Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 5488/11
Tenor
Der Bescheid über Grundbesitzabgaben – Änderungsbescheid – der Beklagten vom 12. August 2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Be-klagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer eines in P, Gemarkung G1 gelegenen Grundstücks (postalisch: Xstraße 12). Das Flurstück grenzt mit einer Breite von 15,19 m an die Xstraße, die im Straßenreinigungsverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung der Beklagten als Straße, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dient, bei zweimal wöchentlicher Reinigung eingeordnet ist.
3Jahrzehntelang wurde das klägerische Grundstück im Grundbuch von C, Blatt 652, unter getrennten laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis als Flurstück 87 mit 535 qm Größe und Flurstück 88 mit 126 qm Fläche geführt. Das Flurstück 88 befand sich hinter dem Flurstück 87 in rund 35 m Entfernung zur Xstraße. Seine der Xstraße zugewandte Seite wies eine Breite von 15,21 m auf. Die Tiefe des Flurstücks betrug zwischen 7,93 und 8,63 m. Genutzt wurde es als Gartenland zum wohnbebauten Flurstück 87.
4Der Kläger wurde zunächst für das Grundstück Xstraße 12 zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen, die sich nach 16,00 Frontmetern berechneten. Nach Versendung eines Hinweises, dass neben dem Flurstück 87 auch für das Flurstück 88 Gebühren zu erheben seien, veranlagte die Beklagte mit Bescheid über Grundbesitzabgaben – Änderungsbescheid – vom 12. August 2011 das Grundstück Xstraße 12 unter Zugrundelegung von 30,30 Frontmetern zu den Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2007 bis 2011 nach. Der Änderungsbetrag betrug insgesamt 435,01 Euro.
5Der Kläger hat am 12. September 2011 Klage erhoben. In der Folge sind die bisherigen Flurstücke 87 und 88 zu einem Flurstück verschmolzen worden. Der Kläger ist der Auffassung, beim bisherigen Flurstück 88 habe es sich um keine wirtschaftlich nutzbare, sondern eine "gefangene" Fläche gehandelt.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid über Grundbesitzabgaben – Änderungsbescheid – der Beklagten vom 12. August 2011 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Auffassung, das Flurstück 88 sei selbstständig wirtschaftlich nutzbar gewesen. Es habe auf Grund seiner Größe und seines Zuschnitts über eine für eine eigenständige Nutzung ausreichende Grundstückssubstanz und Grundstücksgestaltung verfügt.
11Das Gericht hat eine Internetrecherche zum Angebot an Klein-, Schreber-, Stadt- und sonstigen Eigentumsgärten in P und darüber hinaus auf den Seiten www.kleingarten-bund.de, www.deutsche-gartenland.de, www.kleingaertner-oberhausen. de, oberhausen.locanto.de/Schreber-Kleingarten, regional.dhd24.com durchgeführt. Bezüglich deren Einzelheiten wird auf die am 11. und 29. November 2011 gefertigten Ausdrucke, Bl. 33 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Anfechtungsklage ist in vollem Umfang begründet. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 12. August 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15Vor dem Hintergrund des zuvor versandten Hinweisschreibens ist der angefochtene Bescheid trotz unkommentierter Zugrundelegung von 30,30 Frontmetern dahingehend verständlich (Bestimmtheit i.S.v. § 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW), dass in Abänderung der bestandskräftigen Festsetzung im Ergebnis zwei getrennte Veranlagungen durchgeführt werden sollten, eine für das Flurstück 87 ausgehend von gerundet 15,10 Frontmetern und eine für das Flurstück 88 ausgehend von gerundet 15,20 Frontmetern.
16Eine ergänzende Heranziehung des Klägers zu den Straßenreinigungsgebühren für das ehemals hinterliegende Flurstück 88 kann ihre Rechtsgrundlage – wie erstmalige Festsetzungen auch – nur in § 5 der Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 13. Dezember 2004 (StrRS) in der für die jeweiligen Kalenderjahre gültigen Fassung i.V.m. mit der jährlichen Abgabesatz-Satzung finden. Danach erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW in Verbindung mit § 3 StrReinG NRW. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben.
17Diese Voraussetzungen liegen bezogen allein auf das frühere klägerische Flurstück 88 nicht vor.
18Die Xstraße ist zwar eine öffentliche Straße, die von der Beklagten gereinigt wird.
19Auch wäre das hinterliegende Flurstück – wenn es als selbstständiges Grundstück anzusehen wäre – im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW und damit auch des § 4 Abs. 2 StrRS durch diese gereinigte Straße erschlossen gewesen, da es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hatte und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks schlechthin eröffnet gewesen wäre,
20vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 – 9 A 1974/87 –, NVwZ-RR 1990, 508; Urteil vom 9. Dezember 1991 – 9 A 1610/90 –, NWVBl. 1992, 257.
21Das Flurstück 88 hatte über das wohngenutzte Flurstück 87 eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur Xstraße. Diese war rechtlich gesichert, da der Kläger Eigentümer auch dieses unmittelbar an die Straße angrenzenden Flurstücks war,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2008 – 9 A 248/09 –.
