Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 4431/10
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Erstmalig im Jahr 2007 wurde die Beklagte aufgrund einer Tierschutzbeschwerde auf die Katzenhaltung der Klägerin aufmerksam. Im Jahr 2008 kam es zu erneuten Beschwerden hinsichtlich des Gesundheitszustandes von Perserkatzenwelpen, die die Klägerin verkauft hatte. Bei einer Kontrolle am 4. August 2008 wurden bei der Klägerin vier weibliche Katzen, ein Kater sowie eine Jungkatze und vier Welpen vorgefunden. Die Klägerin gab an, keine gewerbsmäßige Zucht zu betreiben; die Welpen würden zu Preisen verkauft, die nicht einmal den Selbstkosten entsprächen.
2Aufgrund einer erneuten Beschwerde überprüfte die Beklagte am 30. Dezember 2009 die Katzenhaltung der Klägerin. Die Klägerin führte den Mitarbeitern der Beklagten insgesamt sechs Welpen und drei Katzen vor. Eine der Katzen befand sich gerade in der Geburt. Zwei weitere vorgefundene ausgewachsene Katzen befanden sich nach Auskunft der Klägerin bei ihr zur Pflege. Nach ihren Angaben war ihr Deckkater zurzeit bei einer Katzenzüchterin im Deckeinsatz. Die Tiere waren weder geimpft noch mittels Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet. Bei der Klägerin wurden Vorräte an Medikamenten zur Parasitenbehandlung von Katzen gefunden, die sich die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der Ukraine besorgt hatte.
3In der Folgezeit ermittelte die Beklagte, dass die Klägerin im Internet bei verschiedenen Internet-Portalen Perserkatzen-Welpen, in der Regel zum Preis von 250,00 Euro je Tier, anbot.
4Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Untersagung des gewerbsmäßigen Handels und der Zucht von Katzen ohne die erforderliche Erlaubnis an. Die Klägerin trug vor, dass sie hin und wieder Katzen verkaufe, der Handel und die Zucht aber keine gewerbsmäßige Größe hätten. Sie besitze lediglich drei fortpflanzungsfähige weibliche Katzen. Zwei der bei der Kontrolle vorgefundenen Katzen habe sie nur kurzfristig beherbergt, da die Eigentümerin in Urlaub gewesen sei. Sie schalte für ein und dieselbe Katze stets mehrere Anzeigen und lasse alte Anzeigen oft stehen.
5Mit Ordnungsverfügung vom 22. Juni 2010 untersagte die Beklagte der Klägerin den gewerbsmäßigen Handel und die Zucht von Katzen solange sie keine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz besitzt. Weiterhin drohte sie für jeden festgestellten Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 350,00 Euro an und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
6Die Klägerin hat am 12. Juli 2010 Klage sowie einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben.
7Mit Beschluss vom 15. Oktober 2010 (23 L 1095/10) stellte das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des angedrohten Zwangsgeldes wieder her; im übrigen wies es den Antrag zurück.
8Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:
9Sie sei im Besitz von drei fortpflanzungsfähigen weiblichen Perserkatzen und einem Kater. Die drei Katzen würden allenfalls einmal pro Jahr gedeckt. Hieraus gingen konsequenterweise nicht mehr als drei Würfe pro Jahr hervor. Pro Wurf würden nur circa ein bis vier Welpen geboren. Sie behalte die Jungtiere nicht für sich, sondern versuche, sie gegen eine Schutzgebühr zu verkaufen, um die laufenden Kosten der Tierhaltung zu kompensieren. Hierzu schalte sie laufend Anzeigen im Internet, wobei sie verschiedene Verkaufsportale bemühe, um einen größeren Personenkreis zu erreichen. Die Anzeigen enthielten nicht ausschließlich die zu verkaufenden Tiere, sondern generell Bilder verschiedener Katzen, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, die Jungtiere zu veräußern. Durch fingierte Anzeigen würden die Chance erhöht, überhaupt als Anbieter – dann aber einer anderen Katze – erkannt zu werden. Es sei daher die Regel, dass auf ein Tier, das verkauft werden solle, bis zu zehn Anzeigen entfielen. Jedenfalls schalte sie mindestens fünf Anzeigen pro Tier. Es könnten nie alle Tiere aus einem Wurf verkauft werden; oft müssten inserierte Katzen verschenkt werden. Es ließe sich auch nicht zwangsläufig der angegebene Preis erzielen. Mit dem Geld, dass sie durch den Verkauf erhalte, kaufe sie Futter, Katzenstreu, Katzenspielzeug und Medikamente und bezahle Tierarztrechnungen. Alles in allem seien die Verkäufe gerade kostendeckend. Sie habe keinerlei Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglich die Absicht, die Kosten ihrer Katzenhaltung zu minimieren. Eine Gewinnerzielung sein von Art und Umfang ihrer Katzenhaltung her ausgeschlossen. Aus den von der Beklagen im Zeitraum Januar bis April 2010 aufgelisteten Anzeigen gehe weder hervor, dass sie mehr als fünf Würfe pro Jahr erzielt habe noch dass sie 17 verschiedene Katzen annonciert habe. Vielmehr habe sie im fraglichen Zeitraum lediglich sieben Katzen annonciert, von denen sie nur zwei habe verkaufen können. Es sei unbeachtlich, dass die inserierten Tiere jeweils andere Geburtsdaten aufwiesen. Die Formulare der Internetplattformen sähen die Angaben von Geburtsdaten vor; ihr Partner gebe kurzerhand irgendwelche Daten ein.
