Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 1877/11

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 22 K 7383/11 anhängigen Klage gegen den Widerrufsbescheid des Polizeipräsidiums E.          vom 15. November 2011 wird hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheides angeordnet und hinsichtlich Ziffer 2. des Bescheides wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.625,00 Euro festgesetzt.


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