Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 L 675/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem Ziel der Zulassung zum Studium der Hu-manmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2012 im zweiten Fach-semester (gegebenenfalls beschränkt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung) hat weder (A.) mit dem Begehren außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zum Studium zugelassen zu werden bzw. an einem Verfahren zur Verteilung außerkapazitärer Studienplätze beteiligt zu werden, noch (B.) mit dem Begehren zum Studium der Human-medizin innerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Ausbildungskapazität zuge-lassen zu werden, Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen die Zulässigkeit, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt jedenfalls unbegründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Rege-lung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dieses Vor-aussetzungen sind hier jedenfalls schon mangels eines glaubhaft gemachten Anord-nungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
5A. Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanme-dizin zum Sommersemester 2012 im 2. Fachsemester - gegebenenfalls beschränkt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung -, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht ist nicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten Zulas-sungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin für das hier streit-befangene 2. Fachsemester.
6Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienp-lätze für den Studiengang (Human-)Medizin an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Antragsgegnerin) durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012 vom 1. Juli 2011 (GV NRW S. 311) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. November 2011 (GV NRW S. 566) für das im Wintersemester 2011/2012 begin-nende 1. Fachsemester auf 401 und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen se-mesterlichen Verbleibequote von 96,59 % gemäß Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2011/2012 (GV NRW S. 410) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 23. Januar 2012 (GV NRW S. 28) für das im Wintersemester 2011/2012 beginnende 3. Fachsemester auf 349 und für die je-weils im Sommersemester 2012 beginnenden 2. bzw. 4. Fachsemester auf 387 (2. Fach-semester) bzw. 337 (4. Fachsemester) Studienplätze festgesetzt. Diese Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik.
7I. Die Kapazitätsverordnung - nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmeka-pazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabe¬verfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV NRW, S. 84) sind insoweit weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazi-tätsermittlung, die Cur¬ricularnormwerte und die Festset¬zung von Zulassungszahlen (Kap-VO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) zu Grunde zu legen - gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen (sog. Auffüllgrenzen) in den höheren Fachsemestern entsprechend.
8II. Das Gericht hat in den auf das Wintersemester 2011/2012 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für das erste Fachsemester und für die höheren vorklinischen Fachsemester bezogen auf das dritte Fachsemester die Ausbildungskapazität überprüft. Der gerichtlichen Überprüfung dort lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/2012 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene Sommersemester 2012 maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 KapVO).
9Hierzu hat die Kammer in ihren das Wintersemester 2011/2012 betreffenden Beschlüssen vom 12. Dezember 2011 (15 NC 24/11 u.a.),
10zu finden unter www.nrwe.de und juris,
11das Folgende ausgeführt:
12"...Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2011/2012 sind für solche Stu-dienplätze, die - wie hier im Studiengang (Human-)Medizin – in einem zentralen Ver-gabeverfahren vergeben werden, nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Auf-nahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabe¬verfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Ja-nuar 2011 (GV NRW, S. 84) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verord-nung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Cur¬ricularnormwerte und die Festset¬zung von Zu-lassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) zu Grunde zu le-gen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Ka-pazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 19. Januar 2011 (131-7.01.02.02.06) und 27. Juni 2011 (213-7.01.02.02.06.03) zum Stichtag 1. März 2011 erhobenen und zum 15. September 2011 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbil¬dungskapazität der Lehrein¬heit durch eine Gegenüberstellung von Lehrange-bot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Be¬rechnungser¬gebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapa-zitätsverord¬nung (III.) vorzunehmen.
13I.
14Lehrangebot
15Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an De¬putatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdepu¬tats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehr-aufträge zusätz¬lich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderun-gen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
161. Unbereinigtes Lehrdeputat
17Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehrein-heit ist gemäß §§ 8 und 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils gel¬tenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stellenin-haber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könn-te. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist so¬mit von der Zahl der der Lehreinheit zugewie-senen Stellen und der auf diese Stellen ent¬fallenden Regellehrverpflichtungen aus-zugehen. Zur Berechnung der jährlichen Aufnah¬mekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin sind die drei Lehreinheiten Vorklini¬sche Medizin, Klinische-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO). Jede Lehreinheit ist nach § 7 Abs. 2 KapVO eine für die Zwecke der Ka-pazi¬tätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit. Der für die Kapazitätsüberprüfung hier maßgebliche Teil des Studien¬gangs (1./3. FS) wird der Lehreinheit Vorklinische Medi¬zin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO).
18Auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallen auf der Grundlage der zum Be-rech¬nungsstichtag 15. September 2011 überprüften Kapazitätsermittlung insgesamt 56,5 Stel¬len für Lehrpersonal, wovon 6 Stellen nicht aus Haushaltsmitteln, sondern aus Hochschul¬paktmitteln finanziert werden.
19Im Einzelnen liegen der Stellenermittlung folgende Erwägungen zu Grunde:
20Von den Stellen, die der Haushaltsplan des Lan¬des Nordrhein Westfalen für das Jahr 2011 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätskli-nikum E") vorsieht, sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Beschluss des Fachbereichsrates der Medizinischen Fakultät vom 15. Juli 2011 nebst zugehö-rigem Stellenplan – wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum – weiter¬hin 50,5 Stellen für Lehrper¬sonal zugeordnet worden.
21Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtli¬chen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungs¬kapazität einer Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon be-zogen auf die vor¬aufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer auch betreffend den Studiengang (Human-)Medizin (Vorklinische Medizin) zu Grunde liegt,
22vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils veröffentlicht in juris und www.nrwe.de; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, etwa Be¬schlüsse vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., vom 22. September 2009, 13 C 398/09, vom 12. Mai 2009, 13 C 21/09 und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, jeweils www.nrwe.de,
23ist trotz der hieran vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten.
24Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushalt-plan des Lan¬des für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittel-bar durch den Lan¬deshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die not¬wendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Er¬gebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken.
25Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-West¬falen (OVG NRW),
26vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, a.a.O., m. w. N. aus der Recht¬sprechung des Senats,
27ist es mit Blick auf die gebotene normative Absicherung der Stellenzuordnung kapa-zitäts¬rechtlich unbedenklich, dass der Fachbereich Medizin nach § 31b Abs. 2 Hs. 1 des Ge¬setzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschul-gesetz – HG NRW) in der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2009 (GV. NRW. S.516) geän¬derten Fassung von Artikel 1 des Hochschulfreiheitsgeset-zes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) auf der Grundlage des dem Fachbe-reich Medizin und dem Universi¬tätsklini¬kum Düsseldorf gemäß § 31b Abs. 1 HG NRW durch den Haushaltsplan des Lan¬des gewährten gesonderten Zuschusses un-ter Berücksichtigung der den Anmerkungen zum Haushalts¬plan für den Fachbereich Medizin zu entnehmenden Ausweisung von Plan¬stellen und Stellen über die Lehrka-pazitäten der dem Fachbereich Medizin zugeordneten Lehreinhei¬ten entscheidet.
28Dieser Rechtsprechung schließt die Kammer sich mit der Maßgabe an, dass die Ant-rags¬gegnerin gemäß den für die Kapazitätsberechnung weiterhin maßgeblichen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO und entsprechend dem dort verankerten abstrakten Stellenprinzip nach wie vor rechtlich verpflichtet ist, als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und der ge¬richtlichen Überprüfung einen lehreinheitsbezogenen Stellenplan aufzustellen. Denn die Zuordnung von Stellen zu den einzelnen, mit unterschiedlichen Lehrverpflichtungen ver¬bundenen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich weder in das Belieben des über die Ver-wendung des Festbetragszuschusses entscheidenden Fachbereichs noch der für die ei¬gentliche Kapazitätsberechnung verantwortlich zeichnenden Hochschulverwaltung gestellt. Vielmehr hat der Stellenplan auch weiterhin sämtlichen kapazitätsrechtlichen Anforderun¬gen zu genügen, die sich seit jeher aus dem abstrakten Stellenprinzip der Kapazitätsver¬ordnung ergeben. Diesen Vorgaben entsprachen die für die vergangenen Berechnungs¬jahre aufgestellten Stellenpläne.
29Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 10. November 2010, 15 NC 18/10 u. a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 9. November 2009, 15 NC 29/09 u. a., vom 7. November 2008, 15 NC 15/08 u. a., und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris.
30Für den Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2011/2012 betrifft, gilt nichts an-deres. Er ist ebenfalls das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushalts-plan des Lan¬des Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 50 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 306 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehr-einheit. Auch im Rahmen der seither verändert geltenden haushaltsrechtlichen Ent-scheidungsgrundlage mussten und müssen sich zu verzeichnende lehrdeputatsmin-dernde Veränderungen in der Stellenzu¬ordnung als das Ergebnis von gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren strukturpla¬nerischen und haushaltsbezogenen Ermessenserwägungen des Fachbereichs erweisen und konnten und können rech-tlich nur dann Bestand haben, wenn sie nachprüfbar getra¬gen waren bzw. sind von einer Abwägung der Forschungs und Lehraufgaben der Hoch¬schule mit den Ans-prüchen der Studienbewerber auf Erhalt eines Studienplatzes. Gemes¬sen an diesen Grundsätzen hat die Kammer ausgehend von den zuletzt erfolgten Festle¬gungen im Haushaltsplan für das Jahr 2000 die für die Berechnungszeiträume 2001/2002 bis 2010/2011 vom Antragsgegner in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vor¬gaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder des Lehrdeputats, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt haben, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt.
31Über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus sind unter Berücksichti-gung der zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wis-senschaft und For¬schung des Landes NRW geschlossenen "Sondervereinbarung zum Hochschul¬pakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin" vom 5. Mai 2011, wo¬nach im Rahmen eines zeitlich befristeten Programms in den Jahren 2011 - 2015 zusätzli¬che Stu¬dienanfänger in der Humanmedizin aufge¬nommen wer-den sollen und die Antrags¬gegnerin hierfür vom Ministerium für jeden zusätz¬lichen Studienanfänger im ersten Hoch¬schulse¬mester finanzielle Mittel ("Hochschulpaktmit-tel") erhält, im überarbeiteten Stellen¬plan zum Berechnungsstichtag 15. September 2011 weitere 6 zeitlich befristete TV-L Stellen für wis¬senschaftliche Angestellte ein-gestellt worden, wodurch sich die Zahl der Stellen für die Lehr¬einheit Vorklinische Medizin auf insgesamt 56,5 erhöht hat. Mit Auslaufen des befris¬teten Programms im Jahre 2015 sollen diese zusätzlichen Stellen wieder wegfallen.
32Das aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanzierte Lehrangebot kann unter Be-rücksich¬tigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Ge¬bot der er¬schöpfenden Kapazitäts¬auslastung,
33vgl. grundlegend: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, vom 3. Juni 1080, 1 BvR 967/78 u.a., BVerfGE 54, 173, vom 8. Februar 1984, 1 BvR 580/83 u.a., BVerfGE 66, 155, und vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393/85 u.a., BVerfGE 85, 36, alle auch veröffentlicht in juris,
34für die Dauer seiner zeitlichen Befristung (bis 2015) nicht unberücksichtigt bleiben. Davon ist offenbar auch die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsermittlung für die Lehr¬einheit Vorklinische Medizin ausgegangen und auch die rechtssatzförmige Festsetzung von - nach Korrektur im Rahmen der Änderungsverordnung - insgesamt 401 Studienplät¬zen hat darauf abgestellt. Durch die Sondervereinbarung vom 5. Mai 2011 wird mit öffent¬lichen Mitteln zeitlich begrenzt (2011 - 2015) zusätzliche Ausbil¬dungskapazität geschaffen, deren erschöpfende Nutzung geboten ist.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris, unter Hinweis da¬rauf, dass sich die Hochschule an dem auf ihren Vorschlag hin angesetzten und durch Sondermittel fi¬nanzierte Stellen ergänzten Lehrangebot festhalten lassen muss, auch wenn sich die Umsetzung der befristet zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Ausbildungskapazität kaum nachvollziehen lässt, weil sie offenbar außerhalb des Systems der Kapazitätsverordnung erfolgt; vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bre¬men, Beschlüsse vom 17. März 2010, 2 B 409/09, und vom 23. Februar 2011, 2 B 356/10, jeweils juris; vgl. ferner VG Münster, Beschluss vom 25. November 2011, 9 NC 184/11, www.nrwe.de, und VG Os¬nabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, juris.
36Entscheidet sich die Hochschule für die befristete Einrichtung zusätzlicher Lehrstel-len, gilt damit auch für diese Stellen das abstrakte Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO.
37Eine darüber hinausgehende Anhebung durch Ausweitung der der Berechnung des unbe¬reinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen oder auf sonstige Weise ist mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschul¬pakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. Sep¬tem¬ber 2007, S. 7480) nicht geboten. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtli¬che Erhöhung der Zulassungszahlen kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinba¬rungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestell-ten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinba¬rung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewer¬bern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
38Vgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., a.a.O. und vom 21. November 2011, 15 NC 25/11, www.nrwe.de, vgl. ferner: OVG NRW, zuletzt etwa Beschlüsse vom 3. Februar 2011, 13 B 1793/10 und vom 17. Oktober 2011, 13 C 66/11, jeweils www.nrwe.de.
39Soweit hier, wie dargestellt, eine entsprechende Umsetzung geschehen ist, wurden die finanziellen Mittel dazu verwendet, zusätzliche Stellen zu schaffen, und die zu-sätz¬lich ge¬schaffenen Stellen im Rahmen des (unbereinigten) Lehrangebots kapazi-tätsrecht¬lich be¬rücksichtigt.
40Schließlich ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich ver-pflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Stu¬diengebühren nach dem ver-fassungskonfor¬men und auch sonst rechtlich unbedenklichen Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zugeflossen sind,
41vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris,
42zur Er¬höhung der Ausbildungskapazität einzusetzen.
43Vgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., a.a.O.; vgl. fer-ner: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, juris und www.nrwe.de.
44Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW – soweit hier von Interesse zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht ver¬einbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
45Ausgehend hiervon lässt das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2011/2012 aufgestellten und unter Berücksichtigung des durch die "Sondervereinba-rung zum Hoch¬schulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin" vom 5. Mai 2011 zum Berech¬nungsstichtag 15. September 2011 ergänzten Stellen-plans und der Verord¬nung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fach-hoch¬schulen (Lehrverpflich¬tungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW S. 409) aus einer Stellenzahl von 56,5 Stellen er¬mittelte unbereinigte Lehrdeputat von 365 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:
46Stellenart
47Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV An-gebot in DS
48C 4/W3 Universitätsprofessor 8,0 9 72
49C 3/W2 Universitätsprofessor 5,0 9 45
50A 15 A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehrauf¬gaben 2,0 9 18
51A 15 A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehrauf¬gaben 5,0 5 25
52A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 5,0 7 35
53A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4,0 4 16
54TV-L Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 10,5 4 42
55TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befris-tet) aus Hochschulpaktmitteln 6,0 4 24
56TV-L Wissenschaftlicher Angestellter, un-befristet 11,0 8 88
57Summe 56,5 365
58Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehr¬verpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von De¬putatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstan¬den.