10Zum Zeitpunkt der Kontrolle im Dezember 2009 habe sie neben ihren eigenen Katzen zwei weibliche Katzen beherbergt, die einer Bekannten gehörten. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten sich mit dieser Auskunft zufrieden gegeben und nicht nach Name und Adresse der Besitzerin gefragt. Es treffe nicht zu, dass sie sich geweigert habe, diese zu nennen. Es sei unzulässig, dass die Beklagte aus dem Umstand, dass die Mitarbeiterinnen nicht sämtliche Räume der Wohnung besichtigt hätten, den Schluss zögen, sie halte noch weitere fortpflanzungsfähige Katzen. Sie habe die Mitarbeiterinnen der Beklagten am 30. Dezember 2010 freiwillig in ihre Wohnung gelassen; die amtlichen Tierärzte hätten gar keine Wohnungsdurchsuchung durchführen dürfen. Wenn sie etwas zu verbergen gehabt hätte, hätte sie die beiden Tierärztinnen wieder wegschicken können. Sie habe den Zugang zu den unteren Räumlichkeiten nicht verweigert. Die vorgefundenen sechs Welpen entstammten drei verschiedenen Würfen, was sich aus dem Alter der Jungtiere entnehmen lasse.
11Die Eigentümerinnen der beiden Katzen, die sich am 30. Dezember 2009 bei ihr aufgehalten hätten, hätten dies mittlerweile schriftlich bestätigt. Bei keiner der Kontrollen durch das Veterinäramt seien fünf oder mehr weibliche fortpflanzungsfähige Katzen bei ihr vorgefunden worden. Nach der Regelvermutung der Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz liege ein gewerbsmäßiges Züchten aber erst vor, wenn fünf oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder mehr als fünf Würfe pro Jahr gegeben seien. Die Katze, die am 1. September 2009 geboren sei, sei noch nicht geschlechtsreif; selbst wenn man aber diese Katze ihrem Bestand hinzuzähle, so habe sie immer noch weniger als fünf fortpflanzungsfähige Tiere gehabt. Zwischenzeitlich halte sie nur noch zwei fortpflanzungsfähige weibliche Tiere und einen Deckkater. In diesem Jahr habe sie bisher von jedem weiblichen Tier einen Wurf erzielt; ob die eines der Tiere nochmals decken lassen, wisse sie noch nicht.
12Die Klägerin beantragt,
13die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Juni 2010 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor:
17Seit Januar 2010 habe die Klägerin mindestens 28 verschiedene Perserkatzen zum Preis von jeweils 250,00 Euro über Internetanzeigen zum Verkauf angeboten. Anhand der Bilder, Altersangaben, Geburtsdaten und Geschlecht der Tiere sei eindeutig nachzuvollziehen, dass es sich um 28 verschieden Tiere handele. Dass anhand der Anzeigen lediglich grundsätzlich vermittelt werden solle, dass die Klägerin Katzen veräußere, ohne dass das angebotene Tier auch tatsächlich erworben werden könne, entbehre jeder sinnvollen Grundlage. Nach Angaben der Klägerin habe sie insgesamt lediglich fünf Katzen zum Verkauf angeboten. Jedes dieser fünf Tiere weise in den Anzeigen ein anderes Geburtsdatum auf, sodass die Tiere – entgegen der Behauptung der Klägerin – aus fünf verschiedenen Würfen stammen müssten. Innerhalb von nur dreieinhalb Monaten habe die Klägerin daher mit Tieren aus fünf Würfen gehandelt. Der Preis von 250,00 Euro pro Tier übersteige bei weitem die Selbstkosten, insbesondere da die Katzen ohne Abstammungsnachweis oder Papiere eines Zuchtverbandes abgegeben würden. Die Tiere seien ungeimpft und ohne tierärztliches Gesundheitszeugnis. Die Futterkosten für eine ausgewachsene Katzen beliefen sich auf durchschnittlich 0,50 Euro pro Tag, für Jungtiere entsprechend weniger. Bei den Kontrollen seien Vorräte an Medikamenten zur Parasitenbehandlung vorgefunden worden, die sich die Klägerin kostengünstig in der Ukraine besorgt habe. Selbst wenn im Einzelfall Tiere für einen geringeren Betrag veräußert worden sein sollten, so bestehe jedenfalls die eindeutige Absicht einer Gewinnerzielung.
