber einem Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente eines berufsständischen Versorgungswerks nicht auf den Subsidiaritätsgrundsatz berufen kann und den Anspruch auf Arbeitslosengeld insoweit nicht ruhend stellen darf. Es kann insoweit wohl auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bundesgesetzgeber die Versorgungsleistungen der berufsständischen Versorgungswerke übersehen hätte und daher eine – gegebenenfalls analogiefähige – Regelungslücke bestünde. Denn der Bundesgesetzgeber hat in § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III explizit neben der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Knappschaftsausgleichsleistungen und ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art aufgeführt. Unter ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art werden auch Altersrenten aus berufsständischen Versorgungswerken gefasst,
68vgl. für den Fall der Altersrente des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28. November 2007 – L 11 AL 429/05 – zit. Nach juris-Portal.
69Die Tatsache, dass der Gesetzgeber insoweit offenbar im Bereich der Berufsunfähigkeitsrenten keine unmittelbare Verknüpfung der Sozialgesetze mit den Regelungen des Rechts der freien Berufe vornehmen wollte, kann aber nicht dazu führen, dass der Satzungsgeber durch die Aufnahme einer Vorschrift in die Satzung zumindest mittelbar in die vom Gesetzgeber in anderen Rechtsgebieten getroffenen Grundentscheidungen eingreift, diese aushebelt oder gar in ihr Gegenteil verkehrt. Dies ist jedoch hier der Fall. § 28 Abs. 1 Satz 3 VS widerspricht der gesetzgeberischen Grundentscheidung in der Sozialgesetzgebung, Lohnersatzansprüche wie z.B. das Arbeitslosengeld nur subsidiär zu gewähren und schließt darüber hinaus zugleich jegliche Möglichkeit für die Bundesagentur aus, den Subsidiaritätsgrundsatz ihrerseits zu verwirklichen.
70Gleiches gilt für die in § 125 Abs. 3 SGB III vorgesehene Erstattungsmöglichkeit der Bundesagentur gemäß § 103 SGB X, wenn dem Empfänger von Arbeitslosengeld während des laufenden Leistungsbezugs eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt wird. Insoweit soll sowohl der aus §§ 117 ff SGB III folgenden gesetzlichen Voraussetzung Rechnung getragen werden, dass Arbeitslosengeld nur derjenige beanspruchen kann, der dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung steht, als auch für den Betroffenen die „Nahtlosigkeit“ der Leistungen aus verschiedenen Sozialleistungssystemen sicher gestellt werden. Denn ein Arbeitsloser, der erwerbsunfähig wird, steht dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, mit der Folge, dass damit auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfiele, während unter Umständen die Frage der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente noch nicht abschließend geklärt ist. Um zu vermeiden, dass der Betroffene gegebenenfalls eine Zeitlang gänzlich ohne Leistungen verbleibt, hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, die Bundesagentur trotz Wegfalls der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld solange zur Weiterzahlung zu verpflichten, bis die Erwerbsminderungsrente tatsächlich zur Auszahlung gelangt, und die Bundesagentur anschließend auf einen Erstattungsanspruch für die zu viel gezahlten Leistungen zu verweisen. Das Fehlen einer entsprechenden Erstattungsmöglichkeit der Bundesagentur im Verhältnis zu den berufsständischen Versorgungswerken eröffnet diesen gleichwohl nicht die Möglichkeit, die Bundesagentur durch die Einführung einer Satzungsvorschrift im Ergebnis dazu zu verpflichten, Leistungen trotz Wegfalls der Voraussetzungen weiter zu erbringen. Durch die Fiktion des § 28 Abs. 1 Satz 3 VS, die dem Grunde nach gegebene Berufsunfähigkeit eines Mitglieds bei gleichzeitig vorliegenden Ansprüchen auf Lohnersatzleistungen nicht anzuerkennen, wird vielmehr auch das gesetzlich vorgesehene Erstattungssystem unterlaufen. Dies überschreitet die Befugnis des Satzungsgebers.
