Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 5756/09
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Lan-desamtes für Besoldung und Versorgung vom 10. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009, zu-letzt geändert durch Änderungsbescheid vom 25. Mai 2011, verpflich-tet, die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 mit 69,24 v.H. aus der Besoldungsgruppe A 15, Fuß-note 7, Dienstaltersstufe 12, festzusetzen.
Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger ab dem 7. September 2009 Zinsen auf die Nachzahlung der neu festzusetzen-den Versor¬gungsbezüge in Höhe von 5 v.H. über dem jeweiligen Ba-siszinssatz zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutrei-benden Betrages. Der Kläger kann seinerseits die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils bei-zutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht dieses vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. November 1942 geborene Kläger stand seit dem 30. Oktober 1995 im Schuldienst des beklagten Landes. Er war zuletzt als Studiendirektor als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule beschäftigt. Mit Ablauf des 31. Januar 2008 trat er in den Ruhestand.
3Zuvor war der Kläger nach dem Bestehen des zweiten Staatsexamens am 15. November 1971 in der Zeit vom 22. November 1971 Lehrer an der Ersatzschule der H AG (Werkberufsschule) in P gewesen. Er war dort bis zur Schließung der Ersatzschule am 31. Januar 1995 Planstelleninhaber.
4Aus dieser Tätigkeit bezieht der Kläger seit dem 1. Februar 2008 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 805,84 Euro der H Services GmbH.
5Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund eines angenommenen Ruhegehaltsatzes von 75 v.H. aus der Besoldungsgruppe A 15 (Fußnote 7, BDA 04/64, Dienstaltersstufe 12) mit 3.820,64 Euro fest. Die Zeiten, die der Kläger an der Ersatzschule verbracht hatte, rechnete das Landesamt nach § 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) als Zeiten im öffentlichen Dienst an.
6Mit Rückforderungsbescheid vom 8. April 2008 hob das Landesamt den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Februar 2008 auf und führte eine rückwirkende Neufestsetzung der Versorgungsbezüge durch. Dieser lag ein Ruhegehaltsatz von 69,24 v.H. zugrunde, basierend auf einer Gesamtdienstzeit von 36 Jahren und 93 Tagen, die nunmehr keine Ausbildungszeiten (vom 9. April 1962 bis zum14. Januar 1970 - praktische Ausbildung und Hochschulausbildung) mehr enthielt. Zugleich wurden aufgrund der Neufestsetzung Versorgungsbezüge in Höhe von 880,26 Euro für die Monate Februar bis April 2008 zurückgefordert.
7Den dagegen erhobenen Widerspruch nahm der Kläger am 19. Juni 2008 zurück.
8Unter dem 8. Juli 2008 hörte das Landesamt den Kläger zu einer Zuvielzahlung in Höhe von 2.835,24 Euro für den Zeitraum von Februar bis Juli 2008 an. Grundlage war ein ermittelter maßgeblicher Ruhegehaltsatz von 60 v.H. bei einer Gesamtdienstzeit von 32 Jahren und einem Tag; die Zeiten an der Ersatzschule seien nicht mehr nach § 6 BeamtVG, sondern nach § 11 BeamtVG zu berücksichtigen und so nur noch anteilig anrechenbar.
9Mit Rückforderungsbescheid vom 25. August 2008 hob das Landesamt den Bescheid vom 8. April 2008 auf und forderte unter Verweis auf die Anhörung vom 8. Juli 2008 zugleich Versorgungsbezügen in Höhe von 2.835,24 Euro für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 zurück. Eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge erfolgte nicht ausdrücklich.
10Im Widerspruchsverfahren schloss sich das Landesamt der Rechtsauffassung des Klägers an, dass "ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung nicht" bestehe. Entsprechend hob das Landesamt unter dem 22. Oktober 2008 den Bescheid vom 25. August 2008 auf und sah von einer Rückforderung der gezahlten Bezüge ab.
11Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Dezember 2008 setzte das Landesamt unter Teilaufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. April 2008 mit Wirkung vom 1. August 2008 die Versorgungsbezüge neu fest. Zur Begründung führte es unter erneuter Bezugnahme auf die Anhörung vom 8. Juli 2008 aus, die Anrechnung der Zeiten im Ersatzschuldienst könne nicht nach § 6 BeamtVG erfolgen, sondern nur nach § 11 BeamtVG. Anzuwenden sei dabei eine Vergleichsberechnung entsprechend Tz. 11.0.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV).
12Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2009 - sinngemäß - zurück. Zur Begründung führte es aus, betroffen seien nur die Zeiten im Ersatzschuldienst; diese seien nach § 11 BeamtVG zu berücksichtigen; das gebotene Ermessen sei unter Bindung an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne einer Gleichstellung mit einem "Nur-Beamten" auszuüben; dem stehe das Schulgesetz NRW (SchulG NRW) nicht entgegen, da gerade nur eine Gleichstellung beabsichtigt sei.
13Am 7. September 2009 hat der Kläger Klage erhoben.
14Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: die Zeiten der Ersatzschule seien bereits nach § 6 BeamtVG anzuerkennen; sie seien auch nach § 11 BeamtVG anzuerkennen; Verwaltungsvorschriften seien allein für das Landesamt bindend, könnten aber nicht die gesetzliche Grundlage ändern; die betriebliche Altersversorgung sei keine Leistung im Sinne des § 55 BeamtVG; folglich könne sie auch nicht über den Umweg des § 11 BeamtVG faktisch angerechnet werden; die Anrechnung verstoße zudem gegen § 103 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 SchulG NRW; danach sei das Planstelleninhaberverhältnis mit der Dienstzeit im Beamtenverhältnis gleichzusetzen; das habe Auswirkungen auf die Auslegung des § 11 BeamtVG und die Ermessensausübung; dieses sei auf Null reduziert; das Landesamt habe zudem zu Unrecht Ausbildungszeiten von drei Jahren und 182 Tagen nicht als Vordienstzeit anerkannt; hierauf beziehe sich die Betriebsrente gerade nicht; diese entspreche nur der Tätigkeit an der Ersatzschule von 23 Jahren und 71 Tagen; zudem sei der Gleichbehandlungssatz verletzt; Kollegen der Ersatzschule, die vor deren Schließung in den Ruhestand getreten seien, erhielten vom Träger der Ersatzschule Versorgungsbezüge von 75 v.H.; dieses Ruhegehalt werde vom beklagten Land zu 100% refinanziert; auch greife die Gleichstellung mit einem "Nur-Beamten" nicht; er habe an der Ersatzschule vielfältige Aufgaben wahrgenommen, die über die Tätigkeit an Regelschulen hinausgehe; dafür seien ihm Zulagen gewährt worden; dieser Mehrverdienst werde im Alter durch die freiwillige Betriebsrente abgesichert; sie werde folglich wegen einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit gewährt, die neben dem Lehrerberuf wahrgenommen worden sei.
15Mit Änderungsbescheid vom 25. Mai 2011, den der Kläger zum Gegenstand des Verfahrens erklärte, setzte das Landesamt unter Änderung des Bescheides vom 10. Dezember 2008 die Versorgungsbezüge auf 3.015,25 Euro aufgrund eines angenommenen Ruhegehaltssatzes von 59,19 v.H. fest. Anerkannt wurden dabei noch Vordienstzeit von 14 Jahren und 122 Tage.
16Der Kläger beantragt,
17das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 10. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009, zuletzt geändert durch Änderungsbescheid vom 25. Mai 2011, zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 mit 75,00 v.H. aus der Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 7, Dienstaltersstufe 12, festzusetzen,
18und das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger ab dem 7. September 2009 Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
19Das beklagte Land beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Es tritt dem Klägervorbringen unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - nunmehr noch wie folgt entgegen: eine Ungleichbehandlung bestehe nicht, da die genannten Kollegen gerade keinen Wechsel in den Schuldienst vorgenommen hätten; der Kläger sei gerade aus einem Beamtenverhältnis zur Ruhe gesetzt worden; entsprechend stehe die Anrechnung von Zeiten der Ersatzschule im Ermessen; dieses sei in nicht zu beanstandender Weise entsprechend der in der Rechtsprechung anerkannten Regelung in Tz. 10.0.5 BeamtVGVwV ausgeübt worden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesamtes Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. Oktober 2011 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.