18Bei der Kontrolle am 30. Dezember 2009 seien insgesamt 12 Perserkatzen vorgefunden worden, darunter sieben Jungtiere und fünf fortpflanzungsfähige weibliche Katzen. Die Klägerin habe den Zutritt zu den in der unteren Etage befindlichen Räumen ausdrücklich verwehrt. Sie habe erklärt, dass zwei der fortpflanzungsfähigen Katzen lediglich vorübergehend in ihrem Besitz seien. Trotz ausdrücklicher Nachfrage habe sich die Klägerin geweigert, Auskunft über Name und Anschrift der Eigentümer zu geben. Unter den sieben Jungtieren hätten sich zwei Tiere im Alter von 5 Monaten, ein Tier im Alter von 3,5 Monaten, ein Tier im Alter von 2,5 Monaten, zwei Tiere im Alter von 2 Monaten und ein Tier, das am Tag der Kontrolle geboren worden sei, befunden. Mithin stammten die Jungtiere aus mindestens fünf verschiedenen Würfen.
19Da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben die am 16. Januar 2010 annoncierte Katze mit der Geburtsangabe 1.9.2009 nicht veräußert habe, müsse diese dem Bestand an fortpflanzungsfähigen Katzen hinzu gezählt werden. Der am 16.01.2010 zum Verkauf angebotene Kater habe sich bei der Kontrolle am 30.12.2009 nicht im Katzenbestand der Klägerin befunden. Gleiches gelte für den am 23. Januar 2010 mit Geburtsangabe 16.10.2010 angebotenen Kater. Dies bedeute, dass die Klägerin auch mit Tieren gehandelt habe, die sich am 30.12.2009 nicht in ihrem Besitz befunden hätten. Sie handele daher mit Tieren anderer Herkunft, die sie lediglich zum Zwecke des Verkaufs übernehme.
20In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Zwangsmittelandrohung im angegriffenen Bescheid aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Soweit das Verfahren durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, war es einzustellen.
24Im Übrigen ist die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Juni 2010 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
25Die Untersagung des gewerbsmäßigen Handels und der gewerbsmäßigen Zucht von Katzen findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche Erlaubnis nicht hat. Dabei bedeutet "soll", dass die Behörde die Tätigkeit außer in atypischen Ausnahmefällen untersagen muss,
26vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 11 Rn. 27.
27Bei der Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Denn sie beinhaltet nicht nur das Gebot, eine ohne Erlaubnis begonnene Tätigkeit aufzugeben, sondern auch auf Dauer das Verbot, diese oder eine vergleichbare Tätigkeit wieder aufzunehmen, solange keine Erlaubnis erteilt ist. Der Erlass einer entsprechenden Anordnung ist daher nur dann nicht erforderlich, wenn die Behörde bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses mit Sicherheit annehmen musste, dass die unerlaubt ausgeübte Tätigkeit nicht nur aktuell aufgegeben wurde, sondern auch künftig nicht wieder aufgenommen wird,
28vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. September 2008 – 9 ZB 05.2191 – in: juris.
29Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Klägerin hat im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides einen gewerbsmäßigen Handel mit Katzen (I.) und eine gewerbsmäßige Zucht mit Katzen (II.) betrieben.
30Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) und b) TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln oder mit ihnen züchten will. Gewerbsmäßig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG handelt, wer die in der Vorschrift genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt,
31vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes – AVV- Nr. 12.2.1.5; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 11Rn. 9.
32Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
33I.