71Die demgegenüber vom Beklagten vorgebrachte Begründung vermag nicht zu überzeugen. So hat der Beklagte sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Satzungsregelung gerade dem Gesichtspunkt habe Rechnung tragen wollen und müssen, dass in Fällen wie dem der Klägerin der jeweilige Betroffene durch seine Inanspruchnahme von Arbeitslosengeldleistungen o.ä. zum Ausdruck gebracht habe, dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung zu stehen. Dem widerspreche es aber, wenn der Betroffene gleichzeitig eine Berufsunfähigkeitsrente beantragen könne, womit er zum Ausdruck bringe, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld – nämlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen – nicht mehr erfüllt sei. Damit werde deutlich, dass der Betroffene aufgrund der einander widersprechenden Voraussetzungen der beiden Leistungssysteme dem Grunde nach gezwungen sei, in einem der beiden Verfahren falsche Angaben zu machen. Da die Erstattungsvorschrift des § 125 Abs. 3 SGB III im Verhältnis zu den berufsständischen Versorgungswerken nicht gelte, habe der Situation nur dadurch begegnet werden können, dass Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen würden, solange der Betroffene Lohnersatzleistungen beanspruchen könne. Der Beklagte verkennt hierbei, dass es ihm von Verfassungs wegen verwehrt ist, durch den bloßen Ausschluss des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente auf das Vorliegen einer anspruchsbegründenden gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung Einfluss zu nehmen. Denn der Arbeitslose, der einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente stellt, bringt dadurch in jedem Fall zum Ausdruck, dass er dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht. Mit der streitigen Satzungsvorschrift will der Beklagte indes fingieren, dass trotz des Vorliegens eines Antrages auf Berufsunfähigkeitsrente die Erklärung des Betroffenen, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, fortbesteht, um dann in der Folge zu argumentieren, dass die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente begriffsnotwendig so lange auszuschließen sei, wie der Betroffene noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Damit verstößt er nicht nur – wie dargelegt – gegen höherrangiges Recht, sondern nimmt überdies einen Zirkelschluss vor, der in jedem Fall zu Lasten des Betroffenen ausgeht und im Ergebnis dazu führt, dass dieser weder aus der einen noch aus der anderen Regelung Ansprüche für sich herleiten könnte.
72Zudem fehlt der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 VS die innere Konsistenz. Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch zu prüfen, ob der Satzungsgeber seine Regelungen widerspruchsfrei und folgerichtig getroffen hat.
73Das ist hier in Bezug auf § 28 Abs. 1 Satz 3 VS nicht der Fall. So sieht das beklagte Versorgungswerk in seiner Satzung zwar Lohnersatzansprüche nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als vorrangig gegenüber der Berufsunfähigkeitsrente an, berücksichtigt aber nicht andere „Früchte“ aus einer vormaligen pharmazeutischen Tätigkeit. So kann etwa ein Apotheker im Falle seiner Berufsunfähigkeit seinen Betrieb verkaufen und muss sich bei Antragsstellung nicht entgegenhalten lassen, den Verkaufspreis vorrangig zur Lebensgestaltung einzusetzen. Eben so wenig werden die Leistungen, die ein Mitglied des Versorgungswerks aus einer zusätzlich abgeschlossenen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erhält, auf die Rentenleistungen des Versorgungswerks angerechnet.