25Die Klage ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
26Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Das Begehren des Klägers ist zwar formal allein durch die Anfechtung des Bescheides vom 10. Dezember 2008 zu erreichen. Jedoch besteht für den Kläger daneben aufgrund der nunmehr vorliegenden vier Änderungsbescheide eine Klagebefugnis dahingehend, die Versorgungsbezüge nunmehr mit einem Ruhegehaltsatz von (bis zu) 75 v.H. feststellen zu lassen.
27Die Klage ist auch zu einem überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge mit einem Ruhegehaltsatz von 69,24 v.H. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Kläger im Grundsatz einen Anspruch auf Festsetzung von Versorgungsbezügen auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 75 v.H. hat; dieser Festsetzung steht jedoch die Bestandskraft des Bescheides vom 8. April 2008 entgegen.
29Der Ruhegehaltsatz von 75 v.H. entspricht der Tätigkeit des Klägers im öffentlichen Dienst zuzüglich den Vordienstzeiten, die das beklagte Land anzuerkennen hat. Diese betragen insgesamt 40 Jahre und 156 Tage, wie sie das Landesamt - jedenfalls im Ergebnis zutreffend - bereits im Bescheid vom 14. Dezember 2007 ermittelt hatte.
30Unstreitig war der Kläger vom 1. Juni 1970 bis zum 21. November 1971 (Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf) und 30. Oktober 1995 bis zum 31. Januar 2008 (öffentlicher Schuldienst als Beamter auf Lebenszeit) im öffentlichen Dienst beschäftigt. Unstreitig hat der Kläger eine Ausbildung absolviert, die mit einer Dauer von drei Jahren und 182 Tagen als Ausbildungszeit anzuerkennen ist. Das hat das Landesamt mit dem Änderungsbescheid vom 25. Mai 2011 nachvollzogen.
31Darüber hinaus ist die Zeit vom 22. November 1971 bis zum 31. Januar 1995, in der der Kläger Planstelleninhaber an einer Ersatzschule war, mit einer Dauer von 23 Jahren und 71 Tagen als Vordienstzeit nach § 11 BeamtVG anzuerkennen.
32Zutreffend hat das Landesamt jedoch den Festsetzungsbescheid vom 14. Dezember 2007 dahingehend korrigiert, dass diese Zeiten nicht als Zeiten nach § 6 BeamtVG anzusehen sind,
33OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1999 - 6 A 5937/98 -, in: juris (Rn. 10, 12).
34Lehrer an Ersatzschulen stehen gerade nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis. Das Dienstverhältnis an Ersatzschulen mag diesem weitgehen angenähert sein (§ 102 Abs. 3 SchulG NRW); es besteht aber kein Beamtenverhältnis, sondern ein privatrechtlicher Anstellungsvertrag (§ 102 Abs. 1 SchulG NRW). Darüber hinaus spricht gegen die Anwendung von § 6 BeamtVG der eindeutige Wortlaut des § 11 Nr. 1 lit. b) BeamtVG, der ausdrücklich die Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im nichtöffentlichen Schuldienst erfasst. Entsprechendes regelt auch § 85 Abs. 10 BeamtVG.
35Das beklagte Land ist aber verpflichtet, die Zeiten im Ersatzschuldienst nach § 11 Nr. 1 lit. b) BeamtVG vollständig anzuerkennen. Dem steht nicht entgegen, dass § 11 BeamtVG der Behörde Ermessen einräumt und eine Ermessensbetätigung, welche der Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV entspricht, grundsätzlich aufgrund des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmes des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden ist.
36Gleichwohl liegt hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Diese beruht zum einen auf der besonderen Situation des Einzelfalls, zum anderen auf der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 103 Abs. 2 SchulG NRW.
37Dass der Behörde nach § 11 BeamtVG eingeräumte Ermessen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls auszuüben. Den in der Person des Klägers liegenden Umständen wird das ausgeübte Ermessen jedoch nicht gerecht.