23Dieser Zugang eröffnete auch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Flurstücks 88, hier: Gartennutzung. Eine fehlende Bebaubarkeit des Flurstücks 88 stünde nicht entgegen, denn der straßenreinigungsrechtliche Begriff des Erschlossenseins geht weiter als der des Baurechts bzw. Erschließungsbeitragsrechts, weil nicht allein eine vorhandene oder mögliche Bebauung, sondern die durch die Straße in der Regel gegebene Möglichkeit einer sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks schlechthin Anknüpfungspunkt für die Gebührenerhebung ist,
24vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2010 – 17 K 1246/10 –.
25Die früheren Flurstücke 87 und 88 sind jedoch nicht jeweils selbstständig zu den Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen. § 4 Abs. 1 StrRS stellt zwar in grundsätzlich zulässiger Weise,
26vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 – , NWVBl. 1990, 162,
27auf das einzelne Buchgrundstück ab. Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist,
28vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl., Rn. 329; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 2, Rn. 15.
29Diese Voraussetzungen erfüllten sowohl das Flurstück 87 als auch das Flurstück 88. Beide wurden im Grundbuch von Buschhausen zwar auf demselben Grundbuchblatt, aber jeweils unter einer eigenständigen Nummer im Bestandsverzeichnis geführt.
30Die beiden damaligen Buchgrundstücke sind allerdings ausnahmsweise zu einem Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW kann die Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer "wirtschaftlichen Einheit" in Betracht kommen, wenn dies aus Gründen der Gebührengerechtigkeit geboten ist. Ein solcher – die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren Buchgrundstücken gebietender – Ausnahmefall liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Buchgrundstücke in tatsächlicher Hinsicht einheitlich genutzt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Buchgrundstücke wegen ihres Zuschnitts oder ihrer Lage und Größe bzw. sonstigen Beschaffenheit jeweils für sich genommen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind. Die Zusammenfassung kommt auch dann in Betracht, wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück nicht selbstständig nutzbar, indessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem angrenzenden (selbstständig) wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist,
31vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 –, a.a.O.; Urteil vom 5. November 2003 9 A 160/02 –.
32Die Voraussetzungen für letztgenannte Ausnahmesituation sind erfüllt.
33Das wohngenutzte Flurstück 87 war zwar mit 535 qm schon für sich von ausreichender Größe für eine vom Flurstück 88 unabhängige eigenständige Nutzung. Auch Lage und Zuschnitt des Flurstückes 87 geboten keine andere Betrachtung. Auf das Flurstück 87 bezogen wäre auch unschädlich, dass das Gartenland auf dem Flurstück 88 tatsächlich der Wohnbebauung auf dem Flurstück 87 diente und zwischen der Nutzung der Flurstücke hierdurch tatsächlich eine Verbindung bestand. Solange Größe, Lage und Beschaffenheit der Buchgrundstücke die Möglichkeit einer jeweils eigenständigen Nutzung eröffnen, gebietet eine davon abweichende tatsächliche Ausgestaltung der konkreten Nutzung nicht eine straßenreinigungsrechtliche Zusammenfassung der Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit. Letztgenannte Voraussetzungen lagen jedoch hinsichtlich des Hinterliegerflurstücks 88 nicht vor. Es ist nicht eigenständig – losgelöst vom an der Straße gelegenen und größeren Flurstück 87 – wirtschaftlich nutzbar gewesen, sondern war nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise dem angrenzenden größeren Flurstück desselben Eigentümers zuzuordnen.
34Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Flurstück 88 einen wirtschaftlichen Vorteil für den Eigentümer des Flurstücks 87 bot; und auch nicht darauf, ob es einen wirtschaftlichen Wert für einen der Eigentümer der sonstigen angrenzenden Grundstücke hatte. Für einen Angrenzer wäre auch bei nur einem Quadratmeter Größe das Eigentum an einem zusätzlichen Flurstück stets von einem – wenn auch kleinen – Nutzen, allerdings nur unselbstständig, in Ergänzung des Nutzens seines angrenzenden bisherigen Grundstücks. Maßstab muss vielmehr sein, ob auch ein Dritter, der zwar ggf. in der Nähe, aber nicht unmittelbar angrenzend über Grundeigentum verfügt, einen nennenswerten Nutzen aus dem Flurstück ziehen kann. Auszugehen ist diesbezüglich von der hier einzig konkret im Raum stehenden Nutzung als Gartenland. Nur auf Gartennutzung bezogen sind hier dementsprechend die wesentlichen Kriterien Größe, Zuschnitt und Lage – auch im Zusammenspiel – zu überprüfen.
