Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 1708/11
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 14. November 2011 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 14 vom 15. Juli 2011 ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 6 BBesO für einen Ersten Justizhauptwachtmeister bei einer Staatsanwaltschaft im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft E nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, weil der Bescheid des Generalstaatsanwalts in E vom 25. Oktober 2011, wonach der Antragsteller bei der Vergabe der in Rede stehenden Stelle nicht zum Zuge gekommen ist, nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Zwar hat der Antragsteller nicht Klage erhoben, die Klagefrist von einem Jahr (vgl. § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) ist indes noch nicht abgelaufen.
6Der Antrag ist aber nicht begründet.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
8Für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die streitgegenständliche Stelle sobald wie möglich mit dem Beigeladenen zu besetzen. Durch dessen Ernennung und Einweisung in die freie Planstelle würde das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt.
9Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
10Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land NordrheinWestfalen (Landesbeamtengesetz LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese materiell-rechtlich richtig vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.
11Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 1 B 40/02 , NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 , NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 , IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N.
12Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.
13Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 1 B 1388/05 , m.w.N., und vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris.
14Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen des Beförderungsverfahrens zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
15Die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der in Rede stehenden Stelle ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Bezirkspersonalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten des Beigeladenen unter dem 21. Oktober 2011 zugestimmt und ist die Gleichstellungsbeauftragte ebenfalls am 21. Oktober 2011 beteiligt worden.
16Gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung bestehen gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken.
17Es ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben. Eine solche liegt hier sowohl für den Antragsteller (Personal- und Befähigungsnachweisung vom 10. August 2011, Beurteilungszeitraum ab dem 6. September 2006) als auch für den Beigeladenen (Personal- und Befähigungsnachweisung vom 8. August 2011, Beurteilungszeitraum ab dem 7. September 2006) vor. Beide dienstlichen Beurteilungen enden mit dem Gesamturteil "sehr gut" und mit der Eignungsbeurteilung für die in Rede stehende Beförderungsstelle "hervorragend geeignet". Die Überqualifikationen vom 18. Oktober 2011 gehen ebenfalls gleichlautend dahin, dass keine Veranlassung bestehe, der Beurteilung entgegenzutreten. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 20. Oktober 2011 hat der Antragsgegner diese Umstände seiner Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt, indem er zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller und der Beigeladene aktuell mit derselben Gesamtnote beurteilt worden sind.
18Sind Bewerber um ein Beförderungsamt - wie hier - nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Note beurteilt worden, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Er muss der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen und insoweit bei einzelnen Bewerbern ein Leistungsvorsprung besteht. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen.
19Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine u.U. erhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.
20Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, NRWE und juris, vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189, vom 12. Februar 2007 1 B 2760/06 , n.v., und vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, DVBl. 2008, 133.
21Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen mit Blick auf den Antragsteller rechtlich nicht beanstanden.
22Wie sich aus dem Vermerk vom 20. Oktober 2011 und dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben des Generalstaatsanwalts in E vom 9. November 2011 ergibt, hat der Antragsgegner eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen in Betracht gezogen. Dabei hat er angenommen, dass bei Beurteilungen, die von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden sind, sich in der Regel allein aus unterschiedlichen Formulierungen einzelner Textteile keine sicheren Hinweise auf einen etwaigen Qualifikationsvorsprung ableiten lassen. Zudem hat er berücksichtigt, dass in den Überbeurteilungen keine entsprechenden Differenzierungen gemacht worden sind. Im Ergebnis hat er festgehalten, dass bei einem textlichen Vergleich der - auch in der Überqualifikation bestätigten - Beurteilungen außerhalb der Gesamtnoten für keinen Bewerber entscheidungsrelevante Leistungs- und Eignungsvorsprünge auszumachen seien und demnach der Antragsteller und der Beigeladene für das angestrebte Beförderungsamt als im wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen seien.
23Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
24Das gilt zunächst einmal für die Überlegung des Antragsgegners, dass angesichts der unterschiedlichen Verfasser der dienstlichen Beurteilungen nur den jeweiligen Kernaussagen Bedeutung für die inhaltliche Ausschöpfung beigemessen werde, unterschiedliche Formulierungen und Schwerpunktsetzungen in den verschiedenen Beurteilungen also unberücksichtigt blieben. Denn der Gedanke, durch die Person des Beurteilers bedingte Besonderheiten bei einem Beurteilungsvergleich auszuklammern, ist nicht sachwidrig. Dagegen hat der Antragsteller auch keine Einwände erhoben.
25Die Annahme eines Gleichstands zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen ist auf im Hinblick auf die von diesen jeweils wahrgenommenen Aufgaben nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller meint, seine Befassung mit Hausdienstgeschäften und seine Tätigkeit als Hausmeister im Justizdienst bei der Staatsanwaltschaft E sei als anspruchsvolleres Aufgabengebiet zu bewerten als das des Beigeladenen, handelt es sich um eine von der Einschätzung des Antragsgegners abweichende Bewertung, die als solche aber keinen Hinweis auf einen Rechtsfehler des Antragsgegners gibt. Im Übrigen sind die den Konkurrenten jeweils erteilten Beurteilungen in Ansehung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben erstellt worden, so dass sich eine etwaige anspruchsvollere Tätigkeit eines Bewerbers schon hierin niedergeschlagen hätte. Eine (nochmalige) Berücksichtigung eines solchen Gesichtspunkts wäre allenfalls denkbar, wenn das in Rede stehende Beförderungsamt besondere Anforderungen gerade im Hinblick auf derartige Aufgaben stellte; hierfür ist im vorliegenden Fall aber nichts ersichtlich.
26Andere Gesichtspunkte, aus denen sich unter dem Aspekt der inhaltlichen Ausschöpfung ein Leistungsvorsprung des Antragstellers ergäbe oder die jedenfalls zu einer erhöhten Begründungs- und Substantiierungspflicht des Antragsgegners führten, hat der Antragsteller nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.
27Sind Bewerber um ein Beförderungsamt nach einer inhaltlichen Ausschöpfung ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen - wie hier - als im wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, ist für die Auswahlentscheidung grundsätzlich auch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen. Bei ihnen handelt es sich ebenfalls um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben können und die in diesem Falle gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem aktuellen Leistungsstand, gleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen auch über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur zulässig, sondern geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.
28Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 (360), vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 (421), und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101 (103); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, NRWE und juris, und vom 12. Februar 2007 - 1 B 2760/06 -, n.v.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. Januar 2005 - 2 L 3391/04 - und vom 18. Februar 2008 - 13 L 1817/07 -, beide NRWE und juris.
29Auch bei der Auswertung früherer dienstlicher Beurteilungen steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen er sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können. Namentlich kann er unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese die Leistungsentwicklung der Bewerber in den Blick nehmen. In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, wie lange die Bewerber im aktuellen Statusamt mit der Spitzennote beurteilt worden sind. Umgekehrt trifft den Dienstherrn auch hier eine besondere Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden Unterschieden keine Bedeutung beimessen will.
30Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 1 B 2760/06 und 1 B 2761/06 -, n.v.
31Nach diesen Maßstäben ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Antragsgegner auch insoweit einen Gleichstand des Antragstellers und des Beigeladenen angenommen hat.
32Der Antragsgegner hat - in seinem Auswahlvermerk vom 20. Oktober 2011 und in dem Schreiben des Generalstaatsanwalts in E vom 9. November 2011 - insoweit unter dem Aspekt der Leistungsentwicklung darauf abgestellt, dass keine hinreichenden Unterschiede zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen auszumachen seien. Dabei hat er auf die Dauer der Bestnote im Statusamt nach A 5 BBesO abgestellt, die bei dem Antragsteller (bezogen auf den 1. Oktober 2011) zwölf Jahre und zwei Monate betrage und bei dem Beigeladenen elf Jahre und sechs Monate. Der in Bezug auf den Gesamtzeitraum nur geringe Unterschied von deutlich weniger als einem Jahr begründe keinen Vorsprung des Antragstellers.
33Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ausgefüllt. Es ist nicht erkennbar, dass im Hinblick auf eine inhaltliche Ausschöpfung der älteren Beurteilungen sich aufdrängende oder zumindest naheliegende Unterschiede zwischen dem Antragsteller und des Beigeladenen bestünden, die zumindest eine Begründungs- und Substantiierungspflicht nach sich ziehen würden, wenn ihnen keine Bedeutung beigemessen werden soll. Etwas anderes hat auch der Antragsteller nicht dargetan. Des Weiteren hat der Antragsgegner bei der Bewertung der Leistungsentwicklung nicht gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen. Seine Einschätzung, dass ein Unterschied von acht Monaten bei der Dauer der Bestnote im Statusamt bei einem Gesamtzeitraum von mehr als elf bzw. zwölf Jahren keinen Vorsprung des Antragstellers begründe, ist nicht unplausibel, sondern entspricht der Erkenntnis, dass zeitliche Vorsprünge eines Bewerbers, je länger sie zurückliegen und je kürzer sie sind, im Hinblick auf die Prognose zur zukünftigen Verwendung zunehmend an Bedeutung verlieren.
34Soweit der Antragsteller dem entgegengehalten hat, dass es selbstverständlich möglich sei, bei einem Unterschied im Zeitraum der Bestnote im Statusamt von insgesamt acht Monaten auf eine bessere Eignung, Leistung und fachliche Befähigung zu schließen, stellt dieser Einwand die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht in Frage. Zwar heißt es in dem Auswahlvermerk vom 20. Oktober 2010 scheinbar allgemein, in ständiger Verwaltungspraxis würden Leistungs- und Eignungsvorsprünge bei chronologisch rückwärts gerichtetem Blick auf die Gesamtnoten dann angenommen, wenn diese jeweils mehr als ein Jahr betrügen. Aus dieser Formulierung ergibt sich jedoch keine unzulässig pauschalisierende Anwendung dieses Kriteriums; in dem Vermerk wird nämlich weiter darauf verwiesen, dass die Unterschiede bezogen auf den Gesamtzeitraum nicht nur geringfügig sein dürfen und sie nicht durch entscheidungsrelevant werdende qualitative Ausschärfungen der Beurteilungstexte weniger bedeutsam würden. Eine rein schematische Anwendung des Jahreskriteriums findet schon danach nicht statt. Vor allem aber wäre selbst ein solcher pauschaler Ansatz nur dann und nur insoweit problematisch, wenn einem Unterschied von auch weniger als einem Jahr - namentlich wegen der Dauer des Gesamtzeitraums - die Bedeutung aus Rechtsgründen nicht abzusprechen sein könnte. Bei Gesamtzeiträumen von mehr als zehn Jahren - wie hier - überschreitet der Antragsgegner den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum aber selbst dann nicht, wenn er Unterschiede von weniger als einem Jahr generell als unbeachtlich ansieht. Wenn derartige Unterschiede mehr als zehn Jahre zurückliegen, wird ihre Aussagekraft im Hinblick auf die künftige Verwendung des Betroffenen durch die nachfolgende Zeitspanne, bei der sich keine Unterschiede ergeben, so dominiert, dass es jedenfalls nicht sachwidrig ist, ihnen regelmäßig und damit auch hier keine Bedeutung zuzumessen. Ob dies sogar rechtlich geboten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
35Vgl. zur Begründungspflicht des Dienstherrn in dem umgekehrten Fall, in dem er Unterschiede von einem Jahr bzw. einem Jahr und sieben Monaten bei Gesamtzeiträumen von weit mehr als 10 Jahren für (immer noch) aussagekräftig hält Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. November 2009 - 1 B 1329/09 -, juris, Rdn. 6.