74Darüber hinaus fehlt der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 3 VS auch deshalb die innere Konsistenz, weil die darin normierte Fiktion, dass die pharmazeutische Tätigkeit nicht als eingestellt gilt, solange der Betroffene trotz rechtlicher Beendigung seines ehemaligen Beschäftigungsverhältnisses noch Lohnersatzleistungen von dritter Seite erhält, in sich nicht frei von Widersprüchen und damit nicht tragfähig ist. Lohnersatzleistungen vermögen weder rechtlich noch faktisch die Annahme zu begründen, dass der Betroffene seine pharmazeutische Tätigkeit nicht eingestellt hat. Die in der Vorschrift vorgenommene Gleichsetzung der Lohnersatzleistungen mit den tatsächlich noch unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit fließenden - und damit als „Früchte“ dieser Tätigkeit zu wertenden - finanziellen Mitteln (etwaige Lohn- oder Gehaltsfortzahlungen oder die Weiterführung der Apotheke bei Selbständigen) findet auch in der Systematik der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen keine Stütze. Denn auch Krankengeld und Arbeitslosengeld werden – wie die Berufsunfähigkeitsrente – nur in den Zeiten gezahlt, in denen der Betroffene beschäftigungslos ist. Die einzige Verbindung zur ehemaligen Beschäftigung besteht in dem Umstand, dass die Leistungen auf während der Beschäftigungszeit eingezahlten Beiträgen beruhen. Dies gilt allerdings auch für die Leistungen der Berufsunfähigkeitsrente, denn auch diese Leistungsansprüche beruhen auf Beitragszahlungen des ehemaligen Berufstätigen. Weshalb ausschließlich gerade die genannten Lohnersatzleistungen als „Früchte“ des ehemaligen Arbeitsverhältnisses zu werten sein sollen, erschließt sich nach alledem nicht.
75Schließlich verstößt die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 VS auch gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG.
76Danach ist dem Normgeber zwar nicht jegliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung verwehrt, Art. 3 GG verbietet vielmehr, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
77Vgl. BVerwG, Urt. v. 21. September 2005 – 6 C 3/05 – zit. nach juris-Portal, Rdnr. 39.
78Normadressaten des § 28 VS sind grundsätzlich alle Mitglieder des Versorgungswerks, die sich aus selbständigen und angestellten Apothekern und pharmazeutisch Tätigen im Kammerbezirk rekrutieren. Insoweit regelt § 28 VS den Rechtsanspruch auf Berufsunfähigkeitsrente eines jeden Mitglieds, das infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Gebrechen an der weiteren Ausübung seines Berufes gehindert ist. Eine Unterscheidung bei der Normierung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente danach, ob das Mitglied zuvor selbständig oder angestellt tätig gewesen ist, ist nicht sachgerecht. Zwar ist es dem Satzungsgeber im Grundsatz nicht verwehrt, innerhalb der betroffenen Berufsgruppe Sonderregelungen oder Ausnahmevorschriften für einzelne aus dem allgemeinen Rahmen fallende Einzelfälle vorzunehmen,
79Vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 19. Oktober 2010 – 4 A 632/08 – Zit. nach juris-Portal, Rdnr. 36.
80das bedeutet aber nicht, dass zugleich auch bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne zureichenden Grund stärker belastet werden dürfen als andere. Ansatzpunkte für eine unterschiedliche Behandlung einzelner Untergruppen im Bereich der Berufsunfähigkeitsrente können danach in zulässiger Weise allenfalls der jeweilige Zeitraum, in welchem Beiträge geleistet worden sind, die Höhe der Beiträge oder familienbezogene Kriterien wie der Familienstand, Anzahl und Alter der vorhandenen Kinder o.ä. sein. Hier hat der Satzungsgeber indes aus der Gruppe der Gesamtmitglieder des Versorgungswerks, die bei Eintritt des Versorgungsfalles einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Berufsunfähigkeitsrente haben sollen, mehrere Untergruppen gebildet, indem er zunächst die Selbständigen den Angestellten gegenübergestellt und sodann noch eine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe der Angestellten danach vorgenommen hat, ob diese nach Beendigung ihrer Beschäftigungsverhältnisse Ansprüche auf Lohnersatzleistungen haben oder nicht. Ein sachlicher Grund für diese Art der Differenzierung ist nicht erkennbar. Die Argumentation des Beklagten, wonach eine Mehrfach- oder Überversorgung der Mitglieder bei Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen werden soll, solange diese noch aus ihrer beendeten Tätigkeit „Früchte“ ziehen könnten, verfängt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb allein diese Art der „Früchte“ aus der früheren Tätigkeit vorrangig vor dem Bezug der Berufsunfähigkeitsrente zur Vermeidung einer Überversorgung einzusetzen sein sollten, während alle anderen „Früchte“, wie etwa zusätzlich abgeschlossene private Berufsunfähigkeitsrenten oder der bei einem Verkauf oder einer Verpachtung der Apotheke eines Selbständigen erzielte Verkaufserlös oder der Pachtzins anrechnungsfrei neben der Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch genommen werden können. Die darin liegende Ungleichbehandlung gleich zu behandelnder Mitglieder verletzt Art. 3 GG.