34Die Klägerin hat im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ordnungsverfügung einen gewerblichen Katzenhandel ohne entsprechende Erlaubnis betrieben. Sie hat zahlreiche Katzenwelpen auf entsprechenden Internetportalen zu einem Preis von jeweils 250,00 Euro zum Kauf angeboten. Bereits der Umfang der zum Verkauf angebotenen Tiere spricht für eine Gewerbsmäßigkeit. So sind für den Zeitraum von Januar 2009 bis Mai 2010 mindestens 101 Anzeigen dokumentiert. Die Einlassung der Klägerin, in der Zeit von Januar bis April 2010 lediglich sieben Katzen annonciert zu haben, wird durch die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Unterlagen sowie die vom Beklagten übersandte Liste des Providers der Klägerin widerlegt. Zunächst ist bereits der Vortrag, in insgesamt neun Anzeigen aus der Zeit vom 8. Januar bis 27. Februar 2010 werde stets der gleiche Welpe angeboten, nicht nachvollziehbar. Die genannten Anzeigen enthalten zwei verschiedene Geburtsdaten und verschiedene Geschlechtsangaben. Die hierfür gegebenen Erklärungen der Klägerin, das Geschlecht des Tieres sei nicht feststellbar gewesen und als Geburtsdaten würden irgendwelche Daten in das Internet-Formular eingetragen, vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Die Angabe des richtigen Geburtsdatums der Katze, das der Klägerin bekannt sein muss, dürfte ebenso einfach sein wie die Angabe irgendeines fingierten Datums. Vielmehr lässt diese Vorgehensweise nur den Schluss zu, dass es sich jeweils um verschiedene Tiere gehandelt hat. Ebenso vermag der das Vorbringen der Klägerin, sie gebe zum Teil rein prophylaktische Annoncen auf, nicht zu überzeugen. In jeder Anzeige wird mittels Bildern und unter Angabe von individuellen Charaktereigenschaften, Alter oder Geburtsdatum, Geschlecht, Fellfärbung und weiterer Details ausdrücklich ein bestimmtes Tier zum Verkauf angeboten. Wieso es sich hierbei um "fingierte" Anzeigen handeln soll, die die Chancen erhöhen sollen, "überhaupt als Anbieter (dann aber einer anderen Katze) erkannt zu werden", erschließt sich nicht. Denn das Angebot der wirklich vorhandenen Katze würde die Aufmerksamkeit der Leser in gleicher Weise auf sich ziehen. Selbst wenn sich aber die von der Beklagten gesammelten Internet-Anzeigen in der Zeit von Januar bis April 2010 – wie die Klägerin vorträgt – nur auf insgesamt sieben Katzen beziehen, so hat sie im gleichen Zeitraum im Internetportal "E.de" noch mindestens drei weitere Katzen zum Verkauf angeboten. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten übersandten Auflistung des Providers. Danach hat die Klägerin am 15. und 23. Januar sowie am 11. Februar 2010 eindeutig drei Tiere angeboten, die in der von der Beklagten gefertigten Liste nicht enthalten sind. Im Übrigen hat die Klägerin vom 11. Mai bis 16. Juni 2010 insgesamt 31 weitere Anzeigen geschaltet. Allein aus den dort genannten verschiedenen Farbbezeichnungen und Geburtsdaten der Katzen ergibt sich, dass es sich um mindestens sechs weitere verschiedene Tiere gehandelt haben muss. Die Auflistung des Providers enthält überdies für den Zeitraum Januar bis Dezember 2009 insgesamt 67 Verkaufsanzeigen. Auch unter Berücksichtigung von Mehrfachanzeigen spricht alles für ein fortgesetztes und planmäßiges Handeln der Klägerin. Die Größenordnung der ausgewiesenen Preise bewegt sich im Rahmen dessen, was in Internet- und Zeitungsanzeigen für vergleichbare Katzen verlangt wird. Die von der Klägerin behauptete bloße Kostendeckung ihrer Tätigkeit ist nicht plausibel dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die Tiere sind bei der Abgabe nicht grundimmunisiert; mithin fallen insoweit keine Tierarztkosten an. Auch auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin nicht näher konkretisieren, wie häufig und in welcher Höhe Tierarztkosten bei den Welpen anfallen bzw. anfielen. So konnte sie sich für das Jahr 2011 nur an einen Fall erinnern; im Jahr 2012 waren ihr nach ihren Angaben noch keine Tierarztkosten entstanden. Die Klägerin hat keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht, welche anderen Kosten und in durchschnittlich welcher Höhe ihr entstehen und wie hoch ihre durchschnittlichen Einnahmen aus dem Verkauf der Welpen sind. Im Übrigen setzt die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht voraus, dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit reicht es bereits aus, dass, selbst wenn Verluste erwirtschaftet werden oder der Gewinn den erhofften Umfang nicht erreicht, jedenfalls eine Gewinnerzielungsabsicht besteht,
35vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz , 2. Auflage 2007 § 11 Rn. 9; VG Mainz, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 1 L 712/10.MZ – in: juris.
