Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 6259/11.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 – 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30. August 2011 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG zuzuerkennen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte zu je ½.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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