59Der durch den Wegfall einer Stelle für einen Akademischen Oberrat auf Zeit (A 14) im Vergleich zum letzten Haushaltsjahr 2010 zu verzeichnende Verlust von 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) wird durch die im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2011 erfolgte Einstellung einer zusätzlichen unbefristeten Beschäftigungsstelle (wissenschaftlicher Angestellter in unbefristetem Anstellungsverhältnis) und der dieser - laut Stellenplan - zugeordneten Lehrverpflichtung von 8 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 4 LVV) kompensiert.
60Den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissen¬schaftlichen Mitarbei-ter ist im Grundsatz auch zu Recht eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet wor-den. Kapazi¬tätsrechtlich geklärt ist nämlich, dass die Anhebung der Wochenarbeits-zeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Arti-kel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellen-gruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung (9 DS) führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen.
61Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 NC 71/04 u. a., vom 6. Dezem-ber 2004, 15 NC 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 NC 29/04 u. a. und 15 NC 48/04 u. a.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a.
62Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die in der entspre-chen¬den Stellengruppe geführt werden, ist ausweislich der durch die Antragsgegne-rin vorge¬legten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) worden, so dass für diesen Personenkreis grundsätzlich das Depu-tat von 8 DS - unge¬achtet etwaiger anderslautender indivi¬duell vertraglich geregelter Lehrverpflichtungen - in Ansatz zu bringen ist.
63Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot (365 DS) aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender individu¬eller Lehrverpflichtun-gen einzel¬ner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 3,5 DS auf 368,5 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und damit nicht zu beanstanden. Eine Rechts-pflicht hierzu bestand allerdings angesichts der gebotenen Verrechnung dieses "Mehr" an Lehr¬leistung mit vor¬handenen Stellenvakanzen nicht; aus dem gleichen Grund ist mit Blick auf die konkrete Stellenbesetzung auch im Übrigen keine Auswei-tung der Deputatstundenzahl geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
64Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehrein¬heit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonal¬stellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflich-tung, die ihrerseits durch den Dienst bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazi¬tätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stel-lenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenva-kanzen zu Lasten der Ausbildungs¬kapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Be¬sonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer be¬stimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.
65Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., juris und www.nrwe.de.
66Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellen¬prinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehr¬personalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ih-rem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Übersteigt die persönliche Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers das der Stellenkategorie ent-sprechende Lehrdeputat, so ist die kapazi¬tätserhöhende Differenz zwischen dem Regellehrdeputat und der persönlichen Lehrver¬pflichtung als das der Lehreinheit zu-sätzlich zur Verfügung stehende Lehrdeputat auszu¬weisen.
67Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Be-schlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 12. Dezember 2007, 15 NC 20/07 u.a., jeweils a.a.O.
68Dementsprechend lässt sich mit der Antragsgegnerin erwägen, wegen vom Stellen-plan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein "Mehr" an Lehrleis¬tung von 3,5 DS einzubeziehen. In der Stellengruppe "Wissenschaftlicher Angestellter un¬befristet", für die - wie dargestellt - im Grundsatz ein Lehrdeputat von 8 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV), weisen nämlich die Arbeitsverträge der unbefristet beschäftigten wissen¬schaftli¬chen Angestellten Prof. Dr. C, Dr. Q, Q1 und Dr. S. H je-weils eine individuelle Lehrverpflichtung von 9 DS auf mit der Folge, dass die auf ihre Stellen entfallende Lehrleistung das Stellende¬putat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) um jeweils 1 DS (Prof. Dr. C, Dr. Q, Q1), bzw. unter Be¬rücksichtigung der im Be-rechnungszeitraum nur zu 50 % beschäf¬tigten wissenschaftlichen Angestellten Dr. S. H um 0,5 DS (vgl. § 3 Abs. 5 LVV), insgesamt also um 3,5 DS überschreitet.
69Weitere kapazitätserhöhende Lehrleistungen waren nicht zu berücksichtigen. Das gilt na¬mentlich für die bereits in den letztjährigen Berechnungszeiträumen vertiefte und unbe¬an¬standet gebliebene Stellenzuordnung und -besetzung des wissenschaftlich Angestellten Dr. I. Der unbefristet beschäftigte Angestellte Dr. I, dessen Beschäfti-gungsauf¬trag sich – wie im Vorjahr – auf nur 80 % beläuft, wird zwar tatsächlich auf einer Stelle ei¬nes akademischen Rates ohne Lehraufgaben (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV: 5 DS) geführt. Seine individuelle Lehrverpflichtung ist allerdings in An¬lehnung an die Dienstaufgaben der von ihm besetzten Stelle und der Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverord¬nung für diese Gruppe arbeitsvertraglich mit 5 DS kon-kret vereinbart und damit kapazitäts¬recht¬lich maßgeblich (vgl. § 3 Abs. 4 S. 2 LVV).
70Vgl. zu Dr. I bereits OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a., juris und www.nrwe.de.
71Der unbefristet beschäftigte Angestellte Prof. Dr. E1, dessen Lehrverpflichtung sich laut Arbeitsvertrag auf 9 SWS beläuft, wird zwar tatsächlich auf einer Stelle eines akade¬mischen Oberrates auf Zeit mit einem Deputat von 7 DS (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) ge¬führt. Eine Nebenabrede seines Arbeitsvertrages enthält aber eine ergän-zende Regelung dahin, dass seine Lehrverpflichtung im Rahmen der Vorklinik nur 25 % beträgt. Soweit sie im Übrigen im Bereich der Theoretischen Medizin zu erbringen ist, hat dies zur Folge, dass die Stellenzuordnung und –besetzung kapazitäts¬rechtlich für die Vorklinik ohne Relevanz ist. Abgesehen davon bliebe ein etwaiges Mehr an Lehrleistung jedenfalls mit Blick auf erhebliche, im Weiteren noch aufzuzeigende Stellenvakanzen ohne Auswirkungen.
72Im Übrigen bietet der Abgleich des Stellenplans mit der tatsächlichen Besetzung der Stel¬len jedenfalls keinen Anlass, im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Überlegungen ein über die vorherge¬henden Erwägungen hinausgehendes "Mehr" an Lehrleistung zu berücksichti¬gen. Insbesondere ergeben sich mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeits¬verhältnisse keine weiteren Deputatstunden, die zugunsten der Ausbildungskapazität in der Berechnung ein¬zustellen sind.
73Nach Auffassung der Kammer,
74vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., vom 7. November 2008, 15 NC 15/08 u. a., und vom 8. November 2007, 15 NC 19/07 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschluss vom 3. November 2006, 15 NC 21/06 u. a., nicht veröffentlicht,
75spricht zwar Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeits¬vertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter ge¬setzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung, die bis zur Auf¬hebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig,
76vgl. zur Auslegung der Formulierung "im Bereich der Medizin" gem. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG: Bun¬desarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 2. September 2009, 7 AZR 291/08, juris (Rn 13),
77wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchst¬dauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promoti-onszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsglei¬che Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 ge-schlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissen-schaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftli-che Mitarbeiter).
78Allein durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Stelleninhabers, die über die vorgenannte Regelzeit hinausgeht, wandelt sich allerdings der Amtsinhalt der zu betrach¬tenden Stelle nicht, weil der Kapazitätsberechnung nicht eine primär arbeits-rechtliche Be¬trachtungsweise zu Grunde zu legen ist, sondern das (abstrakte) Stel-lenprinzip.
79vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a. und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, jeweils juris und www.nrwe.de.
80Die Befristung der Stelle ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitinter-vallen immer wieder neuen Angestellten,
81vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05, juris und www.nrwe.de,
82und entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorüber-gehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) in der Stellen¬gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rech-tfertigt. Deshalb kommt etwa eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für be-fristet angestellte wis¬senschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Be-schäftigten mit einer der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputats-tundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber vor oder nach Abschluss der Promo¬tion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den hochschulrechtlichen Be-stimmungen zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, ohne dass die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe ausnahmsweise die Zuord-nung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäf¬tigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen.
83Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a., nicht veröffentlicht.
84Ein derartiges "Hineinwachsen" (latente individuelle Lehrverpflichtung) einer für be-fristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbaren Stelle mit dem dann nicht mehr für sie geltenden geminderten Stellendeputat,
85vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de,
86in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung ist in Durchbre-chung des abstrakten Stellenprinzips wegen der Überschreitung der Befristungs-höchstdauer von Arbeitsverträgen allerdings noch nicht anzunehmen, wenn spätes-tens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erkennbar ist, dass die über die Befristungshöchstdauer hin¬ausgehende Verlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich begrenztem Zweck dient oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im Be¬rechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings der Schluss gerechtfertigt, dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder gar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umge-wandelt hat.
87Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, a.a.O.
88Gemessen daran lässt sich vorliegend eine Überschreitung der Befristungsgrenzen für die Beschäftigungsverhältnisse der (befristet angestellten) wissenschaftlichen Mi-tarbeiter al¬lerdings nicht feststellen. Die insoweit durch den zuständigen Personalde-zernenten des Universitätsklinikums E abgegebene dienstliche Erklärung entspricht im Ergebnis den Tatsa¬chen.
89Soweit die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht promoviert sind (N, S, C, T, X, N, I1, L, N1, Q2, C1, L1), liegt die jeweilige Gesamtzeit der Beschäfti-gungsdauer unterhalb der (Höchst-) Schwelle von 6 Jahren.
90Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten wis¬senschaftlichen ¬Mitarbeiter. Von keinem dieser Angestellten wird die sowohl nach dem Wissen¬schaftszeitvertragsgesetz als auch nach den Vorgängerregelungen zu-lässige Be¬schäftigungsdauer ¬von 6 Jahren nach der Promotion (Dr. rer.nat. T1, Dr. rer.nat. Q3, Dr. rer.nat. B, Dr. rer.nat. G, Dr. rer.nat. T1, Dr. rer.nat. I2 sowie Dr. rer.nat. D, der, soweit er seit dem 1. August 2011 zu 100 % aus Drittmit¬teln finan-ziert wird, als Drittmittelbediensteter ohnehin nicht als das Lehrangebot erhöhend zu berücksichtigen ist),
91vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004, 13 C 1626/04, www.nrwe.de und juris, m. w. N.,
92bzw., soweit Beschäftigte ¬im medizinischen Bereich betroffen sind, von 9 Jahren nach der Promotion (Dr. N2, Dr. T2 und Dr. X1) bzw., wegen in Betracht kommen¬der Verlängerung der Beschäftigungsdauer der Arbeitsverhältnisse um die nicht oder je-den¬falls nicht voll¬ständig in Anspruch genommenen Beschäftigungszeiten als nicht promo¬vierte Mitarbeiter, von höchstens 12 Jahren (Dr. rer.nat. C2, Dr. phil. X2) von höchstens 15 Jahren für im Bereich der Me¬dizin beschäf¬tige wissen¬schaftliche An-gestellte (Dr. med. T3) überschritten.
93Die zulässige Befristungsdauer wird auch nicht durch die wissenschaftliche Beschäf-tigte Dr. rer. nat. C3 (Promotionsdatum: 10. Mai 2001) überschritten. Zwar be¬laufen sich ihre Beschäftigungszeiten vor der Promotion auf 2 Jahre 9 Monate und nach der Promotion auf 10 Jahre 10 Monate und damit auf über 12 Jahre. Zu ihren Gunsten ist aber die Betreuung von zwei minderjährigen Kindern zu berücksichtigen, woraus sich eine verlängerte Dauer ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse nach § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG um zwei Jahre je Kind, insgesamt also um vier Jahre ergibt.
94Vgl. zur Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG auch: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2011, 13 C 45/11 u.a., www.nrwe.de und juris.
95In allen Arbeitsverträgen der vorgenannten Angestell¬ten ist im Übrigen nur ein Lehr-deputat von jeweils 4 Semesterwochenstunden vereinbart worden, so dass auch in-soweit kein Wi¬derspruch zu ihrem Status (befristet wissenschaftlich Beschäf¬tigte) er-kennbar ist.
96Der ebenfalls seit dem 1. Oktober 2009 befristet beschäftigte Professor Dr. G1, des-sen bisherige Beschäftigungsdauer ohnehin deutlich unterhalb aller in Betracht kommenden Höchstschwellenwerte liegt, steht als mit der Vertretung des Amtes ei-nes W3- Universitätsprofessors für das Fach Anatomie beauftragter Professurvertre-ter - unabhän¬gig von seinem Rechtsstatus im Übrigen - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Er unterfällt nicht dem Wissenschafts-zeitvertragsgesetz, weil auf sein Dienstverhältnis als Professurvertreter weitestge-hend die für Beamte geltenden Vor¬schrif¬ten angewandt werden.
97Vgl. Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (jetzt: Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie) vom 21. November 2003, Az.: 322-1.11.01-418-3803- unter Bezugnahme auf die Runderlasse vom 23.11.1994 – I B 4 – 3803 -, 02.08.2000 – 125 – 23/06 -, 20.11.2001 – 212 – 3803 und 03.01.2001 – 212-3803 (418).
98Verbleibt es damit bei den eingangs dargelegten Erhöhungsansätzen für ein "Mehr" an Lehrleistung, das von der Antragsgegnerin kapazitätsfreundlich mit einem Ansatz von 3,5 DS berücksichtigt worden ist, können diese das rechnerische Kapazitätser-gebnis aller¬dings nicht beeinflussen und wirken sich deshalb nicht kapazitätserhö-hend aus. Das er¬mittelte "Mehr" an Lehrleistung geht vielmehr auf in einem erheblich überwiegenden "Minus" an Lehrleistung, das sich schon aus der Nichtbesetzung von Stellen der Lehrein¬heit im Be¬reich der wis¬senschaftlichen Mitarbeiter ergibt.
99Zwar steht das abstrakte Stellen¬prinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbil-dungs¬kapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehr¬angebots entgegen.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, DVBl.) 1990, 940 f. (941) und juris.
101Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehr¬angebots einzubeziehen, das sich - wie hier aus der Besetzung von Stellen durch Perso¬nen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinig-ten Lehran¬gebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbil¬dungsan¬gebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Stu¬diengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit sol¬chen Lehr¬kräften auszufüllen, deren individuelle Lehr-verpflichtung dem Stellendeputat ent¬spricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungs-auftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrper¬sonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwi-schen ab¬straktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot anderer¬seits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle indivi¬duell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Ver¬rechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden.
102Vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 9. November 2009, 15 NC 29/09 u.a., vom 7. November 2008, 15 NC 15/08 u.a., je-weils juris und www.nrwe.de; i. E. wohl auch OVG NRW, Be¬schlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Be-schlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85, jeweils nicht veröf¬fentlicht.