36Aus den genannten Gründen bestehen hieran vorliegend keine Zweifel.
37II.
38Auch bei der von der Antragstellerin betriebenen Zucht von Perserkatzen handelt es sich um eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) TierSchG erlaubnispflichtige Tätigkeit. Eine gewerbsmäßige Katzenzucht liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn in einer Haltungseinheit fünf oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen gehalten oder fünf oder mehr Würfe pro Jahr erreicht werden (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes - AVV - Nr. 12.2.1.5.1). Bei der für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit maßgeblichen Anzahl der Zuchttiere sind nicht nur die weiblichen Katzen, sondern der gesamte Zuchttierbestand zu berücksichtigen, da aus der in der AVV verwendeten Formulierung "Katzen" keine Beschränkung nur auf weibliche Tiere herzuleiten ist,
39vgl. VG Mainz, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 1 L 712/10.MZ – in: juris.
40In Nr. 12.21.5.1 AVV wird bei den dort angeführten Tieren nur bei der zuerst genannten Gattung der Hunde ausdrücklich darauf abgestellt, dass es bei der maßgeblichen Anzahl der Zuchttiere (nur) auf die "Hündinnen" ankommt. Bei allen anderen Tierarten wird dagegen bei deren Bezeichnung gerade keine Differenzierung nach dem Geschlecht vorgenommen.
41Die von der Klägerin gehaltene Anzahl von Zuchttieren erreichte zum maßgeblichen Zeitpunkt den erlaubnispflichtigen Umfang einer gewerblichen Katzenzucht. Nach ihren eigenen Angaben hielt sie drei fortpflanzungsfähige weibliche Katzen sowie einen fortpflanzungsfähigen Kater, mithin insgesamt vier fortpflanzungsfähige Katzen. Nach ihrer Einlassung besaß sie darüberhinaus eine am 1. September 2009 geborene Katze, die sie nicht hatte verkaufen können. Zählt man diese zwischenzeitlich geschlechtsreife Katze dem übrigen – zugestandenen – Bestand hinzu, so ist mit fünf fortpflanzungsfähigen Tieren die Regelvermutung der AVV erfüllt. Auch im August 2008 waren bei der Klägerin insgesamt fünf fortpflanzungsfähige Katzen vorgefunden worden.
42Jedenfalls hat die Klägerin aber mehr als drei Würfe pro Jahr erzielt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Anzahl und dem Alter der bei der Kontrolle am 30. Dezember 2009 vorgefundenen Welpen. Die Klägerin hielt zu diesem Zeitpunkt insgesamt sieben Jungtiere, davon zwei Tiere im Alter von 5 Monaten, ein Tier im Alter von 3,5 Monaten, ein Tier im Alter von 2,5 Monaten, zwei Tiere im Alter von 2 Monaten und ein Tier, das am Tag der Kontrolle geboren wurde. Mithin handelte es sich um Tiere aus insgesamt fünf verschiedenen Würfen und nicht, wie die Klägerin vorträgt, aus lediglich drei Würfen. Auch aus den in den Anzeigen im Zeitraum Januar bis April 2010 angegebenen Geburtsdaten ergibt sich, dass es sich bei den dort angebotenen Tieren um Katzen aus mehr als drei Würfen gehandelt hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass sie in diesem Zeitraum nur Welpen aus eigener Zucht inseriert hat.
43Besondere Umstände, die im Hinblick auf die Regelvermutung ein Abweichen rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Sie sind insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Klägerin nach ihren Angaben keine Gewinne aus der Zucht erzielt. Denn wie oben bereits ausgeführt, reicht es aus, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
44Die Kosten wurden der Klägerin gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 161 Abs. 2 VwGO ganz auferlegt, da die Beklagte im Hinblick auf den erledigten Teil nur geringfügig unterlegen ist. Denn die Zwangsmittelandrohung erhöht den Streitwert nicht, sodass der Teilerfolg der Klägerin keinen Einfluss auf die Kosten des Verfahrens hat.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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