38Der Kläger hatte bis zu seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Schließung der Ersatzschule zum 31. Januar 1995 bereits Versorgungsbezüge erworben, die deutlich über dem jetzt vom Landesamt angenommenen Ruhegehaltsatz von 59,19 v.H. lagen. Hinzu wäre eine Betriebsrente in der angegebenen Höhe gekommen, die bei Anwendung des § 55 BeamtVG nicht zum Ruhen der Bezüge geführt hätte. Mithin wäre die Gesamtversorgung des Klägers ohne den Eintritt in den öffentlichen Schuldienst, in dem er rund 13 Jahre verbracht hat, deutlich höher ausgefallen. Dieses berücksichtigt das Landesamt in seinen Ermessenserwägungen gar nicht. Bereits das Ausblenden dieser privaten Belange des Klägers und die Nichtgewichtung der konkreten Situation innerhalb der angestellten Ermessenserwägungen führt für sich zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide und zur Verpflichtung des beklagten Landes, die Festsetzung der Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
39Diese Erwägung wird auch durch die in die Übergangsregelung des § 85 Abs. 10 BeamtVG eingeführte Vorschrift bestätigt. Danach stehen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen Beschäftigungsverhältnisse nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gleich. Darunter fallen Lehrer, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, weil die dort weiter genannten Voraussetzungen aufgrund § 102 Abs. 3 SchulG NRW erfüllt sind. Die Gesetzesbegründung erwähnt dabei ausdrücklich, dass die günstigere versorgungsrechtliche Übergangsregelung auch auf den dort genannten Personenkreis - wie etwa Lehrer an Ersatzschulen - ausgedehnt werden soll,
40BT-Drs. 12/5919, Seite 19: Gesetzesbegründung zu § 85 BeamtVG.
41Unabhängig davon führt bereits die gesetzliche Wertung des § 103 Abs. 2 SchulG NRW zu der im Tenor ausgesprochenen Verpflichtung des beklagten Landes.
42§ 103 Abs. 2 SchulG NRW schreibt vor, dass die an Ersatzschulen verbrachte Dienstzeit von Planstelleninhabern auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen ist wie bei einer ständigen Verwendung als Beamter im Landesdienst. Diese vom Wortlaut eindeutige Regelung lässt keine andere Auslegung zu, als die vollständige - sprich 1 : 1 - Anrechnung von Zeiten im Ersatzschuldienst bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge. Der Landesgesetzgeber hat kraft gesetzlicher Regelung ausdrücklich das der Behörde zunächst in § 11 BeamtVG eingeräumte Ermessen verbindlich geregelt und dieses im Falle der Ersatzschullehrer abweichend als zwingende Anrechnungsvorschrift ausgestaltet. Dieses vom Wortlaut her eindeutige Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Der Landesgesetzgeber wollte mit der Neuregelung ausdrücklich und im Interesse der Rechtsicherheit auch die versorgungsrechtlichen Fragen bei einem Wechsel von Lehrern von einem freien zu einem öffentlichen Schulträger grundsätzlich regeln,
43LT-Drs. 13/5394, Seite 118: Gesetzesbegründung zu § 103 SchulG NRW.
44Damit stellt der Landesgesetzgeber in seinen Motiven hinreichend klar, dass eine versorgungsrechtliche Regelung getroffen werden sollte, die mit einer Regelung zur Anrechnung der Vordienstzeiten zu einer unbedingten und damit nicht in das Ermessen der Behörde gestellten Anrechnung von Vordienstzeiten bei einer Ersatzschule führen soll.
