Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 488/12

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt zwei Drittel, die Antragsgegnerin trägt ein Drit-tel der Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache auf

3.750,- Euro, für die Zeit danach auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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