103Ausgehend von den vorhergehenden Erwägungen stehen für eine Verrechnung bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante über alle Stellengruppen hin-weg allein aus der Nichtbesetzung von Stellen ("N.N.") über 77 DS zur Verfügung. Beschränkt man die Betrachtung auf die Stellengruppe der wissenschaftlichen An-gestellten sind nach der Stellenübersicht für die Lehreinheit Vorklinische Medizin (Stand: 30.09.2011) allein 8 der Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte, für die ein Deputatansatz von 4 DS gilt (vgl. § 3 Abs. 4 S. 5 LVV), mit dem Kürzel "N.N." gekennzeichnet und folglich unbesetzt, so dass sich allein hier schon eine Vakanz von 32 DS (8 x 4 = 32 DS) ergibt. Selbst wenn man die aus Mit-teln des Hochschulpakts finanzierten Stellen der befristeten wissenschaftlichen Mi-tarbeiter (insgesamt 6 Stellen) bei der Verrechnung nicht berück¬sichtigt,
104vgl. hierzu etwa VG Osnabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, a.a.O. unter Hin-weis darauf, dass diese Stellen nicht lediglich der Ergänzung der selbständigen Lehre durch un-selbstän¬dige Lehre dienen, sondern der unmittelbaren Erhöhung des Lehrangebots,
105sind hier noch 2 Stellen unbesetzt, so dass sich auch ohne Einbeziehung der infolge der Sondervereinbarung vom 5. Mai 2011 finanzierten Stellen noch eine Vakanz von 8 DS (2 x 4 = 8 DS) ergibt. Außerdem ist in der Stellengruppe der unbefristet be-schäftigten wissen¬schaftlichen Ange¬stellten insgesamt eine halbe Stelle unbesetzt geblieben, so dass sich hier ein weiterer Ver¬rechnungsansatz von 4 DS (0,5 x 8) er-gibt. Insgesamt stehen also - auch ohne Berücksichtigung der aus Mitteln des Hoch-schulpakts finanzierten und mit "N.N." ausgewiesenen Stellen - in der Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten wegen der Nichtbesetzung von Stellen mindes-tens 12 DS zur Verrechnung mit dem von der An¬tragsgegnerin kapazitätsrechtlich berücksichtigten "Mehr" an Lehrleistung (3,5 DS) zur Verfügung.
106Damit kann offen bleiben, in welchem Umfang sich gegebenenfalls noch weitere Ver-rech¬nungsansätze infolge von Unterbesetzungen von Stellen ergeben und ob sich aus dem Umstand, dass die unbefristet beschäftigten wissen¬schaftlichen Angestell-ten T4, Q4, A und U zwar nach dem vorgelegten Stellenplan in der ihrem Beschäf-tigungsverhältnissen entsprechenden Stellengruppe geführt werden, ihnen aber ausweis¬lich ihrer Arbeitsverträge nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS obliegt, ein weiterer Ver¬rechnungsansatz wegen der Unterschreitung des diesen Stellen jeweils in Höhe von 8 DS zugeordneten Regellehrdeputats ergibt. Ferner kann offen bleiben, mit welchem Deputatansatz (8 DS oder 4 DS) die personalvertretungsrechtliche Frei-stellung (50 %) des unbefristet beschäf¬tigten wissenschaftlichen Mitarbeiters Schwinger, die kapazitätsrecht¬lich im Grundsatz zu be¬rücksichtigen ist, in Ansatz zu bringen ist.
107Vgl. dazu auch schon VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a. und vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., a.a.O.; zur ka¬pazitätsrechtlichen Berücksichtigung personalvert¬retungsrechtlicher Freistellungen grund¬sätzlich: Sächsisches Oberverwaltungsge-richt, zuletzt Be¬schluss vom 9. September 2009, NC 2 B 129/09, m. w. N., juris.
108Bei summarischer Prüfung besteht schließlich ebenfalls kein Anlass dafür, (etwaige) Aus¬fälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Kli¬nisch-theoretischen Medizin und der Klinisch-praktischen Medizin auszuglei-chen. Eine ge¬setzliche Grundlage für diese vereinzelt vertretene Forderung existiert nicht. Dass et¬waige Ausfälle die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I Universität negativ beeinflussen, hat die Kammer ebenso wie eine et-waige miss¬bräuchliche Stellenausstattung der Lehreinheit Klinisch-theoretische Me-dizin zu Las¬ten der Lehreinheit Vorklinische Medizin in ständiger Rechtsprechung verneint.
109Vgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezem-ber 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., jeweils a.a.O. und mit weite¬ren Nachweisen auf die Kammerrechtsprechung; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1993, 13 C 292/92, nicht veröffentlicht.
110Dass eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin entgegen ver¬einzelter Ansicht nicht geboten ist, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehr-personen aus der Klinik geleistet werden könnte, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Ver-selbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts bestä-tigt. Mit Beschluss vom 2. März 2010 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (13 C 11/10 u.a., a. a. O.) hierzu ausgeführt: "...Die Ausbil-dungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazi-tätsverord¬nung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätz¬lich von der dem be¬treffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 KapVO) ausgeht. Dieses Modell, ge-gen das ver¬fassungsrechtliche Bedenken nicht be¬stehen, ob¬gleich auch andere ver-fassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wis-senschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ange-siedelte Stellen zu einem Teil in der Lehr¬einheit Vorklinische Medizin auf der Ange-botsseite anzusetzen. Soll etwa ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringen, kann das - wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist - nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Leh¬reinheit Vorklinische Medizin nicht kapazitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätser¬schöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlage¬rung von Stellen aus an¬deren Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Aus¬schöpfung der nach der verbindli¬chen Ka¬pazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrper¬sonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehr¬person diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt viel¬mehr der Organisationsbefugnis der Hoch¬schule vorbehalten. Etwas ande¬res kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die er¬forderlichen Kennt¬nisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen.
111Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2008, 13 C 232/08 u. a, n. v. , vom 8. Mai 2008, 13 C 156/08, n. v., und vom 12. Februar 2007 - 13 C 1/07 -, www.nrwe.de und juris; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris.
112Die rechtliche Verselbständigung der Universitätsklinik(en) bedingt kapazitäts¬rechtlich keine andere Beurteilung. Die Kapazitätsverordnung mit der Unter¬gliederung des Studien¬gangs Medizin in ver¬schiedene Berechnungseinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO) hat als Folge der Änderung der rechtlichen Stellung der Universitätskliniken keine Änderung er¬fahren. Die Ausbildung im Studien¬gang Medizin ist auch nicht einem Universitätsklinikum zugewiesen, sondern erfolgt nach wie vor durch die Universität und deren wissenschaftli¬ches Perso¬nal mit den entsprechenden maßgebenden Lehrverpflichtungen. Dies wird bei¬spielsweise auch erkennbar aus der auf § 31 Abs. 2 HG NRW beruhenden Universitäts¬klinikum-Verordnung - UKVO - vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, 744), wonach das Univer¬sitätsklinikum dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dient und Aufgaben in der Krankenversorgung wahr¬nimmt (§ 2 Abs. 1 UKVO) und das wissen¬schaftliche Personal der Universität nach nähe¬rer Ausgestal-tung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet ist, im Universitätsklinikum u. a. Auf¬gaben in der Kranken-versorgung und in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte zu erfüllen (§ 14 UKVO). Ein Verbot, universitä¬res Personal (auch) im Universitätsklinikum ein¬zusetzen, kann daraus ge¬rade nicht abgeleitet werden...."
113Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
1142. Lehrauftragsstunden
115Das (unbereinigte) Lehrangebot von mithin - weiterhin - 365 DS ist nicht um Lehrauf-trags¬stunden zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind als Lehrauftrags¬stunden die Lehrver¬anstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, die der Lehr-einheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Be-rechnungsstichtag voraus¬gehenden Semestern im Durchschnitt je Semester zur Ver-fügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauf¬tragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO). Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtun¬gen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistun-gen übernimmt (§ 10 Satz 3 KapVO).
116Danach bleiben die in der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Veranstaltun-gen bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Maßgeblich hierfür sind fol¬gende Erwägungen:
117Zum einen gehörten die in der Übersicht aufgeführten Veranstaltungen nach Anga-ben der Antragsgegnerin überwiegend entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder wurden von den Curricularnormwert¬anteilen der die Dienstleistung importie¬renden Lehreinheit Kli¬nisch-theoretische bzw. Kli¬nisch-praktische Medizin erfasst bzw. wa¬ren für diese Lehrein¬heiten angeboten. Die im Vorlesungsverzeichnis für das Sommerse¬mester 2010 unter Nr. 23 aufgeführte Ver-anstaltung (Seminar / Prof. Dr. S1) be¬ruht auf einer irrtümli¬chen Eintragung und hat nach Angaben der Antragsgegnerin nicht stattgefunden.
118Bei den im Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2010 unter Nr. 1 und 6 so¬wie für das Wintersemester 2010/2011 unter Nr. 1, 2, 5, 6, 9, und 10 aufgeführten Veran¬stal¬tungen haben Wissenschaftler ihre Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung des Lehr¬an¬ge¬botes im Fach Anatomie vertretungsweise erbracht. Bezogen auf den Lehrstuhl Anatomie waren nach Angaben der Antragsgegnerin im Sommersemester 2010 insgesamt zwei W3-Stellen, eine W2-Stelle sowie weitere Wissenschaftler-Stellen vakant und im Winterse¬mester 2010/2011, nachdem eine W3-Stelle mit Prof. G1 als Lehrstuhlvertreter besetzt werden konnte, noch eine W3-Stelle, eine W2-Stelle sowie weitere Wissenschaftler-Stellen. Derartige Lehrleistungen, die lediglich dem tat¬sächlichen Ausgleich eines konkret fehlenden Lehrangebotes dienen, das nach dem ab¬strakten Stellenprinzip fiktiv auf unbe¬setzte Stel¬len entfällt, können schon deshalb nicht als kapazitätserhöhend eingebracht betrachtet werden, weil sie keinen Stel¬leninhaber entlasten und der Lehreinheit daher nicht zusätzlich zum ab-strakten Lehrange¬bot zur Verfügung stehen.
119Vgl. ausführlich dazu Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2004, 15 NC 234/04 u.a., juris, vgl. ferner Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., a.a.O., und vom 8. De¬zember 2010, 15 NC 17/10 u.a., a.a.O.; offen gelassen durch OVG NRW, Beschluss vom 20. Novem¬ber 2009, 13 C 271/09, www.nrwe.de.
120Ob die streitgegenständlichen Lehrleistungen in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 3 KapVO auch deswegen nicht als Lehrauftragsstunden zu qualifizieren sind, weil sämtli¬che Vertretungsdozenten dem C. und O. Vogt-Institut für Hirnforschung und damit nicht der Lehreinheit Vorklinik angehören und ihre Vertretungsleistungen außerhalb ihrer eigent¬lichen Dienstaufgaben für die Lehreinheit Vorklinik freiwillig erbracht haben und hierfür auch nicht aus Haushaltsmitteln der Lehreinheit Vorklinik vergütet worden sind,
121vgl. hierzu die Beschlüsse der Kammer vom 6. Januar 2003, 15 NC 6/02 u.a. in Bezug auf Lehr-leis¬tungen eines dem o.a. Institut angehörenden Privatdozenten, die dieser zur Aufrechterhaltung des Lehrangebots freiwillig und unentgeltlich erbracht hat, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2003, 13 C 11/03, und Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2004, 15 NC 2324/04, alle je¬weils juris,
122lässt die Kammer offen.
1233. Dienstleistungsexport
124Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordne-te Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehrein-heit Vor¬klini¬sche Medizin zutreffend berücksichtigt worden.
125Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zu-geordne¬ten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelor- und Masterstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Toxikologie (Master-studiengang).
126Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung ge¬mäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt berechnet:
127Bezeichnung des nicht zuge¬ordneten Studien-gangs Caq Aq/2 Caq x Aq/2
128Medizinische Physik (Ba-chelor) 0,05 18,0 0,90
129Medizinische Physik (Mas-ter) 0,01 8,5 0,09
130Pharmazie (Staatsexa-men) 0,04 53,5 2,14
131Zahnmedizin (Staatsexa-men) 0,87 24,5 21,32
132Toxikologie (Master) 0,07 12,0 0,84
133Summe 25,29
134Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der für die Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxi¬kologie erbrachten Dienstleistungen und der daraus resultierenden Minderung der Ausbil-dungskapa¬zität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin: Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., www.nrwe.de und juris; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a. und vom 18. Mai 2009, 13 C 58/09, jeweils www.nrwe.de und juris.
135Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die ein¬gangs genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind weder vorgetragen noch nach summarischer Prüfung sonst ersichtlich, zu-mal sich die Ge¬samtsumme für den Dienstleistungsbedarf trotz der seit dem Berech-nungszeitraum 2007/2008 erfolgten Ausweitung der Dienstleistungsexporte gegenü-ber dem noch im Be¬rechnungszeitraum 2007/2008 in Ansatz gebrachten - und ge-richtlich nicht beanstandeten - Wert von 26,14 mit 25,29 nicht erhöht hat, sondern diesen Wert weiterhin unterschreitet.
136Vgl. zum WS 2007/08: Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2007, 15 Nc 20/07 u.a., a.a.O.
1374. Bereinigtes Lehrangebot
138Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das berei-nigte Lehrangebot Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
139365 DS – 25,29 = 339,71 DS.
140II.
141Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
142Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang er-for¬derliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert be-stimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung ein-geflossen.
143Nach § 13 KapVO werden alle einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge in den Kapa¬zitätsberechnungen mit Hilfe der in Anlage 2 zur KapVO ausgewiesenen Curri-cularnorm¬werte (CNW) beschrieben. Der CNW als Größe bestimmt den in Deputats-tunden gemes¬senen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungs-gemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Dabei wird der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-)Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Stu¬diengang als (Curricular-)Fremdanteil(e) (Caq) be-zeichnet. Die Zusammensetzung eines Studiengangs ist das Ergebnis einer Studien-gangquantifizierung. Der der Kapazitätsbe¬rechnung zugrunde liegende Curricularei-genanteil (Cap) für den Studiengang (Human-) Medizin (Vorklinik), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist, ist bei sum¬marischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
144Vgl. zur Erhöhung auf einen Curriculareigenanteil von 2,42 vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 8. De¬zember 2003, 15 NC 20/03 u.a., sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, 13 C 6/04; vgl. ferner für das WS 2007/08: Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., a.a.O., für das WS 2009/2010: Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., a.a.O. und für das WS 2010/2011: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., a.a.O.
145Das gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebe-nen Bezie¬hungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Stu-dienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen betei¬ligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifen-den Mittelwert darstellt.
146Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 , 13 C 5/08 u.a., www.nrwe.de, un-ter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a.; vgl. ferner für den Studiengang Humanmedizin unter ausdrücklicher Auf-gabe der bis¬heri¬gen Recht¬sprechung und ebenfalls unter Zugrundelegung einer Gruppengröße g = 180 für Vorle¬sun¬gen: Nie¬der¬sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., juris¬.
147Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf ei-nem Mei¬nungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der komplexe Elemente des Ein¬schätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau so-wie des Kompromis¬ses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,
148vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005, NC 9 S 140/05, juris,
149hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Will¬kürverbot begrenzt ist.
150Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981, 7 N 1.79, BVerwGE 64, 77.
151Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist weiterhin, also auch unter Berücksich-tigung der Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nichts erkenn¬bar.
152Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O., unter Bezugnah-me auf Be¬schlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a.; vgl. ferner: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., a.a.O.
153Der hiernach unbedenkliche CNW von 2,42 ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. In Abzug zu brin¬gen sind – wie im Vorjahr und insoweit unverändert geblieben – die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandeten Curricu-lar(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten
154Klinisch-theoretische Medizin in Höhe von 0,03 Caq
155Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 0,14 Caq
156Physik in Höhe von 0,15 Caq
157Chemie in Höhe von 0,15 Caq
158Biologie in Höhe von 0,15 Caq
159und damit in einer Ge¬samtsumme von 0,62 Caq.
160Dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin der I-Universität E tat¬sächlich kein Ausbil-dungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit damit geltenden Cur-riculareigenanteil (Cap) von
1612,42 – 0,62 = 1,80
162entspricht, ist weder (substantiiert) vorgetragen noch sonst ersichtlich.
163Vgl. dazu bereits Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2007, 15 NC 20/07 u.a., sowie nachfol¬gend vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., je¬weils a.a.O.
164Aus dem Curricularnormwert von 1,80 und dem bereinigten Lehrdeputat von 339,71 ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die er-rechnete jährli¬che Aufnahmekapazität von
165(2 x 339,71 DS) : 1,80 = 377,46
166bzw. gerundet 377 Studienplätzen.
167III.
168Überprüfung des Berechnungsergebnisses
169Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Be¬rechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachse-mester auf 397.
170Der mit 1/0,95 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, der einer durch¬schnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 96,59% entspricht, ist bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu be-anstanden.
171Die Antragsgegnerin hat, was nicht zu beanstanden ist, der Ermittlung des Schwundaus¬gleichsfaktors nach dem "Hamburger Modell" in Bezug auf den vorklini-schen Teil des Stu¬diengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum letzten vorklinischen Fachsemester, also bis zum vierten Fachsemester, zu-grundegelegt und die Studenten¬zahlen damit erklärt, sie entsprächen der amtlichen Statistik, Tabelle 6c des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errech¬nende Schwund¬ausgleichsfaktor die semes-terliche Verbleibequote entgegen den tatsäch¬lichen Gegeben¬heiten und damit unzut-reffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetra¬gen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwund¬ausgleichsfaktor von 1/0,95 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Be¬rechnung etwa aus An-lass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln se¬mester¬liche Übergangs¬quoten einzustellen sein könnten, die über 1 liegen und zur Folge hätten, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Ab¬gängen in hö¬heren Fachse¬mestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen wä-re, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
172Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.
173Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der Kap-VO ent¬gegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundaus-gleichsfaktors einzu¬räumen. Eine in diesem Zusammenhang vereinzelt behauptete "unvermutete" Zunahme in höheren Fachsemestern mit angeblichen Doppelzählun-gen ist nicht ersichtlich. Der Zu¬gang von Studierenden in höhere Fachsemester er-folgt nach den Angaben der Antrags¬gegnerin stets gemäß der jeweils geltenden Zu-lassungszahlenverordnung. Dabei können die maximalen Auffüllgrenzen von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von Parameterverände¬rungen in der Kapazitätsermittlung variie-ren. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die empirisch zu ermittelnden Stu-dierendenzahlen, welche die Grundlage der Schwundbe¬rechnung bilden.
174Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.
175Weiterer Aufklärungsbedarf – wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang ge-ltend gemacht – besteht deshalb nicht. Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwund¬ausgleichsfaktor von 1/0,95 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapa-zität für Studi¬enanfänger (1. Fachsemester) von
176377 x (1/0,95) = 396,84
177das heißt gerundet 397 Studienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2011/2012 entfallen...."
178III. Im Hinblick auf die vorgenannten Kammerbeschlüsse und angesichts der Tatsache, dass sich der Sach- und Streitstand seitdem nicht in entscheidungserheblicher Weise ge-ändert hat, erweisen sich die Ergebnisse nach erneuter Überprüfung als weiterhin zutref-fend.
179Auch den vereinzelt geäußerten Bedenken, die im Zusammenhang mit der Lehrnachfrage erhoben wurden, kann nicht gefolgt werden.
180Dafür, dass der Curriculareigenanteil (Cap) mit 1,80 zu hoch angesetzt worden ist, weil die Antragsgegnerin klinische Dienstleistungen für den vorklinischen Studienabschnitt im Zu-sammenhang mit solchen Lehrveranstaltungen (Seminare mit klinischem Bezug und Integriertes Seminar) die auch klinische Bezüge vermitteln sollen nicht im gebotenen Umfang in die Berechnung eingestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte.
181Vgl. hierzu auch schon Gerichtsbescheid der Kammer vom 10. April 2012, 15 K 8330/10 (noch nicht rechtskräftig) für das Wintersemester 2010/2011.
182Wie die Sachaufklärung der Kammer ergeben hat, werden die Seminare mit klinischem Bezug (Seminar Anatomie, Seminar Biochemie/Molekularbiologie und das Seminar Phy-siologie), die laut Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9 der Approbationsord-nung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) – nachfolgend: ÄAppO 2002 -, zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerken-nung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) jeweils (auch) klinische Bezüge vermitteln sollen, wobei der klinische Bezug durch die "Fünfte Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedi-zin an der I-Universität E in der Neubekanntmachung vom 21. Februar 2005 vom 16. März 2010" (Amtl. Bek. Nr. 8/2010 vom 25. März 2010) mit 0,33 SWS in Ansatz gebracht wird, in der Regel durch hierzu befähigtes Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik alleine durchgeführt. Nur in seltenen Fällen und nur zu ausgewählten Themen werden zusätzliche Lehrpersonen aus der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin hinzugezogen. Während dessen sind die Mitarbeiter der Lehreinheit Vorklinik allerdings anwesend und wird das Lehrpersonal der Klinisch-Praktischen Medizin in die jeweilige Lehrveranstaltung lediglich einbezogen. Ob die Hochschule vor diesem Hintergrund sogar berechtigt ist, die Seminare ausschließlich als eigene Veranstaltung der Lehreinheit zu berücksichtigen,
183vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 12. Mai 2009, 10 B 1911/08.GM.S8, juris Rdnr. 48 f, wonach beim sogenannten "Teamteaching” kein Abzug gerechtfertigt ist; vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, Be¬schluss vom 1. März 2004, 6 D 12088/03, a.a.O., in einer ähnlichen Fallkonstellation, in der klinisch-medizinische Hochschullehrer im Umfang von höchstens 20 % der Unterrichtszeit mitwirken, was die Hochschule abzugsmindernd nicht in Ansatz gebracht hat, sondern die in Rede stehenden Seminare aus¬schließlich als eigene Veranstaltung der Lehreinheit Vorklinische Medizin berücksichtigt hat,
184lässt die Kammer offen. Denn die Antragsgegnerin hat ausgehend von den dargestellten Maßstäben den eigenen Anteil der Lehreinheit Vorklinik an den vorgenannten Veranstal-tungen jeweils mit 0,8 SWS und die Mitwirkung des klinisch-medizinischen Lehrpersonals in einem Umfang von jeweils 0,2 SWS beziffert und damit den Fremdanteil der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin mehr als großzügig berücksichtigt. Dass der in Abzug ge-brachte Fremdanteil nicht mit dem in der Studienordnung in Ansatz gebrachten Wert zum "klinischen Bezug" in Höhe von 0,33 SWS kongruent ist, ist unbe¬denklich. Die Vermittlung klinischen Wissens in der vorklinischen Lehreinheit in Gestalt von Seminaren als integrier-te Veranstaltungen unter Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer soll Praxis und Theo-rie inhaltlich verzahnen und die Bedeutung der theoretischen Grundlagen für die spätere klinische Praxis aufzeigen. Die insoweit in der Studienordnung der Beklagten erwähnten (vorgenannten) Seminarveranstaltungen, die einen klinischen Bezug haben ("darin 0,33 SWS klinischer Bezug"), sind mit dieser Formulierung unter Berücksichtigung der vorge-nannten Zielsetzung nur inhaltlich determiniert, nicht jedoch hinsichtlich der sie veranstal-tenden Hochschullehrer,
185vgl. hierzu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2004, 6 D 12088/33, a.a.O.,
186so dass die Bezifferung des Anteils des klinischen Bezugs sich nur zu dem Anteil des zu vermittelnden Lehrstoffs, nicht aber zu dem Umfang der Vermittlung des klinischen Wis-sens durch klinisches Lehrpersonal verhält.
