Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 2525/11

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 15. März und vom 6. Dezember 2011 verpflichtet, der Klägerin vom 1. November 2010 bis zum 16. Juni 2012 Berufsunfähigkeitsrente unter Anrechnung des im Zeitraum vom 1. November bis zum 30. Dezember 2010 gewährten Krankengeldes i.H.v. insgesamt 2.636,40 Euro und des ab dem 31. Dezember 2010 für insgesamt 527 Kalendertage à 45,75 Euro – entsprechend einem Monatsbetrag i.H.v. 1.372,50 Euro – bewilligten Arbeitslosengeldes zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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