36Soweit der Antragsteller dem weiter entgegenhält, dass der Antragsgegner insoweit hätte berücksichtigen müssen, dass er - der Antragsteller - die Bestnote im Statusamt nicht nur eher, sondern vor allem auch in einen deutlich jüngeren Dienstalter erreicht habe, also eine sehr viel kürzere, erfolgreiche Laufbahn aufweise, führt auch dies nicht zu einem Rechtsfehler der angegriffenen Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner ist auf diesem Umstand jedenfalls in seinem Schriftsatz vom 13. Januar 2012 eingegangen, nachdem der der Antragsteller sich hierauf mit Schriftsatz vom 2. Januar 2012 berufen hatte, und hat seine Auswahlentscheidung insoweit zulässigerweise nachträglich plausibilisiert.
37Zur Zulässigkeit einer ergänzenden Plausibilisierung einer Auswahlentscheidung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. April 2005 – 6 B 2711/04 – und vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 –, NRWE und juris, sowie Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 1 B 1460/09 -, n.v., namentlich im Hinblick auf das "Nachschieben" von Gründen zu im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen.
38Die Erwägungen sind auch inhaltlich nicht mehr Rechtsfehlern behaftet. Mit der Betrachtung der Leistungsentwicklung unter dem Aspekt der Dauer der Bestnote im Statusamt, ohne korrigierende Einbeziehung des Dienstalters, hat der Antragsgegner kein unzulässiges Beurteilungskriterium gewählt. Es besteht kein allgemeiner Rechtssatz dahingehend, dass Unterschiede im allgemeinen Dienst- bzw. Lebensalter bei einem Vergleich der Dauer der Bestnote im Statusamt stets im Sinne einer Reduzierung zu berücksichtigen seien. Eine solche Annahme liefe darauf hinaus, dass insbesondere mit der Bestnote beurteilte und insoweit folglich nicht mehr steigerungsfähige - Leistungen von Beamten mit zunehmendem Dienst- und Lebensalter sozusagen automatisch weniger wert würden.
39Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. November 2009 - 1 B 1329/09 -, juris, Rdn. 8; ebenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 10. September 2009 - 13 L 928/09 -, und vom 18. September 2009 - 13 L 773/09 -, jeweils n.v., im Fall eines Vorsprungs bei der Dauer der Bestnote im Statusamt.
40Entsprechend ist es angesichts des dem Dienstherr bei der Einbeziehung älterer dienstlicher Beurteilungen eingeräumten Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden, wenn er nicht auf den Zeitpunkt der Erreichung der Bestnote in Bezug auf Dienst- oder Lebensalter abstellt, sondern - wie hier - maßgeblich die Dauer der Bestnote im Statusamt in den Blick nimmt.
41Liegt danach - wie hier - ein Qualifikationsgleichstand zwischen den um die ausgeschriebene Stelle konkurrierenden Bewerbern vor, kann der Dienstherr seine Auswahlentscheidung in rechtlich zulässiger Weise auf die Anwendung sogenannter Hilfskriterien stützen. Entscheidet sich der Dienstherr, die sich in einem höheren Dienstalter typischerweise wiederspiegelnde umfassendere praktische Berufserfahrung für die im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben zu berücksichtigen, ist dies nicht zu beanstanden. Das Dienstalter bleibt auf dieser nachrangigen Ebene ein sachgerechter leistungsnaher Ordnungsfaktor.
42Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. November 2009 - 1 B 1329/09 -, juris, Rdn. 13, m.w.N.
43Dementsprechend ist im vorliegenden Fall die Heranziehung des Dienstalters der Konkurrenten als letztlich auswahlentscheidendes Kriterium nicht zu beanstanden. Da der Antragsgegner, wie oben ausgeführt, rechtsfehlerfrei einen Leistungsgleichstand der Bewerber auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Beurteilungen angenommen hat, konnte er die Auswahl anhand eines Hilfskriteriums, und damit hier anhand des Dienstalters der Beamten treffen. Dass er insoweit einen Vorsprung des Beigeladenen wegen des um mehr als acht Jahre höheren Dienstalters angenommen hat, ist sachlich zutreffend und insoweit von dem Antragsteller auch nicht weiter angegriffen worden.
44Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
45Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um Stellenbesetzungen die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen.
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