187Soweit die Antragsgegnerin für das Integrierte Seminar vorgetragen hat, dass dieses ent-sprechend ¬der Planung der Hochschule ausschließlich von Vorklinikern durchgeführt wird, be¬gegnet auch dieser Ansatz keinen Bedenken. Ein klinischer Bezug muss nicht zwingend von klinischen Lehrkräften hergestellt werden. Die Bestimmung, welche Lehrpersonen Lehrinhalte mit klinischem Bezug in einer konkre¬ten Lehrveranstaltung vermitteln, bleibt der Organisationsbefugnis der Hochschule und ihrem wissenschaftlich-pädagogischen Freiraum überlassen. Dies kann auch durch Lehrpersonen der Vorklinik erfolgen, wenn diese in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungs-ziel zu erreichen.
188Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2004, 13 C 815/04, juris Rdnr. 54 u. 57; VGH Kassel, Beschluss vom 12. Mai 2009, 10 B 1911/08.GM.S8, juris Rdnr. 50; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17. Juli 2006, 3 X 3/06 u.a., juris Rndr. 162; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. November 2004, 2 NB 430/03, juris Rdnr. 29; Bay.VGH, Beschluss vom 9. November 2004, 7 CE 04.11041 u.a., juris Rdnr. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2004, 6 D 12088/03, juris Rdnr. 6.
189Danach kann auch ein Vorkliniker, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, neben dem von ihm vertretenen Fach auf Grund vorhandener oder gezielt erworbener eigener fachübergreifender Kenntnisse ge¬eignete klinische Themen in seine Lehre einbeziehen, ohne dazu Kliniker an seiner Ver¬anstaltung zu beteiligen.
190Ungeachtet dessen ist bei der kapazitätsrechtlichen Frage der Bildung von Curricularan-teilen nicht die individuelle Fähigkeit des Dozenten maßgeblich, sondern seine Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit.
191Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2004, 13 C 815/04, a. a. O.
192IV. Im Rahmen der - wie eingangs dargestellt - für die höheren vorklinischen Fachsemes-ter zu ermittelnden Auffüllgrenzen, für die in Bezug auf das 4. Fachsemester (ebenso wie für das 3. Fachsemester) auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, die sich aus den Sollzahlen für das Studienjahr 2011/2012 ohne Berücksichtigung der Kapazitätserhöhung nach Maßgabe der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt ergeben,
193vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., a.a.O.; vgl. diesen An-satz bestätigend: OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012, 13 C 74/11, www.nrwe.de und juris,
194folgen nach Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1/0,95 (was einer semesterlichen Verbleibequote von 96,59 % entspricht) folgende Studienplatzzahlen in den höheren Fachsemestern:
1952. vorklinisches Fachsemester:
196397 x 96,59 % = 383,46 also 383 Studienplätze;
1973. vorklinisches Fachsemester:
198- unter Zugrundelegung der für das Studienjahr 2011/2012 geltenden Sollzahlen ohne Berücksichti-gung der Kapazitätserhöhung nach Maßgabe der Sondervereinbarung (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2012, 15 NC 24/11, a.a.O., wonach insoweit für die Berechnung auf eine Sollzahl von 350 Studienplätzen abzustellen ist -
199350 x 96,59 % = 338,06 (gerundet: 338) x 96,59 % = 326,47, gerundet 326 Stu-dienplätze;
2004. vorklinisches Fachsemester (Berechnung der Auffüllgrenze erfolgt analog zur Auf-füllgrenze im 3. Fachsemester):
201326 x 96,59 % = 314,88, gerundet: 315 Studienplätze;
202was nach gerichtlicher Überprüfung eine (Gesamt-)Soll-Summe für höhere Fachse-mester von 1024 Studienplätze ergibt (unter Berücksichtigung der gemäß Verord-nung festgesetzten Zulassungszahlen ergibt sich eine Soll-Summe von 1.073 Stu-dienplätzen).
203Diese Auffüllgrenzen werden unter Berücksichtigung der zum Wintersemester 2011/2012 für das 3. Fachsemester (366 + 3) und der zum Sommersemester 2012 tatsächlich erfolg-ten Einschreibungen (Rückmeldungen) für das 2. (386) und 4. Fachsemester (362), die in der Summe die Zahl 1.113 ausmachen, für die höheren vorklinischen Fachsemester in jeder Hinsicht und auch unter Zugrundelegung der gemäß Verordnung festgesetzten Zu-lassungszahlen abgedeckt.
204Soweit nach der von der Antragsgegnerin mit Stand vom 23. April 2012 vorgelegten Stu-dierendennamensliste die tatsächliche Zahl der Rückmeldungen für das 2. Fachsemester (385 + 1) mit einem Studienplatz hinter der gemäß der Verordnung für das 2. Fachsemes-ter festgesetzten Zulassungszahl (387) zurückbleibt, ergibt sich hieraus ebenfalls kein An-satz für die Vergabe eines weiteren Studienplatzes. Denn wegen der gleichzeitig beste-henden Überlast von 25 zusätzlich besetzten Studienplätzen im 4. Fachsemester kommt im Hinblick auf die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV NRW 2008, 386), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verga-beverordnung vom 19. Mai 2011 (GV NRW 2011, 269), wonach sich die Zulassungszah-len für die anderen Fachsemester verringern, wenn die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten wird, keine Vergabe weiterer Studienplätze für das 2. Fachsemester in Betracht, auch wenn die tatsächlichen Besetzungszahlen im 2. Fachsemester hinter den – festgesetzten – Auffüll-grenzen (hier mit einem Studienplatz) zurückbleiben.
205Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2010, 13 B 709/10, juris, wonach ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut der Norm die Saldierung auch niedrigere Fachsemester betreffen darf.
206Die Antragsgegnerin durfte daher den Soll- und Ist-Zustand betrachten und eine entspre-chende Saldierung vornehmen.
207B. Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-pflichten, die Antragstellerin zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester inner-halb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Ausbildungskapazität zuzulassen, hat schon deswegen keinen Erfolg, weil sämtliche für Studierende im Sommersemester 2012 im zweiten Fachsemester zur Verfügung stehenden Studienplätze unter Berücksichtigung der hier - wie dargestellt - zur Anwendung kommenden Saldierungsregelung (§ 25 Abs. 3 VergabeVO NRW) besetzt sind und Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Besetzung we-der vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
208C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Los¬verfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Haupt¬sacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
209Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.
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