35Zwar gibt es auch noch nennenswerte Gartennutzungen unterhalb der typischen Größe von Kleingärten, die bei etwa 200 qm anfangen dürfte. So kommt neben der Nutzung für Beete oder sonstige Pflanzen im Sinne eines Nutzgartens auch die Nutzung als Erholungs- oder Kinderspielfläche in Betracht. Insofern mag es auch Nutzer geben, die wegen des damit verbundenen geringeren Pflegeaufwandes gerade an einer kleineren Fläche Interesse hätten. Das Gericht ist jedoch der vollen Überzeugung, dass in den geschlossenen Ortslagen der Beklagten regelmäßig kein nennenswertes Interesse an Gartenflächen mit einer Fläche von deutlich unter 100 qm besteht. Hierin fühlt sich das Gericht durch die durchgeführte Internetrecherche bestätigt, die als kleinste angebotene Gärten solche mit rund 110 qm Fläche ergab, in M – einer von der Einwohnerzahl her mit der Beklagten vergleichbaren Stadt –. Selbst wenn es im Gebiet der Beklagten vereinzelt Angebote auch einer kleineren Gartenfläche geben sollte, würde dies keine typischerweise gegebene eigenständige Nutzungsmöglichkeit solcher Kleinstgartenflächen in ihrem Stadtgebiet belegen. Auch an etwas größeren Flächen dürfte regelmäßig kein Interesse bestehen, wenn diese ungünstig geschnitten sind, insbesondere weitgehend eine Tiefe oder Breite von spürbar unter 5,00 m aufweisen. Auf derart schmalen Geländestreifen wird regelmäßig der bei Beeten zusätzlich erforderliche Weg zwischen diesen, der für einen Obstbaum, die Aufstellung einer Schaukel, eines Sandkastens, eines Geräteschuppens oder die Anlage eines ansprechenden Freisitzes erforderliche Raum fehlen bzw. nur unter unzumutbaren Einschränkungen zu schaffen sein. Zudem ist ggf. ein lagebedingter Nachteil für die selbstständige Nutzungsmöglichkeit zu berücksichtigen,
36vgl. zum im Einzelfall sogar bei einem direkt an der Straße gelegenen Grundstück auftretenden Lagenachteil, wenn es die einzige und wegen § 917 BGB auch nicht auszuschließende Zuwegung zu einem Hinterliegerflurstück darstellt: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2009 – 17 K 2948/09 –, nachgehend: OVG NRW, Nichtzulassungsbeschluss vom 10. Januar 2011 – 9 A 2383/09 –.
37Bei im Hinterland liegenden und nicht anderweitig erschlossenen Gartenflächen wirkt sich die Lage dahingehend aus, dass einer der an der Straße gelegenen Grundstückseigentümer ein Wegerecht dorthin einräumen müsste. Da dies regelmäßig nicht ohne Entgelt bzw. Einpreisung beim Verkauf des Grundstücks geschehen wird, schmälert es schon rein wirtschaftlich realistische Nutzungsinteressen an dem Hinterliegerflurstück. Für einen objektiven Dritten ist die Nutzung dann ggf. nicht mehr sinnvoll; ebenso deren Einräumung für den Eigentümer, der zwar die selbstständige Nutzung des Hinterliegerflurstücks eröffnen kann, durch die Regelung über die Zuwegung aber sein Vorderliegerflurstück gleichzeitig entwerten würde. Insofern geht das Gericht für die geschlossenen Ortslagen der Beklagten davon aus, dass regelmäßig auch eine über 100 qm große Gartenfläche im Hinterland jedenfalls dann nicht eigenständig nutzbar ist, wenn bei einem Gegenrechnen der zur Nutzung durch einen Dritten erforderlichen Zuwegung die verbleibende Fläche deutlich unter 100 qm sinkt. Schon ein – vielen potentiellen Nutzern für eine Gartennutzung mit Transport von Geräten, Gartenabfällen etc. wohl als nicht ausreichend erscheinender – Fußweg benötigt regelmäßig zumindest eine Breite von 1,20 m,
38vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 9 A 2929/08 –, juris.
39Die dargestellten – stets im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu überprüfenden – Annahmen und Orientierungswerte des Gerichts gelten u.a. dann nicht, wenn es um eine andere Nutzung als diejenige als Gartenland geht, eine eigenständige Nutzung z.B. durch Vermietung/Verpachtung bereits erfolgt, konkrete Nachfrage danach besteht bzw. eine von Dritten genutzte private oder anderweitige Zuwegung bereits besteht.
40Für das ehemalige Flurstück 88 sieht das Gericht jedoch keinen Grund, davon abzuweichen. Es überschritt zwar um immerhin 26 qm den Orientierungswert von 100 qm, aber allein eine eigenständigen Nutzern einzuräumende fußläufige Zuwegung hätte zumindest rund 42 qm (ca. 35,00 m Länge mal 1,20 m Breite) Raum auf dem Flurstück 87 einnehmen müssen, was hier die Orientierungswertüberschreitung noch deutlich kompensierte. Letzteres erscheint wirtschaftlich wenig sinnvoll. Auch ein objektiver – strikt wirtschaftlich denkender – Grundstückseigentümer hätte sich hier dagegen entschieden, zu einem marktgerechten Preis für Gartenland eine eigenständige wirtschaftliche Nutzung des Hinterliegerflurstücks durch Dritte mittels Zuwegung zu ermöglichen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.