45Der grundsätzlichen Verpflichtung des beklagten Landes, die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 mit einem Ruhegehaltssatz von 75,00 v.H. festzusetzen, steht jedoch der Bescheid des Landesamtes vom 8. April 2008 entgegen. Mit diesem war - unter Bezug auf die Anlagen des Bescheides - der Bescheid vom 14. Dezember 2007 teilweise aufgehoben und ein Ruhegehaltssatz von 69,24 v.H. festgesetzt worden. Dieser Bescheid ist nach der am 19. Juni 2008 erfolgten Rücknahme des dagegen erhobenen Widerspruchs in Bestandskraft erwachsen. Er bestimmt folglich im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die Rechtslage im Einzelfall. Ob dieser Bescheid gegebenenfalls wieder aufzuheben ist, ist aufgrund eines fehlenden, vorgehenden und gesonderten Verwaltungsverfahrens nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
46Der Änderungsbescheid vom 8. April 2008 ist vom Landesamt auch nicht im weiteren Verwaltungsverfahren aufgehoben worden. Zwar enthält der Bescheid des Landesamtes vom 25. August 2008 eine entsprechende Regelung, mit der der Änderungsbescheid vom 8. April 2008 aufgehoben wurde. Mit diesem Bescheid ordnete das Landesamt nach dem Betreff des Bescheides zum einen die Rückforderung von Versorgungsbezügen an, die in Höhe von 2.835,24 Euro zurückgefordert wurden und hob nach dem ausdrücklichen Wortlaut zugleich den Änderungsbescheid vom 8. April 2008 vollständig auf. Dem dagegen erhobenen Widerspruch gab das Landesamt insoweit statt, dass es anerkannte, dass ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung nicht bestehe; zugleich sah das Landesamt von der Rückforderung ab und hob den Bescheid vom 15. August 2008 auf. Diese Aufhebung ist nach dem Wortlaut des Bescheides auch insgesamt erfolgt mit der Folge, dass auch die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 8. April 2008 wieder aufgehoben wurde, dieser also wieder Wirkung entfaltet. Dafür spricht auch, dass im Bescheid des Landesamtes vom 10. Dezember 2008 wieder auf den Änderungsbescheid vom 8. April 2008 Bezug genommen wird. Insofern wird dort der Bescheid über Versorgungsbezüge vom 14. Dezember 2007 ausdrücklich in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. April 2008 teilweise aufgehoben.
47Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen, die wie beantragt ab Rechtshängigkeit zu gewähren sind, folgt aus § 291 Satz 1 BGB analog.
48Im Rahmen der Verpflichtungsklage kann der im Verwaltungsprozess obsiegende Kläger einen sich aus § 291 Satz 1 BGB analog ergebenden Anspruch auf Prozesszinsen haben. Dem steht zunächst § 49 Abs. 5 BeamtVG nicht entgegen, der einen Anspruch auf Verzugszinsen für Versorgungsbezüge, die nach dem Tag der Fälligkeit nur zum Teil gezahlt werden, ausschließt. Damit beinhaltet das Fachgesetz aber aufgrund der ausdrücklichen Anknüpfung an den Begriff der Verzugszinsen keinen Ausschluss vom Prozesszinsen, die nach dem Wortlaut des § 291 Satz 1 BGB gerade auch geschuldet sind, wenn kein Verzug besteht.
49Dem Zinsanspruch steht ebenfalls entgegen, dass der Kläger im Rahmen der Verpflichtungsklage keine echte Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB geltend macht. Der Geldschuld stehen jedoch bezifferte Verpflichtungsansprüche oder solche gleich, aufgrund derer sich eine Geldschuld rechnerisch unzweifelhaft ermitteln lässt,
50BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.07 -, in: juris (Rn. 13).
51Das ist erfüllt. Mit dem zugesprochenen Ruhegehaltsatz von 69,24 v.H., der auf die entsprechend der Tabellen zu ermittelnden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 7, Dienstaltersstufe 12, anzuwenden ist, lassen sich die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge unter Einbeziehung des gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktors rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Insofern bestehen hier aufgrund der ausgesprochenen verpflichtenden Anrechnung von Vordienstzeiten und der im Übrigen bestandskräftigen Festsetzung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Bescheides vom 14. Dezember 2007 keinerlei Zweifel mehr über die weitere Rechtsanwendung,
52zu diesem Ansatz: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.07 -, in: juris (Rn. 14).
53Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und entspricht dem jeweiligen Anteil der Beteiligten am Obsiegen bzw. Unterliegen.
54Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO), da die Kostenentscheidung mit dem anzunehmenden Streitwert von 19.329,36 Euro für den Kläger eine vorläufige Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,00 Euro ermöglicht (§ 708 Nr. 11 ZPO).
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