81Da § 28 Abs. 1 Satz 3 VS gegen verfassungsrechtliche Grundprinzipien verstößt, kann offen bleiben, ob zugleich eine Verletzung von Vorschriften des Heilberufsgesetzes vorliegt. Hierfür spricht allerdings vieles. Trotz des auch vom Gesetzgeber in § 6 a Abs. 6 HeilBerG akzeptierten weiten Ausgestaltungsspielraums der Versorgungseinrichtungen bei der Ausübung ihrer Satzungsgewalt muss sich nämlich jede Satzungsausgestaltung am höherrangigen Recht messen lassen, mit der Konsequenz, dass die Satzungsautonomie nach dem Heilberufsgesetz dort ihre Grenze findet, wo sie Regelungen statuiert, die den verfassungsrechtlich gebotenen Leistungsumfang nicht mehr gewährleisten. Ein solcher Verstoß gegen das Verfassungsrecht dürfte damit begriffsnotwendig zugleich auch einen Verstoß gegen das Heilberufsgesetz darstellen.
82Aufgrund des somit festgestellten Verstoßes der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 3 VS gegen höherrangiges Recht konnte der Beklagte die Ablehnung der Gewährung der beantragten Berufsunfähigkeitsrente nicht in rechtmäßiger Weise auf die genannte Vorschrift stützen. Unter Außerachtlassung der verfassungswidrigen Vorschrift steht der Klägerin mithin ein Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Ob die Klägerin darüber hinaus einen Anspruch auf Gewährung des vollen Rentenanspruchs gehabt hätte, musste das Gericht nicht entscheiden, denn die Klägerin hat insoweit ihren Klageantrag auf die Geltendmachung des sogenannten Aufstockungsbetrages (Differenz zwischen Lohnersatzleistungen und Rentenbetrag) beschränkt.
83Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
84Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
85Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn es wird eine Satzungsregelung des beklagten Versorgungswerkes für nichtig erklärt, die für zahlreiche vergleichbare Fälle, in denen ein zuvor abhängig beschäftigtes Mitglied des beklagten Versorgungswerkes berufsunfähig wird, Geltung beansprucht.
86Beschluss
87Der Streitwert wird auf 21.641,78 Euro festgesetzt.
88Gründe:
89Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG erfolgt. Danach war die mit der Klage begehrte Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum August 2010 bis Mitte Juni 2012 in Ansatz zu bringen (22,5 Monate x 2.322,29 Euro = 52.251,53 Euro), abzüglich des für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 30. Dezember 2010 gezahlten Krankengeldes in Höhe von insgesamt ca. 6.591 Euro (5 x 30 x 43,94 Euro) sowie des für den Zeitraum vom 31. Dezember 2010 bis zum 16. Juni 2012 bewilligten Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 24.018,75 Euro (1.372,50 Euro x 17,5 Monate). Im Ergebnis bleibt damit ein Streitwert in Höhe von 21.641,78 Euro (52.251,53 Euro minus 6.591 Euro Krankengeld minus 24.018,75 Euro Arbeitslosengeld).
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